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8_I_225

BGE 8 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
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37. Urtheil vom 24. Juni 1882 in Sachen Kunz. A. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A.=Rh. vom 30. Juni 1863 war Mathäus Kunz, von Schönen¬ berg, Kantons Thurgau, Geschäftsagent in St. Gallen, wegen gerichtlicher Verleumdung in contumaciam zu 10 Tagen Ge¬ fängniß verurtheilt worden. Am 18. März 1882 stellte der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.=Rh. bei demjenigen des Kantons St. Gallen das Gesuch, Mathäus Kunz möchte zu Vollstreckung dieser im Jahre 1863 gegen ihn ausgesprochenen

Strafe an die Behörden von Appenzell A.=Rh. ausgeliefert wer¬ den. Der Regierungsrath von St. Gallen beschloß am 22. März 1882 diesem Gesuche zu entsprechen. B. Gegen diesen Beschluß ergriff Mathäus Kunz den Rekurs an das Bundesgericht, indem er bemerkte: Nach dem Bundes¬ gesetze betreffend Auslieferung von Verbrechern und Angeschul¬ digten seien nur Verbrecher auszuliefern; hier aber handle es sich blos um ein Vergehen, das zudem gar nicht von dem Re¬ kurrenten selbst, sondern von seinem Anwalte in einem vor den appenzellischen Gerichten geführten Prozesse begangen worden sei. Einem in den Jahren 1863 oder 1864 gestellten Ausliefe¬ rungsbegehren sei von der Regierung des Kantons St. Gallen nicht entsprochen worden; allerdings habe er einen daherigen förmlichen Regierungsbeschluß nicht auffinden können, allein je¬ denfalls sei richtig, daß er damals vor das Bezirksamt St. Gallen vorgeladen worden sei, aber gegen die Auslieferung protestirt und dann nachträglich die Mittheilung erhalten habe, die Sache sei erledigt, er werde nicht ausgeliefert. Unter allen Umständen habe der Kanton Appenzell A.=Rh., da er seither während 20 Jahren kein Auslieferungsbegehren gestellt habe, auf die Auslieferung verzichtet und dürfe nun nicht mehr hie¬ rauf zurückkommen. Es habe auch zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell bis in die achtziger Jahre die Pra¬ xis bestanden, in solchen Fällen nicht auszuliefern; allerdings sei im Jahre 1881 zwischen den Regierungen der Kantone St. Gallen und Appenzell A.=Rh. ein Uebereinkommen abge¬ schlossen worden, wonach auch korrektionell Bestrafte gegenseitig ausgeliefert werden. Allein diesem Uebereinkommen könne keine rückwirkende Kraft für Fälle, die bereits im Jahre 1863 vor¬ gekommen seien, zugeschrieben werden; übrigens sei zweifelhaft, ob die beidseitigen Regierungen zu Abschluß dieses Ueberein¬ kommens überhaupt kompetent gewesen seien. Es wäre eine ge¬ hässige Rechtsungleichheit, wenn Rekurrent nun nachträglich aus¬ geliefert werden sollte, während in andern analogen Fällen weder die Auslieferung verlangt werde, noch auch, in Folge der im Laufe der Jahrzehnte veränderten Verhältnisse, überhaupt vollzogen werden könnte. In drei Monaten wäre die gegen ihn ausgesprochene Strafe verjährt gewesen und es sei nun gewiß die Unnatur selbst, nach so langer Zeit eine Strafe noch voll¬ ziehen zu wollen. Es suche daher um provisorische Sistirung des Vollzuges der Auslieferung und um ein Verbot derselben nach. C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen bemerkt in seiner Vernehmlassung in der Hauptsache: Eine Verjährung der Strafe habe weder nach appenzellischem noch nach st. galli¬ schem Rechte eintreten können; auch sei niemals ein die Aus¬ lieferung verweigernder Beschluß des Regierungsrathes des Kan¬ tons St. Gallen gefaßt worden. Ebenso sei klar, daß durch das Bundesgesetz über Auslieferung von Verbrechern und Angeschul¬ digten die Kantonsregierungen nicht verhindert werden, auch in korrektionellen Fällen die Auslieferung zu gestatten. Das Re¬ kursbegehren sei daher ein muthwilliges. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852, auf welches der Re¬ kurrent sich in erster Linie beruft, schreibt, wie in der bundes¬ rechtlichen Praxis zweifellos feststeht, (siehe z. B. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung IV, S. 235, Er¬ wägung 2) blos vor, wegen welcher Verbrechen die Kantone zu Leistung gegenseitiger Rechtshülfe, insbesondere zur Auslieferung von Verbrechern oder Angeschuldigten, verpflichtet sind; dagegen beschränkt dieses Gesetz die Berechtigung der Kantone auch in anderen als in den dort vorgeschriebenen Verbrechensfällen die Anslieferung zu gewähren in keiner Weise. Vielmehr steht den Kantonen zweifellos frei, die Auslieferung auch in solchen Fällen zu bewilligen, wo sie hiezu bundesrechtlich nicht verpflichtet sind. Es ist demnach klar, daß in concreto von einer Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nicht die Rede sein kann.

2. Ebensowenig liegt eine Verletzung einer anderweitigen Norm des Bundesrechtes, eines Staatsvertrages oder der Kantonal¬ verfassung vor und es muß daher der Rekurs gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden. Wenn näm¬ lich Rekurrent noch angedeutet hat, daß die Gestattung der Aus¬

lieferung im vorliegenden Falle eine Rechtsungleichheit involvire, so kann hierauf um so weniger irgend welches Gewicht gelegt werden, als Rekurrent selbst nicht hat behaupten können, daß der angefochtene Beschluß der Regierung von St. Gallen gegen irgend welches Gesetz verstoße und mithin von einer verfassungs¬ widrigen ungleichen Handhabung des Rechtes jedenfalls nicht prochen werden kann. Daß nach der, wohl der überwiegenden Mehrzahl der modernen Gesetzgebungen zu Grunde liegenden, Rechtsanschauung eine Auslieferung im vorliegenden Falle aller¬ dings nicht zulässig, vielmehr nach Ablauf von nahezu 20 Jahren die dem Rekurrenten wegen einer Ehrverletzung auf¬ erlegte Gefängnißstrafe verjährt wäre, ist zwar richtig, allein dies berechtigt selbstverständlich das Bundesgericht nicht, gegen¬ über einer von einer kantonalen Behörde innerhalb ihrer Kompetenz und ohne Verletzung des Bundesrechtes oder eines kantonalen Verfassungsgrundsatzes getroffenen Verfügung einzu¬ schreiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.