opencaselaw.ch

8_I_143

BGE 8 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1882-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

le Tribunal fédéral prononce :

25. Urtheil vom 25. März 1882 in Sachen Demeure und Vanza gegen Uri. A. Mit Klageschrift vom 4. April 1881 stellten Th. Demeure und Frau Clementine Vanza beim Bundesgerichte den An¬ trag: Der Beklagte habe zu bezahlen beziehungsweise zu resti¬ tuiren

1. An Demeure 13,000 Fr. sammt Zins,

2. An Frau Vanza

a. 4500 Fr. nebst Verzugszins von jetzt an,

b. 4420 Fr. 70 Cts. nebst Zins seit 1. August 1880, ferner 10 Fr. und eine goldene Uhr, unter Kostenfolge. Zur Begründung machen sie in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung folgendes geltend: Th. Demeure sei seit dem Jahre 1876 in Altorf als Destillateur und Liqueurfabrikant und Händ¬ ler niedergelassen und die Frau Clementine Vanza sei bei ihm als Buchhalterin und Kassiererin angestellt gewesen. In das Geschäft des Th. Demeure habe nun der gleichzeitig darin als Angestellter beschäftigte F. Münsch in Altorf nach und nach ver¬ schiedene Beträge eingeworfen, so daß ihm schließlich nach einer am 15. April 1880 getroffenen Abrechnung ein Guthaben von 9600 Fr. zugestanden habe. Auch die Klägerin Vanza sei theils

für Einschüsse in das Geschäft theils für rückständiges Salair Gläubigerin des Th. Demeure bis zum Betrage von 4420 Fr. 70 Ets. geworden. Am 20. Juli 1880 habe nun F. Münsch, unter der Vorgabe, daß ihm eine verfallene Schuldpost nicht bezahlt worden sei, das Geschäft des Demeure verlassen und sei am gleichen Tage, begleitet von dem Präsidenten der Falliments¬ kommission Anton Zgraggen und den Weibeln Gamma und Zgraggen, wieder gekommen, um anscheinend gestützt auf die ihm von Demeure zu Sicherung seiner Forderungen ausgestellten Pfandscheine, eine Schatzung über die sämmtliche Fahrhabe (Ge¬ schäftsinventar u. s. w.) des Demeure vorzunehmen, gegen deren Verbindlichkeit indeß letzterer wiederholt protestirt habe. Nach¬ dem sodann bereits am 21. Juli 1880 Abends F. Münsch, begleitet von einem sich als Gensdarm bezeichnenden Indivi¬ duum, das Hausrecht des Demeure verletzt und letztern bedroht habe, sei am 26. Juli Demeure von Münsch und einem den¬ selben begleitenden Gensdarmen unter Androhung der Verhaf¬ tung zu Abgabe seiner Rechnungsbücher und Geschäftspapiere aufgefordert worden und, als er sich geweigert habe, dieser, durch keinen schriftlichen Befehl einer Oberbehörde unterstützten und gänzlich unmotivirten, Zumuthung Folge zu leisten, mißhandelt, gefesselt und ins Gefängniß abgeführt worden, worauf Münsch und der Gensdarm sich der Geschäftspapiere u. s. w. des Demeure be¬ mächtigt haben. Nachdem am 27. Juli Vormittags Demeure wieder freigelassen worden sei, und nachdem mittlerweile (29. Juli), das Falliment über denselben ausgebrochen sei, seien am 3. August 1880 der Fallimentspräsident Zgraggen, Münsch, Weibel Zgrag¬ gen und zwei Gensdarmen gekommen und haben verlangt, daß Frau Vanza ihr Besitzthum ausliefere; nachdem bei diesem An¬ laß Demeure wiederum ins Gefängniß abgeführt worden sei, habe Frau Vanza einen Baarbetrag von 532 Fr., welchen sie im Laufe des Monats Juli à conto ihrer Forderungen von Demeure erhalten, sowie eine goldene Uhr, welche ihr Demeure für ein Darlehen von 50 Fr. versetzt habe, und zwei ihr von Demeure ebenfalls auf Rechnung ihrer Forderungen abgetretene Wechsel auf Schmid=Meyer in Brunnen von 550 Fr., sowie sogar 10 Fr. Sparkassegeld ihres Töchterchens aushändigen müssen. Im weitern Verlaufe des Fallimentes sei sodann das ganze fahrende Guthaben des Demeure, welches wenigstens 14,000 Fr. werth gewesen sei, dem F. Münsch für 6947 Fr. von der Fallimentskommission zugeschlagen worden. Gegen die¬ ses gegen sie eingeschlagene Verfahren haben die Kläger stets¬ fort protestirt und sich namentlich an den Regierungsrath des Kantons Uri mit dem Begehren gewendet, es sei der Zuschlag der Fahrhabe an F. Münsch zu annulliren und der Frau Vanza die ihr widerrechtlich abgenommene Baarschaft sammt Uhr zu resti¬ tuiren und auch ihnen Entschädigung für die erlittenen Kränkungen und Schädigungen zu gewähren. Allein der Regierungsrath des Kantons Uri habe die Kläger an die zuständigen Gerichte gewie¬ sen und dieselben sehen sich nunmehr veranlaßt, mit einer Civil¬ klage gegen den Kanton Uri aufzutreten. Es seien nämlich

a. die beiden Verhaftungen des Demeure vom 26. Juli und

3. August 1880 in durchaus ungesetzlicher Weise vorgenommen worden, indem dabei die in § 13 der Kantonsverfassung und in dem Gesetze über die Personenfreiheit im Kanton Uri vom

4. Mai 1851 niedergelegten Grundsätze verletzt worden seien. Für diese ungesetzlichen Verhaftungen, die damit verbundenen Mißhandlungen, sowie eventuell Vernichtung der ganzen Existenz fordere Demeure eine Entschädigung von 6000 Fr.; unter den gleichen Gesichtspunkten fordere die Klägerin Vanza, welche eben¬ falls mißhandelt worden sei, eine Entschädigung von 5000 Fr.

b. für Schädigung durch den um eine lächerlich geringe Summe und in durchaus ungesetzlicher Weise erfolgten Zuschlag seiner Fahrhabe an F. Münsch verlange Th. Demeure eine Entschä¬ digung von 7000 Fr.; c. die Frau C. Vanza sei nachgehende Pfandgläubigerin auf der Fahrhabe des Th. Demeure für eine Forderung von 4420 Fr. 70 Cts.; ihr gehe ein Pfandschein für F. Münsch über 1850 Fr., sowie ein solcher vom 11. De¬ zember 1879 vor, welcher in Wirklichkeit nur für 3000 Fr. habe ausgestellt werden sollen, der aber nun in der Liquidation im Kanton Uri als für den Betrag von 8000 Fr. gültig an¬ genommen worden sei. Durch diese unrichtige Pfandscheinfassung sei die Klägerin Vanza um ihre eigene Pfandansprache von 4420 Fr. 70 Cts. geschädigt und fordere Ersatz derselben, wo¬ VIII — 1882

bei immerhin selbstverständlich von diesem Betrage dasjenige abzuziehen wäre, was ihr allfällig im Laufe der Liquidation darauf zu gut kommen sollte. In dieser Summe sei auch der ihr widerrechtlich entzogene Baarbetrag von 532 Fr. inbegriffen, welcher ihr nebst der ihr ebenfalls widerrechtlich abgenommenen goldenen Uhr und dem ihr weggenommenen Sparkassabetrag für ihr Töchterchen von 10 Fr. jedenfalls erstattet werden müsse. B. Die Regierung des Kantons Uri verkündete zunächst der Fallimentskommission dieses Kantons, welche daraufhin mittelst Eingabe vom 22. Juli 1881 die Klage, soweit auf ihre Amts¬ handlungen begründet, bestritt, den Streit und führte sodann in ihrer Vernehmlassung, indem sie gleichzeitig in ausführlicher thatsächlicher und rechtlicher Erörterung darzulegen sucht, daß gegen die Kläger keineswegs ungesetzlich, sondern in durchaus gesetzlicher Weise vorgegangen worden sei, aus: Ueber die An¬ prachen des F. Münsch und der Klägerin Vanza an die Kon¬ kursmasse des Demeure walte gegenwärtig vor den zuständigen urnerischen Gerichten Prozeß, dessen Entscheidung jedenfalls durch die gegenwärtige Klage nicht vorgegriffen werden könne. Sodann bestehe im Kanton Uri kein Gesetz, wonach der Staat für all¬ fällig rechtswidrige Handlungen seiner Beamten verantwortlich wäre und es sei daher nach feststehender bundesrechtlicher Praxis eine solche Haftung des Staates nicht anzunehmen, so daß die Klage unter allen Umständen dem gegenwärtigen Beklagten gegenüber abgewiesen werden müsse. Demgemäß werde bean¬ tragt: Es sei sowohl 1. die Forderungsklage des Theophile Demeure im Betrage von 13,000 Fr. nebst Zins, als auch

2. diejenige der Frau Clementine Vanza laut Klageschluß im Betrage von 8930 Fr. 70 Cts. sowie die von ihr anbegehrte Restitution einer goldenen Uhr gänzlich, eventuell zur Zeit ab¬ zuweisen. C. In Replik und Duplik halten die beiden Parteien unter erneuter ausführlicher thatsächlicher und rechtlicher Begründung an ihren Anträgen fest. D. Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 25. Fe¬ bruar 1882 wurden der von der Klagepartei zur Erhärtung der Klagethatsachen angebotene Zeugenbeweis sowie die zu diesem Zwecke von ihr verlangte Edition von Urkunden, weil uner¬ heblich, abgelehnt und der Schluß des Vorverfahrens ausge¬ sprochen. E. Vermittelst Eingabe vom 11. März 1882 stellte die Klage¬ partei gegenüber dieser Verfügung beim Bundesgerichte den An¬ trag, es sei das Vorverfahren als nicht geschlossen zu erklären, sondern behufs Beweisaufnahme fortzusetzen und die zur Ent¬ scheidung der Sache angesetzte Tagfahrt zu verschieben, worauf indeß vom Präsidium des Bundesgerichtes nach Anhörung der Gegenpartei am 18. März 1882 verfügt wurde, daß über dieses Aktenvervollständigungsbegehren gemäß Art. 171 u. ff. der eid¬ genössischen Civilprozeßordnung vom Bundesgerichte selbst beim Beginn der Hauptverhandlung zu entscheiden sei. F. Bei der heutigen Verhandlung, bei welcher im Einver¬ ständnisse beider Parteien die Verhandlung über das Aktenver¬ vollständigungsbegehren der Klagepartei mit der Verhandlung in der Hauptsache verbunden wurde, beantragt der Vertreter der Klagepartei unter ausführlicher Begründung: 1. es sei die Sache zur Beweisaufnahme an den Instruktionsrichter zurück¬ zuweisen; 2. eventuell es seien schon heute den Klägern ihre Klagebegehren zuzusprechen, unter Kostenfolge. Der Vertreter des beklagten Fiskus beantragt in beiden Richtungen Abweisung der klägerischen Anträge, unter Kostenfolge. Die Litisdenunziatin des Beklagten ist bei der Verhandlung cht vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klage gegen den Kanton Uri wird darauf begründet, daß die Kläger durch rechtswidrige Amtshandlungen von Beam¬ ten, für welche der Staat einzustehen verpflichtet sei, beschädigt worden seien. Es muß sich daher in erster Linie fragen, ob überhaupt eine direkte Haftung des Staates für den durch rechts¬ widrige Amtshandlungen seiner Beamten verursachten Schaden nach urnerischem Rechte bestehe.

2. Eine positive Bestimmung der urnerischen Gesetzgebung nun, wodurch eine solche Haftpflicht des Staates statuirt wäre, besteht, wie auch die Kläger anerkennen, nicht, dagegen führen

letztere aus, daß nach allgemeinen Grundsätzen, auch in Er¬ mangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, eine solche Haftung als bestehend anerkannt werden müsse und nehmen im Weitern auch auf § 609 des luzernischen bürgerlichen Ge¬ setzbuches, welches im Kanton Uri als subsidiäre Rechtsquelle anerkannt sei, Bezug. Allein was zunächst das letztere Argu¬ ment anbelangt, so ist vorerst in keiner Weise dargethan, daß das luzernische bürgerliche Gesetzbuch im Kanton Uri als sub¬ sidiäre Rechtsquelle gelte und sodann ist auch durchaus nicht einzusehen, inwiefern die Kläger aus dem § 609 cit. etwas für sich sollten folgern können. Denn der in der angeführten Ge¬ setzesbestimmung aufgestellte Grundsatz, daß der Vollmachtgeber die Handlungen zu vertreten habe, welche der Bevollmächtigte innerhalb der Grenzen seiner Vollmacht vorgenommen hat, kann doch offenbar niemals dazu führen, den Beklagten für rechts¬ widrige Handlungen seiner Beamten verantwortlich zu erklären; denn, von anderm abgesehen, ist es ja zweifellos völlig unmög¬ lich anzunehmen, daß rechtswidrige Handlungen der Beamten des Beklagten innerhalb der Grenzen ihrer Vollmacht liegen beziehungsweise daß der beklagte Stand Uri seine Beamten zu Begehung rechtswidriger Handlungen bevollmächtige.

7. Kann sich aber sonach blos fragen, ob eine direkte Haf¬ tung des Beklagten für den durch rechtswidrige Amtshandlungen seiner Beamten verursachten Schaden sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen von selbst ergebe, so kann, wie das Bundes¬ gericht bereits in wiederholten Entscheidungen, auf deren Be¬ gründung hier lediglich verwiesen werden kann (siehe Entschei¬ dung in Sachen Kestenholz, Amtliche Sammlung III Seite 143; Vanini VII Seite 127; Keller VII Seite 171) ausgeführt hat, eine derartige Haftung als allgemein geltende Regel nach der gegenwärtigen Lage von Theorie und Gesetzgebung nicht als bestehend anerkannt werden (vergleiche darüber auch die Monographie von E. Löning, die Haftung des Staates aus rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten nach deutschem Pri¬ vat= und Staatsrecht); insbesondere kann, was hier einzig Betracht kommt, nicht anerkannt werden, daß der Staat rechtswidrige Amtshandlungen, die von Beamten der Polizei oder der freiwilligen oder streitigen Gerichtsbarkeit begangen werden, einzustehen verbunden sei. Denn die Amtshandlungen dieser Beamten können doch nur insofern als Handlungen des Staates selbst gelten, als sie dem ausgesprochenen Staatswillen

d. h. dem Rechte gemäß sind, während rechtswidrige Hand¬ lungen von Beamten niemals als Handlungen des Staates bezeichnet werden können; eine Haftung des Staates für rechts¬ widrige Amtshandlungen dieser Beamten als für Handlungen dritter Personen aber könnte nur dann angenommen werden, wenn sie durch einen besondern Rechtssatz statuirt wäre; einen solchen Rechtssatz aber enthält die urnerische Gesetzgebung zuge¬ standenermaßen nicht.

4. Besteht aber demgemäß eine Haftung des Beklagten für die behaupteten rechtswidrigen Handlungen seiner Beamten nicht, so erscheinen die von den Klägern für letztere und für den Be¬ trag des dadurch verursachten Schadens angebotenen Beweise als unerheblich und es muß die Klage ohne weiters als unbe¬ gründet abgewiesen werden. Wenn nämlich der Vertreter der Kläger im heutigen Vortrage noch auszuführen versucht hat, daß in casu nicht nur eine Amtspflichtverletzung untergeordneter Beamter und Angestellter vorliege, sondern daß die Kläger auch durch die Regierung des Kantons Uri selbst in rechtswidriger Weise geschädigt worden seien, so kann hierauf, abgesehen da¬ von, ob eine Haftung des Staates speziell für rechtswidrige Amtshandlungen des Regierungsrathes statuirt werden könnte, schon deßhalb nichts ankommen, weil die Regierung des Kantons Uri die Kläger ja lediglich auf Geltendmachung ihrer Ansprüche vor den Gerichten verwiesen hat und daher davon, daß die¬ selbe die Kläger in rechtswidriger Weise geschädigt habe, offen¬ bar keine Rede sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.