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7_I_830

BGE 7 I 830

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

109. Urtheil vom 18. November 1881 in Sachen Sury gegen Saurer und Söhne. A. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat durch Urtheil vom 30. September 1881 erkannt:

1. Sei die appellatische Forderung in reduzirtem Betrage von 6000 Fr. geschützt, unter Vorbehalt einer Rückforderungs¬ klage der Appellantin für den Fall als die Gesundheitsverhält¬ nisse des Appellaten sich günstiger gestalten sollten, als die ge¬ richtliche Expertise voraussicht.

2. Zahle Appellantin ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 40 Fr. mit Regreß für die Hälfte auf den Appellaten und seien die übrigen Appellationskosten weitgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff Urs Sury die Weiterziehung an das Bundesgericht; in schriftlicher Eingabe vom 9. Oktober 1881 meldet dessen Vertreter die Anträge an:

1. Es sei die obergerichtlich festgesetzte Entschädigung von 6000 Fr. den Verhältnissen angemessen zu erhöhen.

2. Es sei der obergerichtlich ausgesprochene Vorbehalt der Rückforderung zu streichen, resp. die Gegenpartei auf das pro¬ zeßualische Rechtsmittel der Revision zu verweisen.

3. Es seien seiner Klientschaft die Kosten der obergerichtlichen und bundesgerichtlichen Tagfahrt zuzusprechen. C. Bei der mündlichen Verhandlung hält der Vertreter des Klägers und Rekurrenten die in seiner Eingabe vom 9. Oktober 1881 angemeldeten Anträge aufrecht. Der Vertreter der Litis¬ denunziatin der Beklagten, welcher erklärt, gleichzeitig auch die Interessen der letztern wahrnehmen zu wollen, trägt auf Ab¬ weisung der Rekursanträge des Klägers und Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils unter Kosten— und Entschädigungs¬ folge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ergibt sich in thatsächlicher Beziehung im Wesentlichen Folgendes: Kläger, welcher am 16. August 1854 geboren ist und im Fabriketablissemente der Beklagten in Ar¬ bon als Schlosser mit einem durchschnittlichen Tagesverdienst von 4 Fr. 80 Cts. angestellt war, wurde am 12. November 1880, als er sich im erwähnten Fabriketablissemente auf seinen Posten verfügen wollte, durch einen herabstürzenden gußeisernen Tropfbecher derart am Kopfe verletzt, daß er, nach dem Gut¬ achten der von den Vorinstanzen einvernommenen Sachverstän¬ digen, gänzlich arbeitsunfähig geworden ist und eine Besserung

seines Zustandes nicht zu erwarten steht. Nach den thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters ist anzunehmen, daß das Herab¬ stürzen des Tropfbechers die Folge der durch die Transmission der Fabrik bewirkten Erschütterung ist. Laut Weisung des Frie¬ densrichters des Kreises Arbon verlangte Kläger von der Be¬ klagten die Summe von 15,000 Fr. als Aversalentschädigung, eventuell alljährlich bis zu seinem Tode 1500 Fr. und sofern der Tod als Folge des erlittenen Unfalles eintreten sollte, vom Todestage an für die hinterlassene Familie jährlich eine Ent¬ schädigung von 1000 Fr. bis zum Jahre 1924 und außerdem Ersatz der Heilungskosten. In seiner beim Bezirksgerichte Arbon angebrachten Klage ließ indeß Kläger die Forderung für Hei¬ lungskosten fallen, da die Arztkosten von der Krankenkasse be¬ zahlt worden seien; im Uebrigen begründete er seine Klage auf § 5 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, indem er ausführte, daß eine Fahrlässigkeit der Fabrikverwaltung vorliege, weil der schwere Tropfbecher, trotzdem er schon früher einmal heruntergefallen, nicht besser befestigt worden sei und daß im Weitern jedenfalls der Unfall durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt worden sei. Seitens der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin wurde zunächst die Klage grundsätzlich be¬ stritten, da der Unfall sich nicht im Betriebe der Fabrik ereig¬ net habe und ein Verschulden der Beklagten nicht vorliege; im Weitern wurde das Quantitativ der klägerischen Forderung be¬ stritten und beantragt, daß eventuellst vorbehalten werden müsse, daß, wenn eine erhebliche Besserung der Gesundheitsver¬ hältnisse des Klägers eintreten sollte, eine Reduktion der Ent¬ schädigung einzutreten habe. Seitens beider Parteien wurde über¬ dem erklärt, daß sie Festsetzung der Entschädigung in Form ei¬ ner Kapitalabfindung der Aussetzung einer jährlichen Rente vor¬ ziehen. Nachdem das Bezirksgericht Arbon durch Entscheidung vom 10. Mai 1881 zunächst die Einwendung der Beklagten, daß der Unfall nicht durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt worden sei, als unbegründet abgewiesen und auf Beweis er¬ kannt hatte, fällte es am 9. Juli 1881 sein Urtheil dahin aus:

1. Sei die klägerische Forderung im Betrage von 8000 Fr. geschützt.

2. Zahle Kläger ein Gerichtsgeld von 20 Fr., Präsidialien¬ und Expertenkosten 120 Fr. 60 Cts., Kanzleigebühren 2 Fr. 35 Cts., zusammen 142 Fr. 95 Cts. und habe er bei der Be¬ klagtschaft an Kosten unter allen Titeln 250 Fr. zu erheben. Gegen dieses Urtheil ergriff die Litisdenunziatin der Beklag¬ ten die Appellation an das Obergericht des Kantons Thurgau, während die Beklagte schon vor der ersten Instanz erklärt hatte, daß sie das Ergreifen von Rechtsmitteln ihrer Litisdenunziatin überlasse; letztere beantragte: Daß die erstinstanzlich zugespro¬ chene Entschädigungsforderung erheblich reduzirt werde und in das Urtheil ein Vorbehalt aufgenommen werde, dahin gehend, daß für den Fall, als sich der Gesundheitszustand des Appel¬ laten bessere, eine weitere Reduktion verlangt werden könne. Der Kläger beantragte Abweisung der Appellation und im Wege der Adhäsion an die Appellation der Litisdenunziatin der Be¬ klagten, Zusprache einer 8000 Fr. übersteigenden Entschädigung. Das Obergericht des Kantons Thurgau fällte hierauf das Fakt. A angeführte Erkenntniß, indem es im Wesentlichen davon ausging, daß der Unfall im Betriebe der Fabrik der Beklagten durch einen unglücklichen Zufall herbeigeführt worden und daher eine Entschädigungsforderung nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken begründet sei; das Quan¬ titativ der Entschädigung sei in Würdigung aller Verhältnisse auf 6000 Fr. festzusetzen, indem insbesondere auf die Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrik¬ betrieb vom 25. Juni 1881 hingewiesen und ausgeführt wird, daß zwar dieses Gesetz auf den vorliegenden Fall nicht an¬ wendbar sei, aber, da Art. 5 des Fabrikgesetzes dem richter¬ lichen Ermessen einen großen Spielraum lasse, wohl berücksich¬ tigt werden dürfe, zumal da zu schroffe Uebergänge in der Rechtsprechung der Billigkeit nicht entsprechen und ein vermit¬ telndes Vorgehen seine Berechtigung habe.

2. Bei rechtlicher Würdigung des festgestellten Thatbestandes ist nun zunächst klar, daß als Entscheidungsnorm einzig das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 zu Grunde zu legen ist, da der in Frage stehende Unfall sich unter dessen Herrschaft ereignet hat und demnach der kläge¬

rische Ersatzanspruch offenbar nach dessen Bestimmungen zu be¬ urtheilen ist. Auf das erst am 11. Oktober 1881, also sogar erst nach Ausfüllung des letztinstanzlichen kantonalen Urtheiles in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 kann daneben überall nichts ankommen. Denn, wenn der Vertreter der Litisdenunziatin der Beklagten im heutigen Vortrage ausgeführt hat, daß die gesetz¬ liche Haftpflicht des Fabrikanten gewissermaßen einen strafrecht¬ lichen Charakter habe und daher nach dem zur Zeit der Ur¬ theilsfällung geltenden Gesetze, sofern dies das mildere sei, beurtheilt werden müsse, so ist dies schon deshalb unbegründet, weil die gesetzliche Haftpflicht der Fabrikanten zweifellos als eine rein civilrechtliche obligatio ex lege und keineswegs als eine Strafe erscheint. Ebensowenig kann auf den von der Litis¬ denunziatin der Beklagten hervorgehobenen Umstand, daß die Bestimmungen über Haftpflicht, wie sie in Art. 5 des Fabrik- gesetzes enthalten sind, von vornherein einen blos provisorischen Charakter gehabt haben, etwas ankommen. Denn dadurch wird offenbar daran nichts geändert, daß diese Gesetzesbestimmungen bis zu ihrer Aufhebung im Wege der Gesetzgebung als Gesetz gegolten haben und angewendet werden müssen und daß das allerdings schon in Art. 5 cit. vorgesehene Bundesgesetz betref¬ fend Haftpflicht aus dem Fabrikbetrieb keineswegs blos eine authentische Interpretation des erwähnten Art. 5, sondern eine Abänderung desselben enthält.

3. Nun kann nicht zweifelhaft sein, daß nach Mitgabe des Art. 5 des Fabrikgesetzes die Klage im Grundsatze begründet ist. Denn, wenn auch allerdings aus den thatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanzen auf ein Verschulden des Fabrikanten selbst oder einer derjenigen Personen, für welche nach Art. 5 litt. a leg. cit. der Fabrikant verantwortlich ist, nicht geschlossen werden kann, da thatsächlich nicht festgestellt ist, daß der Tropf¬ becher schon einmal heruntergestürzt und trotzdem nur mangel¬ haft befestigt worden sei, so erscheint dagegen als unzweifelhaft, daß der Unfall durch den Betrieb der Fabrik herbeigeführt wurde, denn es steht derselbe, da er durch die von der Trans¬ mission herrührende Erschütterung verursacht worden ist, unver¬ kennbar mit den eigenthümlichen Gefahren des Fabrikbetriebes in kausalem Zusammenhange; es ist mithin, da offenbar weder von höherer Gewalt noch von eigenem Verschulden des Verletzten gesprochen werden kann, die Haftpflicht des Fabrikanten nach § 5 litt. b leg. cit. begründet. Dies ist denn auch, da in grundsätzlicher Beziehung das erstinstanzliche Urtheil nicht an¬ gefochten wurde, von der beklagten Partei nachträglich anerkannt worden, und wenn im heutigen Vortrage der Vertreter der Litisdenunziatin der Beklagten wiederum in Zweifel gezogen hat, daß der fragliche Unfall durch den Fabrikbetrieb herbeige¬ führt worden sei, so kann dem irgendwelche Bedeutung nicht beigemessen werden.

4. Ist somit die Haftpflicht der Beklagten gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikgesetzes begründet, so muß dem Kläger, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat (s. die Entscheidung i. S. Vollenweider vom 5. Februar 1881, Erw. 3, Amtliche Sammlung VII S. 110 und die dort angeführten Urtheile), da eine Entschädigung für Heilungskosten nicht mehr gefordert ist, Ersatz für denjenigen Schaden gewährt werden, welcher ihm durch Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit entstanden ist, wobei dann lediglich der Betrag dieses Schadens nach freiem richterlichem Ermessen, in Würdigung aller Verhältnisse festzu¬ setzen ist. Hievon ausgegangen nun erscheint, wenn man das Einkommen des Verletzten vor dem Unfalle und den Umstand, daß er durch den Unfall gänzlich erwerbsunfähig geworden ist, in Erwägung zieht, die zweitinstanzlich gesprochene Entschädi¬ gung von 6000 Fr. als ungenügend und eine Erhöhung der¬ selben auf den erstinstanzlich gutgeheißenen Betrag von 8000 Fr. als gerechtfertigt; dagegen würde sich eine weitere Erhöhung, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß Kläger selbst das erst¬ instanzliche Urtheil nicht selbständig, sondern blos adhäsions¬ weise angegriffen, also den erstinstanzlich gesprochenen Schadens¬ betrag offenbar anfänglich selbst als genügend erachtet hat, nicht rechtfertigen.

5. Was endlich den auf Antrag der beklagten Partei vom Obergerichte in das Urtheil aufgenommenen Vorbehalt der Rek¬ tifikation desselben im Falle der Besserung der Gesundheits¬

verhältnisse des Klägers anbelangt, so muß derselbe gestrichen werden. Denn das in concreto einzig maßgebende Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken enthält eine Bestimmung wonach die Aufnahme eines derartigen Vorbehaltes in ein Ur¬ theil zuläßig wäre, nicht, und es geht nun, in Ermanglung einer diesbezüglichen ausdrücklichen Gesetzesvorschrift wohl nicht an, einer Partei das Recht vorzubehalten, eine rechtskräftig be¬ urtheilte Sache zu erneuerter gerichtlicher Beurtheilung zu bringen und liegt hiezu übrigens im vorliegenden Falle um so weniger Veranlassung vor, als die gerichtlichen Sachverständigen sich mit größter Bestimmtheit dahin ausgesprochen haben, daß eine Besserung der Gesundheitsverhältnisse des Klägers nicht eintreten werde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Thurgau wird in Dispositiv 1 dahin abgeändert: Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger eine Entschädigung von 8000 Fr. (achttausend Franken) zu bezahlen.