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7_I_537

BGE 7 I 537

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Urtheil vom 8. Juli 1881 in Sachen Weber gegen Centralbahn. A. Durch Urtheil vom 13. Mai 1881 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt;

1. Der Beklagten, schweizerische Centralbahngesellschaft in Basel, ist ihre peremtorische Einrede zugesprochen.

2. Die Klägerin, Erbschaft des Anton Weber, hat die Kosten an die Beklagte, schweizerische Centralbahngesellschaft in Basel, zu bezahlen. Die daherige Kostenforderung der letztern ist be¬ stimmt auf 342 Fr. 90 Cts. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie¬ hung an das Bundesgericht. Im heutigen Vortrage stellt der Vertreter derselben den Antrag: Es sei in Abänderung des Ur¬ theils des Appellations— und Kassationshofes des Kantons Bern der Klägerin der Schluß ihrer Klage vom 26. Juni 1880 zu¬ zusprechen und ihr demgemäß der in ihrem Entschädigungsver¬ zeichnisse spezifizirte Schadenbetrag zuzubilligen, unter Kostenfolge wogegen der Vertreter der Beklagten auf Bestätigung des Ur¬ theils des Appellations— und Kassationshofes eventuell auf Ab¬ weisung der Klage unter Kostenfolge anträgt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In thatsächlicher Beziehung hat der Vorderrichter festge¬ stellt: Franz Anton Georg Weber von Geuensee, Kantons Lu¬ zern, welcher seit dem Jahre 1857 als Bahnwärter und Vor¬ arbeiter bei der schweizerischen Centralbahn, zuletzt mit einem Gesammteinkommen von 1155 Fr. per Jahr angestellt war, war

in der Nacht vom 20./21. Oktober 1877 mit zwei andern Ar¬ beitern Bernhard und Uhler damit beschäftigt, eine Schiene Weichenzunge) im Gewicht von ungefähr 140 Kilo in die Re¬ paraturwerkstätte im Bahnhofe in Bern zu tragen. Dabei trug Bernhard die Schiene vorn, Uhler in der Mitte und Weber hinten. Als nun Bernhard die Schiene von der Schulter auf den Amboß gleiten ließ und Uhler beschäftigt war, einen Bock zu holen, drehte sich die Schiene, weil sie mit dem Wirbel auf den Ambos zu liegen kam und verletzte Weber am rechten Ohre. Der Verletzte setzte zwar die Arbeit zunächst fort, mußte dieselbe jedoch in der Nacht vom 23./24. Oktober 1877 aufgeben und starb am 7. November 1877 an einer Herzlähmung, welche, nach dem Gutachten der vom Vorderrichter einvernommenen me¬ dizinischen Sachverständigen die Folge eines von der fraglichen Verletzung erzeugten bösartigen Gesichtsrothlaufes ist. Der Ver¬ storbene hinterließ eine Wittwe und drei noch minderjährige Kinder. Am 20. November 1877 richtete hierauf Fürsprecher A. Steck in Bern an das Direktorium der schweizerischen Centralbahngesell¬ schaft in Basel folgendes Schreiben: "Im Auftrage der Wittwe des gewesenen Bahnwärters und Vorarbeiters A. Weber sel. erlaube ich mir, Ihnen eine beglaubigte Abschrift des über die Ursache des Todes des genannten Weber ausgestellten ärztlichen Befundes zugehen zu lassen. Hiemit verbinde ich die höfliche Anfrage, in welcher Weise Sie die von Weber hinterlassene Fa¬ milie zu entschädigen gedenken." Auf diese Zuschrift antwortete die schweizerische Centralbahngesellschaft mit Schreiben vom

13. Dezember gleichen Jahres: "In Erwiderung auf Ihre durch Schreiben vom 20. vorigen Monates an uns gerichtete Anfrage betreffend Entschädigung der Familie des verstorbenen A. Weber, gewesenen Bahnwärters unserer Verwaltung, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß, nach Einsicht des uns in Abschrift ein¬ gesandten ärztlichen Befundes, wir die Pension, auf welche Frau Wittwe Weber aus unserer Hülfskasse Anrecht hat, auf 40 % des Gehaltes ihres Mannes festgesetzt haben" (Art. 11 der Statuten der Hülfskasse). Die hienach zugesicherte Pension hat Wittwe Weber seither regelmäßig bezogen und darüber jeweilen Quittung ausgestellt. Am 26./27. Juni 1878 ließ nun die Klägerin die Beklagte zum Aussöhnungsversuch über das Rechts¬ begehren: Die Centralbahngesellschaft sei zu verurtheilen, die Hinterlassenen des A. Weber sel., gewesenen Bahnwärters der Centralbahngesellschaft, dafür zu entschädigen, daß genannter A. Weber im Bahndienste seinen Tod gefunden hat, unter Kostenfolge, vor das Friedensrichteramt in Bern vorladen. Am Sühne versuchstermin (1. Juli 1878) erklärte die Beklagte, daß sie das in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1877 enthaltene Anerbieten wiederhole und es wurde hierauf der Sühneversuch als fruchtlos erklärt. Erst am 26. Juni 1880 ließ die Klägerin ihre vom gleichen Tage datirte auf Entschädigung, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Juni 1875 gerichtete, Klage der Beklagten insinuiren. Die Beklagte setzte dieser Klage zunächst eine Prozeßhindernde Einrede im Sinne des § 146 Ziffer 1 und 3 der bernischen Zivilprozeßordnung entgegen, dahingehend: Die Beklagte sei vom klägerischen Anspruche ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit definitiv zu befreien, unter Kostenfolge, indem sie geltend machte: Die Wittwe Weber habe durch Annahme der ihr aus der Hülfskasse der Gesellschaft gewährten Pension auf jeden Anspruch gegen die Bahngesellschaft aus dem Haftpflichtge¬ setze verzichtet und es sei überdem die Klage verjährt; eventuell trug sie auf Abweisung der Klage an, indem sie insbesondere geltend machte, der fragliche Unfall habe sich nicht "beim Be¬ triebe einer Eisenbahn ereignet und es habe der Verletzte den tödtlichen Ausgang der Verletzung selbst verschuldet.

2. Fragt es sich nun zunächst, ob die von der Beklagten der Klage entgegengestellte Einrede der Verjährung begründet sei, so ist zu bemerken: Art. 10 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. hat, indem er für die auf das Haftpflichtgesetz begründeten Schadenersatz¬ ansprüche eine kurze zweijährige Verjährung einführte, im Ge¬ gensatze zu dem deutschen Reichshaftpflichtgesetze, nach welchem die Frage, durch welche Gründe die Verjährung der Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetze unterbrochen werde, lediglich nach dem Landesrechte zu beurtheilen ist (vergleiche § 8 desselben und Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 2. Auflage, Seite 573), nicht nur

den Beginn und die Dauer, sondern auch die Unterbrechungs¬ gründe dieser Verjährung erschöpfend und für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich normirt; es sind daher als solche lediglich die im Bundesgesetze genannten Akte, Anstellung der Klage und (einmalige) außergerichtliche schriftliche Reklamation bei der Direktion der Transportanstalt, anerkannt und können daneben die im allgemeinen Privatrechte bestehenden anderwei¬ tigen Unterbrechungsgründe der Verjährung nicht in Betracht kommen. Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut des Ge¬ setzes, nach welchem bezüglich der Unterbrechungsgründe der Ver¬ jährung nicht etwa die Bestimmungen der kantonalen Gesetz¬ gebung vorbehalten, sondern vielmehr diese Unterbrechungsgründe positiv normirt werden, andererseits aus der Natur und dem Zwecke der fraglichen kurzen, zweijährigen Verjährung, welche offenbar im öffentlichen Interesse eine möglichst rasche Abwick¬ lung der gesetzlichen Schadenersatzansprüche anstrebt und daher auch nur durch die im Gesetze speziell genannten Akte, nicht durch anderweitige Handlungen oder Verfügungen der Parteien, welche im allgemeinen Privatrechte als Unterbrechungsgründe der Verjährung anerkannt sind, wie Anerkennung und dergleichen, soll unterbrochen werden können. Geht man nun hievon aus, so ist klar, daß vorliegend die friedensrichterliche Ladung, welche allerdings nach bernischem Rechte (§ 116 Absatz 2 der Zivil¬ prozeßordnung) regelmäßig, das heißt sofern nicht für die An¬ bringung der Klage selbst durch Gesetz oder richterlichen Ent¬ scheid eine peremtorische Frist bestimmt ist, jede Verjährung und Ersitzung unterbricht, als Unterbrechungsgrund der Verjährung nicht in Betracht kommen kann; denn, wenn der Vertreter der Klägerin im heutigen Vortrage auszuführen gesucht hat, daß nach bernischen Zivilprozeßrechte die friedensrichterliche Ladung die Anstellung der Klage involvire, so ist dies nach der unzwei¬ deutigen Vorschrift der bernischen Zivilprozeßordnung, wonach erst mit der Mittheilung der Klage (§ 137 leg. cit.), der Streit rechtshängig wird, offensichtlich unbegründet. Ebensowenig kann auch davon die Rede sein, daß die friedensrichterliche Ladung zum Aussöhnungsversuche eine schriftliche Reklamation bei der Direktion der Transportanstalt im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 enthalte, denn unter einer "schriftlichen Reklamation" hat die zitirte bundesgesetzliche Be¬ stimmung, wie deren Zusammenhang unzweideutig ergibt, offen¬ bar lediglich eine außergerichtliche Reklamation, welche sich un¬ mittelbar an die Direktion der Transportanstalt richtet und von dieser durch Schlußnahme zu erledigen ist und keineswegs eine amtliche Ladung zur Verhandlung vor Vermittleramt ver¬ standen. Demgemäß muß aber die Einrede der Verjährung ohne Weiteres als begründet erachtet werden. Denn:

a. Wenn man, wie vor den kantonalen Gerichten seitens der Klägerin in erster Linie, heute allerdings nur noch eventuell be¬ hauptet worden ist, davon ausgehen wollte, in dem Schreiben des Anwaltes Steck an die Direktion der Centralbahngesellschaft vom 20. November 1877 liege keine schriftliche Reklamation der Klägerin in dem Sinne des Gesetzes, so ist von selbst klar, daß alsdann die zweijährige, von dem Todestag des A. Weber (7. November 1877) an laufende Verjährung, welche unter der gedachten Voraussetzung niemals durch eine außergerichliche Re¬ klamation unterbrochen wurde, zur Zeit der Klagerhebung (26. Juni 1880) längst vollendet und die Klage demnach ver¬ jährt war.

b. Zu dem gleichen Schlusse gelangt man aber auch dann, wenn man, wie wohl unzweifelhaft richtig ist, in dem Schreiben des Anwaltes Steck vom 20. November 1877 eine schriftliche Reklamation erblickt. In diesem Falle wurde zwar durch das erwähnte Schreiben die Verjährung unterbrochen: allein mit dem empfange des abschlägigen Bescheides der Direktion begann ge¬ mäß Art. 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 eine neue zweijährige Verjährung, welche nunmehr nur noch durch Anstellung der Klage unterbrochen werden konnte. Nun ist gewiß unzweifelhaft, daß der Bescheid der Direktion auf die erwähnte Reklamation der Klägerin bereits in dem Schreiben der erstern vom 13. Dezember 1877 enthalten ist und daß die, vor dem kantonalen Richter wie im heutigen Vortrage aufge¬ stellte Behauptung der Klägerin, daß ein ablehnender Bescheid der Direktion erst beim friedensrichterlichen Vorstande erfolgt sei, da in dem Schreiben vom 13. Dezember 1877 lediglich von

einer Pension aus der Hülfskasse, auf welche die Wittwe Weber ohne Weiteres ein Recht gehabt habe, gesprochen, die auf Ent¬ schädigung auf Grund des Haftpflichtgesetzes gerichtete Reklama¬ tion dagegen dadurch gar nicht erledigt werde, jeglicher Begrün¬ dung entbehrt. Denn es ist gewiß klar, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Dezember 1877 die Reklamation der Klägerin ihrem ganzen Umfange nach erledigt wurde, das heißt, daß die Beklagte dadurch erklärte, zum Zwecke der Entschädigung der Hinterlassenen des A. Weber lediglich die versprochene Pension und nichts Anderes gewähren zu wollen und daß die Klägerin einen weitern Bescheid der Direktion auf ihr Schreiben vom

20. November 1877 in keiner Weise erwarten konnte. In diesem Sinne hat denn auch die Klägerin das Schreiben der Beklag¬ ten vom 13. Dezember 1877 zweifellos aufgefaßt, wie sich daraus ergibt, daß sie daraufhin, ohne weitere Anfrage bei der Beklag¬ ten, zum amtlichen Sühneversuch vorladen ließ. Demgemäß war aber, da zwischen dem Eingange des Schreibens vom 13. De¬ zember 1877 bei der Klägerin und der erst am 26. Juni 1880 erfolgten Anstellung der Klage zweifellos ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verflossen ist, die Klage im Augenblicke ihrer Anbringung auch dann verjährt, wenn das Schreiben vom

20. November 1877 als eine die Verjährung unterbrechende Rekla¬ mation aufgefaßt wird.

3. Erscheint somit die Weiterziehung der Klägerin schon de߬ halb als unbegründet, weil die der Klage entgegengesetzte Ein¬ rede der Verjährung gutgeheißen werden muß, so ist auf eine Prüfung der von der Beklagten ebenfalls vorgeschützten Einwen¬ dung des Vergleiches oder Verzichtes oder auf eine Untersuchung der materiellen Begründetheit der Klage als überflüssig nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬ wiesen und es wird demnach das Urtheil des Appellations— und Kassationshofes des Kantons Bern vom 13. Mai 1881 in allen Theilen bestätigt.