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7_I_477

BGE 7 I 477

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

59. Urtheil vom 16. Juli 1881 in Sachen Jenny. A. In der den Gegenstand der Entscheidung des Bundesge¬ richtes vom 8. Oktober 1880 bildenden Rechtssache zwischen den Gebrüdern Bloch, Pferdehändlern in Zürich, als Klägern und Widerbeklagten, und dem Kaspar Jenny an der Ziegelbrücke in Glarus, als Beklagtem und Widerkläger, hatte der Anwalt der Gebrüder Bloch, Advokat Legler in Glarus, anläßlich der in Fakt. B des zitirten bundesgerichtlichen Urtheils erwähnten Verhandlung vor der Standeskommission in Glarus vom

30. Juli 1880 erklärt, daß die Gebrüder Bloch in Sachen den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen haben und daß daher der Vollzug des Urtheils des Appellationsgerichtes Glarus vom

24. gl. Mts. bis zum Entscheide des Bundesgerichtes sistirt werden müsse und im Uebrigen beigefügt: er sei mit Bezug auf

das heutige klägerische Vollzugsbegehren ohne irgend welche In¬ struktion und Vollmachten, weßhalb er unter Wahrung seiner persönlichen Rechte jede Einlassung auf dasselbe verweigere. Nach¬ dem sodann die Standeskommission beschlossen hatte, die Be¬ klagtschaft könne durch den Kläger angehalten werden, dem ap¬ pellationsgerichtlichen Urtheile vom 24. Juli 1880 nach der einen oder andern der in Ziffer 2 des Dispositives des frag¬ lichen Urtheils vorgesehenen Alternativen binnen 14 Tagen a dato gegenwärtigen Erkenntnisses, Vollzug zu geben und dieses Erkenntniß am 31. Juli gl. J. dem Advokaten Legler zugestellt worden war, schrieb der Vertreter des Kaspar Jenny am 15. Au¬ gust 1880 dem Advokaten Legler, daß er ihm, nachdem der von der Standeskommission angesetzte Termin seitens der Gebrüder Bloch nicht benutzt worden sei, anzeige, daß nun Jenny auch das zweite Pferd zur Disposition der Gebrüder Bloch bei Jakob Berger an der Ziegelbrücke eingestellt habe und von den Beklagten den Betrag von 3032 Fr. 35, gemäß näherer Spe¬ zifikation, einfordere. B. Nachdem die Gebrüder Bloch durch Eingabe vom 17. Au¬ gust 1880 den Rekurs an das Bundesgericht wirklich ergriffen hatten, wurde am 24. August durch den Präsidenten des Bun¬ desgerichtes die Vollziehung des angefochtenen Urtheils des Ap¬ pellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli bis zum Entscheide über den Rekurs sistirt. Letzterer wurde indeß durch des Fakt. A erwähnte Erkenntniß des Bundesgerichtes vom

8. Oktober 1880 als unbegründet abgewiesen. Nachdem hierauf durch Schreiben vom 27. Oktober 1880 Anwalt Legler dem Kaspar Jenny angezeigt hatte, daß die Gebrüder Bloch bereit seien, das streitige Pferd sofort, resp. in den nächsten Tagen zurückzunehmen, das heißt also, dem Urtheile des Appellations¬ gerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli nach seiner einen Alternative nachzukommen und demnach das eine der beiden verkauften Pferde gegen Erstattung von 617 Fr. 70 und der erwachsenen Fütterungskosten zurückzunehmen, erkannte die Stan¬ deskommission des Kantons Glarus auf Anstehen des Jenny am 29. Oktober 1880: Die Gebrüder Bloch seien gehalten, dem Vollziehungsbegehren des Kaspar Jenny nachzukommen, welches auf sofortige Bezahlung von 3032 Fr. 35 Werth 15. August 1880 sammt Zinsen bis zum Zahltage sowie der Fütterungskosten ge¬ richtet war; sie führte dabei unter Anderm aus, daß die Ge¬ brüder Bloch ihr Wahlrecht bezüglich der beiden im Urtheile des Appellationsgerichtes vom 24. Juli 1880 vorgesehenen Voll¬ zugsmodalitäten durch Nichtbenutzung der ihnen durch das Er¬ kenntniß der Standeskommission vom 30. Juli gesetzten Frist verwirkt haben. Bei dieser Verhandlung hatte Advokat Legler, unter Verwahrung aller Rechte gegenüber weiter gehenden For¬ derungen, das in seinem Schreiben vom 27. Oktober 1880 ent¬ haltene Anerbieten erneuert, dabei aber beigefügt, daß er, trotz¬ dem er als früherer Anwalt der Gebrüder Bloch denselben von allen Vollzugsverhandlungen und Anordnungen sofort Kenntniß gegeben und Weisungen verlangt habe, immer noch ohne In¬ struktion und Vollmachten und daher auch nicht in der Lage sei, sich einläßlich zu benehmen, vielmehr jegliche persönliche Ver¬ antwortlichkeit ablehnen müsse. C. Da die Gebrüder Bloch dem Beschlusse der Standeskom¬ mission vom 29. Oktober 1880 nicht nachkamen, so ließ einer¬ seits Jakob Berger die beiden bei ihm eingestellten Pferde ver¬ steigern, anderseits leitete Kaspar Jenny gegen die Gebrüder Bloch an ihrem Domizil in Zürich den Rechtstrieb für einen Betrag von 2867 Fr. 70 mit Zins zu 5% seit dem 22. Januar 1880 und 85 Fr. 10 restirende Kosten ein. Die Beklagten an¬ erkannten blos einen Betrag von 617 Fr. 70 mit Zins zu 5% vom 5. Mai 1880 bis zum 29. Oktober 1880 und wirk¬ ten gegen den Rest der Forderung Rechtsvorschlag aus. K. Jenny suchte hierauf um Ertheilung der Rechtsöffnung für den nicht anerkannten Theil seiner Forderung nach. Durch zweitinstanzliche Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 1881 wurde er indeß mit seinem sachbe¬ züglichen Begehren abgewiesen und wurde demnach die provi¬ sorische Rechtsstellung definitiv bestätigt. D. Gegen diese Entscheidung ergriff Kaspar Jenny den Re¬ kurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er aus: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 61 der Bundesverfassung; die Behörden des Kantons Zürich seien näm¬

lich verpflichtet, die Entscheidungen der Standeskommission des Kantons Glarus vom 30. Juli und 29. Oktober 1880 zu re¬ spektiren, da diese Behörde zu deren Ausfüllung gemäß Art. 270 des glarnerischen Zivilprozesses vollkommen kompetent gewesen sei und auch deren Kompetenz von den Gebrüdern Bloch durch¬ aus nicht bestritten, sondern vielmehr rechtlich und thatsächlich anerkannt worden sei. Advokat Legler sei nämlich mit Rücksicht auf § 40 der Zivilprozeßordnung des Kantons Glarus, wonach eine Partei, welche keinen Wohnsitz im Kanton habe, verpflich¬ tet sei, einen in demselben Angesessenen als Vollmachtträger zu bezeichnen, an welchen alle Ladungen und Mitteilungen im Prozesse gerichtet werden können und welcher für die Proze߬ kosten zu haften habe, zweifellos als Bevollmächtigter der Ge¬ brüder Bloch zu betrachten; er habe auch in concreto stets als solcher gehandelt; Advokat Legler sei nun zu allen Verhand¬ lungen der Standeskommission stets in gesetzlicher Weise geladen worden und habe seinen Auftraggebern jeweilen sofort darüber Bericht erstattet; er habe auch, wofür Beweis anerboten werde, schon unmittelbar nach dem Schreiben des Vertreters des Re¬ kurrenten vom 15. August 1880 von den Gebrüdern Bloch te¬ legraphisch den Auftrag zur Abgabe derjenigen Erklärung erhal¬ ten, welche er dann erst durch sein Schreiben vom 27. Oktober abgegeben habe. Uebrigens habe der Verhandlung vom 29. Ok¬ tober 1880 auch ein Vertreter der Gebrüder Bloch beigewohnt, welcher ebenfalls die Kompetenz der Standeskommission in keiner Weise beanstandet habe; zum Beweise hiefür werde auf einen von der Standeskommission einzuholenden Bericht abgestellt. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich habe an¬ genommen, es habe sich bei den Verhandlungen vor der Stan¬ deskommission vom 31. Juli und 29. Oktober 1880 um Gel¬ tendmachung einer persönlichen Ansprache gegen die Gebrüder Bloch gehandelt, welche nach Art. 59 der Bundesverfassung am Wohnorte der Beklagten hätte angebracht werden müssen. Allein dies sei durchaus unrichtig; vielmehr habe es sich dabei ledig¬ lich um eine Verfügung betreffend den Vollzug eines Urtheils im Kanton Glarus gehandelt. Die Gebrüder Bloch haben even¬ tuell die Forderung des Rekurrenten auch in quantitativer Be¬ ziehung beanstandet; um nun Weiterungen abzuschneiden, werde die Rechtsöffnung nur insoweit verlangt, als auch die Gebrüder Bloch die Forderung eventuell anerkennen. E. In ihrer Rekursbeantwortung tragen die Gebrüder Bloch auf Abweisung des Rekurses an, indem sie im Wesentlichen be¬ merken: Das Bundesgericht habe nur zu prüfen, ob die ange¬ fochtene Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kontons Zürich eine Verfassungsverletzung involvire. Rekurrent behaupte nun, es liege eine Verletzung des Art. 61 der Bundes¬ verfassung vor. Allein dies sei offenbar nicht der Fall, denn vorerst handle es sich bei dem von dem Rekurrenten eingeleite ten Rechtstrieb gar nicht um Vollziehung des Urtheils des Ap¬ pellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880, sondern um Geltendmachung einer darüber hinausgehenden persönlichen Ansprache an die Rekursbeklagten. Durch das Ur¬ theil vom 24. Juli 1880 sei den Gebrüdern Bloch die Wahl gelassen worden, ob sie die beiden verkauften Pferde oder nur das eine derselben zurücknehmen und die entsprechenden Beträge restituiren wollen. Dieses Wahlrecht habe ihnen nicht so ohne Weiteres entzogen werden können. Die Entscheidungen der Standeskommission, welche letzteres aussprechen, seien keine rechts¬ kräftigen Zivilurtheile, sondern bloße Administrativverfügungen. Die Exekution sei etwas vom Prozesse ganz verschiedenes und hätte, wenn auch immerhin für den Prozeß der glarnerische Gerichtsstand begründet gewesen sei, gemäß Art. 59 der Bundes¬ verfassung am Wohnorte der Rekursbeklagten eingeleitet werden müssen, denn auch die Judikatsforderung sei eine persönliche For¬ derung. Die Rekursbeklagten haben die Zuständigkeit der glar¬ nerischen Standeskommission niemals anerkannt, im Gegentheil, wofür Beweis anerboten werde, immer daran festgehalten, daß sie an ihrem Wohnorte in Zürich belangt werden müssen. Wenn Rekurrent behaupte, daß Advokat Legler zur Vertretung der Kläger im Exekutivverfahren bevollmächtigt gewesen sei, so wider¬ preche dies den eigenen aktenmäßigen Erklärungen des genann¬ ten Advokaten, welcher stets ausdrücklich erklärt habe, daß er keine Vollmacht besitze. Sofern daher nach dem Endurtheile des Appellationsgerichtes ein weiteres Verfahren gegen die Re¬

kursbeklagten in Glarus überhaupt statthaft gewesen wäre, so hätten sie jedenfalls persönlich geladen werden müssen. Das Verfahren, welches die glarnerische Standeskommission beobachtet habe, qualifizire sich also als ein formell und materiell unrich¬ tiges. Uebrigens sei unter allen Umständen die streitige Forde¬ rung keine liquide und daher habe nach Mitgabe der zürcherischen Gesetzgebung die Rechtsöffnung verweigert werden müssen. F. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen vertretenen Anschauungen, unter Bekämpfung der Ansichten der Gegenpartei weiter aus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann sich für das Bundesgericht nur darum handeln, zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze. Nun hat sich in dieser Bezie¬ hung Rekurrent einzig darauf berufen, daß das angefochtene Ur¬ theil gegen den in Art. 61 der Bundesverfassung ausgesproche¬ nen Grundsatz, daß die rechtskräftigen Zivilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können, verstoße und es ist daher einzig zu untersuchen, ob diese Beschwerde begründet sei.

2. Von einer Verletzung des in Art. 61 cit. aufgestellten verfassungsmäßigen Grundsatzes kann aber in casu offenbar nicht die Rede sein. Denn: Es mag dahingestellt bleiben, ob Rekur¬ rent überhaupt berechtigt war, die Vollziehung des Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880 im Kanton Glarus bei den nach glarnerischem Rechte zu Vollziehung von Urtheilen kompetenten Behörden zu betreiben, oder ob er vielmehr verpflichtet war, die Rekursbeklagten an ihrem Wohn¬ orte, im Kanton Zürich, zu belangen. Jedenfalls nämlich waren die Gerichte des Kantons Zürich ihrerseits gemäß Art. 61 der Bundesverfassung lediglich dazu verpflichtet, das Urtheil des Ap¬ pellationsgerichtes des Kantons Glarus vom 24. Juli 1880 als ein rechtskräftiges und vollziehbares anzuerkennen, keines¬ wegs dagegen auch dazu, die von der Standeskommission des Kan¬ tons Glarus zu Vollziehung des fraglichen gerichtlichen Urtheils getroffenen Maßnahmen als rechtsverbindlich anzuerkennen und darauf hin die Exekution ihrerseits fortzusetzen, d. h. gestützt auf die Beschlüsse der glarnerischen Standeskommission die Rechtsöffnung zu gestatten. Denn diese Beschlüsse qualifiziren sich offenbar nicht als rechtskräftige Zivilurtheile, sondern viel¬ mehr lediglich als Maßnahmen der vollziehenden Behörde, welche die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urtheils betreffen.

3. Eine Verletzung des Art. 61 der Bundesverfassung läge also nur dann vor, wenn durch die angefochtene Entscheidung die Vollziehung des fraglichen Urtheils des Appellationsgerichtes des Kantons Glarus verweigert und den Rekursbeklagten ge¬ stattet würde, gegenüber dem Judikatsanspruche des Rekurrenten neue Einwendungen in der Sache selbst geltend zu machen. Dies ist nun aber keineswegs der Fall; vielmehr wird durch die an¬ gefochtene Entscheidung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des appellationsgerichtlichen Urtheils in keiner Weise in Frage ge¬ stellt, sondern lediglich die Einleitung der exekutivischen Schuld¬ betreibung verweigert und dadurch den Rekursbeklagten die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen die Rechtsbeständigkeit und Verbindlichkeit der Beschlüsse der Standeskommission gel¬ tend zu machen.

4. Verstößt aber somit die angefochtene Entscheidung der Re¬ kurskammer des zürcherischen Obergerichtes in keiner Weise ge¬ gen Art. 61 der Bundesverfassung, so muß der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden. Dabei ist, da es sich um eine Beschwerde gemischter Natur handelt, dem Rekur¬ renten gemäß Art. 11 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.