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58. Urtheil vom 30. September 1881 in Sachen Curti. A. Theodor Curti, Redaktor, von Rapperswyl, Kantons St. Gallen, wohnhaft in Zürich, übernahm im Jahre 1877 aus dem Nachlasse seines verstorbenen Vaters ein Haus mit Garten in Rapperswyl, auf welchem Pfandschulden im Betrage von 35000 Fr. haften und welchem eine Steuerschatzung von 40000 Fr. beigelegt wurde. Gestützt auf Art. 8 litt. b des Ge¬ setzes über das Steuerwesen des Kantons vom 24. Februar 1832, wonach "alle im Kantone befindlichen Gebäude und Lie¬ genschaften auswärtiger Eigenthümer nach dem wahren Werthe ohne Abzug der Hypothekarschulden" zu versteuern sind, während den im Kantone wohnenden Eigenthümern der Schuldenabzug nachgelassen wird, forderten nun die Behörden des Kantons St. Gallen vom Rekurrenten die Steuer vom vollen Werthe der fraglichen Liegenschaft ohne Abzug der Pfandschulden. Da Rekurrent diese Steuerforderung bestritt, so trat das Finanz¬ departement des Kantons St. Gallen beim dortigen Kantons¬ gericht mit einer Klage gegen denselben auf, in welcher es be¬ antragte: Beklagter sei pflichtig, zu erklären, seine in der Ge¬ meinde Rapperswyl gelegene Liegenschaft im vollen Werthansatze,
d. h. unabzüglich der auf derselben haftenden Pfandschulden, zu versteuern und die verfallenen Steuerbetreffnisse laut Leitungs¬ schein mit 242 Fr. an den Kläger zu bezahlen unter Kosten¬ folge. Durch Urtheil vom 16. März 1881 sprach das Kantons¬ gericht von St. Gallen dem klägerischen Fiskus sein Rechtsbe¬ gehren zu.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff nun Th. Curti den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift führt er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen folgende Mo¬ mente aus: Die streitige Steuerforderung beruhe auf einer fal¬ schen Interpretation des st. gallischen Steuergesetzes; wie nämlich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als aus dem Zusammen¬ hange und dem Zwecke des Gesetzes sich ergebe, seien unter dem Ausdrucke "auswärtige Eigenthümer" keineswegs auch auswärts wohnende Kantonsbürger, sondern nur auswärts wohnende Kan¬ tonsfremde verstanden und habe die fragliche in Art. 8 litt. b leg. cit. enthaltene Gesetzesbestimmung vor Allem die Natur einer Gegenrechtsmaßregel gegenüber von andern Kantonen ge¬ habt. Im Weitern aber stehe die angefochtene Steuerforderung im Widerspruche mit den Bestimmungen des Bundesrechtes. Sie verstoße nämlich gegen Art. 3 der Bundesverfassung, wonach die Steuerhoheit der Kantone bundesrechtlich beschränkt sei, konsti¬ tuire ein mit Art. 4 der Bundesverfassung unvereinbares Vor¬ recht des Ortes und der Personen, beeinträchtige die durch Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Gewerbefreiheit, sowie die in Art. 45 ibidem garantirte Freiheit der Niederlassung und involvire eine mit Art. 46 ibidem unvereinbare Doppelbesteue¬ rung, wofür insbesondere auf die bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Hauser (A. S. der Entscheidungen VI S. 339) Be¬ zug genommen und speziell hervorgehoben wird, daß eine der auf der fraglichen Liegenschaft haftenden Hypothekarforderungen der Steuerhoheit des Kantons Zürich, weil der Gläubiger dort domizilirt sei, unterstehe. Im Fernern sei auch Art. 60 der Bundesverfassung verletzt. Diese Verfassungsbestimmung ver¬ lange die Gleichstellung der Schweizerbürger mit den Bürgern des Kantons; eine solche Gleichstellung sei nun nicht vorhanden, wenn ein Kanton nicht alle seine eigenen Kantonsbürger gleich¬ stelle, sondern vielmehr, im Widerspruche mit Art. 4 der Bun¬ desverfassung, erst zwei Klassen von eigenen Bürgern schaffe, um die Schweizerbürger der zweiten minderberechtigten Klasse der Kantonsbürger gleichzustellen. Hier lasse sich auch fragen, ob es einem Kanton erlaubt sei, mit Rücksicht auf das gleiche Steuerobjekt einen Bürger nach verschiedenen Prinzipien zu be¬ steuern, je nachdem er in oder außer dem Kantone wohne. Even¬ tuell endlich müsse auch Art. 62 der Bundesverfassung, wonach alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz abgeschafft seien, als verletzt bezeichnet werden, da, wenn man die streitige Steuer, wie der Kanton St. Gallen behaupte, als eine Steuer von dem im Kantone zurückgelassenen Grundbesitze eines auswärts wohnenden Bürgers und nicht vielmehr, wie in erster Linie festgehalten werden müsse, als eine Besteuerung von Hypothekar¬ schulden betrachte, hier in That und Wahrheit eine Abzugs¬ gebühr vorliege. C. In seiner Rekursbeantwortung trägt das Finanzdeparte¬ ment des Kantons St. Gallen auf Abweisung des Rekurses an, indem es im Wesentlichen bemerkt: Das Bundesgericht habe nicht zu untersuchen, ob die streitige Steuerforderung den Be¬ stimmungen der kantonalen Gesetzgebung entspreche, sondern es habe blos zu prüfen, ob dieselbe ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletze. Uebrigens sei fragliche Steuerforderung nach dem unzweideutigen Wortlaute des st. gallischen Gesetzes vollkommen gerechtfertigt und es sei auch das Gesetz von jeher in diesem Sinne ausgelegt worden. Man habe im Kanton St. Gallen von jeher daran festgehalten, daß es unbillig wäre, wenn es dem Belieben eines auswärtigen Grundeigenthümers anheimgestellt würde, durch pfandrechtliche Belastung seiner Lie¬ genschaft sich der kantonalen Besteuerung zu entziehen, obschon die öffentlichen Einrichtungen seinem Grundstücke so gut wie allen andern Grundstücken im Kantone zu gute kommen. Ein Verstoß gegen eine bundesrechtliche Vorschrift liege in der an¬ gefochtenen Steuerforderung nicht; weder involvire dieselbe eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung, da ja Rekurrent für sein in Frage stehendes Grundstück nur in einem Kanton besteuert werde, noch verstoße sie gegen Art. 60 oder Art. 4 der Bundes¬ verfassung, wie dies die Bundesbehörden schon in zahlreichen Entscheidungen anerkannt haben. Die Beschwerden über Ver¬ letzung der Gewerbe— und Niederlassungsfreiheit sodann seien nicht vom Bundesgerichte, sondern vom Bundesrathe zu beur¬ theilen und von einer Verletzung des Art. 62 der Bundesver¬ fassung endlich könne vollends nicht die Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes von St. Gallen ein verfassungsmäßi¬ ges Recht des Rekurrenten verletze, während die Frage, ob durch dieses Urtheil die kantonale Steuergesetzgebung richtig ausgelegt und angewendet werde, sich der Kognition des Bundesgerichtes entzieht. Daß nämlich das angefochtene Urtheil auf einer ausnahmsweisen und willkürlichen Handhabung des kantonalen Gesetzes beruhe, in welchem Falle das Bundesgericht wegen Verletzung der ver¬ fassungsmäßig gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetze ein¬ schreiten könnte, hat Rekurrent selbst nicht behauptet und es wäre dies auch, angesichts der gerichtskundigen Thatsache, daß die Behörden des Kantons St. Gallen die kantonale Steuergesetz¬ gebung jedenfalls schon seit langer Zeit und in einer großen Anzahl von Fällen im gleichen Sinne ausgelegt und angewendet haben, offensichtlich unbegründet.
2. Soweit sodann die Beschwerde auf eine Verletzung der Art. 31 und 45 der Bundesverfassung begründet wird, kann das Bundesgericht auf deren Prüfung nicht eintreten, da Beschwer¬ den wegen Verletzung dieser verfassungsmäßigen Bestimmungen gemäß Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 59 Ziffer 3 und 5 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechtspflege als Administrativstreitigkeiten von den politischen Behörden des Bundes zu beurtheilen sind.
3. Dagegen hat das Bundesgericht allerdings zu prüfen, ob eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung oder eine Ver¬ letzung der vom Rekurrenten im Weitern angerufenen Art. 3, 4, 60 und 62 der Bundesverfassung vorliege. Was nun zu¬ nächst die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 3 der Bundes¬ verfassung anbelangt, so ist klar, daß derselben eine selbständige Bedeutung nicht beigemessen werden kann, sondern es sich viel¬ mehr lediglich fragen muß, ob das angefochtene Urtheil gegen eine bestimmte, durch das Bundesrecht aufgestellte Beschränkung der kantonalen Souverainetät verstoße.
4. In dieser Richtung kann aber vorerst davon, daß in con¬ creto eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, offenbar nicht die Rede sein. Eine unzulässige Doppelbesteuerung nämlich liegt dann vor, wenn mehrere Kantone die Steuer¬ hoheit bezüglich des gleichen Subjektes und Objektes konkurri¬ rend beanspruchen (vgl. hierüber des Nähern die Entscheidung in Sachen Wanner vom 16. Juli 1881). Dies trifft aber hier keineswegs zu. Denn Rekurrent wird im Kanton St. Gallen, wie sich aus den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes unzwei¬ deutig ergibt, lediglich für sein dort gelegenes Grundeigenthum zur Besteuerung herangezogen und nun hat er selbst nicht be¬ hauptet, daß bezüglich dieses Grundeigenthums noch ein anderer Kanton die Steuerhoheit beanspruche. Daß allerdings auch die Gläubiger der auf fraglichem Grundstücke hypothekarisch ver¬ sicherten Forderungen an ihrem Wohnorte zur Versteuerung dieser Forderungen herangezogen werden können, dagegen er¬ scheint als völlig unerheblich, da ja der diesbezügliche Steuer¬ anspruch sich weder auf das gleiche Subjekt, noch auf das gleiche Objekt, welche im Kanton St. Gallen der Besteuerung unter¬ worfen werden, bezieht. Wenn sich Rekurrent zu Begründung seiner Beschwerde in dieser Richtung noch speziell auf die bundes¬ gerichtliche Entscheidung in Sachen Hauser berufen hat, so er¬ scheint dies als unzutreffend; denn diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß nach der dort maßgebenden bernischen Gesetzgebung, welche dem Grundeigenthümer gestattet, die von ihm für einen auswärts wohnenden Hypothekargläubiger vor¬ schußweise zu zahlende Steuer am Kapitalzinse in Abrechnung zu bringen, der Grundeigenthümer lediglich als Repräsentant des auswärtigen Hypothekargläubigers besteuert werde, so daß eine Doppelbesteuerung der hypothekarisch versicherten Forderung bezw. des Gläubigers vorliege. Davon kann aber nach der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen, welche dem Grundeigen¬ thümer ein Recht zu Abrechnung der bezahlten Steuer vom Zinse nicht einräumt, offensichtlich keine Rede sein; vielmehr kann nach der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen nicht zweifelhaft sein, daß Rekurrent nicht blos als Repräsentant der Hypothekar¬ gläubiger für die diesen zustehenden Forderungen, sondern in eigenem Namen für sein auf st. gallischem Territorium gelegenes Grundeigenthum besteuert wird.
5. Da im Fernern eine Verletzung des Art. 62 der Bundes¬
verfassung offenbar nicht vorliegt, weil ja die bestrittene Steuer keineswegs, wie die Abzugsgebühren, von denen in Art. 62 cit. die Rede ist, von Vermögen erhoben wird, das aus dem Kanton weggezogen werden soll, sondern im Gegentheil von dem im Kanton gelegenen Grundeigenthum, so kann sich nur noch fragen, ob nicht eine Verletzung des Art. 4 oder des Art. 60 der Bundesverfassung vorliege, d. h. ob nicht die erwähnten Ver¬ fassungsbestimmungen dadurch verletzt seien, daß im Kanton St. Gallen für die Besteuerung des Grundeigenthums bezüglich der Zulässigkeit des Schuldenabzuges verschiedene Grundsätze gelten, je nachdem der Eigenthümer im Kanton oder außerhalb desselben wohnt. Nun ist allerdings nicht zu verkennen, daß in dieser Richtung insbesondere die Frage, ob nicht in dem Satze, daß den außerhalb des Kantons wohnenden Grundeigenthümern der den Kantonseinwohnern gestattete Schuldenabzug nicht nach¬ gelassen wird, eine Verletzung der durch Art. 4 cit. gewähr¬ leisteten Gleichheit vor dem Gesetze liege, keineswegs unzweifel¬ haft ist. Allein es ist diese Frage bereits durch wiederholte Entscheidungen der Bundesbehörden (vgl. die Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Baumann vom 23. April 1881 und die dort Erwägung 2 angeführten Präjudizien, Amtliche Samm¬ lung VII, S. 204 u. ff.; im Fernern Entscheidung in Sachen Rüdlinger ibidem S. 235 u. ff.) in verneinendem Sinne be¬ antwortet worden, und von dieser konstanten bundesrechtlichen Praxis abzugehen, wäre nun das Bundesgericht, wie es bereits in dem erwähnten Urtheile in Sachen Baumann ausgesprochen hat, nur dann in der Lage, wenn für die entgegengesetzte Entscheidung durchaus zwingende und unwiderlegliche Gründe sprächen. Dies ist aber, wie ebenfalls in der mehrerwähnten Entscheidung in Sachen Baumann, auf welche hier lediglich verwiesen werden kann, des Nähern ausgeführt ist, nicht der Fall, und es muß daher an der bisherigen Praxis einfach fest¬ gehalten werden. Wenn nämlich Rekurrent insbesondere auch darauf Gewicht legt, daß in dem in Frage stehenden Satze des st. gallischen Steuerrechtes eine Verletzung des Art. 60 der Bundesverfassung liege, so ist zu bemerken, daß Art. 60 ledig¬ lich die Gleichbehandlung der Schweizerbürger anderer Kantone mit den eigenen Kantonsbürgern vorschreibt, keineswegs dagegen verlangt, daß die außerhalb des Kantons wohnenden Kantons¬ oder Schweizerbürger mit den im Kanton Wohnenden durch¬ gängig gleich behandelt werden, und daß es keineswegs richtig ist, wenn Rekurrent behauptet, daß vorliegend der Kanton St. Gallen die Schweizerbürger anderer Kantone blos einer minder begünstigten Klasse der Kantonsbürger, nämlich den außerhalb des Kantons wohnenden, gleichstelle; denn es ist ja völlig zweifel¬ los, daß die im Kanton St. Gallen wohnenden Schweizerbürger anderer Kantone bezüglich der Gestattung des Schuldenabzuges den eigenen Kantonsbürgern völlig gleich gehalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.