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7_I_439

BGE 7 I 439

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Urtheil vom 9. Juli 1881 in Sachen Boßhard und Genossen. A. Den Rekurrenten, welche als Angestellte und Arbeiter der schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen den Tag über in letzterer Ortschaft arbeiten, dagegen in den benachbarten zürche¬ rischen Gemeinden Feuerthalen, Flurlingen, Uhwiesen, Dachsen, Benken, Rheinau und Marthalen wohnen, wohin sie jeweilen Abends und über den Sonntag zurückkehren, wurden seitens des Gemeindrathes von Neuhausen Steuerzeddel zugestellt, wonach

sie zu Versteuerung ihres aus ihrer Berufsthätigkeit fließenden Einkommens im Kanton Schaffhausen aufgefordert wurden. B. Hiegegen rekurrirten nun Eduard Boßhard in Feuerthalen, Martin Müller in Flurlingen und Gottfried Vogel eben daselbst in eigenem Namen sowie als Bevollmächtigte von 58 andern Angestellten und Arbeitern der schweizerischen Industriegesellschaft in Neuhausen an das Bundesgericht; in ihrer Rekursschrift füh¬ ren sie aus, daß sie im Kanton Zürich fest domizilirt seien, dort auf dem Staatssteuerregister stehen und ihre Steuern bezahlen müssen und daß demnach ihre Besteuerung im Kanton Schaff¬ hausen eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung invol¬ vire. Der Gemeinderath von Neuhausen stütze zwar die fragliche Steuerforderung auf § 16 Abs. 2 des schaffhausenschen Gesetzes über die direkten Staatssteuern vom 23. September 1879, wo¬ nach "Personen, welche nicht im Kanton wohnen, aber eine re¬ "gelmäßige Berufsthätigkeit in demselben ausüben, für das aus "dieser Berufsthätigkeit herrührende Einkommen im Kanton "steuerpflichtig seien." Allein nach einer Reihe von bundesge¬ richtlichen Entscheidungen, wofür insbesondere auf die Entschei¬ dung in Sachen des Kantons Thurgau gegen den Kanton Zürich vom 19. Juni 1875 und auf diejenige in Sachen Karsten vom

11. November 1876 Bezug genommen wird, könne wohl nicht zweifelhaft sein, daß dem Kanton Zürich das bessere Recht zur Besteuerung dieses Einkommens zustehe. Jedenfalls aber können sie nicht in zwei Kantonen, sondern nur in einem derselben be¬ steuert werden. Es werde daher beantragt, das Bundesgericht möchte ihre Besteuerung in Neuhausen als unzulässig erklären. Ganz eventuell werde die Beschwerde auch gegen den Kanton Zürich gerichtet und verlangt, daß dieser angehalten werde, sie aus seinem Staatssteuerregister als Einkommenssteuerpflichtige zu streichen. C. Nachdem das Bundesgericht gegenüber einer diesbezüglichen Einwendung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen am 19. März 1881 beschlossen hatte, auf eine materielle Be¬ urtheilung des Rekurses einzutreten, machte der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen in einläßlicher Vernehmlassung gel¬ tend: Der Kanton Schaffhausen beanspruche nach den Bestim¬ mungen des Steuergesetzes vom 23. September 1879 (Art. 7, 9 und 16 desselben) lediglich das Recht, das aus der im Kanton Schaffhausen ausgeübten Berufsthätigkeit fließende Einkommen der Rekurrenten zu besteuern, während er auf eine Besteuerung allfälligen Vermögens derselben keinen Anspruch erhebe, vielmehr damit einverstanden sei, daß letzteres dem Besteuerungsrechte des Wohnortskantons unterstehe. Bezüglich des Berufseinkommens der Rekurrenten dagegen, welches im Kanton Schaffhausen verdient werde, stehe diesem Kanton das bessere Recht zur Besteuerung zu. Denn dieses Einkommen erscheine als ein besonderes Steuer¬ subjekt oder Steuerobjekt, welches, wie der Beruf selbst, im Kanton Schaffhausen "Domizil" habe; auch genießen die Re¬ kurrenten im Kanton Schaffhausen den Schutz des Staates und alle staatlichen Einrichtungen. Die geographischen Verhältnisse des Kantons Schaffhausen, welche es mit sich bringen, daß ei¬ nige zürcherische Ortschaften gleichsam als Vorstädte der Stadt Schaffhausen erscheinen, machen es auch nothwendig, daß diese Regel festgehalten werde, wenn nicht eine ganze Reihe von Per¬ sonen, welche ihren Verdienst in der Stadt Schaffhausen haben, der kantonalen Besteuerung lediglich deßhalb entgehen sollen, weil sie ihre Wohnung etwas außerhalb die Stadt verlegen. Umgekehrt würde denn auch dem Kanton Zürich das Recht zu¬ stehen, das aus einer in dortigem Kanton ausgeübten Berufs¬ thätigkeit fließende Einkommen solcher Personen, welche im Kan¬ ton Schaffhausen wohnen, seinerseits zur Besteuerung heranzu¬ ziehen. Demnach werde beantragt, es sei der Rekurs als unbe¬ gründet abzuweisen. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich dagegen trägt auf Abweisung des Begehrens der Regierung des Kantons Schaff¬ hausen an, indem er bemerkt: Nach Art. 4 und 35 des zürche¬ rischen Gesetzes über die Vermögens—, Einkommens— und Aktiv¬ bürgersteuer sei der Erwerb und das Einkommen der im Kanton wohnenden Bürger und Niedergelassenen und der im Kanton bestehenden Korporationen der Einkommenssteuer unterworfen. Da nun der Kanton Schaffhausen ebenfalls einen auf seine Ge¬ setzgebung gegründeten Anspruch auf Besteuerung des fraglichen Einkommens der Rekurrenten erhebe, eine Doppelbesteuerung aber

bundesrechtlich unzulässig sei, so müsse sich fragen, welchem der beiden Kantone das bessere Recht zur Besteuerung zustehe. Für die Beantwortung dieser Frage müsse nun aber festgehalten wer¬ den, daß das bessere Recht sich an die Person des Erwerbenden resp. dessen Wohnsitz und nicht an die Mittel des Erwerbes knüpfe. Der Wohnort gebe dem Einwohner Schutz in allen Rich¬ tungen, wogegen er aber auch die Steuer dort zu entrichten habe. Dafür, daß der Arbeiter am Orte seines Erwerbes sein Einkommen zu versteuern habe, spreche gar kein Grund, da ja dort schon der Arbeitgeber sein Vermögen, sein Einkommen und seinen Erwerb versteuere. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da vorliegend zwei Kantone die Steuerhoheit in Betreff des nämlichen Subjektes und Objektes für die gleiche Zeit be¬ anspruchen, so liegt eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbe¬ steuerung zweifellos vor und es muß sich daher lediglich fragen, welchem der beiden Kantone das bessere Recht zur Besteuerung zustehe.

2. Nun hat die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten, daß das bewegliche Vermögen und das Einkommen am Wohnorte des Pflichtigen zu versteuern sind, und das aus einer bestimmten Ge¬ werbethätigkeit fließende Einkommen nur dann am Orte, wo diese Gewerbethätigkeit ausgeübt wird, versteuert werden muß, wenn dort, wie z. B. bei einer Handelsniederlassung und dergleichen, ein Geschäftsdomizil des Gewerbetreibenden begründet ist (vergl. die Entscheidungen des Bundesrathes vom 29. April 1868 in Sachen Epitaux, Bundesblatt 1869 I Seite 972, in Sachen Merian vom 18. Mai 1874, Bundesblatt 1875 II Seite 584; Entschei¬ dung des Bundesgerichtes in Sachen des Kantons Thurgau, Amtl. Samml. 1 Seite 30 u. s. f.). An diesem Grundsatze muß durchaus festgehalten werden, denn es ist klar, daß der Bürger zunächst unter dem Schutze und der Hoheit desjenigen Kantons steht, in welchem er sein Domizil hat, daß er dort die bürger¬ lichen Rechte ausübt, die öffentlichen Einrichtungen benutzt u. s. w. und daher auch dort für sein bewegliches Vermögen und Ein¬ kommen steuerpflichtig sein muß. Dieser Grundsatz aber muß nothwendigerweise zu Gutheißung des Rekurses führen; denn es ist nicht bestritten, daß die Rekurrenten im Kanton Zürich domizilirt seien, während davon, daß für sie etwa ein Geschäfts¬ domizil im Kanton Schaffhausen begründet sei, offenbar überall nicht die Rede sein kann; denn für den bloßen Angestellten oder Arbeiter in einer Fabrik u. dgl. wird ein Geschäftsdomizil am Orte des Geschäftes keineswegs begründet; vielmehr trifft dies nur für den Inhaber des Geschäftes zu (vergleiche die oben ange¬ führten Entscheidungen des Bundesrathes). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es ist demnach der Kanton Schaffhausen nicht berechtigt, die Rekurrenten für ihr Einkommen in Besteuerung zu ziehen.