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7_I_433

BGE 7 I 433

Bundesgericht (BGE) · 1881-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

52. Urtheil vom 23. Juli 1881 in Sachen Eisenhard. A. § 395 der Strafprozeßordnung für den Kanton Solo¬ thurn vom 18. Juli 1874 bestimmt, daß alle Anzeigen wegen Ehrverletzung bei dem Friedensrichter des Ortes der Begehung anhängig gemacht werden, welcher die Parteien auszufühnen trachte, und, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, dem Kläger darüber eine Bescheinigung ausstellen soll. In § 396 und 398 leg. cit. sodann wird vorgeschrieben: § 396: "Inner¬ halb acht Tagen, von dem friedensrichterlichen Vorstande an gerechnet, hat (in Ehrverletzungssachen) der Kläger unter Vor¬ weisung der friedensrichterlichen Bescheinigung seine Anzeige mündlich oder schriftlich mit Angabe der Beweismittel bei dem Amtsgerichtspräsidenten anzubringen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Anzeige als verjährt angesehen." F 398: "Der Amtsgerichtspräsident soll vor Anhebung der Untersuchung die Aussöhnung der Parteien versuchen und hat zu diesem Zwecke

dieselben vorzuladen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so sind an Kosten blos die Weibelgebühren zu vergüten. "Können die Parteien nicht verglichen werden, so hat der Angeklagte sofort seine Verantwortung zu Protokoll zu geben,"

u. s. w. In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen hatte sich nun bei sämmtlichen Richterämtern des Kantons Solothurn, in¬ folge einer unmittelbar nach dem Inkrafttreten der Strafproze߬ ordnung vom 18. Juli 1874 zwischen den Amtsgerichtspräsi¬ denten und dem Redaktor des Gesetzes gepflogenen Besprechung, die Praxis eingebürgert, daß es zur Wahrung der in § 396 cit. vorgeschriebenen achttägigen Frist genüge, wenn der Kläger binnen derselben dem Amtsgerichtspräsidenten die friedensrichterliche Be¬ scheinigung einreiche und die Vorladung des Beklagten verlange, während eine Protokollirung oder schriftliche Abfassung der Klage und eine Bezeichnung der Beweismittel erst dann zu erfolgen habe, wenn der vom Amtsgerichtspräsidenten zu veranstaltende weitere Aussöhnungsversuch fruchtlos bleibe, gleichviel, ob dieser innerhalb der achttägigen Frist des § 396 cit. erfolge oder nicht. B. Wegen eines an die Kreispostdirektion in Basel gerichteten anonymen Briefes, in welchem er verschiedener Entwendungen beschuldigt wurde, sowie wegen ihrer in der hierauf von der Postverwaltung eingeleiteten Disziplinaruntersuchung gemachten Aussagen, hatte nun Alois Brunner, Posthalter in Olten, eine Verleumdungsklage gegen die Ehefrau des Rekurrenten ange¬ strengt. Der friedensrichterliche Vorstand in dieser Sache fand am 21. Juli 1880 statt und am 23. Juli gl. Is. reichte der Kläger dem Richteramte Olten—Gögen die friedensrichterliche Bescheinigung, daß der Sühneversuch fruchtlos geblieben sei, ein. Dabei wurde, gemäß der bestehenden Praxis, die Klage nicht zu Protokoll genommen, sondern dem Kläger einfach eröffnet, die Beklagte werde auf 29. Juli zum Vergleichsversuch, eventuell zur Verantwortung vorgeladen, an welchem Tage er ungeboten zu erscheinen habe. Erst nachdem am letztgenannten Tage die Parteien nicht verglichen werden konnten, reichte Klä¬ ger sofort eine schriftliche Anzeige im Sinne des § 396 der St.—P.—O. ein und es wurde auch sofort die Verantwortung der Angeklagten zu Protokoll genommen. Seitens der Beklagten wurde nun der Klage in erster Linie die Einrede der Verjäh¬ rung entgegengestellt, weil gemäß Art. 22 der St.—P.—O., wo¬ nach bei Berechnung gesetzlich vorgeschriebener oder richterlich bestimmter Fristen der Tag der Eröffnung der Frist mitgezählt werde, die achttägige Frist des § 396 leg. cit. seitens des Klä¬ gers nicht eingehalten worden sei. Die erste Instanz wies indeß die Einrede der Verjährung als unbegründet ab und verurtheilte in der Hauptsache die Ehefrau des Rekurrenten zu einer Geld¬ buße von 150 Fr., zu einer Entschädigung von 60 Fr. an den Kläger, sowie zu Tragung sämmtlicher Prozeßkosten. Das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn erklärte durch Urtheil vom

25. März 1881 ebenfalls, die Anzeige sei nicht verjährt, worauf die Beklagte die Appellation in der Hauptsache zurückzog. Dabei führte das Obergericht des Kantons Solothurn aus: Nach den angeführten Gesetzesstellen (§ 396 St.—P.—O.) und dem erzeigten Thatbestande wäre die Anzeige wirklich verjährt. Dagegen ent¬ stehe die Frage, ob eine irrige Interpretation und daherige un¬ richtige Anwendung des Gesetzes durch die Gerichtsstellen zum Nachtheil einer Partei gereichen dürfe oder nicht. Diese Frage müsse entschieden verneint werden und zwar im vorliegenden Falle um so mehr, als Kläger zu gehöriger Zeit den Friedens¬ richterschein vorgewiesen habe und es in der Aufgabe und in der Pflicht des Amtsgerichtspräsidenten gelegen wäre, nach § 110 der St.—P.—O., wonach dem Beamten, dem eine mündliche An¬ zeige gemacht wird, die Pflicht obliegt, dieselbe in Schrift zu verfassen und vom Anzeiger unterzeichnen zu lassen, und nach Art. 396 ibid., welche Gesetzesbestimmungen sehr deutlich spre¬ chen, zu verfahren. In der gleichen Sitzung beschloß dann das Obergericht im Weitern, an die sämmtlichen Amtsgerichtspräsi¬ denten als Untersuchungsrichter und an die Amtsgerichte eine allgemeine Weisung zu erlassen, wonach in allen Ehrverletzungs¬ untersuchungen die Strafklagen innert den vorgeschriebenen acht Tagen nach dem friedensrichterlichen Vorstande zu Protokoll ge- nommen und mündliche Anzeigen auf den Gerichtsbureaux in Schrift gefaßt und vom Anzeiger unterzeichnet werden müssen, damit die Einrede der Verjährung vermieden werde.

C. Gegen das Urtheil des Obergerichtes des Kantons Solo¬ thurn vom 25. März 1881 ergriff Jakob Eisenhard als gesetz¬ licher Vertreter seiner Ehefrau den Rekurs an das Bundesgericht, indem er ausführte: Das Obergericht des Kantons Solothurn erkenne selbst an, daß im vorliegenden Falle nach den klaren und unzweideutigen Bestimmungen des Gesetzes die Klage an sich verjährt gewesen sei und wolle dies nur deßhalb nicht gelten lassen, weil die Schuld an der Verspätung der Einreichung der Anzeige den Amtsgerichtspräsidenten treffe. Allein dies sei kaum richtig; denn das Obergericht konstatire ja selbst, daß der Kläger binnen der gesetzlichen achttägigen Frist die Anzeige weder schrift¬ lich eingereicht, noch mündlich angebracht, noch endlich die Be¬ weismittel bezeichnet habe, was doch zweifellos ihm obgelegen hätte. Uebrigens sei das Obergericht, möge nun der Fehler den Amtsgerichtspräsidenten oder den Kläger treffen, verfassungs¬ mäßig verpflichtet gewesen, einfach das Gesetz anzuwenden und demgemäß die Verjährung anzuerkennen, wobei es Sache des Klägers gewesen wäre, eventuell den Amtsgerichtspräsidenten verantwortlich zu machen. Darin, daß das Obergericht dies nicht gethan und die offensichtlich verspätete Klage zugelassen habe, liege eine Rechtsverweigerung gegenüber der Beklagten und speziell eine Verletzung des Art. 51 alinea 3 der solothur¬ nischen Kantonsverfassung, nach welchem das Obergericht die Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege übe und daher darüber zu wachen habe, daß ein Gesetz, über dessen Sinn ein Zweifel schlechterdings nicht obwalten könne, jederzeit angewendet werde. Endlich gehe aus der vom Obergerichte erlassenen all¬ gemeinen Weisung an die Untergerichte hervor, daß in Zukunft das Gesetz strikte gehandhabt und demnach Anzeigen, welche nicht binnen der gesetzlichen Frist in gehöriger Form eingereicht werden, als verjährt betrachtet werden sollen, ohne Rücksicht darauf, ob die Schuld an der Verspätung den Anzeiger oder eine Gerichtsstelle treffe. Darin nun, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Falle ausnahmsweise nicht zur Anwendung ge¬ bracht, sondern das Gesetz umgangen werde, liege eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesverfassung niedergelegten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze. Demnach werde beantragt: Es sei der Entscheid des solothurnischen Obergerichtes vom 25. März 1881 aufzuheben und die Anzeige des Alois Brunner als ver¬ jährt zu erklären. D. Das Obergericht des Kantons Solothurn führt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, daß im vorliegenden Falle vom Amtsgerichtspräsidenten ganz nach der bisherigen konstanten Praxis verfahren worden sei, daß nun freilich das Obergericht diese mit dem Wortlaute des Gesetzes unvereinbare Praxis durchaus nicht billige, daß es aber geglaubt habe, eine Partei nicht schädigen zu dürfen, wenn sie, wie im gegebenen Falle, nach der einmal allgemein zur Geltung gekommenen Norm ver¬ fahren und durch Beamte selbst dazu verleitet worden sei. Da¬ her werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es kann zunächst von einer Verletzung des § 51 Abs. 3 der solothurnischen Kantonsverfassung, wonach das Obergericht "die Oberaufsicht über die gesammte Rechtspflege und die Amts¬ "schreibereien ausübt und alljährlich dem Kantonsrathe über die "Justizpflege und die Geschäftsführung der Amtsschreibereien "Bericht zu erstatten hat," offenbar keine Rede sein. Denn vorerst gewährleistet die citirte Verfassungsbestimmung keines¬ wegs ein individuelles Recht des einzelnen Bürgers, sondern ent¬ hält lediglich eine die Kompetenzen einer Staatsbehörde nor¬ mirende Vorschrift organisatorischer Natur und sodann richtet sich ja auch die Beschwerde gar nicht gegen eine vom Oberge¬ richte in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde getroffene Ver¬ fügung oder begangene Unterlassung, sondern vielmehr gegen ein von ihm als urtheilendem Gerichte zweiter Instanz gefälltes Urtheil.

2. Fragt sich nun, ob das angefochtene Urtheil des Oberge¬ richtes des Kantons Solothurn, wie Rekurrent im Weitern be¬ hauptet, den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze verletze oder eine Rechtsverweigerung involvire, so ist zu bemerken: Die in § 396 der solothurnischen St.—P.—O. festge¬ setzte achttägige Frist qualifizirt sich keineswegs als eine dem materiellen Strafrecht angehörige Verjährungsfrist, sondern ledig¬ lich als eine prozeßualische Präklusivfrist, wie die Fatalfristen

zu Einlegung von Rechtsmitteln u. dgl.; wenn nämlich auch das Gesetz den Ausdruck Verjährung mit Bezug auf die Verab¬ säumung der erwähnten achttägigen Frist zu Anbringung der Anzeige beim Gerichtspräsidenten wirklich gebraucht, so ist doch klar, daß dieser Ausdruck hier nicht im technischen Sinne, son¬ dern vielmehr in einer weitern Bedeutung, in welcher jeder durch Zeitablauf eintretende Rechtsverlust als Verjährung be¬ zeichnet wird, gebraucht ist. Denn die Verjährung der Straf¬ verfolgung und bezw. bei Antragsdelikten die Antragsverjährung und die daherigen Fristen sind keineswegs durch die erwähnte Bestimmung der Strafprozeßordnung, sondern durch § 42 u. ff. des solothurnischen Strafgesetzbuches normirt. (Vgl. insbesondere § 45 des cit. Gesetzes.) Nun ist das Obergericht des Kantons Solothurn in seinem angefochtenen Urtheile, wenn auch aller¬ dings diese Ansicht in den Entscheidungsgründen nicht mit voller Klarheit ausgesprochen ist, doch sachlich offenbar davon ausge¬ gangen, daß der Kläger im vorliegenden Falle seinerseits alles gethan habe, was ihm zu Wahrung der in Frage stehenden Präklusivfrist zu thun obgelegen habe, und die Verspätung der schriftlichen Abfassung der Anzeige lediglich durch ein Versehen des Richters herbeigeführt worden sei und daß nun in diesem Falle nach Sinn und Geist des Gesetzes die Partei, welche ihrerseits Alles gethan habe, um die ihr obliegende Handlung rechtzeitig vorzunehmen, ein Rechtsnachtheil nicht treffen dürfe, vielmehr die Frist als gewahrt zu betrachten sei. Diese Auf¬ fassung kann nun jedenfalls nicht als eine offenbar gesetzwidrige und willkürliche bezeichnet werden. Denn einerseits ist klar, daß der Kläger, als er dem Richteramte Olten—Gögen die friedens¬ richterliche Bescheinigung binnen nützlicher Frist einreichte, damit eben die Anzeige bei dieser Behörde erstatten wollte und daß es nun gemäß § 110 der solothurnischen St.—P.—O. Sache dieser Behörde gewesen wäre, dieselbe zu Protokoll zu nehmen und andrerseits ist gewiß auch die Ansicht, daß, wenn eine Partei eine binnen einer bestimmten Präklusivfrist bei einer Amtsstelle vorzunehmende Handlung oder Erklärung, soviel an ihr, recht¬ zeitig bewirkt, dagegen der mit der Entgegennahme und Pro¬ tokollirung u. dgl. beauftragte Beamte diese versäumt, die Frist als gewahrt zu betrachten sei, jedenfalls keine offensichtlich un¬ begründete und aus willkürlicher Verletzung des Gesetzes be¬ ruhende.

3. Beruht aber somit die angefochtene Entscheidung des Ober¬ gerichtes des Kantons Solothurn keineswegs auf einer willkür¬ lichen Verletzung des Gesetzes, so kann vorliegend von einer Rechtsverweigerung oder einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht gesprochen werden. Wenn nämlich Rekurrent sich zu Begründung seiner Beschwerde auch noch auf die vom Ober¬ gerichte des Kantons Solothurn an die Untergerichte erlassene allgemeine Weisung betreffend das Verfahren in Ehrverletzungs¬ untersuchungen berufen hat, so ist nicht einzusehen, inwiefern diese Weisung, welche lediglich die bis dahin von den Unter¬ gerichten beobachtete rechtsirrthümliche Praxis, auf welcher das im vorliegenden Falle vom Amtsgerichtspräsidenten von Olten¬ Gögen begangene Versehen beruhte, für die Zukunft zu besei¬ tigen bestimmt ist, ein verfassungsmäßiges Recht des Rekurrenten verletzen sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.