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362 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. logue de l'art. 58 al. 5 AIN, donnee par le Tribunal federal dans son arret M. et Cie S.A., du 7 juillet 1950, publie dans les Archives de droit fiscal suisse, t. 19, p. 214 s.). En l'espece, Chabot n'a exerce sa profession de maUre ramoneur que pendant les trois derniers mois de la seconde annee de calcul, c'est-a-dire pendant les mois d'octobre, novembre et decembre 1950. Or, il est certain que le revenu d'un maitre ramoneur varie tres sensiblement selon les periodes de l'annee. Il sera plus eleve juste avant et pen- dant la saison froide qu'en ete. Il ne serait donc pas equi- table de calculer sur une annee, comme l'avait fait l'auto- rite cantonale de taxation, le revenu realise par Chabot pendant les trois derniers mois de 1950. Dans son recours, I' Administration federale des contributions propose de tenir compte a la fois du revenu realise pendant les trois derniers mois de la periode de calcul (octobre, novembre et decembre 1950) et du revenu de tout l'exercice 1951, puis de calculer le revenu annuel moyen sur ces bases. Ce systeme n'est pas satisfaisant non plus, car il prend en consideration deux fois le dernier trlmestre d'une annee civile, une fois pour 1950 et une fois pour 1951, ce qui fausse le calcul, car precisement le revenu de ce trimestre sera particulierement eleve. Il vaut mieux, des lors, ne tenir compte que du revenu d'une annee entiere. On pour- rait compter les douze mois allant du l er octobre 1950 au 30 septembre 1951 ou, plus simplement encore, si cela correspond a l'exercice commercial de Chabot, les douze mois de l'annee 1951. Ce dernier calcul serait pratiquement possible, dans la presente espece, puisque cet exercice est actuellement deja clos depuis plusieurs mois. Par ces moti/s, le Tribunal /&Ural Admet le recours, annule la decision attaquee et renvoie l'affaire a l'autorite cantonale pour que celle-ci prenne une nouvelle decision. i ;r I I ~ \ Bundesrechtliche Abgaben. N0 62. 363
62. Auszug aus dem Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Steuer- verwaltung St. GaUen gegen G. und Steuer-Rekurskommission. Wehrsteuer : Bemessung des steuerbaren Liguidationsgewinns bei Auflösung eines Geschäftsbetriebes unter Übernahme von Sach- werten der Liquidationsmasse in das Privatvermögen. Impot pour la dejense naaonale: Fixation du benefice de liqui- dation imposable en cas de dissolution d'une entreprise avec transfert de certains biens dans la fortune privee. Imposta per la dijesa nazionale: Determinazione dell'utile di liquidazione imponibile nel caso di scioglimento d'un'azienda commerciale con trapasso di beni nel patrimonio privato. A. - Der Beschwerdegegner war unbeschränkt haften- der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft G. & Co. Kommanditärin mit Fr. 2000.- war seine Ehefrau. Die Firma wurde aufgelöst. Die Geschäftsaktiven und Passiven wurden in eine neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht, ausgenommen die Geschäftsliegenschaft und die darauf eingetragenen Hypotheken. Diese gingen laut Grundbucheintragung in das Privatvermögen des unbe- schränkt haftenden Teilhabers der Kommanditgesellschaft über. Der Bilanzwert der Liegenschaft hatte zuletzt Fr. 203,000.- betragen. Dem Erwerber wurden die Grund- pfandschulden im Betrage von Fr. 257,000.- überbunden. Eine Aufzahlung war nicht zu leisten. Für die Eintragung im Grundbuch wurde als « Kaufsumme » der Betrag von Fr. 257,000.- verurkundet. Gestützt hierauf hat das Steueramt der Stadt St. Gallen den Steuerwert der liegen- schaft auf Fr. 257,000.- festgesetzt. B. - Bei Bemessung des der Wehrsteuer unterliegenden Liquidationsgewinns hat die Veranlagungsbehörde den Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 287,000.- einge- setzt. Dieser Ansatz entspricht der neuen st. gallischen Grundsteuerschätzung (Art. 29 u. 31 st. gallische VO vom
6. Oktoberjl7. November 1944 über die amtlichen Grund- steuereinschätzungen). Sie wird eingeführt, wenn die Neu- schätzung der Grundstücke in der Gemeinde St. Gallen abgeschlossen ist. 364 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. O. - Die kantonale Rekurskommission hat den für die Bemessung des Liquidationsgewinnes massgebenden Wert der Liegenschaft auf Fr. 257,000.- herabgesetzt. Sie führt zur Begründung im wesentlichen aus: Der Wehrsteuer- beschluss enthalte keine Bestimmung darüber, wie die hier ins Privatvermögen übergeführte Liegenschaft bei der Liquidationsgewinnsermittlung steuerlich angerechnet wer- den müsse. In einem Entscheid der aargauischen Rekurs- kommission vom 25. Februar 1948 (ASA 17 S. 20 ff.) werde die Auffassung vertreten, bei der übernahme in das Privat- vermögen müsse auf den Verkehrswert abgestellt werden. Der Verkehrswert werde dabei dem erzielbaren Verkaufs- erlös gleichgestellt. Die Kommission könne sich dieser Auf- fassung nicht anschliessen. Es sei schon in einem kantonalrechtlichen Entscheide festgestellt worden, dass ein Steuerpflichtiger bei Veräus- serung seiner Geschäftsliegenschaft in der Bestimmung des Verkaufspreises grundsätzlich frei sei. Er dürfe bei Abgabe seiner Geschäftsliegenschaft an Kinder, diese durch Bewil- ligung eines sog. Freundschaftspreises begünstigen. Ge- schehe dies, so sei der effektive und nicht der erzielbare Verkaufspreis grundsätzlich auch steuerlich für die Be- rechnung des Liquidationsgewinnes massgebend. Es sei billig, diese Betrachtungsweise nicht nur bei einer Veräus- serung an nahe Verwandte oder Freunde anzuwenden, sondern sie auch gelten zu lassen, wenn, wie hier, der Über- gang einer Liegenschaft vom Geschäftsvermögen der Kom- manditgesellschaft in das Privatvermögen des einzigen Komplementärs in Frage stehe. Es wäre in höchstem Masse unvernünftig und stossend, wenn der Steuerpflichtige sich den übergang zu dem im Markte unter Dritten erzielbaren maximalen Kaufpreis anrechnen lassen müsste. Der dem erzielbaren Verkaufserlös gleichgesetzte Verkehrswert sei hier keineswegs realisiert, noch sei die Realisierung für die Zukunft gesichert (s.a. LEEMANN in Zentralbl. für Staats- und Gemeindeverwaltung 1948 S. 113 ff.; BOSSHARDT, Zürch. Einkommenssteuer S. 135; a. A. BGE 76 I S. 206). Bundesrechtliche Abgaben. N° 62. 365 Die Bewertung mit Fr. 287,000.- könne zwar als eine vorsichtige, in der Regel unter den heute erzielbaren Ver- kaufspreisen liegende Verkehrswertschätzung angespro- chen werden. Indessen sei diese Bewertung für die Wehr- steuer schon bei der Vermögenssteuer nicht verbindlich; dann könne sie es erst recht bei der hier zu beurteilenden Liegenschaftsgewinnsteuerberechnung nicht sein. Mass- gebend sei und bleibe hier vielmehr in erster Linie der vom Steuerpflichtigen selber - sei es durch Verbuchung - sei es durch grundbuchliehe Verschreibung bestimmte Über- nahmewert. Materiell sei dabei einzig zu prüfen, ob dieser Wert den Rahmen eines zulässigen Freundschaftspreises unterschreite. Die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer bei Festsetzung des Übernahmewertes der Liegenschaft über- haupt keine Dispositionsbefugnis zustehe, lasse sich nicht halten. Der vom Beschwerdeführer beantragte Übernahmewert von Fr. 257,000.- könne nicht als unzulässig niedrig be- zeichnet werden. Die Differenz zwischen diesem Wert und dem von der Veranlagungsbehörde angewandten Verkehrs- wert von Fr. 287,000.- sei nicht so bedeutend, dass eine Überschreitung eines zulässigen Freundschaftspreises anzu- nehmen wäre. Er liege jedenfalls nicht unter den Geste- hungskosten, resp. unter dem steuerlich massgebenden Buchwert. Er übersteige diesen vielmehr wesentlich. Die Steuerberechnung sei daher auf den vom Steuerpflichtigen beantragten Wert von Fr. 257,000.- zuermässigen. Das Bundesgericht erklärt den Verkehrswert als für die Steuerbemessung massgebend in Erwägung:
l. - Nach Art. 43, Abs. 1 WStB (Fassung gemäss BB vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanz- ordnung 1951-1954, GesS. 1950 S. 1468) ist bei Vornahme einer Zwischenveranlagung (Art. 96) neben der Steuer vom übrigen Einkommen eine volle Jahressteuer auf den in der Veranlagungsperiode erzielten Kapitalgewinnen und Wert- 366 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. vermehrungen im Sinne von Art. 21, Abs. 1 lit. d und f geschuldet. Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen einer Zwischenveranlagung im hiervor umschriebenen Sinne erfüllt sind. Anerkannt ist auch, dass ein steuerbarer Liegenschaftsgewinn erzielt wurde. Meinungsverschieden- heiten bestehen einzig hinsichtlich seiner Bemessung. Die Rekurskommission hat als Veräusserungswert den Betrag eingesetzt, zu dem der Übergang der Liegenschaft im Grundbuch verurkundet wurde. Die beschwerdeführende Steuerbehörde glaubt, dass auf den Verkehrswert abge- stellt werden müsse. Letztere Lösung steht im Einklang mit der Praxis des Bundesgerichts. In BGE 76 I 211 wurde festgestellt, dass bei Überführung von Geschäftsaktiven in das Privatvermögen des Geschäftsinhabers als oberer Vergleichswert der Verkehrswert einzusetzen sei. Die kan- tonale Rekurskommission bestreitet die Richtigkeit dieser Praxis. Die Frage ist daher neu zu überprüfen.
2. - Die Steuer auf Liquidationsgewinnen bei Aufgabe geschäftlicher Unternehmen gemäss Art. 21, Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 43 WStB (neue Fassung) ist ein Bestandteil der Besteuerung des Gesamteinkommens, auf der die Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses beruht. Sie muss im Zusammenhang mit der gesamten Ordnung ver- standen werden. Damit, dass sie aus der allgemeinen Ein- kommensberechnung herausgenommen wird, wird ledig- lich dem besonderen Charakter des Liquidationsgewinnes als eines einmaligen, ausserordentlichen Anfalles Rechnung getragen im Unterschied zu andern meist mehr oder weni- ger regelmässig fliessenden « ordentlichen » Einkünften; es wird damit unter Umständen (nicht immer) eine Ermässi- gung im Steuersatz erreicht. Die Sonderbehandlung ändert aber nichts daran, dass die Besteuerung des Liquidations- gewinnes einen integrierenden Bestandteil der Besteuerung des Gesamteinkommens darstellt. Das Gesamteinkommen natürlicher Personen wird erfasst als Summe der Einkünfte aus einzelnen Einkommens- quellen, namentlich Arbeitseinkommen (Art. 21 Abs. 1 t I I I " I ~ I Bundesrechtliehe Abgaben. NQ 62. 367 lit. a) einerseits und Erträgnisse des (beweglichen und unbe- weglichen) Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c) ander- seits. Einkommen aus dem Betriebe eines Geschäftes wird als Arbeitseinkommen erfasst und zwar wird dabei auf den Geschäftserfolg als solchen abgestellt, wobei Gewinne und Verluste auf geschäftlichen Investitionen einbezogen wer- den. Bei nicht geschäftlichem Vermögen dagegen werden nur die jährlichen Reineinkünfte erfasst, Veränderungen der Einkommensquelle (Gewinne und Verluste) werden nicht berücksichtigt (BGE 79 I S. 64, Erw. 2). Zu den Gewinnen auf geschäftlichen Investitionen im angegebenen Sinne gehören auch die Liquidationsgewinne bei Aufgabe von Unternehmungen im Sinne von Art. 21, Abs. 1 lit. d WStB. Wie sie zu bemessen sind, wird im WehrsteuerbeschlusB nicht näher geordnet. Es ist aber auch nicht nötig, da es sich aus dem Wesen des liquida- tionsgewinnes ohne weiteres ergibt. Der Liquidationsgewinn auf Bestandteilen des Ge- schäftsvermögens stellt sich bei Veräusserung an Drittper- sonen im allgemeinen dar als Differenz zwischen dem Buch- wert und dem bei der Liquidation erzielten Erlös (BGE 76 I 211). Dies in der Regel auch dann, wenn ein Vermögens- objekt zu einem ausnahmsweise niedrigen Preise, zu einem sog. Freundschaftspreise abgetreten wird. Denn auch unter dieser Voraussetzung lässt es sich in der Regel rechtfertigen, bei Bemessung des Liquidationsgewinnes den bei der Ab- tretung an Dritte bewilligten Ausnahmepreis zu Grunde zu legen. Die Besteuerung hält sich dabei daran, dass die Ver- äusserung tatsächlich zu diesem Preise stattgefunden hat, der Unternehmer aus der Liquidation des Vermögens- objektes nicht mehr erhält. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass für die Bemessung des Liquidationsgewinnes auf einen vom Unter- nehmer mehr oder weniger beliebig angesetzten Preisansatz abgestellt werden darf, wenn und soweit bei Liquidation eines Geschäfts betriebes Gegenstände des Geschäftsver- mögens nicht versilbert werden, sondern vom Unternehmer 368 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. selbst direkt aus dem Geschäftsvermögen in das Privat- vermögen übertragen werden. Denn in einem solchen Falle wird in der Liquidation das Vermögensobjekt nicht durch einen Erlös aus der Abtretung ersetzt, sondern es verbleibt mit seinem vollen Werte Bestandteil der Liquidations- masse. Der Unternehmer, der in der Liquidation seines geschäftlichen Betriebes Bestandteile des Geschäftsver- mögens nicht veräussert, sondern als Privatvermögen zurückbehält, tut es in der Regel, weil er in dieser Art der Geschäftsauflösung einen Vorteil erblickt, besser zu fahren glaubt, als wenn er sich der Objekte entledigen, die Ge- schäftsliquidation unter Veräusserung auch dieser Objekte vollziehen würde. Führt er diese zurückbehaltenen Ver- mögensobjekte aus dem Geschäft in das Privatvermögen über, so übernimmt er den vollen Wert, der ihnen im Zeit- punkt der Geschäftsauflösung zukommt und der ohne wei- teres auch äusserlich in Erscheinung treten würde, wenn die Geschäftsliquidation unter Veräusserung des Objekts statt durch dessen Übernahme als Sachwert vollzogen worden wäre. Dies führt dazu, bei der Bemessung des bei der Auflösung des Geschäftsbetriebes erzielten Liquida- tionsgewinnes bei übernommenen Sachwerten auf den Ver- kehrswert abzustellen, wie es in BGE 76 I 211 angeordnet wurde. Es verhält sich hierin ähnlich wie bei der Nutzung eines Hauses durch den Eigentümer selbst im Unterschiede zu einer Vermietung oder Verpachtung an Dritte (BGE 71 I 130). Die Annahme im angefochtenen Entscheid, dieser Wert werde nicht realisiert, ist irrtümlich. Die Besteuerung der Kapitalgewinne gemäss Art. 21, Abs. 1lit. d WStB erfasst die Mehrwerte, die bei Auflösung von zu Geschäftszwecken ausgeschiedenem Sondervermögen für den Steuerpflichtigen frei werden. Die Realisierung besteht darin, dass die Bin- dung an den Geschäftsbetrieb aufgehoben wird, die Werte aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen über- gehen. Ob sich dieser Übergang in Form von Barmitteln oder in derjenigen von Sachgütern vollzieht, ist offensicht- Bundesrechtliche Abgaben. No 63. 369 lich unerheblich. Dass Sachwerte nicht verschieden ange- rechnet werden können, je nachdem sie der Steuerpflichtige unmittelbar herübernimmt oder sie veräussert, ist in BGE 76 I 211 festgestellt worden. Es besteht kein Grund, von dieser Auffassung abzugehen, da sie allein dem Gebote der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen gerecht wird.
63. Sentenza 13 novembre 1953 nella causa T. contro Commissione di ricorso deI Cantone Ticino. Amnistia parziale istituita dal decreto federale 20 dicembre 1950 concernente l'esecuzione dell'ordinamento finanziario dal 1951 al 1954. I. L'importo semplice delle contribuzioni sottratte e dovute a norma delI 'art. 7 deI decreto citato ha luogo in sede di contrav- venzione : applicabile e quindi il termine di perenzione previsto per Ia procedura di contravvenzione (art. 134 DIN e 20 cp. 2 DSN II). Consid. I.
2. TI diritto di promuovere il procedimento per contravvenzione in materia di nuovo sacrificio per la difesa nazionale si estingue il 31 dicembre 1952 (art. 20 cp. 2 DSN II). Consid. 2.
3. Il rinvio dell'art. 20 cp. I DSN II all'art. 135 DIN vale anche per la riscossione dell'importo semplice della contribuzione sottratta. Consid. 3. Anschlussamnestie gemä8s BB vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951 bis 1954.
1. Die N achvergiitung des einfachen Betrages der hinterzogenen Steuer gemäss Axt. 7 des BB findet statt im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens : für die Verjährung ist daher die im Hinterziehungsverfahren geltende Frist (Axt. 134 WStB und Axt. 20 Abs. 2 WOB II) massgebend. Erw. l.
2. Das Recht zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens für das neue Wehropfer erlischt am 31. Dezember 1952 (Axt. 20 Abs. 2 WOB II). Erw. 2.
3. Der Hinweis in Axt. 20 Abs. 1 WOB II auf Axt. 135 WStB gilt auch für den Bezug des einfachen Betrages der hinterzogenen Steuer. Erw. 3. Amnistie partielle instituee par l'arrete fmeral du 20 decembre 1950 concernant Z'execution du regime financier de 1951 a 1954.
1. Le montant simple des contributions soustraites et dues en vertu de l'art. 7 de l'AF precite est preieve selon la procedure prevue pour le cas de soustraction d'impöt; c'est donc Ie delai de prescription prevu pour cette procedure qui s'applique (art. 134 AlN et 20 al. 2 ASN II). Consid. 1. .
2. Le delai pour ouvrir la procedure applicable a la soustraction en matiere de nouveau sacrifice pour la defense nationale expire le 31 decembre 1952 (art. 20 al. 2 ASN II). Consid. 2. 24 AS 79 I - 1953