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88 Verfahren. N° 21. das richtig ist - was nicht bezweifelt werden kann - lässt sich kein sachlicher Grund finden, nicht auch ~ anderen sich nicht auf Art oder Beschaffenheit der Ware beziehenden, aber dennoch für die Zulässigkeit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr wesentlichen falschen Angaben eine unrichtige Deklaration zu sehen. Unrichtige Angaben in der Zolldeklaration fallen bloss dann nicht unter Art. 76 ZG, wenn sie sich zum vorne- herein nicht eignen, den Entscheid der Abfertigungsstelle, ob die Ware über die Zollgrenze gebracht werden darf, zu beeinflussen; denn in diesem Falle wird kein Verbot und keine Beschränkung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verletzt, z.B. wenn der Deklarant als Bestimmungsland einer in das Land B fahrenden Ware das Land A angibt, wobei die Ausfuhr nach B wie nach A frei ist, nur die Aus- fuhr in das Land C einer besonderen Bewilligung bedürfte. IV. VERFAHREN PROCEDURE
21. Urteil des Kassationshofes vom 12. Juni 1953
i. S. Mandl gegen Maximo. Art. 269 Abs. 1 BStP.
a) Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nur auf Änderung der Urteilsgründe abzielt, ist nicht einzutreten.
b) Der Freigesprochene oder straflos Erklärte kann gegen eine Feststellung im Sinne von Art. 173 Ziff. 5 StGB nicht Nichtig- keitsbeschwerde führen. Art. 269 al. 1 PPF.
a) Irrecevabilite d'un pourvoi qui ne tend qu'a la modification des motifs du jugement.
b) Le. prevenu ~quitte ou libere de toute peine ne peut se pour- voir en nulhte contre une constatation au sens de l'art. 173 eh. 5 CP. Verfahren. No 21. 89 Art. 269 cp. 1 PPF.
a) Irricevibilita d'un ricorso ehe tende soltanto alla m.odifica dei considerandi della sentenza. b} L'accusato assolto o mandato esente da pena non puo ricor- rere per cassazione contro un accertamento a' sensi dell'art. 173 cifra 5 CP. A. - Joseph Mandl, der den Maxim Maximo wiederholt als kommunistischen Agenten bezeichnet und der Erpres- sung beschuldigt hatte, wurde von diesem der Verleum- dung, eventuell der üblen Nachrede, angeklagt, vom Ober- gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juni 1952 jedoch freigesprochen, weil er nicht nur seine Ausserungen nicht wider besseres Wissen getan (Art. 174 StGB), son- dern sogar ernsthafte Gründe gehabt habe, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Das Obergericht stellte im Urteilsspruch gemäss Art. 1 73 Ziff. 5 StGB fest, dass der Angeklagte die Wahrheit der Ausserun- gen nicht bewiesen habe. Die Kosten des Verfahrens auf- erlegte es zu zwei Dritteln dem Ankläger und zu einem Drittel dem Angeklagten. Es verpflichtete den Ankläger, den Angeklagten für das Verfahren mit Fr. 3000.- zu entschädigen. B. - Mandl führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei in vollem Umfange aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Erbringung des Wahrheitsbeweises freizusprechen.
0. - Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Mandl gegen das Urteil des Obergerichts geführt hat, ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. Februar 1953 abgewiesen worden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. - Soweit der Beschwerdeführer Freisprechung bean- tragt, weil er die Wahrheit seiner Ausserungen bewiesen habe, richtet sich die Beschwerde bloss gegen die dem ange- fochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen und ist sie daher nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes ist eidgenössisches Recht nicht ver-
90 Verfahren. No 21. letzt (Art. 269 Abs. 1 BStP), wenn ein Urteil bloss falsch begründet ist, sondern nur, wenn das Ergebnis der Urteils- findung, d.h. die Rechtsfolge, die der Urteilsspruch an den Tatbestand knüpft, vor dem Gesetz nicht standhält (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50, 72 IV 188, 75 IV 180, 77 IV 61, 94; 78 IV 130). Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, die nur auf Änderung der Urteilsgründe, nicht auch der Rechts- folgen abzielt, kann daher nicht eingetreten werden. Das hat der Kassationshof z.B. entschieden in bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten, der worden war (nicht ver- öffentlichtes Urteil vom 1. Mai 1953 i.S. von Roten c. Karlen). Umsoweniger kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten eingetreten werden, der vom Vorwurf der Verleumdung und üblen Nachrede freigesprochen wer- den möchte, weil er die ehrenrührige Äusserung als wahr bewiesen habe, während er bereits freigesprochen ist, weil er sich nicht wider besseres Wissen geäussert (Art. 174 StGB) bzw. weil er ernsthafte Gründe gehabt hat, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Freisprechung bleibt Freisprechung, werde sie auf die eine oder auf die andere Weise begründet.
2. -Auch insoweit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden, als sie sich gegen die in den Urteilsspruch aufgenommene Feststellung richtet, der Be- schwerdeführer habe die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung nicht bewiesen. Die durch Bundesgesetz vom
5. Oktober 1950 in Art. 173 StGB eingefügte Ziffer 5, wonach der Richter, wenn der Beschuldigte den Wahrheits- beweis nicht erbracht hat, seine Äusserungen unwahr sind , 1 1 Verfahren. No 22. 91 oder er sie zurücknimmt, im Urteil oder in einer anderen Urkunde eine entsprechende Feststellung zu treffen hat, will ausschliesslich dem Ehrgefühl des Verletzten entgegen- kommen und seinen Ruf wiederherstellen, nicht dem Be- schuldigten ein Übel zufügen (vgl. Botschaft des Bundes- rates, BBl 1949 I 1269; Sten. Bull. NatR 1950 201). Die Feststellung allein, dass die Äusserung unwahr oder unbe- wiesen sei oder dass der Beschuldigte sie als unwahr zurückgenommen habe, belastet diesen deshalb nicht. Er kann sie daher nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde an - fechten, wenn ihn das Gericht trotz der Feststellung frei- gesprochen hat, weil er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), oder wenn es ihn in Anwendung von Art. 173 Zi:ff. 4 StGB von Strafe befreit hat. Ob die Feststellung den Kostenspruch zu ungunsten des Beschuldigten beeinflusst hat, ist unerheblich ; denn die Kostenauflage untersteht dem kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu überprüfen hat. Demnach erkennt der KassationsMf: Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Sep- tember 1953 i. S. l\lartin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Art. 273 Abs. 2 BStP. Die Nachfrist des Art. 273 Abs. 2 BStP ist ausschliesslich dazu bestimmt, die in der fristgemäss i:;inge- reichten Beschwerdeschrift enthaltenen unzulässigen Anbrmgen auszumerzen. Sie kann nicht dazu benützt werden, die Be- schwerde durch Anbringen zu ergänzen, die binnen ?-er gesetz- lichen Begründungsfrist des Art. 272 Abs. 2 BStP mcht unter- breitet worden sind. Art. 273 al. 2 PPF. Le delai supplementaire de l'a~t. 273 al. 2 PPF permet uniquement l'elimination des ~oyens U"recevables que cpntient le memoire depose en temps utile. Le recourant ne peu~ l 'utiliser pour completer son mem<?ire par des arguments qm n'ont pas ete invoques dans le dela1 de l'art. 272 al. 2 PPF.