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Strafgesetzbuch. No 40.
konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen
konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine
Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist,
einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis
der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.
Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein-
tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be-
standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge-
schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere
die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in
diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse
zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht
eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre
Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht,
sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen,
zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht,
namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unter-
drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse
vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.
Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile
sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern
hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung
oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt
sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h.
bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken
können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit
anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise
versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der
Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis-
mittel zum Nach weis des dargestellten Sachverhaltes zu
sein.
4. -
Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu-
treffende Darstellung der Schuld- und Forderungsverhält-
nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur-
kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe
der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen
sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil
Strafgesetzbuch. No 41.
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der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis
bestimmt und übrigens hiezu -
auch ohne Belege -
geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra-
gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf
Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des
Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch-
beurkundungen zuschulden kommen.
Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim-
mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung
zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein-
tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein-
tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner
Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind
auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur-
kundung erfüllt; der Beschwerdeführer handelte vor-
sätzlich.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom 18. Dezember 1953 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern
gegen Salzmann.
Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines
Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren
der W' agen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung
niemand gefährdet wird.
Art. 18 at. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de
manreuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des
wagons sont fermees et que la manreuvre ne met personne en
> zu. Die Vorschrift verweist auf Ziff. 12
lit. b RDR. Darnach obliegt auf Stationen ohne Rangier-
personal die Leitung des Rangierdienstes der Züge . Es war also durchaus angängig,
dass Salzmann die Leitung der vom Güterzuge ausgeführten
Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren
hat er denn auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver
geleitet und das Rangierreglement gekannt.
Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbe-
wegung zu vergewissern, ob keine Bedienstete, Reisende
oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99 lit. k) und
die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1),
und hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren
Nähe mit Lade- oder anderen Arbeiten beschäftigten Be-
diensteten und Drittpersonen zu veranlassen, sich aus der
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Strafgesetzbuch. N° 41.
Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten
ist er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorg-
falt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt hat, die mit dem
Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusam-
men mit dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und
er dürfe daher die L-6-Güterwagen mit dem Zuge ver-
schieben lassen, ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu
erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen,
dass jedenfalls die an den L-6-vVagen mit Ein- bzw. Aus-
laden beschäftigten Personen möglicherweise das Manöver
mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen betrach-
teten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung
gegenüber Gnägi, es habe keinen Wert, mit Einladen fort-
zufahren, weil das Dampfmanöver von Biel her komme,
kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl.
Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen
Umständen befolgt werde. Dazu kommt, dass sie nur an
Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber gerichtet war.
Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese bei-
den sie gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Ver-
schiebung der Güterwagen mit dem Zuge nochmals über-
zeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich
niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Süd-
seite der Wagen aus die Rangierbewegung besser leiten
konnte, enthob ihn dieser Pflicht nicht, eine Kontrolle auf
der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Er-
füllung seiner weiteren Pflichten günstigeren Standort
auf der Südseite rechtzeitig wieder einzunehmen.
In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvor-
sichtigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB. Salzmann
hätte bedenken sollen, dass durch die Rangierbewegung
Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn
eine Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten.
Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die
Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann
zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er über-
haupt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als
Massnahmen gegen die Tuberkulose. No 42.
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Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umstän-
den und seinen :Persönlichen Verhältnissen voraussehen
konnte.
Vgl. auch Nr. 42 (Einziehung), 44 (Rechtshülfe).
Voir aussi nos 42 et 44.
II. MASSNAHMEN GEGEN DIE TUBERKULOSE
LUTTE CO~TTRE LA TUBERCULOSE
42. Extrait de l'arret de la Cour de eassation penale du 27 oetobre
1953 dans la cause Bulliger contre Ministere publie du eanton
de Neuehätel.
Art. 9 de la loi federale du 13 fuin 1928 sur la luUe contre la tuber-
culose. Definition du remede secret (art. 44 de l'ordonnance
d'execution du 20 juin 1930). Consid. 2.
-
Est aussi interdite l'exportation de remedes secrets et leur
livraison en Suisse en vue de l'exportation. Consid. 3.
Art. 58 OP. Confiscation et destruction d'un remede secret.
Consid. 4.
Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend ~~assnahmen gegen die
Tuberkulose. Begriff des Geheimmittels (Art. 44 Vollz.Vo. vom
20. Juni 1930). Erw. 2.
-
Auch der Export von Geheimmitteln und ihre Lieferung in der
Schweiz zum Zwecke des Exportes sind verboten. Erw. 3.
Art. 58 StGB. Einziehung und Vernichtung eines Geheimmittels.
Erw. 4.
Art. 9 della legge federale 13 giugno 1928 per la lotta contro la tuber-
colosi. Definizione del rimedio segreto (art. 44 dell'ordinanza
d'esecuzione 20 giugno 1930). Consid. 2.
-
Anche l'esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in
Isvizzera per l'esportazione sono proibite. Oonsid. 3.
Art. 58 OP. Confisca e distruzione d'un rimedio segreto. Consid. 4.
A. -
La recourante est la veuve de Pierre Hulliger
a Neuchatel, decede le 3 janvier 1948. Hulliger, qui etait
medecin, traitait la tuberculose par un serum de son
invention. Il avait obtenu, le 1 er avril 1936, une attesta-