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79_IV_165

BGE 79 IV 165

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 40.

konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen

konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine

Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist,

einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis

der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.

Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein-

tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be-

standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge-

schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere

die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in

diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse

zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht

eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre

Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht,

sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen,

zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht,

namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unter-

drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse

vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.

Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile

sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern

hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung

oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt

sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h.

bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken

können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit

anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise

versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der

Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis-

mittel zum Nach weis des dargestellten Sachverhaltes zu

sein.

4. -

Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu-

treffende Darstellung der Schuld- und Forderungsverhält-

nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur-

kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe

der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen

sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil

Strafgesetzbuch. No 41.

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der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis

bestimmt und übrigens hiezu -

auch ohne Belege -

geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra-

gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf

Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des

Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch-

beurkundungen zuschulden kommen.

Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim-

mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung

zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein-

tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein-

tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner

Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind

auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur-

kundung erfüllt; der Beschwerdeführer handelte vor-

sätzlich.

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 18. Dezember 1953 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern

gegen Salzmann.

Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines

Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren

der W' agen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung

niemand gefährdet wird.

Art. 18 at. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de

manreuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des

wagons sont fermees et que la manreuvre ne met personne en

> zu. Die Vorschrift verweist auf Ziff. 12

lit. b RDR. Darnach obliegt auf Stationen ohne Rangier-

personal die Leitung des Rangierdienstes der Züge . Es war also durchaus angängig,

dass Salzmann die Leitung der vom Güterzuge ausgeführten

Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren

hat er denn auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver

geleitet und das Rangierreglement gekannt.

Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbe-

wegung zu vergewissern, ob keine Bedienstete, Reisende

oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99 lit. k) und

die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1),

und hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren

Nähe mit Lade- oder anderen Arbeiten beschäftigten Be-

diensteten und Drittpersonen zu veranlassen, sich aus der

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Strafgesetzbuch. N° 41.

Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten

ist er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorg-

falt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt hat, die mit dem

Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusam-

men mit dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und

er dürfe daher die L-6-Güterwagen mit dem Zuge ver-

schieben lassen, ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu

erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen,

dass jedenfalls die an den L-6-vVagen mit Ein- bzw. Aus-

laden beschäftigten Personen möglicherweise das Manöver

mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen betrach-

teten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung

gegenüber Gnägi, es habe keinen Wert, mit Einladen fort-

zufahren, weil das Dampfmanöver von Biel her komme,

kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl.

Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen

Umständen befolgt werde. Dazu kommt, dass sie nur an

Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber gerichtet war.

Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese bei-

den sie gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Ver-

schiebung der Güterwagen mit dem Zuge nochmals über-

zeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich

niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Süd-

seite der Wagen aus die Rangierbewegung besser leiten

konnte, enthob ihn dieser Pflicht nicht, eine Kontrolle auf

der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Er-

füllung seiner weiteren Pflichten günstigeren Standort

auf der Südseite rechtzeitig wieder einzunehmen.

In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvor-

sichtigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB. Salzmann

hätte bedenken sollen, dass durch die Rangierbewegung

Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn

eine Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten.

Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die

Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann

zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er über-

haupt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als

Massnahmen gegen die Tuberkulose. No 42.

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Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umstän-

den und seinen :Persönlichen Verhältnissen voraussehen

konnte.

Vgl. auch Nr. 42 (Einziehung), 44 (Rechtshülfe).

Voir aussi nos 42 et 44.

II. MASSNAHMEN GEGEN DIE TUBERKULOSE

LUTTE CO~TTRE LA TUBERCULOSE

42. Extrait de l'arret de la Cour de eassation penale du 27 oetobre

1953 dans la cause Bulliger contre Ministere publie du eanton

de Neuehätel.

Art. 9 de la loi federale du 13 fuin 1928 sur la luUe contre la tuber-

culose. Definition du remede secret (art. 44 de l'ordonnance

d'execution du 20 juin 1930). Consid. 2.

-

Est aussi interdite l'exportation de remedes secrets et leur

livraison en Suisse en vue de l'exportation. Consid. 3.

Art. 58 OP. Confiscation et destruction d'un remede secret.

Consid. 4.

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend ~~assnahmen gegen die

Tuberkulose. Begriff des Geheimmittels (Art. 44 Vollz.Vo. vom

20. Juni 1930). Erw. 2.

-

Auch der Export von Geheimmitteln und ihre Lieferung in der

Schweiz zum Zwecke des Exportes sind verboten. Erw. 3.

Art. 58 StGB. Einziehung und Vernichtung eines Geheimmittels.

Erw. 4.

Art. 9 della legge federale 13 giugno 1928 per la lotta contro la tuber-

colosi. Definizione del rimedio segreto (art. 44 dell'ordinanza

d'esecuzione 20 giugno 1930). Consid. 2.

-

Anche l'esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in

Isvizzera per l'esportazione sono proibite. Oonsid. 3.

Art. 58 OP. Confisca e distruzione d'un rimedio segreto. Consid. 4.

A. -

La recourante est la veuve de Pierre Hulliger

a Neuchatel, decede le 3 janvier 1948. Hulliger, qui etait

medecin, traitait la tuberculose par un serum de son

invention. Il avait obtenu, le 1 er avril 1936, une attesta-