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79_IV_165

BGE 79 IV 165

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am Vormittag des 24. November 1951 standen

vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei-

verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der

Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach

haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite

166

Strafgesetzbuch. No 41.

eine aus zwei 1 m breiten Flügeln bestehende, sich nach

aussen öffnende Türe auf. In die beiden östlich stehenden

Wagen luden die Landwirte Hans Gnägi und Walter

Grossenbacher von der Nordseite her Zuckerrüben ein.

Aus dem nächsten Wagen luden die Bauernknechte J oa-

chim Hertrampf und Werner Ger her nach der gleichen

Seite hin Rübenschnitzel aus. Der vierte (westlichste)

Wagen war fertig beladen. Um ihn wägen zu lassen, for-

derte der Bahnarbeiter Ernst Salzmann als Manöverleiter

die an den anderen drei Wagen mit Ein- bzw. Ausladen

beschäftigten Männer auf, ihre Arbeiten einzustellen und

sich aus der Gefahrzone zu entfernen. Hierauf liess er die

Türe des Wagens, aus dem Hertrampfund Gerber Schnitzel

ausgeladen hatten, durch denBahnarbeiter Willy D'Alessio

schliessen und verriegeln und alle vier Wagen mit einem

Traktor um zwei Wagenlängen nach ·westen, gegen die

Brückenwaage, ziehen. Zuletzt entfernte sich der Traktor,

während die Wagen stehen blieben.

Im Verlaufe der folgenden zehn Minuten wandte sich

Gerber im Auftrage Hertrampfs an einen Bahnangestellten

-

an welchen, steht nicht fest -

und fragte ihn, ob sie

das Ausladen fortsetzen könnten. Auf Grund der Antwort,

die ihnen erteilt und von ihnen möglicherweise missver-

standen wurde, waren sie guten Glaubens, weiterarbeiten

zu dürfen. Hertrampf öffnete daher die Türe des dritten

Wagens und lud mit Gerber wieder Schnitzel aus. Salz-

mann hatte davon keine Kenntnis. Er glaubte, die beiden

wüssten, dass sie nicht weiterarbeiten sollten, denn er war

der Meinung, sie hätten gehört, dass er dem Gnägi auf

Befragen erklärt hatte, es habe keinen Wert, das Einladen

der Rüben fortzusetzen, weil das Dampfmanöver von Biel

her komme.

Etwa zehn Minuten nach dem Abwägen des beladenen

Güterwagens traf tatsächlich das « Dampfmanöver ll, be-

stehend aus einer Dampflokomotive und acht Güterwagen,

von Westen her ein. Salzmann als Manöverleiter liess die-

sen Güterzug südlich des Geleises 11 vorbei und dann von

Strafgesetzbuch. N° 41.

167

Osten her rückwärts auf das Geleise 11 fahren, und, nach-

dem D'Alessio die vier dort stehenden Güterwagen ange-

kuppelt hatte, den ganzen Zug nach Westen schieben und

den zweitvordersten Wagen wägen, worauf der Zug, immer

noch unter der Leitung Salzmanns, in rascher Fahrt sich

wieder nach Osten bewegte. Während des ganzen Manövers

hielt sich Salzmann südlich des Geleises 11, auf der Innen-

seite der von der Geleiseanlage beschriebenen Biegung auf,

weil er von dort aus das Ganze besser überblicken konnte.

Dass Gerber und Hertrampf Rübenschnitzel ausluden,

sah er nicht, und er vergewisserte sich nicht, ob alle Türen

geschlossen seien. Die Fahrt gegen Westen wurde von

D'Alessio kurzfristig angekündet. Auf diese Mitteilung

sprang Gerber vom Fuhrwerk, auf das Rübenschnitzel

ausgeladen wurden, und führte es weg, damit die Pferde

nicht erschreckt würden. Hertrampf befand sich im Innern

des Güterwagens. Er hatte weder Zeit, ihn vor der Abfahrt

zu verlassen, noch den Mut, vom fahrenden Wagen abzu-

springen. Bahnpersonal, das er auf seine Lage hätte auf-

merksam machen können, war keines in der Nähe. Die

beiden Flügel der Türe auf der Nordseite des Wagens stan-

den noch offen, als der Zug sich in Bewegung setzte. Her-

trampf zog sie in der Folge zu, ohne sie verriegeln zu kön-

nen, da der Riegel sich auf der Aussenseite befand. Als der

Zug zum Wägen des zweiten Wagens anhielt, stieg Her-

trampf nicht aus, weil das wegen der Nässe der Rüben-

schnitzel, auf denen man leicht ausgleiten konnte, nicht

einfach war und er nicht wusste, ob der Zug nicht sogleich

weiterfahre. In Wirklichkeit dauerte das Wägen etwa drei

Minuten. Auf der anschliessenden Fahrt des Zuges gegen

Osten, wurden die Türflügel des mit Rübenschnitzel bela-

denen Wagens durch die in der Geleisekurve wirkende

Zentrifugalkraft aufgerissen. Hertrampf versuchte ver-

geblich, sie festzuhalten. Der östliche (vordere) Flügel

stiess gegen den 61 cm vom Wagen entfernten Stock der

Brückenwaage und wurde so heftig zugeschlagen, dass er

ins Innere des Wagens drang. Der andere Flügel stiess

168

Strafgesetzbuch. N° 41.

östlich der Brückenwaage mit seiner Schmalseite gegen die

Mitte eines 66 cm vom Wagen entfernt stehenden runden

Beleuchtungsmastes von 25 cm Durchmesser. Der 11 m

hohe hölzerne. Mast wurde dadurch abgebrochen und

stürzte auf den Platz nördlich des Geleises 11. Dabei traf

er Gnägi und Grossenbacher, die gut 7 m vom Geleise ent-

fernt standen und miteinander sprachen. Grossenbacher

war sofort tot, und Gnägi wurde so schwer verletzt, dass

er später ebenfalls starb.

B. -

Das Amtsgericht Nidau sprach am 13. Juni 1952

Salzmann und Hertrampf von der Anschuldigung der fahr-

lässigen Tötung frei und gab dem Verfahren gegen ersteren

wegen Übertretung der Bahnpolizeivorschriften zufolge

Verjährung keine weitere Folge.

Das Obergericht des Kantons Bern, das auf Appellation

der Eltern und der Witwe des Hans Gnägi zu überprüfen

hatte, ob die Angeschuldigten sich diesem gegenüber der

fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, bestätigte

insoweit am 19. Januar 1953 den Freispruch.

0. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern führt

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des

Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 18 Abs. 3 StGB

aufzuheben und die Sache zur Verurteilung beider Ange-

schuldigten wegen fahrlässiger Tötung an das Obergericht

zurückzuweisen.

D. -

Salzmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 42 Extrait de l'arret de la Cour de eassation penale du 27 oetobre

1953 dans la cause Bulliger contre Ministere publie du eanton

de Neuehätel.

Art. 9 de la loi federale du 13 fuin 1928 sur la luUe contre la tuber-

culose. Definition du remede secret (art. 44 de l'ordonnance

d'execution du 20 juin 1930). Consid. 2.

-

Est aussi interdite l'exportation de remedes secrets et leur

livraison en Suisse en vue de l'exportation. Consid. 3.

Art. 58 OP. Confiscation et destruction d'un remede secret.

Consid. 4.

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend ~~assnahmen gegen die

Tuberkulose. Begriff des Geheimmittels (Art. 44 Vollz.Vo. vom

20. Juni 1930). Erw. 2.

-

Auch der Export von Geheimmitteln und ihre Lieferung in der

Schweiz zum Zwecke des Exportes sind verboten. Erw. 3.

Art. 58 StGB. Einziehung und Vernichtung eines Geheimmittels.

Erw. 4.

Art. 9 della legge federale 13 giugno 1928 per la lotta contro la tuber-

colosi. Definizione del rimedio segreto (art. 44 dell'ordinanza

d'esecuzione 20 giugno 1930). Consid. 2.

-

Anche l'esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in

Isvizzera per l'esportazione sono proibite. Oonsid. 3.

Art. 58 OP. Confisca e distruzione d'un rimedio segreto. Consid. 4.

A. -

La recourante est la veuve de Pierre Hulliger

a Neuchatel, decede le 3 janvier 1948. Hulliger, qui etait

medecin, traitait la tuberculose par un serum de son

invention. Il avait obtenu, le 1 er avril 1936, une attesta-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

164

Strafgesetzbuch. No 40.

konkreter Nähe zu stehen oder vom Ersteller für einen

konkreten Fall vorgesehen zu sein; Urkunde ist eine

Schrift auch dann, wenn sie bloss allgemein bestimmt ist,

einmal allenfalls in irgendwelcher Hinsicht zum Beweis

der niedergeschriebenen Tatsachen verwendet zu werden.

Zum Beweis bestimmt sind nicht nur die einzelnen Ein-

tragungen, sondern auch die Buchhaltung und ihre Be-

standteile als Ganzes. Das Gesetz verlangt, dass der Ge-

schäftsinhaber sie ordnungsgemäss führe, also insbesondere

die Eintragungen lückenlos mache, wie denn auch nur in

diesem Falle die Vermögenslage und die Betriebsergebnisse

zuverlässig nachgewiesen werden können. Daher begeht

eine Falschbeurkundung nicht nur, wer durch unwahre

Eintragungen rechtlich erhebliche Tatsachen vortäuscht,

sondern auch, wer durch Unterlassung von Eintragungen,

zu denen er verpflichtet ist, solche Tatsachen verheimlicht,

namentlich Schuld- oder Forderungsverhältnisse unter-

drückt oder eine Vermögenslage oder Betriebsergebnisse

vorspiegelt, die von der Wirklichkeit abweichen.

Die kaufmännische Buchhaltung und ihre Bestandteile

sind übrigens zum Beweise nicht nur bestimmt, sondern

hiezu auch geeignet. Unerheblich ist, ob die Buchhaltung

oder ihre Teile nach der Art und Weise, wie sie geführt

sind, den Eindruck der Glaubwürdigkeit erwecken, d.h.

bei der Verwendung als Beweismittel überzeugend wirken

können, sei es für sich allein, sei es in Verbindung mit

anderen Beweismitteln. Unter der Eignung zum Beweise

versteht Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht die Beweiskraft der

Schrift, sondern deren Tauglichkeit, überhaupt Beweis-

mittel zum Nach weis des dargestellten Sachverhaltes zu

sein.

4. -

Die Rüge des Beschwerdeführers, durch die unzu-

treffende Darstellung der Schuld- und Forderungsverhält-

nisse im Kassenbuch habe er sich nicht der Falschbeur-

kundung schuldig gemacht, weil dieses Buch ohne Beigabe

der entsprechenden Belege nicht beweistauglich gewesen

sei, hält daher nicht stand. Das Kassenbuch als Bestandteil

Strafgesetzbuch. No 41.

165

der Buchhaltung der Klaus Kleider A.G. war zum Beweis

bestimmt und übrigens hiezu -

auch ohne Belege -

geeignet. Es war eine Urkunde. Durch unwahre Eintra-

gungen und durch Auslassung von Eintragungen, die auf

Grund der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung des

Buches hätten gemacht werden sollen, liess er sich Falsch-

beurkundungen zuschulden kommen.

Da er nicht bestreitet, dass er sich der Beweisbestim-

mung des Kassenbuches (wie übrigens auch seiner Eignung

zum Beweise) bewusst war und dass er die unwahren Ein-

tragungen bewusst und gewollt vornahm und gewisse Ein-

tragungen bewusst und gewollt und in Kenntnis seiner

Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung unterliess, sind

auch die subjektiven Voraussetzungen der Falschbeur-

kundung erfüllt; der Beschwerdeführer handelte vor-

sätzlich.

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes

vom 18. Dezember 1953 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern

gegen Salzmann.

Art. 18 Abs. 3, 117 StGB. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit eines

Rangierleiters, der sich nicht vergewissert, ob die Seitentüren

der W' agen geschlossen sind und durch die Rangierbewegung

niemand gefährdet wird.

Art. 18 at. 3, 117 OP. Imprevoyance coupable d'un chef de

manreuvre qui ne s'assure pas que les portes laterales des

wagons sont fermees et que la manreuvre ne met personne en

<langer.

Art. 18 cp. 3, 117 GP. Imprevidenza colpevole d'un capo della

manovra, il quale non si assicura ehe le porte laterali delle

carrozze siano chiuse e ehe la manovra non metta nessuno in

pericolo.

A. -

Am Vormittag des 24. November 1951 standen

vier zusammengekuppelte L-6-Güterwagen auf dem Frei-

verladegeleise 11 westlich des Stationsgebäudes Brügg der

Schweizerischen Bundesbahnen. Diese Wagen ohne Dach

haben etwa 1,6 m hohe Wände und weisen auf der Seite

166

Strafgesetzbuch. No 41.

eine aus zwei 1 m breiten Flügeln bestehende, sich nach

aussen öffnende Türe auf. In die beiden östlich stehenden

Wagen luden die Landwirte Hans Gnägi und Walter

Grossenbacher von der Nordseite her Zuckerrüben ein.

Aus dem nächsten Wagen luden die Bauernknechte J oa-

chim Hertrampf und Werner Ger her nach der gleichen

Seite hin Rübenschnitzel aus. Der vierte (westlichste)

Wagen war fertig beladen. Um ihn wägen zu lassen, for-

derte der Bahnarbeiter Ernst Salzmann als Manöverleiter

die an den anderen drei Wagen mit Ein- bzw. Ausladen

beschäftigten Männer auf, ihre Arbeiten einzustellen und

sich aus der Gefahrzone zu entfernen. Hierauf liess er die

Türe des Wagens, aus dem Hertrampfund Gerber Schnitzel

ausgeladen hatten, durch denBahnarbeiter Willy D'Alessio

schliessen und verriegeln und alle vier Wagen mit einem

Traktor um zwei Wagenlängen nach ·westen, gegen die

Brückenwaage, ziehen. Zuletzt entfernte sich der Traktor,

während die Wagen stehen blieben.

Im Verlaufe der folgenden zehn Minuten wandte sich

Gerber im Auftrage Hertrampfs an einen Bahnangestellten

-

an welchen, steht nicht fest -

und fragte ihn, ob sie

das Ausladen fortsetzen könnten. Auf Grund der Antwort,

die ihnen erteilt und von ihnen möglicherweise missver-

standen wurde, waren sie guten Glaubens, weiterarbeiten

zu dürfen. Hertrampf öffnete daher die Türe des dritten

Wagens und lud mit Gerber wieder Schnitzel aus. Salz-

mann hatte davon keine Kenntnis. Er glaubte, die beiden

wüssten, dass sie nicht weiterarbeiten sollten, denn er war

der Meinung, sie hätten gehört, dass er dem Gnägi auf

Befragen erklärt hatte, es habe keinen Wert, das Einladen

der Rüben fortzusetzen, weil das Dampfmanöver von Biel

her komme.

Etwa zehn Minuten nach dem Abwägen des beladenen

Güterwagens traf tatsächlich das « Dampfmanöver ll, be-

stehend aus einer Dampflokomotive und acht Güterwagen,

von Westen her ein. Salzmann als Manöverleiter liess die-

sen Güterzug südlich des Geleises 11 vorbei und dann von

Strafgesetzbuch. N° 41.

167

Osten her rückwärts auf das Geleise 11 fahren, und, nach-

dem D'Alessio die vier dort stehenden Güterwagen ange-

kuppelt hatte, den ganzen Zug nach Westen schieben und

den zweitvordersten Wagen wägen, worauf der Zug, immer

noch unter der Leitung Salzmanns, in rascher Fahrt sich

wieder nach Osten bewegte. Während des ganzen Manövers

hielt sich Salzmann südlich des Geleises 11, auf der Innen-

seite der von der Geleiseanlage beschriebenen Biegung auf,

weil er von dort aus das Ganze besser überblicken konnte.

Dass Gerber und Hertrampf Rübenschnitzel ausluden,

sah er nicht, und er vergewisserte sich nicht, ob alle Türen

geschlossen seien. Die Fahrt gegen Westen wurde von

D'Alessio kurzfristig angekündet. Auf diese Mitteilung

sprang Gerber vom Fuhrwerk, auf das Rübenschnitzel

ausgeladen wurden, und führte es weg, damit die Pferde

nicht erschreckt würden. Hertrampf befand sich im Innern

des Güterwagens. Er hatte weder Zeit, ihn vor der Abfahrt

zu verlassen, noch den Mut, vom fahrenden Wagen abzu-

springen. Bahnpersonal, das er auf seine Lage hätte auf-

merksam machen können, war keines in der Nähe. Die

beiden Flügel der Türe auf der Nordseite des Wagens stan-

den noch offen, als der Zug sich in Bewegung setzte. Her-

trampf zog sie in der Folge zu, ohne sie verriegeln zu kön-

nen, da der Riegel sich auf der Aussenseite befand. Als der

Zug zum Wägen des zweiten Wagens anhielt, stieg Her-

trampf nicht aus, weil das wegen der Nässe der Rüben-

schnitzel, auf denen man leicht ausgleiten konnte, nicht

einfach war und er nicht wusste, ob der Zug nicht sogleich

weiterfahre. In Wirklichkeit dauerte das Wägen etwa drei

Minuten. Auf der anschliessenden Fahrt des Zuges gegen

Osten, wurden die Türflügel des mit Rübenschnitzel bela-

denen Wagens durch die in der Geleisekurve wirkende

Zentrifugalkraft aufgerissen. Hertrampf versuchte ver-

geblich, sie festzuhalten. Der östliche (vordere) Flügel

stiess gegen den 61 cm vom Wagen entfernten Stock der

Brückenwaage und wurde so heftig zugeschlagen, dass er

ins Innere des Wagens drang. Der andere Flügel stiess

168

Strafgesetzbuch. N° 41.

östlich der Brückenwaage mit seiner Schmalseite gegen die

Mitte eines 66 cm vom Wagen entfernt stehenden runden

Beleuchtungsmastes von 25 cm Durchmesser. Der 11 m

hohe hölzerne. Mast wurde dadurch abgebrochen und

stürzte auf den Platz nördlich des Geleises 11. Dabei traf

er Gnägi und Grossenbacher, die gut 7 m vom Geleise ent-

fernt standen und miteinander sprachen. Grossenbacher

war sofort tot, und Gnägi wurde so schwer verletzt, dass

er später ebenfalls starb.

B. -

Das Amtsgericht Nidau sprach am 13. Juni 1952

Salzmann und Hertrampf von der Anschuldigung der fahr-

lässigen Tötung frei und gab dem Verfahren gegen ersteren

wegen Übertretung der Bahnpolizeivorschriften zufolge

Verjährung keine weitere Folge.

Das Obergericht des Kantons Bern, das auf Appellation

der Eltern und der Witwe des Hans Gnägi zu überprüfen

hatte, ob die Angeschuldigten sich diesem gegenüber der

fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hätten, bestätigte

insoweit am 19. Januar 1953 den Freispruch.

0. -

Der Generalprokurator des Kantons Bern führt

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des

Obergerichts sei wegen Verletzung des Art. 18 Abs. 3 StGB

aufzuheben und die Sache zur Verurteilung beider Ange-

schuldigten wegen fahrlässiger Tötung an das Obergericht

zurückzuweisen.

D. -

Salzmann beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde

sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Salzmann bestreitet, dass er bei der Rangierbewegung

des Güterzuges, die zum Tode Gnägis geführt hat, die

Pflichten eines Rangierleiters im Sinne des vom eidgenös-

sischen Post- und Eisenbahndepartement am 16. März

1950 genehmigten Reglementes über den Rangierdienst

(RDR) gehabt habe.

Sein Standpunkt lässt sich indessen nicht damit be-

gründen, der Zugführer habe « abgepfiffen », d.h. den Befehl

Strafgesetzbuch. N° 41.

169

zur Bewegung des Zuges gegeben, denn das konnte er auch

tun, wenn die Leitung des ganzen Manövers Salzmann

oblag und dieser ihn ausdrücklich oder durch schlüssiges

Verhalten ermächtigte, die Bewegung beginnen zu lassen,

nachdem er alle Vorbereitungen als getroffen erachtete.

Im kantonalen Verfahren hat sich Salzmann denn auch

als Manöverleiter bezeichnet und ausgesagt, er habe es

übernommen, den Kondukteur des Güterzuges und den

Lokomotivführer zu verständigen und ihnen alles zu ·

erklären. Er hat sich auch ausdrücklich als für die betref-

fende Rangierbewegung verantwortlich bekannt.

Auch der Einwand hält nicht stand, er sei nicht Rangier-

leiter gewesen, weil er für den Rangierdienst weder beson-

ders ausgebildet noch geprüft worden sei. Nach Ziff. 6 RDR

ist der Rangierdienst nicht ausschliesslich Sache des Ran-

gierpersonals, d.h. der für diesen Dienst besonders ausge-

bildeten und geprüften Bediensteten. Er obliegt diesem

Personal nur « in erster Linie ». Wo keines vorhanden ist,

weist ihn die Bestimmung dem hiefür instruierten und

geprüften übrigen Stationspersonal und c< bei den Zügen

dem Zugspersonal, gegebenenfalls unter Mithilfe von Sta-

tionspersonal >> zu. Die Vorschrift verweist auf Ziff. 12

lit. b RDR. Darnach obliegt auf Stationen ohne Rangier-

personal die Leitung des Rangierdienstes der Züge << dem

Zugführer, sofern der Rangierleiter nicht vom Stations-

personal gestellt wird l>. Es war also durchaus angängig,

dass Salzmann die Leitung der vom Güterzuge ausgeführten

Rangierbewegung übernahm. Im kantonalen Verfahren

hat er denn auch erklärt, er habe seit drei Jahren Manöver

geleitet und das Rangierreglement gekannt.

Als Rangierleiter aber hatte er sich vor der Rangierbe-

wegung zu vergewissern, ob keine Bedienstete, Reisende

oder andere Personen gefährdet werden (Ziff. 99 lit. k) und

die Seitentüren der Wagen geschlossen seien (Ziff. 99 lit. 1),

und hatte er die in den benützten Geleisen oder in deren

Nähe mit Lade- oder anderen Arbeiten beschäftigten Be-

diensteten und Drittpersonen zu veranlassen, sich aus der

170

Strafgesetzbuch. N° 41.

Gefahrzone zu begeben (Ziff. 77 RDR). Diesen Pflichten

ist er nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorg-

falt nachgekommen. Ob er sich vorgestellt hat, die mit dem

Traktor ausgeführte erste Rangierbewegung bilde zusam-

men mit dem Manöver des Güterzuges eine Einheit und

er dürfe daher die L-6-Güterwagen mit dem Zuge ver-

schieben lassen, ohne die erwähnten Pflichten nochmals zu

erfüllen, ist unerheblich. Denn er hätte sich sagen sollen,

dass jedenfalls die an den L-6-vVagen mit Ein- bzw. Aus-

laden beschäftigten Personen möglicherweise das Manöver

mit der Entfernung des Traktors als abgeschlossen betrach-

teten und daher ihre Arbeiten fortsetzten. Seine Äusserung

gegenüber Gnägi, es habe keinen Wert, mit Einladen fort-

zufahren, weil das Dampfmanöver von Biel her komme,

kam einer blossen Empfehlung näher als einem Befehl.

Salzmann durfte nicht damit rechnen, dass sie unter allen

Umständen befolgt werde. Dazu kommt, dass sie nur an

Gnägi, nicht auch an Hertrampf und Gerber gerichtet war.

Nichts bot Salzmann daher Gewähr, dass auch diese bei-

den sie gehört hätten. Er hätte sich daher vor der Ver-

schiebung der Güterwagen mit dem Zuge nochmals über-

zeugen sollen, ob die Türen geschlossen seien und sich

niemand in der Gefahrzone befinde. Dass er von der Süd-

seite der Wagen aus die Rangierbewegung besser leiten

konnte, enthob ihn dieser Pflicht nicht, eine Kontrolle auf

der Nordseite hätte ihn nicht gehindert, den für die Er-

füllung seiner weiteren Pflichten günstigeren Standort

auf der Südseite rechtzeitig wieder einzunehmen.

In der pflichtwidrigen Unterlassung lag eine Unvor-

sichtigkeit im Sinne des Art. 18 Abs. 3 StGB. Salzmann

hätte bedenken sollen, dass durch die Rangierbewegung

Menschenleben in Gefahr gebracht werden könnten, wenn

eine Türe offen wäre. Er hat sich somit fahrlässig verhalten.

Ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die

Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann

zugetragen haben, ist unerheblich. Es genügt, dass er über-

haupt die Möglichkeit der Tötung eines Menschen als

Massnahmen gegen die Tuberkulose. No 42.

171

Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens nach den Umstän-

den und seinen :Persönlichen Verhältnissen voraussehen

konnte.

Vgl. auch Nr. 42 (Einziehung), 44 (Rechtshülfe).

Voir aussi nos 42 et 44.

II. MASSNAHMEN GEGEN DIE TUBERKULOSE

LUTTE CO~TTRE LA TUBERCULOSE

42. Extrait de l'arret de la Cour de eassation penale du 27 oetobre

1953 dans la cause Bulliger contre Ministere publie du eanton

de Neuehätel.

Art. 9 de la loi federale du 13 fuin 1928 sur la luUe contre la tuber-

culose. Definition du remede secret (art. 44 de l'ordonnance

d'execution du 20 juin 1930). Consid. 2.

-

Est aussi interdite l'exportation de remedes secrets et leur

livraison en Suisse en vue de l'exportation. Consid. 3.

Art. 58 OP. Confiscation et destruction d'un remede secret.

Consid. 4.

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend ~~assnahmen gegen die

Tuberkulose. Begriff des Geheimmittels (Art. 44 Vollz.Vo. vom

20. Juni 1930). Erw. 2.

-

Auch der Export von Geheimmitteln und ihre Lieferung in der

Schweiz zum Zwecke des Exportes sind verboten. Erw. 3.

Art. 58 StGB. Einziehung und Vernichtung eines Geheimmittels.

Erw. 4.

Art. 9 della legge federale 13 giugno 1928 per la lotta contro la tuber-

colosi. Definizione del rimedio segreto (art. 44 dell'ordinanza

d'esecuzione 20 giugno 1930). Consid. 2.

-

Anche l'esportazione di rimedi segreti o la loro fornitura in

Isvizzera per l'esportazione sono proibite. Oonsid. 3.

Art. 58 OP. Confisca e distruzione d'un rimedio segreto. Consid. 4.

A. -

La recourante est la veuve de Pierre Hulliger

a Neuchatel, decede le 3 janvier 1948. Hulliger, qui etait

medecin, traitait la tuberculose par un serum de son

invention. Il avait obtenu, le 1 er avril 1936, une attesta-