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79_II_395

BGE 79 II 395

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 67.

Provokationsdekret wird somit das Konsortium gezwun-

gen, gegen seinen Willen dem Baschnonga dieses vertrag-

liche Recht einzuräumen, da es sich sonst vor die Tatsache

gestellt sähe, dass diesem eine solche Berechtigung ent-

schädigungslos zustünde.

Führt aber dergestalt das Provokationsdekret zu einem

mit dem OR im Widerspruch stehenden Ergebnis, so

muss es nach Art. 68 Abs. 1 lit. a OG aufgehoben und die

Sache nach Art. 73 Abs. 2 OG zu neuer Entscheidung

(die nur auf Abweisung des Provokationsbegehrens lauten

kann) zurückgewiesen werden.

Baschnonga geht auf diese Weise des von ihm behaupte-

ten Anspruchs auf entschädigungslose Ableitung des

Abwassers des Schlachthausbetriebes in die Kanalisations-

anlage des Konsortiums nicht verlustig, falls ihm ein

solches Recht tatsächlich zustehen sollte. Er muss ledig-

lich als Kläger auftreten. Dabei kann dahingestellt blei-

ben, ob das nur in der Form einer Feststellungsklage

(Klage auf Feststellung des Bestehens des von ihm behaup-

teten Rechtes) geschehen könne, oder ob er allenfalls eine

Klage auf Verurteilung des Konsortiums zur entschädi-

gungslosen Duldung der Abwasserzufuhr aus dem Schlacht-

hausbetrieb zu erheben habe. Denn selbst wenn nur eine

Feststellungsklage in Frage käme,· müsste sie von den

bündnerischen Gerichten entgegengenommen werden, ob-

wohl die ZPO des Kantons Graubünden die Feststellungs-

klage nicht ausdrücklich vorsieht. Diese Folge ergäbe

sich aus dem Umstand, dass überall dort, wo das materielle

Bundesrecht zu seiner wirksamen Durchsetzung eine

Feststellungsklage erheischt, diese vom kantonalen Richter

zugelassen werden muss (BGE 77 II 348 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird begründet erklärt, das

Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 1953

wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Motorfahrzeugverkehr. N0 68.

IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

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vom 27. Oktober 1953 i. S. Räz gegen L'Assieuratriee Italiana.

Art. 37 Ab8. 3 UM 42 MFG.

Leichtfertige Eingehung eines erkennbaren Risikos als Mitver-

schulden des Geschädigten. Anforderungen an den Kausal-

zusannnenhang.

Zum Genugtuungsanspruch des mitschuldigen Verletzten.

Art. 37 al. 3 et 42 LA.

Faute concomitante du lese qui, a Ia legere, s'expose a un risque

reconnaissable. Conditions que doit remplir le rapport de cau-

saUte.

De la reparation morale 10rsque Ie lese a connnis une faute con-

currente.

Art. 37, cp. 3 e 42 LA.

Colpa concomitante deI leso che aHa Ieggera si espone ad un

rischio riconoscibile. Condizioni ehe deve soddisfare il nesso

di causalita.

Della riparazione deI torto morale, quando al leso e addebitabile

una eoipa concomitante.

A. -

Am 20. April 1950, kurz vor Mitternacht, ver-

unfallte der Kläger Räz auf der Mutschellenstrasse als

Mitfahrer des vom Eigentümer selber gesteuerten Motor-

rades des Hans Lüthy. Dieser war haftpflichtversichert

bei der Beklagten, welche die Ersatzpflicht als solche für

den vom Kläger erlittenen Schaden anerkannte und

Fr. 5957.25 bezahlte, jedoch erhobene Mehrforderungen

ablehnte.

B. -

Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte für

weiteren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5120.10

nebst 5 % Zins seit 25. Januar 1951 und für eine Genug-

tuungssumme von Fr. 2000.-. Während das Bezirksge-

richtBremgarten einen Anspruch von Fr. 4296.20 schützte,

sprach das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil

vom 19. Februar 1953 Fr. 1657.70 als Schadenersatz und

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Motorfahrzeugverkebr. N0 68.

Fr. 500.- als Genugtuung zu, je verzinslich ab 25. Januar

1951.

C. -

Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Er beantr.agt Gutheissung der Klage für Fr. 5196.10.

Die Beklagte schloss sich der Berufung an mit dem Begeh-

ren um Abweisung der Klage für den Fr. 811.65 über-

steigenden Betrag.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Obergericht ermittelte einen Gesamtschaden

von Fr. 10,153.35. Damit finden sich die Parteien ab.

Umstritten bleiben der Mitverschuldensabzug und die

Genugtuungsleistung.

2. -

Nach Auffassung des Klägers war sein Verhalten

vor dem Unfall weder schuldhaft noch überhaupt geeignet,

eine teilweise Haftungsbefreiung der Beklagten herbeizu-

führen.

a) Im letzteren Punkte stützt die Vorinstanz ihrim

Entscheid auf Art. 37 Abs. 3 MFG. Die Berufung macht

geltend, mit dem in dieser Bestimmung genannten « Ver-

schulden des Geschädigten» sei ein « unfallkausales »

gemeint, und ein solches belaste den Kläger nach ver-

bindlicher Feststellung des Obergerichtes gerade nicht.

Art. 37 MFG gestaltet in seiner Gesamtheit die Haft-

pflicht des Halters. Richtig ist, dass Abs. 3 von der Mit-

wirkung -

eines Verschuldens des Geschädigten, des

Dritten, des Halters oder fehlerhafter Beschaffenheit des

Motorfahrzeugs -

am Unfall spricht. Anderseits ist in

Abs. 2 die Rede von der Verursachung -

bei Schuld-

losigkeit des Halters durch Verschulden des Geschädigten

oder Dritten oder durch höhere Gewalt -

des Schadens.

Käme es auf diese gegensätzliche Ausdrucksweise an, so

müssten innerhalb der nämlichen Haftpflichtordnung je

nach den vorausgesetzten persönlichen und sachlichen

Gegebenheiten unterschiedliche Anforderungen an den

Kausalzusammenhang gestellt werden. Das kann nicht der

Wille des Gesetzes sein. Eine Antwort auf die vom Kläger

Motorfahrzeugverkehr. N0 68.

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aufgeworfene Frage lässt sich daher nicht aus dem Wort-

laut des Abs. 3 folgern.

Auszugehen ist vom Leitgedanken des Art. 37 MFG.

Er ist niedergelegt in Abs. 1, welcher dem Halter die

Kausalhaftung für den durch den Betrieb eines Motorfahr-

zeugs verursachten Schaden überbindet. Die weiteren

Absätze sehen lediglich Milderungen des Grundsatzes V'or,

wo dessen starre Handhabung unbillige Ergebnisse zeitigen

würde. Hiefür bezeichnend sind namentlich die in Abs. 2

und 3 enthaltenen Weisungen an den Richter, die Ersatz-

pflicht bzw. die Entschädigung « unter Würdigung aller

Umstände» festzusetzen. Abs. 1 verlangt die ursächliche

Verbindung zwischen der bedingenden Tatsache und dem

Schadenserfolg. Die Einfügung des Verschuldensmomentes

in den nachgehenden Absätzen dient der Abschwächung

der Kausalhaftung. Zweck der Abs. 2 und 3 im einzelnen

ist, die Haftungsverhältnisse ohne und mit Verschulden

des Halters abzugrenzen. Aber nichts deutet darauf, dass

zugleich für den Fall des Abs. 3 und mit völlig unmotivier-

ter Beschränkung auf ihn eine abweichende Normierung

der Kausalität beabsichtigt wäre. Das widerspräche, weil

auf eine Verschärfung zum Nachteil des Halters hinaus-

laufend, dem erwähnten Billigkeitscharakter der Vor-

schrift und darf ohne zwingenden Anhalt umso weniger

vermutet werden, als damit die allgemeine Regelung des

OR geändert würde, welche Art. 41 MFG für die Bestim-

mung von Art und Umfang des Schadenersatzes als

anwendbar erklärt. Folgerichtig muss auch bei Art. 37

Abs. 3 MFG der Kausalzusammenhang zwischen der

Handlungsweise des Geschädigten und seinem Schaden

genügen. Er ist hier gegeben. Denn hätte der Kläger die

Einladung Lüthys zur Mitfahrt nach Bremgarten nicht

angenommen, so wäre er nicht in den Unfall verwickelt

und verletzt worden.

b) Alsdann ist zu erörtern, ob die Handlungsweise des

Klägers ein rechtserhebliches Verschulden einschliesse.

Die Berufung verneint es, weil der Kläger die Fahrt nur

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~Iotorfahrzeugverkehr. N0 68.

auf Drängen Lüthys mitgemacht, sich als Vorsichtsmass-

nahmen die Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit sowie

den Verzicht auf Überholen ausbedungen und die Ange-

trunkenheit Lüthys nicht bemerkt habe.

Die Mutschellenstrasse ist zwar gut ausgebaut, aber

gefährlich wegen ihrer vielen Kurven. Laut tatbeständ-

licher Angabe der Vorinstanz herrschte in der Nacht vom

20./21. April 1950 schlechte Sicht. Von einer abendlichen

Ausfahrt nach Uster zurückgekehrt, wo sie Wein und

Kaffee mit Schnaps zu sich genommen hatten, waren

die Beteiligten zu vorgerückter Stunde im Restaurant

« Mutschellen » eingekehrt, um erneut Wein zu trinken.

Wohl stellt die Vorinstanz bindend fest, dass dem Kläger

die an sich erwiesene Angetrunkenheit Lüthys nicht auf-

fiel. Doch ist es gemeinhin bekannt, dass Alkoholeinflüsse

selbst dann, wenn sie keine sichtbare Trunkenheit auslösen,

die zur sicheren Lenkung eines Motorfahrzeugs nötigen

Eigenschaften beeinträchtigen. Das allein schon hätte den

Kläger abhalten sollen, zumal er mit einer gewissen

Ermüdung Lüthys rechnen musste, wusste er doch, dass

dieser bereits am Nachmittag seinen Meister im Auto

nach Zürich geführt hatte. Wenn er trotzdem und unge-

achtet der ungünstigen äusseren Verhältnisse an der -

einzig zum Besuche einer anderen Wirtschaft unternom-

menen und darum durchaus überflüssigen -

Fahrt nach

Bremgarten sich beteiligte, so setzte er sich leichtfertig

einem erkennbaren Risiko aus. Diesem war mit dem

Mittel einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/Std.

unter den obwaltenden Umständen und auf einer Talfahrt

offenkundig nicht zu begegnen. Dass sich der Kläger erst

auf Zureden Lüthys zu dessen Begleitung herbeiliess,

entlastet ihn auch nicht. Er hat nichtsdestoweniger seinen

Entschluss freiwillig gefasst.

e) Somit ist ein Abzug an der dem Kläger geschuldeten

Entschädigung gerechtfertigt. Die Vorinstanz bestimmte

ihn auf %.

(Bundesgerichtliehe Bestätigung in dieser Höhe.)

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M:otorfahrzeugverkehr. N0 68.

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3. -

Gemäss Art. 42 MFG « kann» der Richter, sofern

den Halter ein Verschulden trifft, « unter Würdigung der

besonderen Umstände, namentlich in Fällen von Arglist

oder grober Fahrlässigkeit », dem Verletzten eine Genug-

tuungssumme zusprechen. Die Mehrheit der Vorinstanz

machte von dieser Befugnis Gebrauch. Das Berufungs-

begehren um Verdoppelung des bewilligten Beträges steht

unter der Voraussetzung der Schuldlosigkeit des Klägers,

welche nach dem Gesagten entfällt. Die Anschlussberufung

widersetzt sich jeglicher Genugtuungsleistung. Das von

der Beklagten zu vertretende Verschulden Lüthys ist

allerdings grob. Aber es ist zuzugeben, dass dort, wo

auch der Geschädigte schuldig wurde, bei der Zuerkennung

geldwerter Genugtuung einige Zurückhaltung geboten ist.

Der Kläger hat weder bleibende Gesundheitsschädigungen

davongetragen noch schweres seelisches Leid erfahren.

Dass er seiner Verletzungen wegen längere Zeit pflege-

bedürftig war, Schmerzen erdulden und sonstige Unan-

nehmlichkeiten hinnehmen musste, hat er weitgehend der

eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben. Mit der Minderheit

des Obergerichtes ist ihm daher Genugtuung in Form

einer Geldsumme zu verweigern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. -

Die Hauptberufung wird abgewiesen.

2. -

In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung

wird Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils dahin abge-

ändert, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

Fr. 1657.70 nebst 5 % Zins ab 25. Januar 1951 zu bezahlen.

Soweit auf mehr oder anderes gerichtet wird die An-

schlussberufung abgewiesen und der kantonale Entscheid

bestätigt.

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