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Obligationenrecht. N° 67.
Provokationsdekret wird somit das Konsortium gezwun-
gen, gegen seinen Willen dem Baschnonga dieses vertrag-
liche Recht einzuräumen, da es sich sonst vor die Tatsache
gestellt sähe, dass diesem eine solche Berechtigung ent-
schädigungslos zustünde.
Führt aber dergestalt das Provokationsdekret zu einem
mit dem OR im Widerspruch stehenden Ergebnis, so
muss es nach Art. 68 Abs. 1 lit. a OG aufgehoben und die
Sache nach Art. 73 Abs. 2 OG zu neuer Entscheidung
(die nur auf Abweisung des Provokationsbegehrens lauten
kann) zurückgewiesen werden.
Baschnonga geht auf diese Weise des von ihm behaupte-
ten Anspruchs auf entschädigungslose Ableitung des
Abwassers des Schlachthausbetriebes in die Kanalisations-
anlage des Konsortiums nicht verlustig, falls ihm ein
solches Recht tatsächlich zustehen sollte. Er muss ledig-
lich als Kläger auftreten. Dabei kann dahingestellt blei-
ben, ob das nur in der Form einer Feststellungsklage
(Klage auf Feststellung des Bestehens des von ihm behaup-
teten Rechtes) geschehen könne, oder ob er allenfalls eine
Klage auf Verurteilung des Konsortiums zur entschädi-
gungslosen Duldung der Abwasserzufuhr aus dem Schlacht-
hausbetrieb zu erheben habe. Denn selbst wenn nur eine
Feststellungsklage in Frage käme,· müsste sie von den
bündnerischen Gerichten entgegengenommen werden, ob-
wohl die ZPO des Kantons Graubünden die Feststellungs-
klage nicht ausdrücklich vorsieht. Diese Folge ergäbe
sich aus dem Umstand, dass überall dort, wo das materielle
Bundesrecht zu seiner wirksamen Durchsetzung eine
Feststellungsklage erheischt, diese vom kantonalen Richter
zugelassen werden muss (BGE 77 II 348 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird begründet erklärt, das
Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 1953
wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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Motorfahrzeugverkehr. N0 68.
IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
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vom 27. Oktober 1953 i. S. Räz gegen L'Assieuratriee Italiana.
Art. 37 Ab8. 3 UM 42 MFG.
Leichtfertige Eingehung eines erkennbaren Risikos als Mitver-
schulden des Geschädigten. Anforderungen an den Kausal-
zusannnenhang.
Zum Genugtuungsanspruch des mitschuldigen Verletzten.
Art. 37 al. 3 et 42 LA.
Faute concomitante du lese qui, a Ia legere, s'expose a un risque
reconnaissable. Conditions que doit remplir le rapport de cau-
saUte.
De la reparation morale 10rsque Ie lese a connnis une faute con-
currente.
Art. 37, cp. 3 e 42 LA.
Colpa concomitante deI leso che aHa Ieggera si espone ad un
rischio riconoscibile. Condizioni ehe deve soddisfare il nesso
di causalita.
Della riparazione deI torto morale, quando al leso e addebitabile
una eoipa concomitante.
A. -
Am 20. April 1950, kurz vor Mitternacht, ver-
unfallte der Kläger Räz auf der Mutschellenstrasse als
Mitfahrer des vom Eigentümer selber gesteuerten Motor-
rades des Hans Lüthy. Dieser war haftpflichtversichert
bei der Beklagten, welche die Ersatzpflicht als solche für
den vom Kläger erlittenen Schaden anerkannte und
Fr. 5957.25 bezahlte, jedoch erhobene Mehrforderungen
ablehnte.
B. -
Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte für
weiteren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5120.10
nebst 5 % Zins seit 25. Januar 1951 und für eine Genug-
tuungssumme von Fr. 2000.-. Während das Bezirksge-
richtBremgarten einen Anspruch von Fr. 4296.20 schützte,
sprach das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil
vom 19. Februar 1953 Fr. 1657.70 als Schadenersatz und
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Motorfahrzeugverkebr. N0 68.
Fr. 500.- als Genugtuung zu, je verzinslich ab 25. Januar
1951.
C. -
Der Kläger legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Er beantr.agt Gutheissung der Klage für Fr. 5196.10.
Die Beklagte schloss sich der Berufung an mit dem Begeh-
ren um Abweisung der Klage für den Fr. 811.65 über-
steigenden Betrag.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das Obergericht ermittelte einen Gesamtschaden
von Fr. 10,153.35. Damit finden sich die Parteien ab.
Umstritten bleiben der Mitverschuldensabzug und die
Genugtuungsleistung.
2. -
Nach Auffassung des Klägers war sein Verhalten
vor dem Unfall weder schuldhaft noch überhaupt geeignet,
eine teilweise Haftungsbefreiung der Beklagten herbeizu-
führen.
a) Im letzteren Punkte stützt die Vorinstanz ihrim
Entscheid auf Art. 37 Abs. 3 MFG. Die Berufung macht
geltend, mit dem in dieser Bestimmung genannten « Ver-
schulden des Geschädigten» sei ein « unfallkausales »
gemeint, und ein solches belaste den Kläger nach ver-
bindlicher Feststellung des Obergerichtes gerade nicht.
Art. 37 MFG gestaltet in seiner Gesamtheit die Haft-
pflicht des Halters. Richtig ist, dass Abs. 3 von der Mit-
wirkung -
eines Verschuldens des Geschädigten, des
Dritten, des Halters oder fehlerhafter Beschaffenheit des
Motorfahrzeugs -
am Unfall spricht. Anderseits ist in
Abs. 2 die Rede von der Verursachung -
bei Schuld-
losigkeit des Halters durch Verschulden des Geschädigten
oder Dritten oder durch höhere Gewalt -
des Schadens.
Käme es auf diese gegensätzliche Ausdrucksweise an, so
müssten innerhalb der nämlichen Haftpflichtordnung je
nach den vorausgesetzten persönlichen und sachlichen
Gegebenheiten unterschiedliche Anforderungen an den
Kausalzusammenhang gestellt werden. Das kann nicht der
Wille des Gesetzes sein. Eine Antwort auf die vom Kläger
Motorfahrzeugverkehr. N0 68.
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aufgeworfene Frage lässt sich daher nicht aus dem Wort-
laut des Abs. 3 folgern.
Auszugehen ist vom Leitgedanken des Art. 37 MFG.
Er ist niedergelegt in Abs. 1, welcher dem Halter die
Kausalhaftung für den durch den Betrieb eines Motorfahr-
zeugs verursachten Schaden überbindet. Die weiteren
Absätze sehen lediglich Milderungen des Grundsatzes V'or,
wo dessen starre Handhabung unbillige Ergebnisse zeitigen
würde. Hiefür bezeichnend sind namentlich die in Abs. 2
und 3 enthaltenen Weisungen an den Richter, die Ersatz-
pflicht bzw. die Entschädigung « unter Würdigung aller
Umstände» festzusetzen. Abs. 1 verlangt die ursächliche
Verbindung zwischen der bedingenden Tatsache und dem
Schadenserfolg. Die Einfügung des Verschuldensmomentes
in den nachgehenden Absätzen dient der Abschwächung
der Kausalhaftung. Zweck der Abs. 2 und 3 im einzelnen
ist, die Haftungsverhältnisse ohne und mit Verschulden
des Halters abzugrenzen. Aber nichts deutet darauf, dass
zugleich für den Fall des Abs. 3 und mit völlig unmotivier-
ter Beschränkung auf ihn eine abweichende Normierung
der Kausalität beabsichtigt wäre. Das widerspräche, weil
auf eine Verschärfung zum Nachteil des Halters hinaus-
laufend, dem erwähnten Billigkeitscharakter der Vor-
schrift und darf ohne zwingenden Anhalt umso weniger
vermutet werden, als damit die allgemeine Regelung des
OR geändert würde, welche Art. 41 MFG für die Bestim-
mung von Art und Umfang des Schadenersatzes als
anwendbar erklärt. Folgerichtig muss auch bei Art. 37
Abs. 3 MFG der Kausalzusammenhang zwischen der
Handlungsweise des Geschädigten und seinem Schaden
genügen. Er ist hier gegeben. Denn hätte der Kläger die
Einladung Lüthys zur Mitfahrt nach Bremgarten nicht
angenommen, so wäre er nicht in den Unfall verwickelt
und verletzt worden.
b) Alsdann ist zu erörtern, ob die Handlungsweise des
Klägers ein rechtserhebliches Verschulden einschliesse.
Die Berufung verneint es, weil der Kläger die Fahrt nur
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~Iotorfahrzeugverkehr. N0 68.
auf Drängen Lüthys mitgemacht, sich als Vorsichtsmass-
nahmen die Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit sowie
den Verzicht auf Überholen ausbedungen und die Ange-
trunkenheit Lüthys nicht bemerkt habe.
Die Mutschellenstrasse ist zwar gut ausgebaut, aber
gefährlich wegen ihrer vielen Kurven. Laut tatbeständ-
licher Angabe der Vorinstanz herrschte in der Nacht vom
20./21. April 1950 schlechte Sicht. Von einer abendlichen
Ausfahrt nach Uster zurückgekehrt, wo sie Wein und
Kaffee mit Schnaps zu sich genommen hatten, waren
die Beteiligten zu vorgerückter Stunde im Restaurant
« Mutschellen » eingekehrt, um erneut Wein zu trinken.
Wohl stellt die Vorinstanz bindend fest, dass dem Kläger
die an sich erwiesene Angetrunkenheit Lüthys nicht auf-
fiel. Doch ist es gemeinhin bekannt, dass Alkoholeinflüsse
selbst dann, wenn sie keine sichtbare Trunkenheit auslösen,
die zur sicheren Lenkung eines Motorfahrzeugs nötigen
Eigenschaften beeinträchtigen. Das allein schon hätte den
Kläger abhalten sollen, zumal er mit einer gewissen
Ermüdung Lüthys rechnen musste, wusste er doch, dass
dieser bereits am Nachmittag seinen Meister im Auto
nach Zürich geführt hatte. Wenn er trotzdem und unge-
achtet der ungünstigen äusseren Verhältnisse an der -
einzig zum Besuche einer anderen Wirtschaft unternom-
menen und darum durchaus überflüssigen -
Fahrt nach
Bremgarten sich beteiligte, so setzte er sich leichtfertig
einem erkennbaren Risiko aus. Diesem war mit dem
Mittel einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/Std.
unter den obwaltenden Umständen und auf einer Talfahrt
offenkundig nicht zu begegnen. Dass sich der Kläger erst
auf Zureden Lüthys zu dessen Begleitung herbeiliess,
entlastet ihn auch nicht. Er hat nichtsdestoweniger seinen
Entschluss freiwillig gefasst.
e) Somit ist ein Abzug an der dem Kläger geschuldeten
Entschädigung gerechtfertigt. Die Vorinstanz bestimmte
ihn auf %.
(Bundesgerichtliehe Bestätigung in dieser Höhe.)
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M:otorfahrzeugverkehr. N0 68.
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3. -
Gemäss Art. 42 MFG « kann» der Richter, sofern
den Halter ein Verschulden trifft, « unter Würdigung der
besonderen Umstände, namentlich in Fällen von Arglist
oder grober Fahrlässigkeit », dem Verletzten eine Genug-
tuungssumme zusprechen. Die Mehrheit der Vorinstanz
machte von dieser Befugnis Gebrauch. Das Berufungs-
begehren um Verdoppelung des bewilligten Beträges steht
unter der Voraussetzung der Schuldlosigkeit des Klägers,
welche nach dem Gesagten entfällt. Die Anschlussberufung
widersetzt sich jeglicher Genugtuungsleistung. Das von
der Beklagten zu vertretende Verschulden Lüthys ist
allerdings grob. Aber es ist zuzugeben, dass dort, wo
auch der Geschädigte schuldig wurde, bei der Zuerkennung
geldwerter Genugtuung einige Zurückhaltung geboten ist.
Der Kläger hat weder bleibende Gesundheitsschädigungen
davongetragen noch schweres seelisches Leid erfahren.
Dass er seiner Verletzungen wegen längere Zeit pflege-
bedürftig war, Schmerzen erdulden und sonstige Unan-
nehmlichkeiten hinnehmen musste, hat er weitgehend der
eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben. Mit der Minderheit
des Obergerichtes ist ihm daher Genugtuung in Form
einer Geldsumme zu verweigern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. -
Die Hauptberufung wird abgewiesen.
2. -
In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
wird Disp. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils dahin abge-
ändert, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
Fr. 1657.70 nebst 5 % Zins ab 25. Januar 1951 zu bezahlen.
Soweit auf mehr oder anderes gerichtet wird die An-
schlussberufung abgewiesen und der kantonale Entscheid
bestätigt.
IMPRIMEJUES REUNIES S. A., LAUSANNE