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79_II_389

BGE 79 II 389

Bundesgericht (BGE) · 1953-11-18 · Français CH
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Obligationenrecht. N0 66.

66. Extrait de l'arr~t de la Ire Cour Cour eivile du 18 novembre

1953 dans la cause Perret contre Jan S.A. et Louis Jan.

Art. 352 et 44 CO. Renvoi abrupt sans juste motif. Quand le salaire

du pour le delai de conge peut-il etre reduit pour faute conco-

mitante de l'employe f

Art. 352 und 44 OR. Fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund.

Voraussetzungen für die Reduktion des Anspruchs des Dienst-

pflichtigen auf den Lohn während der Kündigungsfrist wegen

Mitverschuldens.

Art. 352 e 44 CO. Recesso immediato senza causa grave. Quando

il salar,io dovuto pel termine di disdetta puo essere ridotto per

colpa concomitante deI lavoratore.

Perret etait au service de Jan S.A. depuis 1941 comme

voyageur de commerce. En janvier 1951, il a rapporte a

un ancien employe de Jan S.A. les propos que le directeur

de cette maison avait tenus sur son compte lors d'une con-

ference donnre a une trentaine d'agents. C'est essentielle-

ment a cause de cette indiscretion que Jan S.A. a donne a

Perret son conge immediat, sans respecter le delai de resi-

liation de deux mois institue par l'art. 348 al. 1 CO.

Le Tribunal federal a considere que l'indiscretion de

Perret constituait une faute, qui, toutefois, n'etait pas

suffisamment grave pour justifier un renvoi immediat

(art. 352 CO). A titre subsidiaire, Jan S.A. avait demande

que le salaire alloue a Perret fUt roouit pour faute concur-

rente de celle-ci. Le Tribunal federal a refuse d'operer une

teIle reduction en l'espece.

Extrait des motifs:

Le Tribunal fedcral a reconnu que le renvoi immediat,

mais sans droit, de l'employe ne met pas fin au contrat

de travail. L'employe peut toujours pretendre a son

salaire. Mais celui-ci equivaut, dans sa fonction econo-

mique, ades dommages-inter8ts. Des lors, on doit admettre,

par application analogique de l'art. 44 CO, que la faute Qon-

comitante de l'employe diminue sa creance (RO 78 11 441).

Cependant, toute faute ne suffit pas. Le principe reste que,

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Obligationenrecht. N° 67.

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si l'employeur n'est pas en droit de resilier le contrat imme-

diatement, il doit accomplir les prestations que celui-ci lui

impose jusqu'a l'expiration du delai de conge. Sinon l'on

introduirait un element d'insecuriM dans un domaine OU

une reglementation simple et claire est necessaire. En parti-

culier, une reduction pour faute concurrente de l'employe

ne doit 8tre operee qu'avec reserve dans les cas OU, comme

en l'espece, le delai de rcsiliation est bref; elle ne se justifie

alors que si, compte tenu de toutes les circonstances, la

faute de l'employe diminue dans une notable mesure celle .

de l'employeur. Cette condition n'est pas remplie en 1'0c-

currence.

67. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. September 1953

i. S. Kanalisationskonsortium Egli/Stoppany gegen Basebnonga.

Zivilrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde (Anwendung kantonalen statt

eidgenössischen Rechts, Art. 68 Abs. I lit. a OG).

1. Einfache Gesellschaft, stillschweigende Erteilung der Geschäfts-

lti.hrungsbefugnis an einen Gesellschafter, Art. 535 OR.

2. Verletzung des bundesrechtlichen GrundsatZßS der Vertrags-

freiheit durch die Gutheissung einer kantonalrechtlichen Pro-

vokationsklage, durch die der Provokat zur Einräumung eines

vertraglichen Rechts an den Provokanten gezwungen wird,

wenn er vermeiden will, dass sonst diesem das Recht entschä-

digungslos zmällt.

Recour8 en nullite (application du droit cantonal a la place du droit

federal, art. 68 al. I litt. a OJ).

1. Societe simple, concession tacite du droit d'administrer a un

associe, art. 535 CO.

2. Violation du principe federal de la liberte des contrats par

l'admission d'une action provocatoire par laquelle le defendeur

est force d'accorder un droit contractuel au demandeur s'il

veut eviter que ce dernier n'acquiere ce droit saus indemnite.

Ricorso per nullitd (applicazione deI diritto cantonale invece deI

diritto federale, art. 68, cp. 1, lett. a OG).

1. Societa semplice, conferimento tacito della facoltA di ammini-

strare ad un socio, art. 535 CO.

2. Violazione deI principio federale della libertA dei contratti,

accogliendo un'azione provocatoria con la quale il convenuto e

costretto ad accordare un diritto contrattuale all'attore, se

vuole evitare che questi acquisti detto diritto senz'indennitA.

A. -

Baschnonga ist seit 1948 Eigentümer einer aus

drei Parzellen (Wohnhaus mit Metzgereigeschäftslokal,

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Obligationenrecht. N° 67.

Schlachthaus, Schmiedewerkstatt) bestehenden Liegen-

schaft in Zuoz. Das Abwasser des Wohnhauses und des

Schlachthauses wird seit 1938 in eine Kanalisation abge-

leitet, die dem- Konsortium EglijStoppany gehört. Dieser

Kanalisationsanschluss wurde vom Rechtsvorgänger des

Baschnonga vorgenommen auf Grund einer Vereinbarung

vom 29. Oktober 1938, wonach das Konsortium jenem

gestattete, gegen Bezahlung einer Anschlussgebühr von

Fr. 450.- « die Abwasser seines Hauses (ehern. Haus

. Cordet) in die ... Canalisationsleitung einzuleiten.»

Am 28. Februar 1949 teilte Egli dem Baschnonga mit,

es sei erst jetzt festgestellt worden, dass 1938 gleich-

zeitig mit dem Haus Cordet auch das Schlachthaus an

die Kanalisation angeschlossen worden sei. Dieser An-

schluss sei rechtswidrig erfolgt, da für das Schlachthaus

kein Anschlussvertrag vorliege und auch nie eine Gebühr

bezahlt worden sei. Er sei jedoch bereit, diesen Anschluss

gegen eine Gebühr von Fr. 600.- nebst 5 % Zins seit

15. November 1938 zu bewilligen.

Baschnonga lehnte dieses Begehren ab, weil sich der

Vertrag von 1938 auf die ganze Liegenschaft einschliesslich

des Schlachthauses bezogen habe.

Da sich die Parteien über die Frage der Anschluss-

berechtigung nicht einigen konnte, liess Egli den Kanali-

sationsstrang des Schlachthauses bei der Einmündung in

die Kanalisationsleitung abdrosseln. Durch Verfügung des

Kreisamts Oberengadin vom 25. Oktober 1952 wurde er

jedoch angewiesen, die Einmündung unverzüglich wieder

freizulegen.

B. -

Am 30. Oktober 1952 reichte Baschnonga gegen

das Kanalisationskonsortium EglijStoppany Klage ein mit

dem Begehren :

«Es sei das Kanalisationskonsortium Egli /StQPpany aufzu-

fordern, binnen der Notfrist von einem Monat oder nach richter-

lichem Ermessen von der Eröffnung des Urteils an gerechnet,

gegen den Kläger und Provokanten Klage auf Leistung der gefor-

derten Summe von Fr. 600.- plus Verzugszins ab 15. November

1938 einzureic4en, unter der Androhung, dass ein Versäumnis

dieser Frist für immer den Verlust des Klagerechtes aus diesem

Titel zur Folge habe. »

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I

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Obligationenrecht. N° 67.

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Dieses Vorgehen erfolgte gestützt auf Art. 142 graub.

ZPO, wonach eine Aufforderung zur Klage zulässig ist,

« wenn jemand mündlich oder schriftlich Rechtsansprüche

gegen einen andern behauptet hat, die der letztere nicht

anerkennen will, und wenn der letztere ein erweisbares

rechtliches Interesse hat, dass die gerichtliche Behandlung

der fraglichen Rechtsansprüche nicht verschoben werde,

ohne dass er selbst zu klagen in der Lage ist. »

Das Kanalisationskonsortium bestritt, dass die Vor-

aussetzungen für eine Klageprovokation erfüllt seien;

denn nicht von ihm, sondern vom Kläger werde ein

Rechtsanspruch erhoben, nämlich der Anspruch, bedin-

gungslos berechtigt zu sein, die Kanalisation auch für das

Schlachthaus benützen zu dürfen.

C. -

Das Bezirksgericht Maloja schützte mit Urteil

vom 12. Januar 1953 die Provokationsklage; es erkannte,

das Kanalisationskonsortium EglijStoppany habe im

Sinne der Erwägungen binnen einer Notfrist von 3 Monaten

ab Zustellung des Urteils gegen den Kläger und Provo-

kanten Klage auf Leistung der geforderten Summe von

Fr. 600.- nebst Verzugszins ab 15. November 1938 ein-

zureichen, bei Verlust des Klagerechts im Unterlassungs-

falle.

Die Begründung dieses Entscheides geht im Wesent-

lichen dahin, die graub. ZPO kenne die negative Fest-

stellungsklage nicht, sondern sehe statt ihrer die Provo-

kationsklage vor. Das für eine solche erforderliche recht-

liche Interesse des Klägers an sofortiger Abklärung der

Rechtslage sei gegeben, da der Kläger Gefahr laufe, seiner

eventuellen Regressansprüche gegen den Rechtsvorgänger

verlustig zu gehen, sowie weil er Anspruch habe, trotz

der Nichtanerkennung seitens des Beklagten nicht in

seinem Anschluss an die Kanalisationsleitung gestört zu

. werden. Als erfüllt erachtete das Bezirksgericht sodann

auch die weitere Voraussetzung, dass der Provokant nicht

in der Lage sei, selber Klage zu erheben. Denn selbst

wenn man die -

von der kantonalen ZPO ebenfalls nicht

vorgesehene -

positive Feststellungsklage zulassen wollte,

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Obligationenrecht. N0 67.

käme man nicht zu einem abschliessenden Ergebnis.

Gegenstand einer solchen Feststellungsklage könnte näm-

lich nicht der streitige Forderungsanspruch als solcher

sein, sondern ~ie könnte nur auf Feststellung des vom

Konsortium bestrittenen Rechts des Klägers auf Anschluss

an die Kanalisationsleitung ohne Bezahlung einer neuen

Taxe gehen. Erst als Folge dieser « so oder so» zu beant-

wortenden Feststellungsklage könnte dann die streitige

Forderung geltend gemacht werden, wobei erst noch

andere rechtliche Einsprachen, wie z. B. diejenige der

Verjährung, möglich wären. Unter diesen Umständen

könne dem Provokationskläger nicht zugemutet werden,

selber zu klagen. Das Bestreben des Konsortiums, den

Provokationskläger zur Erhebung einer nicht zum Ziele

führenden Feststellungsklage zu zwingen, um nicht selber

klagen zu müssen, erscheine daher als ein Umgehungsma-

növer, das keinen Schutz verdiene.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat das Kanalisations-

konsortium Egli/Stoppany beim Bundesgericht gestützt

auf Art. 68 Abs. 1 lit. a OG (Anwendung kantonalen statt

eidgenössischen Rechts) Nichtigkeitsbeschwerde erhoben

mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückwei-

sung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Be-

schwerde aus formellen und materiellen Gründen. Das

Bezirksgericht Maloja schliesst sich diesem Antrag an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdebeklagte bestreitet zu Unrecht

die Befugnis Eglis, namens des Konsortiums einem Anwalt

Prozessvollmacht zu erteilen. Nach Art. 535 OR kann die

Geschäftsführung einer einfachen Gesellschaft- und um

eine solche handelt es sich bei dem Konsortium -

einem

Gesellschafter auch stillschweigend übetragen werden. Dies

trifft im vorliegenden Falle zu, da Egli seit jeher als

Geschäftsführer des Konsortiums aufgetreten und als

solcher anerkannt worden ist. So wird er im Entscheid

des Kreisamts Oberengadin vom 25. Oktober 1952 aus-

Obligationenrecht. N° 67.

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drücklich als Verwalter des Konsortiums bezeichnet, und

der Beschwerdebeklagte selber hat seine Provokationsklage

gegen « das Kanalisationskonsortium Egli/Stoppany, ver-

treten durch seinen Verwalter Egli» gerichtet. Unter

diesen Umständen verstösst die nachträgliche Bestreitung

der Vertretungsbefugnis gegen die gute Treue. Als Ge-

schäftsführer der einfachen Gesellschaft aber war Egli

nach der analog anwendbaren Vorschrift von Art. 396 OR

befugt, sich namens des Konsortiums gegen das von

Baschnonga erwirkte Provokationsdekret zur Wehr zu

setzen.

2. -

In der Sache selbst erweist sich die Nichtigkeits-

beschwerde als begründet; denn das Bezirksgericht Maloja

hat im angefochtenen Entscheid im Sinne des Art. 68

Abs. I lit. a OG statt des massgebenden eidgenössischen

Rechts kantonales angewendet. Das ergibt sich auf Grund

der folgenden Überlegungen.

Gemäss der im OR anerkannten Vertragsfreiheit steht

es einem Rechtssubjekt grundsätzlich frei, einen Vertrag

abzuschliessen oder nicht. Durch das auf die ITovokation

zur Klage hin erlassene Urteil wird nun zwar wohl das

Konsortium zunächst nur verpflichtet, die Gegenseite auf

Bezahlung des Betrages von Fr. 600.- einzuklagen. An

diese Verpflichtung knüpft das Urteilsdispositiv aber die

Androhung, dass das Konsortium im Unterlassungsfalle

sein Klagerecht verliere. Das kann, wie übrigens die Ur-

teilserwägungen, auf die das Dispositiv ausdrücklich hin-

weist, bestätigen, nur die Meinung haben, falls das Kon-

sortium nicht klage, solle Baschnonga nach wie vor ohne

besondere Entschädigung auch das Abwasser des Schlacht-

hauses in die Kanalisationsanlage des Konsortiums ableiten

dürfen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, bliebe dem

Konsortium auf Grund des Provokationsdekrets nichts

anderes' übrig, als zu klagen, d. h. von Baschnonga den

Betrag von Fr. 600.- einzufordern. Eine solche Klage

würde aber eine vertragliche Einräumung des Rechts zur

Benützung der Kanalisationsanlage auch für den Schlacht-

hausbetrieb an Baschnonga voraussetzen. Durch das

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Obligationenrecht. N° 67.

Provokationsdekret wird somit das Konsortium gezwun-

gen, gegen seinen Willen dem Baschnonga dieses vertrag-

liche Recht einzuräumen, da es sich sonst vor die Tatsache

gestellt sähe, dass diesem eine solche Berechtigung ent-

schädigungslos zustünde.

Führt aber dergestalt das Provokationsdekret zu einem

mit dem OR im Widerspruch stehenden Ergebnis, so

muss es nach Art. 68 Abs. 1 lit. a OG aufgehoben und die

Sache nach Art. 73 Abs. 2 OG zu neuer Entscheidung

(die nur auf Abweisung des Provokationsbegehrens lauten

kann) zurückgewiesen werden.

Baschnonga geht auf diese Weise des von ihm behaupte-

ten Anspruchs auf entschädigungslose Ableitung des

Abwassers des Schlachthausbetriebes in die Kanalisations-

anlage des Konsortiums nicht verlustig, falls ihm ein

solches Recht tatsächlich zustehen sollte. Er muss ledig-

lich als Kläger auftreten. Dabei kann dahingestellt blei-

ben, ob das nur in der Form einer Feststellungsklage

(Klage auf Feststellung des Bestehens des von ihm behaup-

teten Rechtes) geschehen könne, oder ob er allenfalls eine

Klage auf Verurteilung des Konsortiums zur entschädi-

gungslosen Duldung der Abwasserzufuhr aus dem Schlacht-

hausbetrieb zu erheben habe. Denn selbst wenn nur eine

Feststellungsklage in Frage käme,· müsste sie von den

bündnerischen Gerichten entgegengenommen werden, ob-

wohl die ZPO des Kantons Graubünden die Feststellungs-

klage nicht ausdrücklich vorsieht. Diese Folge ergäbe

sich aus dem Umstand, dass überall dort, wo das materielle

Bundesrecht zu seiner wirksamen Durchsetzung eine

Feststellungsklage erheischt, diese vom kantonalen Richter

zugelassen werden muss (BGE 77 II 348 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird begründet erklärt, das

Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. Januar 1953

wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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Motorfahrzeugverkehr. N0 68.

IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

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vom 27. Oktober 1953 i. S. Räz gegen L'Assieuratriee Italiana.

Art. 37 Abs. 3 und 42 MFG.

Leichtfertige Eingehung eines erkennbaren Risikos als Mitver-

schulden des Geschädigten. Anforderungen an den Kausal-

zusannnenhang.

Zum Genugtuungsanspruch des mitschuldigen Verletzten.

Art. 37 al. 3 et 42 LA.

Faute concomitante du lese qui, a Ia 1egere, s'expose a un risque

reconnaissable. Conditions que doit remplir le rapport de cau-

saHre.

De la reparation morale 10rsque Ie lese a connnis une faute con-

currente.

Art. 37, cp. 3 e 42 LA.

Colpa concomitante deI 1eso che aHa leggera si espone ad un

rischio riconoscibile. Condizioni che deve soddisfare il nesso

di causalita.

Della riparazione deI torto morale, quando al leso e addebitabile

una colpa concomitante.

A. -

Am 20. April 1950, kurz vor Mitternacht, ver-

unfallte der Kläger Räz auf der Mutschellenstrasse als

Mitfahrer des vom Eigentümer selber gesteuerten Motor-

rades des Hans Lüthy. Dieser war haftpflichtversichert

bei der Beklagten, welche die Ersatzpflicht als solche für

den vom Kläger erlittenen Schaden anerkannte und

Fr. 5957.25 bezahlte, jedoch erhobene Mehrforderungen

ablehnte.

B. -

Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte für

weiteren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 5120.10

nebst 5 % Zins seit 25. Januar 1951 und für eine Genug-

tuungssumme von Fr. 2000.-. Während das Bezirksge-

richtBremgarten einen Anspruch von Fr. 4296.20 schützte,

sprach das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil

vom 19. Februar 1953 Fr. 1657.70 als Schadenersatz und