opencaselaw.ch

79_II_144

BGE 79 II 144

Bundesgericht (BGE) · 1949-04-29 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

144

Obligationenrecht. N° 23.

ihr zuzumutende Arbeit ihren Unterhalt ganz oder teil-

weise selber verdienen könnte, ist nicht behauptet. Es ist

daher nicht zu untersuchen, ob und in welcher Weise ein

solcher Sachverhalt zu berücksichtigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 26. März 1953 aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 39. -

Voir aussi n° 39.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. April

1953 i. S. Cineka A.-G. gegen Weil.

Irrtum: Unzulässigkeit bloss bedingter Geltendmachung der Un-

verbindlichkeit; Art. 31 OB.

Erreur : La volonw de ne pas maintenir le contrat ne peut faire

I'objet d'une declaration conditionnelle; art. 31 CO.

Errore : La vol~nta di non mantenere il contratto non pub essere

oggetto d'una dichiarazione condizionale; art. 31 CO.

Die Cineka A.-G. erwarb von Weil die sämtlichen Anteil-

scheine der Baugenossenschaft Belvedere auf Grund einer

Bilanz per 20. Dezember 1947 zum Preis von Fr. 435,000.-.

Mit Einschätzungsverfügung vom 29. April 1949 für die

Staats- und Gemeindesteuern pro 1948 wurde die Bau-

genossenschaft Belvedere für einen 1947 erzielten Ertrag

von Fr. 661,000.- steuerpflichtig erklärt, mit der Begrün-

dung, sie habe am 20. Dezember 1947 in ihren Büchern

Obligationenrecht. N° 23.

145

ihre Liegenschaften in Anpassung der Buchwerte an den

Verkehrswert um Fr. 645,000.- aufgewertet. Die auf

diesem Ertrag zu entrichtenden Steuern beliefen sich auf

rund Fr. 177,000.-.

Die Cineka A.-G. verlangte am 23. Dezember 1949 die

Bezahlung dieses Steuerbetrages durch Weil unter Beru-

fung auf die von ihm beim Vertragsschluss abgegebene

Erklärung, dass er in der Bilanz vom 20. Dezember 1947

nicht berücksichtigte Passiven persönlich übernehmen

werde; für den Fall dass bei einer Weigerung Weils die

Gerichte ihren rechtlichen Standpunkt nicht schützen

sollten, erklärte die Cineka A.-G., den Kaufvertrag wegen

Irrtums als unverbindlich zu betrachten.

Da Weil das Begehren der Cineka A.-G. ablehnte, erhob

diese gegen ihn Klage auf Bezahlung der Fr. 177,000.-

und machte eventuell Unverbindlichkeit des Vertrags

wegen Irrtums geltend.

Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage

ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Zur

Frage der Unverbindlichkeit wegen Irrtums wird ausge-

führt:

3. -

... Das auf Willensmängel gestützte Klage-

begehren ist unter allen Umständen auf Grund von Art. 31

OR abzuweisen, weil es die Klägerin an einer rechtzeitigen,

eindeutigen, unbedingten Geltendmachung der Unver-

bindlichkeit hat fehlen lassen, wie sie nach der zutreffenden,

mit Lehre und Rechtsprechung (BGE 72 H 402 ff.) in

Einklang stehenden Auffassung der 1. Instanz erforder-

lich ist.

Was die Berufung hiegegen vorbringt, ist unbehelflich.

Sie setzt rechtlich als gegeben voraus, dass die Erklärung

der Unverbindlichkeit wegen Willensmangels (oder die

Ausübung eines andern Gestaltungsrechtes) an eine auf-

schiebende Bedingung geknüpft werden könne, deren Ent-

scheidung von einem Dritten (also nicht vom Erklärungs-

empfänger, nicht vom Betroffenen) abhängt. Eine derart

bedingte Unverbindlicherklärung kann aber nicht zuge-

10

AS 79 II -

1953

146

Obligationenrooht. N° 23.

lassen werden, weil sie für die Gegenpartei eine unzumut-

bare Ungewissheit über das Schicksal des Vertrages bewir-

ken würde, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Heute,

. 5 % Jahre nach dem Vertrags schluss und 4 Jahre nachdem

die Klägerin den Irrtum entdeckt haben will, weiss der

Beklagte immer noch nicht, ob die Klägerin den Vertrag

als unverbindlich betrachtet, da sie sich nur eventuell auf

Unverbindlichkeit beruft,' Anders verhielte es sich, wenn

die Klägerin in erster Linie auf Unverbindlichkeit des Ver-

trages und Rückerstattung der gegenseitigen Leistungen

geklagt und nur eventuell, falls der Richter den Vertrag als

verbindlich betrachten sollte, die übernahme der Steuern

durch den Beklagten verlangt hätte. Dann hätte der

Beklagte Klarheit darüber gehabt, dass die Klägerin den

Vertrag endgültig und unwiderruflich als unverbindlich

ansehe. So hat die Klägerin aber bewusst nicht geklagt.

Sie will in erster Linie die erworbenen Liegenschaften (die

einen Wert von mindestens 2 % Millionen Franken haben)

behalten und verlangt vom Verkäufer, dass er ihr die

Steuern von Fr. 177,000.- vergüte, was doch gerade die

Verbindlichkeit des Vertrages voraussetzt.

Die Klägerin wendet ein, die Möglichkeit einer Verlän-

gerung der Frist des Art. 31 OR durch Beifügung einer

aufschiebenden (nicht vom Erklärungsempfanger abhän-

gigen) Bedingung müsse bejaht werden, wenn -

wie sie

dies für den vorliegenden Fall behauptet -

sich der

Beklagte die Unsicherheit der Rechtslage selber zuzuschrei-

ben habe.

Nach Art. 31 OR kommt es jedoch nicht darauf an, ob

der Irrtum des Anfechtenden von der Gegenpartei zu ver-

antworten ist oder nicht. Sogar bei absichtlicher Täuschung

läuft die Frist des Art. 31 OR von deren Entdeckung an;

um so weniger kann bei biossem Irrtum für den Fristen-

lauf von Bedeutung sein, ob die Gegenpartei für die Ent-

stehung des Irrtums irgendwie verantwortlich ist. Ein vol-

les Jahr Überlegungsfrist, wie Art. 31 OR dies gewährt, ist

ohnehin verglichen mit andern Rechten sehr reichlich

Obligationenrecht. N0 24,

147

bemessen, so dass kein Anlass besteht, sie noch zu ver-

längern, vor allem nicht durch einen Einbruch in den für

die Gestaltungsrechte im allgemeinen anerkannten Grnnd- .

satz der Unbedingtheit ihrer Ausübung.

24. ExtraU de l'arr4\t de la Ire Cour eivile du 28 avril 1953

dans la cause Sehoeh contre Bersier.

Art. 41 CO et 210M.

Quan~ UD militaire est-il civilement responsable du dommage

qu il cause a UD autre !

Art. 41 OR und Art. 21 MO.

Zivil~~~tliche Haftung einer Militärperson für den einer andern

Militärperson zugefügten Schaden.

Art, 41 CO e 210M.

Quando UD milite e responsabile civilmente deI danno eh 'egli

ha causato a UD altro milite ?

A. -

Le 7 fevrier 1945, Ie premier-lieutenant Schoch

exer~t 17 soldats des services compIementaires a 181

charge du fusil au moyen de cartouches ablane. Il remar-

qua qu'un de ses subordonnes, Andre Bersier, n'effectuait

pas l'operation correctement. Il s'approcha de Iui pour 181

lui enseigner. Apres avoir ferme 181 culasse du fusil, il en

appuya le canon contre l'estomac de Bersier, tourna

l'anneau du percuteur sur 181 rainure de feu, engagea un

doigt dans le pontet et demanda a son subordonne si

l'arme etait chargee. Celui-ci repondit negativement. A

ce moment, un coup partit. Bersier reyut 181 decharge

dans l'estomac et deceda le meme jour.

Une information militaire fut ouverte contre Schoch.

Par jugement du 30 aout 1945, le Tribunal militaire de

division I B le reconnut coupable d'inobservation des

prescriptions de service et d'homicide par imprudence et

le condamna a 270 jours d'emprisonnement avec sursis.

Il relevait dans ses motifs qu'il n'etait pas etabli que

Schoch eut presse intentionnellement sur 181 d6tente du

fuail.