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79_III_174

BGE 79 III 174

Bundesgericht (BGE) · 1953-10-29 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 40.

40. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Oktober

1953 i. S. Becker gegen Teehnieal Progress S.A. und Mitbetei-

ligte.

Anfechtungsklage (Art. 288 SchKG). Voraussetzungen der An-

fechtung eines Geschäfts, bei dem der Schuldner eine gleich-

wertige Gegenleistung erhielt.

Action revocatoire (art. 288 LP). Conditions auxquelles peut etre

revoque un acte procurant au debiteur une prestation de meme

valeur que la sienne.

Azione rivocatoria (art. 288 LEF). Condizioni cui e subordinata la

rivocazione d'un atto pel quale il debitore ha ottenuto un

corrispettivo proporzionato alla sua prestazione.

Der Bauunternehmer Baumberger tilgte im Dezember

1949 eine Restschuld gegenüber dem Malermeister Becker

durch Übergabe eines Perserteppichs und verkaufte Becker

am 24. April 1950 ein Personenauto Marke Nash für

Fr. 6000.- und eine Höhensonne sowie eine Polstermöbel-

garnitur für zusammen Fr. 800.-. Becker zahlte den Kauf-

preis bar. Wenige Tage später floh Baumberger ins Aus-

land. Am 5. Mai 1950 wurde über ihn der Konkurs eröffnet.

Auf Grund von Abtretungen gemäss Art. 260 SchKG erho-

ben mehrere Konkursgläubiger gegen Becker Anfechtungs-

klage gemäss Art. 285 ff. SchKG mit dem Begehren, der

Beklagte sei zur Rückgabe der von Baum berger erworbenen

Gegenstände an die Konkursmasse zu verurteilen. Das

Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage gut, hin-

sichtlich des Teppichs in Anwendung von Art. 287, hin-

sichtlich der übrigen Gegenstände in Anwendung von

Art. 288 SchKG. Das Bundesgericht weist die Klage im

zweiten Punkte ab.

Aus den Erwägungen :

Da anzunehmen ist, der Schuldner habe für das Auto

die Höhensonne und die Polstermöbel eine gleichwertig~

Gegenleistung erhalten, konnte die Veräusserung dieser

Gegenstände für sich allein keinen Gläubiger schädigen.

Erst eine weitere Handlung des Schuldners, nämlich die

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Verwendung der Gegenleistung, kann in einem solchen

Falle zu einer Benachteiligung der Gläubiger oder eines

Teils derselben führen. Ein Geschäft, bei dem der Schuld-

ner eine gleichwertige Gegenleistung erhält, ist daher nur

dann gemäss Art. 288 SchKG anfechtbar, wenn der

Schuldner schon bei dessen Abschluss eine die Gläubiger

oder einzelne von ihnen schädigende Verwendung der

Gegenleistung ins Auge gefasst hatte und dies für den

Geschäftspartner erkennbar war. Dass diese letzte Voraus-

setzung erfüllt sei, darf nicht leichthin angenommen wer-

den. Würde es genügen, dass irgendeine für die Gläubiger

nachteilige Verwendung der Gegenleistung vom Geschäfts-

partner als möglich erkannt werden konnte (((im Bereiche

der dem Beklagten erkennbaren Möglichkeit gelegen ii

war, wie die Vorinstanz sagt), so würde der normale Ge-

schäftsverkehr übermässig erschwert und einem Schuldner,

der ersichtlich mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen

hat, praktisch die Möglichkeit genommen zu versuchen,

durch Fortführung seiner Geschäftstätigkeit diese Schwie-

rigkeiten zu überwinden. Niemand könnte es mehr wagen,

einem solchen Schuldner zu helfen, indem er ihm gegen

Übergabe von Sachwerten Bargeld zur Verfügung stellt.

Damit angenommen werden darf, die Benachteiligungs-

absicht sei für den Geschäftspartner des Schuldners erkenn-

bar gewesen, ist daher im Falle des Austausches gleich-

wertiger Leistungen erforderlich, dass jener bei gehöriger

Aufmerksamkeit erkennen konnte, zu welchem bestimmten

Zweck der Schuldner die ihm zukommende Leistung zu

verwenden gedachte und dass diese Verwendung voraus-

sichtlich die Benachteiligung von Gläubigern zur Folge

haben werde. War die Absicht des Schuldners nicht

erkennbar, so kann ein solches Geschäft höchstens noch

dann mit Erfolg angefochten werden, wenn besondere Um-

stände dem Anfechtungsbeklagten den Schluss aufdräng-

ten, dass eine legitime, die Gläubiger nicht schädigende

Verwendung der dem Schuldner gemachten Leistung

praktisch überhaupt nicht in Betracht komme.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

verkaufte Baumberger das Auto und die übrigen im Ver-

trag vom 24. April 1950 genannten Gegenstände in der

Absicht, sich für seine Flucht möglichst viel bares Geld zu

verschaffen. Er gedachte also den Kaufpreis in einer Weise

zu verwenden, die den Gläubigern notwendig zum Schaden

gereichen musste. Auf seiner Seite sind daher die subjek-

tiven Voraussetzungen für die Anfechtung des Verkaufs

gemäss Art. 288 SchKG gegeben.

Dass seine Absicht, den Preis zur Finanzierung seiner

Flucht zu verwenden, für den Beklagten erkennbar gewe-

sen sei, nimmt jedoch die Vorinstanz selber mit Recht

nicht an. Man sieht nicht, was den Beklagten hätte veran-

lassen können, mit einer solchen Absicht Baumbergers

ernsthaft zu rechnen.

Es verhält sich aber auch nicht so, dass der Beklagte

sich auf jeden Fall hätte sagen müssen, es könne gar nicht

anders sein, als dass Baumberger den Preis irgendwie zum

Nachteil seiner Gläubiger verwenden werde. Wenn er auch

wusste, dass Baumberger sich seit längerer Zeit in Zah-

lungsschwierigkeiten befand, und nicht zu beweisen ver-

mochte, dass die Überschuldung für ihn nicht erkennbar

gewesen sei, so ist doch nicht dargetan, dass er habe an-

nehmen müssen, es bestehe die ernste Gefahr eines Kon-

kurses. Die für ihn sichtbaren Umstände hinderten ihn

nicht, daran zu glauben, dass Baumberger sich trotz seinen

Schwierigkeiten werde behaupten können. Bei dieser Sach-

lage konnte er mit verschiedenen durchaus legitimen Mög-

lichkeiten der Verwendung des Kaufpreises rechnen. Anders

als der Anfechtungsgegnerin im Falle BGE 74 III 48 ff.

musste ihm z.B. eine Verwendung zur Befriedigung ein-

zelner Gläubiger nicht als bedenklich erscheinen; eben-

sowenig eine Verwendung zur Förderung der ihm bekann-

ten neuen Bauprojekte oder auch für den Lebensunterhalt

des Schuldners und seiner Familie.

Aus der von der Vorinstanz hervorgehobenen Tatsache,

dass Baumberger dem Beklagten gleichzeitig ein Auto, eine

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Höhensonne und Polstermöbel zum Kaufe antrug, war

kein weiterer als der vom Beklagten tatsächlich gezogene

Schluss zu ziehen, dass Baumberger Bargeld brauchte. Eine

fraudulöse Verwendung des Kaufpreises war deswegen

nicht zu erwarten. Es handelte sich nicht um die Veräus-

serung notwendiger Einrichtungsgegenstände und (im

Gegensatz zu dem in BGE 39 II 368 ff. beurteilten Falle)

auch nicht um den Verkauf der letzten Aktiven oder von

Vermögensstücken, die der Schuldner benötigt hätte, um

seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen. Baumberger besass

gemäss Feststellung der Vorinstanz mehrere Automobile.

Nach den Aussagen des Zeugen Fatio hatte er auch zwei

Höhensonnen. Die (in seinem Büro stehenden) Polster-

möbel waren abgenutzt. Es war also nicht unbegreiflich,

dass er diese Gegenstände verkaufen wollte.

Dass der Beklagte sich nicht nach den Absichten Baum-

bergers erkundigte, kann ihm nicht mit Fug zum Vorwurf

gemacht werden. Abgesehen davon, dass eine solche Er-

kundigung kaum dazu angetan gewesen wäre, ihn die

wahre Absicht Baumgartners erkennen oder auch nur ver-

muten zu lassen, ist es bei Gelegenheitskäufen im Unter-

schied etwa zu Darlehensgeschäften keineswegs üblich,

nach der beabsichtigten Verwendung des Geldes zu for-

schen. Diese geht den Käufer nichts an, solange er keinen

bestimmten Anlass zum Verdacht hat, dass der Verkäufer

etwas Unkorrektes plane. Ein solcher Anlass war für den

Beklagten nach dem Gesagten nicht gegeben.

Hinsichtlich des Autos, der Höhensonne und der Polster-

möbel sind daher die Anfechtungsklagen mangels Erkenn-

barkeit der Benachteiligungsabsicht des Schuldners abzu-

weisen.

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AS 79 III -

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