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78_I_5

BGE 78 I 5

Bundesgericht (BGE) · 1951-04-10 · Deutsch CH
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4 Staatsrecht. Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht gel- tend, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers heute noeh nicht erwiesen und folglich die Prozessführung für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweilen kann sich die Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der Erzeuger des Beschwerdeführers sein könne, erst auf die Erklärung der beiden geschiedenen Ehegatten stützen, wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen Umgang gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die Praxis der st. gallischen Gerichte und angesichts der Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die Un- ehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier zuzutreffen scheint, kann nicht mit Sicherheit angenom- men werden, dass das Gericht (Art. 346 der st. gallischen ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Partei- eides (Art. 264 ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254 ZGB geforderte Beweis geleistet werden könnte (BGE 62 II 79f.), als erfüllt betrachten wird. Wird der Eid angeordnet, so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der er überbunden wird, wirklich bereit sein wird, ihn zu leisten. Der Kläger hält es denn auch selber für möglich, dass es ihm nicht gelingen wird, den erwähnten Beweis durch das Mittel des Parteieides zu leisten; beruft er sich doch ausserdem u. a. auf eine Blutuntersuchung. Ob eine solche Untersuchung im vorliegenden Falle ein schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vgl. BGE 71 II 54 ff.), ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeit nicht sagen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Aus- sichten auf ein Obsiegen im Prozesse habe. Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung erklärt, dass dem Beschwerde- führer bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kosten entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht be- hauptet, dass er die Auferlegung eines Kostenvorschusses zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des Armenrechts für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit, den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 5 Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64 I 4 oben).

3. - Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde- führer zur gehörigen Wahrung seiner Rechte eines An- walts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess gemäss Art. 341 ZPO im Untersuchungsverfahren durch- geführt wird, das nach Art. 342 ZPO « die genaue Fest- stellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Samm- lung der zur Fällung des Urteils als nötig erachteten Beweise durch den Gerichtspräsidenten oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Gerichtes » bezweckt, und dass es einstweilen nicht den Anschein hat, als ob der Prozess in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfen könnte. Unter diesen Umständen braucht der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt; dies um so weniger, als allfallige Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren mit der Berufungserklärung gutgemacht werden können (Art. 414 Abs. 4-6 ZPO). Sollten dagegen Kompli- kationen eintreten (was z. B. dann zutreffen könnte, wenn bei der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur eine Methode, insbesondere etwa die Bestimmung der vor einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu einem gegen die Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergeb- nis führen würde), so müsste einem neuen Gesuch um Bestellung eines Armenanwalts entsprochen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen.

2. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Migros. Genossenschafts-Bund gegen Zürich, Staat und Oberrekurs· kommission. Kantonale Billetsteuer, Willkür. Kantonale Vorschrift, wonach die Billetsteuer für !>elehrel?-de Veranstaltungen, nicht aber für Schulen zu entrIchten ISt. Begriff der Schule.

6 Staatsrecht. Taxe cantonak BUr le8 spectacle8. Arbitraire. Prescription cantonrue selon laquelle les manifestations dont le hut est instructif paient la taxe, mais non pas les ecoles. Notion da l'ecole. - Ta8/Ja cantonak BUgli spettacoli. Arbitria. Prescrizione cantonale, secondo cui le manifestazioni a scopo istruttivo sono assoggettate alla tassa, salvo se si tratta di scuole. Concetto di scuola. A. - Das zürcherische Gesetz über die Billetsteuer vom 16. Dezember 1934 (BStG) bestimmt in «§ 1. Steuerobiekt. Für Veranstaltungen, die der Unterhaltung, der Belehrung oder dem Vergnügen dienen und für deren Besuch in irgend einer Form ein Entgelt geleistet wird, ist ausser den Gebühren für die polizei. liehe Bewilligung eine Billetsteuer zu entrichten. Als solche Veranstaltungen gelten insbesondere :

a) Theater·, VarieM- und kinematographische Vorstellungen, Rezitationen, Vorträge, Konzerte und andere musikalische Dar- bietungen;

b) Zirkusvorstellungen und Schaustellungen;

c) Tanzanlässe, Masken- und Kostümfeste; Basare;

d) Spiele, sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe, Rennen;

e) Ausstellungen.» B. - Der Beschwerdeführer, der Migros-Genossen- schafts-Bund Zürich, bezweckt unter anderm auch die Schaffung eigener und die Förderung bestehender kultu- reller Einrichtungen. Er betreibt daher eine « Klubschule » für Erwachsene mit Sprach- und andern Kursen. Im Rahmen dieser Schule hält er in verschiedenen Gemein- den des Kantons Zürich sogenannte « Film-Kollegien » ab. Es handelt sich dabei um Kurse zur Auffrischung und Erweiterung des allgemeinen Wissens über Mensch, Tier, Pflanze, Naturkräfte, Kunst, Staats- und Volkswirtschaft sowie fremde Länder. Es findet wöchentlich eine Lektion von 55 Minuten statt, die ein Referat und eine Filmvor- führung, möglicherweise auch eine Aussprache bietet. Das Kursgeld beträgt Fr. 6.- im Monat und wird monatlich bezahlt « ohne längere Verpflichtung lJ. Im Jahre 1950 verlangten die Gemeinden Zürich, Win- terthur und Dübendorf für die. Film-Kollegien Billet- steuer nach § 1 BStG, während die Gemeinden Wallisellen, Rüti und Uster sie nicht forderten. Der Beschwerdeführer Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 7 erhob gegen die Besteuerung, das kantonale Steueramt gegen die Steuerbefreiung Rekurs. Die Steuerkommission I und die Oberrekurskommission (ORK) bejahten die Steuerpflicht, letztere durch Entscheid vom 21. Dezember 1951 mit im wesentlichen folgender Begründung: Die Billetsteuer werde nach § 1 BStG auch für Ver- anstaltungen erhoben, die ausschliesslich der Belehrung dienen. Eine Ausnahme gelte nur für den Schulunterricht. Entscheidend sei daher in erster Linie, ob die Film-Kolle- gien im Jahre 1950 Schulunterricht gewesen seien. Jeder Schulunterricht müsse ein bestimmtes Lehrziel haben, das der Schüler durch Schularbeit zu erreichen sich vornehme. Ob ein Vortragskurs ein solches Lehrziel verfolge, lasse sich am besten aus dem Lehrplan erkennen. Vorträge ohne Lehrplan in zusammenhangloser Folge seien nicht Schulunterricht, sondern eine Gelegenheit, die Freizeit anregend und belehrend zu verbringen. Der herkömmliche Schulunterricht zeichne sich durch besondere Erziehungs- mittel (Schulzwang, Besuchskontrolle, Fragestellung, Prü- fung und Zeugnisse) aus. Bei einer Erwachsenenschule sei eine ernsthafte Schularbeit freilich auch ohne diese Er- ziehungsmittel denkbar. Ihr Fehlen sei aber immerhin ein Indiz gegen die Annahme einer Schule. Den Film-Kollegien des Jahres 1950 könne der Schul- charakter nicht zuerkannt werden. Abgesehen davon, dass es an den herkömmlichen Erziehungsmitteln (Schul- zwang usw.) gefehlt habe, sei ein fester Lehrplan nicht zu erkennen. Es habe sich um Vorträge in bunter Reihen- folge aus vielen Wissensgebieten gehandelt, um das allge- meine Wissen aufzufrischen und zu erweitern, nicht aber um die Besucher zu tätiger Arbeit anzuhalten und zu erziehen. Keiner der Besucher habe sich ein bestimmtes Arbeitsziel stecken können; es sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die interessanten Belehrungen ver- schiedenster Natur in sich aufzunehmen. Das sei nicht Schularbeit, sondern Belehrung, weshalb die Film-Kolle- gien 1950 als billetsteuerpflichtige Veranstaltungen im Sinne von § 1 BStG zu erklären seien.

8 Staatsrecht. O. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Migros-Genossenschafts-Bund Zürich, diesen Entscheid der Oberrekurskommission wegen Verletzung des Art. 4 BV aufzuheben. Er wirft der ORK unter anderm willkürliche Gesetzesauslegung vor. Diese liege darin, dass dem Film-Kolleg der Schulcharakter abge- sprochen werde. Dem Begriff der Schule sei eine Deutung gegeben worden, die dem Gesetz nicht entnommen werden könne.

a) Lehrziel und Lehrplan seien zwar nötig bei Schulen für Jugendliche, nicht aber bei Schulen für Erwachsene für die eine Auflockerung des Systems gelte. So verhalt~ es sich schon bei der Universität, der niemand den Schul- charakter abspreche.

b) Auch in der Annahme der Nichtmitwirkung der Hörer im Film-Kolleg liege eine willkürliche Gesetzes- anwendung. Nirgends im Gesetz stehe, dass eine Schule nur Schule sei, wenn der Schüler vom Lehrer aufgerufen werden könne oder Hausaufgaben zu machen habe. Auch hier werde der Begriff der Schule dadurch verfälscht, dass nur an die Jugendlichenschule gedacht werde. Auch die Universität biete reine Vorlesungen, und die Teilnahme an den Seminarien sei nicht obligatorisch.

e) Im Fehlen der Erziehungsmittel wie Schulzwang usw. ein Indiz gegen den Schulcharakter zu erblicken, sei unstatthaft und willkürlich, weil die ORK selbst erkläre dass in Erwachsenenschulen eine ernsthafte Schularbei~ auch ohne solche Erziehungsmittel denkbar sei.

d) Die ORK habe folgende, für den Schulunterricht sprechenden Tatsachen übersehen: Die Klassenbildung und Beschränkung der Teilnehmerzahl, die Pflicht des Besuchers zur Anmeldung, die Diskussion im Filmkolleg, was alles diese Einrichtung von bIossen Veranstaltungen mit belehrendem Charakter unterscheide. Eine willkür- liche Gesetzesanwendung liege auch darin, dass dem Film-Kolleg die Fähigkeit zur Erziehung zu « tätiger Mitarbeit» abgesprochen werde, denn das Gesetz sage nicht, wie diese Erziehung zu erfolgen habe. Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2. 9 O. - Die Oberrekurskommission und der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragen Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Erwägungen: Nach § 1 BStG ist die Billetsteuer auch für Veranstal- tungen zu entrichten, die der Belehrung dienen. Dagegen fallen Schulen, und zwar auch private, unbestrittener- massen nicht unter diese Bestimmung und damit nicht unter die Steuerpflicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Begriff der Schule werde im angefochtenen Entscheid eine Deutung gegeben, die « dem Gesetze nicht entnommen werden könne ». Diese Rüge geht fehl, weil im BStG, das den Begriff der « Schule » zwar in § 2 Abs. 1 verwendet, nicht gesagt wird, was als Schule zu gelten hat, und weil auch das Gesetz betreffend die Volksschule vom 11. Juni 1899, auf das der Regierungsrat verweist, soweit ersichtlich keine Bestimmung darüber enthält, was unter einer Schule zu verstehen sei. Bei dieser Rechtslage war auf Grund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die Film-Kollegien zu den beleh- renden Veranstaltungen im Sinne von § 1 BStG gehören oder ob sie nach dem, was man im allgemeinen unter einer Schule versteht, Schulcharakter haben. Die ORK ist so vorgegangen. Ihr Entscheid könnte nur als willkür- lich aufgehoben werden, wenn sie von einem unhaltbaren Begriff der Schule ausgegangen wäre und die Einrichtung der Film-Kollegien offensichtlich unrichtig gewürdigt hätte. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch, aber zu Unrecht. Auch an eine Schule für Erwachsene dürfen die Anforderungen gestellt werden, von denen der angefochtene Entscheid ausgeht; insbesondere kann ein bestimmter Lehrplan mit Lehrziel verlangt und auch darauf Gewicht gelegt werden, ob das allfällige Lehrziel mit den in Schulen verwendeten Schulungsmitteln zu erreichen gesucht wird. Einen bestimmten Lehrplan mit

10 Staatsrecht. einem Lehrziel lassen aber die vom Beschwerdeführer der ORK eingereichten Kursprogramme der Film-Kollegien 1950, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausge- führt wird, nicht erkennen ; vielmehr handelt es sich um eine Reihe von Vorträgen in bunter Folge über viele Wissensgebiete, verbunden mit Filmvorführungen und Diskussionen darüber. Wenn die ORK in diesen Vorträgen, Vorführungen und Diskussionen, auch wenn sie in Klassen mit beschränkter Teilnehmerzahl vor sich gingen, beleh- rende Veranstaltungen im Sinne des § 1 BStG und nicht Schulen erblickt hat, so kann diese Würdigung keinesfalls als willkürlich bezeichnet werden. Verfehlt ist der Versuch des Beschwerdeführers, die Film-Kollegien mit den Uni- versitätsvorlesungen auf eine Linie zu stellen, abgesehen von allen andern Unterschieden in der Schulung an der Universität schon deshalb, weil die Vorlesungen an den Hochschulen bekanntlich sich jeweilen auf ein Wissens- gebiet beziehen, während die Film-Kollegien in zwangloser Folge die verschiedensten Gegenstände und Fragen be- handeln. Auf weitere Einzelheiten einzutreten erübrigt sich angesichts der sorgfältigen und einleuchtenden Be- gründung des angefochtenen Entscheids, dass die Film- Kollegien keine Schulen seien. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

3. Arr~t du 5 mars 1952 dans Ia cause A. X. et B. X. contre Canton de Vaud et Canton de Zurich. Double imposition intelrcantonale. Prelevement d~ droits de mutation sur la donation d'une part da commandlte. Doppelbesteuerung. N0 3. 11 Interkantonale Doppelbeeteuerung. Schenkung einer Kommanditbeteiligung, Steuerdomizil IUr die Schenkungssteuer. Doppia imposta intercantonale. Donazione di una parte d'una societa in accomandita, domicilio fiscale per l'imposta sulle donazioni. Resume des faits : A. - Dame X., domiciliee dans le canton de Vaud, est commanditaire de la maison Y. et Co, dont le siege est dans le canton de Zurich. Le 2 decembre 1950, elle a fait don a chacun de ses deux enfants majeurs, d'une part de commandite de la societe prenommee (en bref: la Societe). Il n'oot pas conteste que chaque part de commandite a une valeur nominale de 50 000 fr., correspondant, selon le bilan, a 1,25 % du capital social et de la fortune sociale imposable, de sorte que la valeur fiscale de chacune de ces parts est de 81 747 fr. 65. En outre, les immeubles inscrits au nom de la Societe dans le canton de Zurich representent 35,49 % de l'actif social. Par deux decisions du 27 mars 1951, la Direction des finances du canton de Zurich taxa chacun de ces deux transferts de propriete au titre de l'impöt sur 100 donations dans la mesure ou ils concernaient des immeu- bles sis dans le canton de Zurich. Elle reclama donc a chacun des donataires 35,49 % de l'impöt du, selon la loi zurichoise, sur la valeur fiscale d'une part de comman- dite, c'est-a-dire 739 fr. 95. Les contribuables payerent chacun cette somme, le 10 avril 1951, sans faire aucune reserve. Le 22 novembre 1951, le Departement des finances du canton de Vaud fit notifier a chacun des deux donataires un bordereau de taxation par lequel il leur reclamait 100 droits de mutation sur la valeur totale des deux parts de commandite, estimant que l'objet de chacune des deux donations etait une valeur mobiliere imposable entiere- ment au domicile de la donatrice.