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78_IV_91

BGE 78 IV 91

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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90 Strafgesetzbuch. N° 23. steht nicht einem Rechtssubjekt gegenüber, das er durch Täuschung zur freiwilligen Aufgabe des Besitzes bewegte. Ebensowenig tut er das, wenn er einen Richter durch Täuschung veranlasst, ein für die Gegenpartei ungünstiges Urteil zu fällen (vgl. hiezu auch GRÜNHUT, Zur Lehre vom Prozessbetrug, in Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozessrecht 13 144 ff ; derselbe in SZStrR 51 72). Der Richter ist weder selber Rechtssubjekt, noch handelt er als Vertreter eines solchen. Er steht über den Parteien, tritt nicht an der Seite der einen in rechtsgeschäftlichen Verkehr mit der andern, und die Gegenpartei des Täters gibt ihre im Streite liegenden Vermögensrechte auch nicht freiwillig, sondern unter dem Drucke des durch Täuschung des Richters zustande gekommenen Urteils auf. Die Wahr- heitspflicht im Prozesse, soweit sie überhaupt besteht, dient nicht dem Schutze der freien Willensbildung im rechtsgeschäftlichen Verkehr und der von ihr abhängenden Vermögensrechte der Parteien, sondern dem Interesse des Staates an einer zuverlässigen Rechtsprechung und dem Frieden unter den Parteien, der durch das Urteil hergestellt werden soll. Der Richter verfügt nicht über Vermögens- rechte, die er nach Art einer Privatperson oder eines Ver- treters des Gemeinwesens (z.B. einer Behörde, die Subven- tionen zuspricht) zu wahren hätte ·und wozu er oder ein hinter ihm stehender Dritter des Schutzes des Art. 148 StGB bedürfte. Er spricht Recht, und zwar nicht nur wenn er eine Klage abweist, den Beklagten verurteilt oder ein feststellendes Urteil fällt, sondern auch wenn er un- mittelbar gestaltend (z.B. durch Zuspruch des Eigentums) in das Vermögen der Parteien eingreift. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, den soge- nannten Prozessbetrug nach Art. 148 zu bestrafen, um- soweniger als das ohnehin nur zum Schutze von Vermögens- rechten möglich wäre und nicht zu ersehen ist, weshalb in diesen Fällen schärfere Strafe nötig sein sollte als in Fällen, wo das arglistig erschlichene Urteil den Prozessgegner um andere Rechte bringt. Gegen die Irreführung des Richters Strafgesetzbuch. No 24. 91 schützen bundesrechtlich die Strafnormen betreffend falsche Beweisaussage der Partei (Art. 306 StGB) und falsches Zeugnis, falsche Begutachtung und falsche Übersetzung (Art. 307 SrGB) sowie betreffend Anstiftung und Gehülfen- schaft zu diesen Verbrechen (Art. 24, 25 StGB), ferner die Bestimmungen über Urkunden!alschung und dergleichen (Art. 251 ff, 317, 318 StGB). Auch können die Kantone die Verletzung der Wahrheitspflicht im Prozesse als Über- tretung kantonaler Prozessvorschriften mit Strafe bedrohen (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ; BGE 76 IV 282). Hätte dem Bundesgesetzgeber das nicht genügt, so hätte er Art. 306 StGB weiter gefasst. In den Fällen schliesslich, wo die Parteien sich über die Täuschung des Richters einig sind (Scheinprozesse), um ein Urteil zu erlangen, mit dem sie im Vollstreckungsverfahren einen Dritten zu schädigen versuchen, greifen die Bestimmungen über betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug Platz (Art. 163, 164 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

24. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Sehmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau. Art. 153, 154 StGB.

a) Verfälschen von Würsten durch künstliche Färbung (Erw. 1).

b) Ist es zum Zwecke der Täuschung iln Handel und Verkehr erfolgt ? (Erw. 2).

c) Gewerbsmässigkeit (Erw. 3). Art. 153 et 154 OP.

a) Falsifi.cation de saucisses par l'emploi d'un colorant artificiel (consid. 1).

b) L'infraction a-t-elle ete commise en vue de tromper autrui dans les relations d'affäires ? (consid. 2).

c) En faire metier (consid. 3). Art. 153 e 154 OP.

a) Contra.ffuzione di salsicce mediante l'uso di una sostanza colorante artificiale (consid. 1).

b) Il reato e stato commesso a scopo di frode nel commercio e nelle relazioni di affari ? (consid. 2).

c) Professionalita nel reato (consid. 3).

92 Strafgesetzbuch. N° 24. A. - Edwin Schmid, der seit 1. Juli 1950 in Bischofszell eine Metzgerei führt, färbte mit einem künstlichen Farb- stoff in der Regel alle zum Räuchern bestimmten Würste, insbesondere wenn nicht mehr genügend Zeit zum Räuchern vorhanden war. Er kannte das Verbot des Färbens. Er wollte durch diese Verbesserung des Aussehens der Würste einen höheren Umsatz erzielen und war bereit, das in unbestimmt vielen Fällen zu tun. Er verkaufte die gefärbte Ware in seinem Geschäft. B. - Die Kommission des Bezirksgerichts Bischofszell büsste Schmid am 17. Dezember 1951 wegen Übertretung des Art. 62 der eidgenössischen Fleischschauverordnung vom 26. August 1938 mit Fr. 30.-. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte da- gegen die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau den Angeklagten am 15. März 1952 wegen ge- werbsmässiger Warenfälschung und gewerbsmässigen In- verkehrbringens verfälschter Waren (Art. 153, 154 StGB) zu einem Monat Gefängnis und· Fr. 30.- Busse. Die Rekurskommission schob den Vollzug der Gefängnisstrafe bedingt auf und setzte dem Verurteilten zwei Jahre Probezeit. Sie ordnete an, dass das Urteil im Amtsblatt zu veröffentlichen sei.

0. - Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil der Rekurskommission sei aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Beschwerdeführer bloss wegen Übertretung des Art. 62 der eidgenössischen Fleischschauverordnung büsse, eventuell ihn nur wegen einfacher Warenfälschung und einfachen Inverkehrbringens gefälschter Waren milder bestrafe, ohne das Urteil zu veröffentlichen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Der Beschwerdeführer anerkennt mit Recht, dass die \Vürste durch das Färben mit künstlichem Farbstoff im Sinne der Art. 153 und 154 StGB verfälscht worden sind. Art. 62 der eidgenössischen Fleischschauverordnung Strafgesetzbuch. No 24. 93 verbietet die Verwendung von Farbstoffen zum Herstellen und Behandeln von Fleisch und Fleischwaren. Ob diese Erzeugnisse in gefärbtem Zustande ebensogut und eben- soviel wert sind wie in ungefärbtem, ist unerheblich. Jede unerlaubte Veränderung der natürlichen Beschaffen- heit einer Ware ist ein Verfälschen (BGE 71 IV 12). Wer eine Ware im Wert verringert, erfüllt einen besonderen Tat- bestand, den die zitierten Bestimmungen neben dem Ver- fälschen erwähnen. Es ist auch nicht so, dass der Beschwer- deführer die Würste bloss vorschriftswidrig verpackt hätte. Die Wurst, nicht bloss der Inhalt der Wursthaut, bildet die Ware ; denn sie wird als Ganzes, nicht getrennt in Wurstmasse und Wursthaut, verkauft.

2. - Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Ver- fälschen J erfolgt sei (vgl. Art. 153 StGB). Dieses Merkmal ist indessen erfüllt. Eine Täuschung im Sinne des Art. 153 liegt objektiv schon vor, wenn der Käufer nicht ohne weiteres sieht, dass ihm gefälschte Ware angeboten wird, d.h. eine Ware, deren natürliche Beschaffenheit unerlaubterweise verändert worden ist. vVie das Verfälschen keine Wertverringerung voraussetzt, braucht auch der Käufer sich über den Wert der vVare keine unrichtige Vorstellung zu machen. Die künstliche Färbung aber springt dem Käufer einer Wurst nicht ohne weiteres in die Augen. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, kann er sich eine falsche Vorstellung über das Räu- chern machen, wenn die vVurst künstlich gefärbt ist ; er kann meinen, sie sei mit gute~ Erfolg geräuchert worden. Die Färbung verunmöglicht ihm auch, aus dem natürlichen Aussehen der Wurst auf ihre Beschaffenheit zu schliessen ; die Färbung kann schlechte Wurstmasse verstecken. Das Färben von ·Würsten (und von Fleisch und Fleischwaren überhaupt} ist gerade deshalb verboten, weil der Käufer aus ihrem natürlichen oder auf natürlichem und erlaubtem Wege des Räucherns veränderten ~i\ussehen soll auf die Beschaffenheit der vVare schliessen können. Ob der Käufer

94 Strafgesetzbuch. N° 24. das Verbot des Färbens von Fleisch und Fleischwaren ken,nt, ist unerheblich. Auch darauf kommt nichts an, ob es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in gewissen Kantonen allgemein missachtet wird. Ebensowenig hilft der Einwand, dass gewisse andere Lebensmittel erlaubter- weise gefärbt zu werden pflegen, ohne dass der Käufer sich dadurch getäuscht fühlte. Wer z.B. Konditoreiwaren ersteht, weiss, dass sie künstlich gefärbt sind, ja wünscht das oft sogar, weil die Ware den Tisch zieren soll. Der Käufer von Fleisch und Fleischwaren dagegen wünscht, dass seine Esslust durch das natürliche Aussehen der Ware angeregt werde. Dass die Täuschung vom Beschwerdeführer auch ge- wollt war, ergibt sich daraus, dass er die Würste insbe- sondere dann färbte, wenn die Zeit zum Räuchern nicht ausreichte, ferner daraus, dass er in der Beschwerde aus- führen lässt, die Färbung verfolge den Zweck, den Käufer « glustiger >> zu machen, den Anreiz zum Kaufe zu erhöhen. Der Beschwerdeführer wollte gute Räucherung vortäuschen und dadurch im Käufer eine Vorstellung erwecken, die durch die ungefärbte und ungeräucherte oder schlecht geräucherte Ware nicht erzeugt worden wäre. Nicht nötig ist der Nachweis, dass tatsächlich jemand getäuscht worden sei.

3. - Gewerbsmässig vergeht sich; wer die Tat wieder- holt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt viele zu handeln (BGE 76 IV 239 und dort erwähnte Urteile). Diese Merkmale sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat wiederholt, ja sogar regelmässig Würste gefärbt und sie hernach verkauft, und er ist, wie die Vorinstanz verbind- lich feststellt und in der Beschwerde nicht bestritten wird, bereit gewesen, die Tat in unbestimmt vielen Fällen zu begehen. Er hat auch die Absicht gehabt, dadurch zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, denn die Vor- instanz stellt fest, er habe durch die bessere Farbe der Strafgesetzbuch. No 25. 95 Würste einen höheren Umsatz erzielen wollen. Die Be- hauptung des Beschwerdeführers, das sei nicht bewiesen, ist nicht zu hören (Art. 277 bis Abs. l, 273 Abs. l lit. b BStP). Der Beschwerdeführer irrt sich auch, wenn er glaubt, die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, hätte vorausgesetzt, dass er infoige der Färbung die Würste mit weniger oder billigerem Fleisch hergestellt oder aus der Abkürzung des Räucherns einen Vermögens- vorteil gezogen hätte. Es ist auch nicht erforderlich, dass durch die Färbung der Umsatz tatsächlich gesteigert worden sei; es genügt, dass der Beschwerdeführer ihn steigern wollte.

4. - Die Veröffentlichung des Urteils ist die zwingende Folge der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Verübung der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

25. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Gut gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 217 Ziff. 2 StGB.

a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung leistenden Gemeinwesens, sondern auch jene des Kantons, in dem die Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, können den Strafantrag stellen.

b) Die Kantone können das Antragsrecht auch einer Vormund- schaftsbehörde einräumen. Art. 217 eh. 2 OP.

a) Peuvent porter plainte non seulement les autorites du canton qui fournit l'assistance publique, mais aussi celles du canton ou l'obligation d'entretien devrait etre executee.

b) Les cantons peuvent confärer le droit de porter plainte A une autorite tutelaire. Art. 217 cifra 2 OP.

a) Possono sporgere querela non soltanto le autorita del Cantone ehe presta l'assistenza pubblica, ma anche quelle del Cantone in cui dovrebbe essere adempito l'obbligo di assistenza.