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78_IV_83

BGE 78 IV 83

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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82 Strafgesetzbuch. No 21. Einen Mann in diesem Alter trifft erhöhte Verantwortung gegenüber Kindern. Er darf sich nicht durch ein 15 V2 Jahre altes Mädchen« verführen>> lassen, sondern hat sich mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu wehren. 'Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch zurechtweisen, sie aus seinem Zimmer wegjagen und ihr das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Ein- druck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand zum vornherein, sonst hätte er sich nicht, wie er behauptet, am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig war und ihn strafbar machte. Übrigens ist in der Unter- suchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen ihn gekitzelt, nicht dass es das ~m Geschlechtsteil getan habe; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat· das Mädchen nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer die Besuche und angeblichen Zudringlichkeiten des Mäd- chens nicht willkommen gewesen, so hätte er das Zimmer abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der Absicht, mit ihr zu «schmusen», nachdem sie ihm be- ständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb könne man einander ja gleichwohl « gern haben ». Alles deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des Mädchens gelegen kam ; es fehlt jede Spur ernsthafter Abwehr. Strafgesetzbuch. No 22. 83

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952

i. S. Fyg gegen Born. Art. li7 Abs .. 1 OR, Art. 32, 14/i StGB. Sachbeschädigung durch Abschuss emer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt? Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. En tuant un chat, l'auteur a-t-il cause un dommage a la propriete d'autrui? Etait-il en droit d'agir ! Art .. ~7 cp. ~ 00, 32 e 145 OP. Da.nneggiamento commesso con l'uc- cIS1one di un gatto. L'autore aveva il diritto di agire ? Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November 1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte sie nach den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein Gebüsc.h. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen : Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57 OR, wo- nach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden an- richten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten. Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine « Katzenplage » herrschte, genügte nicht ; sollten andere Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be-

84 Strafgesetzbuch. No 23. rechtigte das ihn nicht, wahllos jede beliebige Katze, ins- besondere jene des Klägers, abzuschiessen. Zudem setzt Art. 57 OR voraus, dass die Umstände die Tötung rechtfertigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch die Katze des Klägers geschädigt worden wäre und er bevorstehenden weiteren Schaden hätte abwenden wollen, hätte er daher das Tier unter den vorliegenden Ver- hältnissen nicht töten dürfen. Dem Beschwerdeführer konnte zugemutet werden, die Katze, die er schon öfters in seinem Garten gesehen hatte, zu verscheuchen und, wenn das nichts genützt hätte, nach dem Besitzer zu forschen und bei ihm vorstellig zu werden. So dringlich und so erheblich war die Gefahr nicht, dass er diese Massnahme in guten Treuen hätte unterlassen dürfen. Die Berufung auf BGE 77 IV 196 hilft nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht wie der Besitzer der Liegenschaft im dort beur- teilten Falle in bedrängter Lage befunden, die ihm verun- möglicht hätte, ruhig zu überlegen, welche Massnahme objektiv gerechtfertigt sei und welche nicht. Der Be- schwerdeführer durfte auch nicht voraussetzen, eine Er- mahnung des Born wäre nutzlos, weil schon der Abschuss der Katze des Fritz Caflisch im Mai 1951 durch den Be- schwerdeführer ihm eine Warnung hätte sein sollen. Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, dass Born ihn als Katzenjäger kenne, und selbst wenn er diese Kenntnis hätte voraussetzen dürfen, hätte ihn das nicht berechtigt, jede Vorstellung bei Born zu unterlassen.

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. 1fai 1952

i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Friedlin. Art. 148 StGB trifft auf den sog. Prozessbetrug nicht zu. L'art. 148 CP ne vise pas l'escroquerie au proces. L'art. 148 CP non e applicabile alla truffa processuale. A. - Margrith Friedlin und ihr am 6. Juli 1948 aus- serehelich geborenes Kind klagten beim Bezirksgericht Strafgesetzbuch. No 23. 85 Baden gegen Ernst Hitz auf Entschädigung, Genugtuung und Unterhaltsbeiträge. Zur Begründung liess Margrith Friedlin in den Rechtsschriften durch einen Fürsprecher behaupten, der Beklagte habe ihr am 16. September 1947 beigewohnt und sei der Vater des Kindes. In der formellen Parteibefragung vom 28. März 1950 versicherte sie, diese Behauptung sei richtig. Im Strafverfahren, das vor der rechtskräftigen Beurteilung der Vaterschaftsklage gegen sie eingeleitet wurde, gab sie dann zu, bewusst die Unwahr- heit gesagt zu haben, weil sie geglaubt habe, sie könne den verheirateten Gustav Erzer, mit dem allein sie in der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt habe, nicht belan- gen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau klagte sie daher wegen Betrugsversuches und falscher Beweis- aussage der Partei an. B. - Am 29. Januar 1952 sprach das Kriminalgericht des Kantons Aargau Margrith Friedlin von der Anklage des Betrugsversuches frei und beschloss, die Akten dem Bezirksgericht Baden zu überweisen zur Beurteilung der Anschuldigung wegen falscher Beweisaussage. der Partei. Den Freispruch begründete es damit, dass sich die Wahrheitspflicht der Parteien nach aargauischem Recht in der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss §§ 223 ff. ZPO erschöpfe und die Verletzung dieser Pflicht nach Art. 306 StGB zu bestrafen sei. Unrichtige Partei- anbringen vor Gericht im Behauptungsstadium {Rechts- schriften} seien nicht strafbar, ja nicht einmal bloss diszi- plinarisch zu ahnden. Art. 306 StGB als Sonderbestimmung habe sich als ausreichend erwiesen; es bestehe kein Grund zur Annahme eines Prozessbetruges neben der falschen Beweisaussage der Partei.

0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff BStP mit dem Antrag, Margrith Friedlin sei auch wegen versuchten Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB zu bestrafen und die Sache daher zur Neubeurteilung an das Kriminalgericht zurückzuweisen.