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6 Strafgesetzbuch. No 2. Konkun'ßnz ist aber keine Besonderheit der durch die bedingte Entlassung geschaffenen Lage; sie kann auch eintreten, wenn der Verurteilte in der Heil- oder Pflege- anstalt oder nach Entweichung aus derselben eine neue strafbare Handlung begeht. Eine sachgemässe Lösung wird sich finden lassen, wenn man nicht überhaupt auch hier noch gelten lassen will, dass die Massnahme dem Straf- vollzug vorgeht und über diesen erst nach der endgültigen Entlassung zu entscheiden ist.
4. - Der Entscheid des Kriminalgerichts, der schon bei der bedingten Entlassung ergangen ist, ja bevor diese überhaupt verfügt war, muss deshalb aufgehoben werden. Ob es beim Alter des Verurteilten je noch zum Strafvollzug kommen wird, hat den Richter für heute nicht zu be- schäftigen. Ebensowenig hat er zu prüfen, ob es richtig war, dass die Justizdirektion dem Verurteilten eine Probe- zeit angesetzt hat, obwohl Art. 17 Ziff. 2 StGB keine solche vorsieht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 1951 aufgehoben und die Vorinstanz angewie- sen, über die Vollstreckung der Strafe erst anlässlich der endgültigen Aufhebung der Verwahrungsmassnahme zu entscheiden.
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Februar 1952 i. S. Stauller gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Solothurn. Art. 25 StGB. Objektive Merkmale der Gehülfenschaft. Art. 277 bis Abs. 1 BStP. Bindung an tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts. Art. 25 OP. Elements objectifs de la. complicite. Art. 277 bis al. 1 PPF. Les constatations d'une cour d'assises lient la Cour de cassation. Strafgesetzbuch. N• 2. 7 Art. 25 oi::. Elementi ~ggettivi della complicita. Art. 277 bis op. 1 PPF. Gli accertamenti di fatto di una Corte d'assisi vincolano la Corte di cassazione. Aus den Erwägungen : Nach Art. 25 StGB macht sich der Gehülfenschaft schuldig, «wer zu einem Verbrechen oder zu einem Ver- gehen vorsätzlich Hülfe leistet », d. h. wer das Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich fördert. Objektiv hat der Beschwerdeführer das dadurch getan, dass er Judith Gerber mit dem Vermittler Ineichen in Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse des Abtreibers Wyss bekanntgegeben und sie bei diesem durch Anmeldung empfohlen hat, worauf Wyss die Abtreibung vorzunehmen versucht hat. Der Beschwerdeführer hat damit ein Glied in die Kette der Handlungen gesetzt, die zu dem Abtreibungsversuch geführt haben. Dass er der Judith Gerber die Adresse des Abtreibers nicht selber angegeben hat, ist unerheblich. Die Abtreibung fördert auch, wer die Schwangere an einen Dritten weist, damit sie von diesem die Adresse des Abtreibers erfahre. Eben- sowenig kommt darauf etwas an, ob Judith Gerber den Ineichen schon vorher kannte und auch ohne die Vermitt- lung des Beschwerdeführers sich wegen der Abtreibung an ihn gewandt hätte. Art. 25 StGB setzt nicht voraus dass ' es ohne die Hülfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre ; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat. Die Frage, ob die Hülfe mit dem Erfolg adliquat zusammenhange, kann sich gar nicht stellen. Wenn sie tatsächlich mit ihm zusam- menhängt und nach dem Willen des Gehülfen den Erfolg fördern sollte, trifft Art. 25 StGB zu, auch wenn die Förderung des Erfolges durch die geleistete Hülfe nur dank eines anormalen Verlaufs der Dinge möglich war. Nur bei fahrlässiger Herbeiführung eines Erfolges bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit beschränkt auf die Fälle, in denen das Verhalten des Täters adäquate Ursache
8 Strafgesetzbuch. No 3. des Erfolges war, d. h. sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eignete, ihn herbeizuführen. Übrigens widerspricht die Behauptung des Beschwerde- führers, Judith Gerber habe Ineichen schon vorher gekannt und hätte von ihm die Adresse des Abtreibers Wyss auch ohne die Vermittlung des Beschwerdeführers erfahren, der ausdrücklichen Feststellung des Schwurgerichtshofes, dass Judith Gerber ohne den Beschwerdeführer weder Ineichen noch Wyss kennen gelernt hätte. Diese Feststellung bindet nach Art. 277 bis Abs. 1 BStP den Kassationshof nicht weniger, als ihn die Wahrsprüche der Geschwornen binden, da das schwurgerichtliche Urteil für die bundesgerichtliche Überprüfung eine Einheit bildet (BGE 77 IV 63).
3. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons · Ziirieh. Art. 41 Zifj. 3 StGB. Recht und P:fticht des Richters, wegen Täuschung des Vertrauens den Vollzug der bedingt aufge- schobenen Strafe anzuordnen, sind nicht befristet. Art. 41 eh. 3 OP. Le droit et le devoir du juge d'ordonner l'execu- tion de la peine, parce que le condamne a trompe la confiance mise en lui, ne sont pas soumis a un delai. Art. 41 cifra 3 OP. Il diritto e il dovere del giudice di ordinare l'esecuzione della pena, pel motivo ehe il condannato ha del_uso la fiducia in lui riposta, non sono sottoposti ad un termme. Aus den Erwägungen: Der Entwurf des Bundesrates zum Strafgesetzbuch sah in Art. 71 vor, dass die Vollstreckungsverjährung bei bedingter Verurteilung mit dem Ende der Probezeit beginne. Nach dieser Bestimmung hätte der Strafvollzug nach Ablauf eines mit der Rechtskraft des Urteils begin- nenden Zeitraumes, der sich aus der Probezeit und der Verjährungsfrist zusammengesetzt hätte, nicht mehr ange- ordnet werden können. Die Bundesversammlung hat diese Lösung abgelehnt, indem sie Art. 74 des Gesetzes dahin Strafgesetzbuch. No 3. 9 gefasst hat, dass die Vollstreckungsverjährung bei beding- tem Aufschub des Strafvollzuges mit dem Tag zu laufen beginne, an dem die Vollstreckung angeordnet wird (vgl. hierüber StenBull NatR 1928 215). Die Befugnis des Rich- ters, die Vollstreckung anzuordnen, hat sie zeitlich nicht begrenzt, obschon ihr nicht entgangen sein kann, dass die vorgenommene Änderung die zeitliche Grenze aufhob, die der Entwurf dem richterlichen Entscheid auf Anordnung des Strafvollzuges setzte. Daher darf nicht unter Berufung auf eine Lücke des Gesetzes, die nicht besteht, eine Be- fristung doch eingeführt werden. Die vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, wonach wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens der Vollzug der beding~ aufgeschobenen Strafe nur solange angeordnet werden könne, als sie, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, nicht verjährt sei (RStrS 1949 Nr. 303), hätte übrigens, wie schon in BGE 76 IV 14 angedeutet worden ist, die untragbare Folge, dass in Fällen, in denen die Probe- zeit fünf Jahre dauert, der Strafvollzug nur während dieses sich mit der Verjährungsfrist deckenden Zeitraumes (Art. 73 StGB) angeordnet werden könnte, also praktisch immer dann unmöglich wäre, wenn die den Vollzug recht- fertigende Tatsache sich erst kurz vor Ablauf der Probe- zeit zuträgt. Das wäre umso bedenklicher, als die Auf- deckung und Beurteilung solcher Tatsachen Zeit erfordert. Gerade in den schwersten Fällen, wo der Richter die Probe- zeit auf fünf Jahre bemessen hat, wäre damit die Anwen- dung von Art. 41 Ziff. 3 StGB verunmöglicht. Die Strafe, zu der der Beschwerdeführer am 15. Februar 1946 verurteilt worden ist, durfte daher auch nach dem
15. Februar 1951 noch vollstreckbar erklärt werden. Dass das Verfahren auf Anordnung des Vollzuges erst nach die- sem Zeitpunkt angehoben worden ist, ändert nichts. Inwie- fern die Vollstreckung heute stossend sein sollte, ist nicht zu sehen. Bis im Februar 1951 stand der Beschwerdeführer noch unter Bewährungsprobe. Kurz nach Ablauf der