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Strafgesetzbuch. N° 10.
lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher
Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident
Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche
Feststellung; dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach
seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben.
War der Beschwerdeführer somit jedenfalls ((Verwal-
tungsorgan » im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine
Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
nicht « Bevollmächtigter » gewesen, nichts an.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar
1952 i. S. Aumann gegen Huber.
Lässt die revidierte Fassung des Art. 173 StGB die Berufung
auf Wahrung berechtiger Interessen noch zri ?
Le texte nouveau de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer
la defense d'interets legitimes 'l
Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora. d'invoca.re la
difesa. d'interessi legittimi ?
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in
einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der
Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des
Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde, · mit de_r er Freisprechung
beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh-
rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht
ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten
Treuen für wahr zu halten).
2. -
Der Beschwerdeführer will durch die ehrverlet-
zende Äusserung seine Berufsehre gewahrt haben. Wenn
das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter-
essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er,
Strafgesetzbuch. No 11.
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dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art.
173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937
galt. Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in
Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe
nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen
kann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von
ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus
ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten
konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er-
bringen darf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge-
meinen sich auch nicht darauf berufen können dass er
berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das s~tzt nach
der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus,
dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alles
Z~mutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit
semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber
getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er
habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für
wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne
begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3),
so kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso
keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer hat nichts
vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be-
schwerdegegner seine Behauptung wirklich
~ösgläubig
aufgestellt, d. h. gelogen habe.
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April
1952 i. S. Graf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 188 StGB
a) Begriff der unzüchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205
StGB (Erw. 1).
b) Art. 188 trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch
Verblüffung 1;1Ild Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen-
den, zum Widerstand vollständig unfähig macht (Erw. 2).
Art. 188 OP
a) Noti'!n de l'a.ttentat a la. pudeur. Relation avec l'art. 205 CP
(cons1d. 1).
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AS 78 IV -
1952