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32 Strafgesetzbuch. N° 10. lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche Feststellung; dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben. War der Beschwerdeführer somit jedenfalls (( Verwal- tungsorgan » im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht « Bevollmächtigter » gewesen, nichts an.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Aumann gegen Huber. Lässt die revidierte Fassung des Art. 173 StGB die Berufung auf Wahrung berechtiger Interessen noch zri ? Le texte nouveau de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer la defense d'interets legitimes 'l Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora. d'invoca.re la difesa. d'interessi legittimi ? Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden. Die Nichtigkeitsbeschwerde, · mit de_r er Freisprechung beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - (Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh- rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten).
2. - Der Beschwerdeführer will durch die ehrverlet- zende Äusserung seine Berufsehre gewahrt haben. Wenn das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter- essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er, Strafgesetzbuch. No 11. 33 dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art. 173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937 galt. Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen kann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er- bringen darf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge- meinen sich auch nicht darauf berufen können dass er berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das s~tzt nach der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus, dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alles Z~mutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3), so kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer hat nichts vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be- schwerdegegner seine Behauptung wirklich ~ösgläubig aufgestellt, d. h. gelogen habe.
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1952 i. S. Graf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 188 StGB
a) Begriff der unzüchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205 StGB (Erw. 1).
b) Art. 188 trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch Verblüffung 1;1Ild Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen- den, zum Widerstand vollständig unfähig macht (Erw. 2). Art. 188 OP
a) Noti'!n de l'a.ttentat a la. pudeur. Relation avec l'art. 205 CP (cons1d. 1). 3 AS 78 IV - 1952