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78_IV_32

BGE 78 IV 32

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 10.

lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher

Geschäftsleiter oder wie ein Verwaltungsratspräsident

Gebrauch gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche

Feststellung; dass Oesch und Zängeler tatsächlich nach

seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben.

War der Beschwerdeführer somit jedenfalls ((Verwal-

tungsorgan » im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine

Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen

nicht « Bevollmächtigter » gewesen, nichts an.

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar

1952 i. S. Aumann gegen Huber.

Lässt die revidierte Fassung des Art. 173 StGB die Berufung

auf Wahrung berechtiger Interessen noch zri ?

Le texte nouveau de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer

la defense d'interets legitimes 'l

Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora. d'invoca.re la

difesa. d'interessi legittimi ?

Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in

einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der

Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des

Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, · mit de_r er Freisprechung

beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh-

rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht

ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten

Treuen für wahr zu halten).

2. -

Der Beschwerdeführer will durch die ehrverlet-

zende Äusserung seine Berufsehre gewahrt haben. Wenn

das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter-

essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er,

Strafgesetzbuch. No 11.

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dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art.

173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937

galt. Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in

Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe

nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen

kann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von

ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus

ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten

konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er-

bringen darf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge-

meinen sich auch nicht darauf berufen können dass er

berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das s~tzt nach

der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus,

dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alles

Z~mutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit

semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber

getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er

habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für

wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne

begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht

gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3),

so kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso

keine Rede sein. Auch der Beschwerdeführer hat nichts

vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be-

schwerdegegner seine Behauptung wirklich

~ösgläubig

aufgestellt, d. h. gelogen habe.

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April

1952 i. S. Graf gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 188 StGB

a) Begriff der unzüchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205

StGB (Erw. 1).

b) Art. 188 trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch

Verblüffung 1;1Ild Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen-

den, zum Widerstand vollständig unfähig macht (Erw. 2).

Art. 188 OP

a) Noti'!n de l'a.ttentat a la. pudeur. Relation avec l'art. 205 CP

(cons1d. 1).

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AS 78 IV -

1952