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78_IV_217

BGE 78 IV 217

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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216 Strafgesetzbuch. N° 48. Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten gegenüber dem. Unterhalts- oder Unterstützungspflichti- gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art. 217 StGB nichts geändert wird {vgl. BGE 78 IV 44 und dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein- wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu stellen ; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73 IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll- strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra- fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll die Sühne des Unrechts ermöglichen. Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus- gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte. Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs- pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen als im Sinne des Art. 217 Ziff. 2 StGB antragsberechtig~ erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz « par- lamentarischer und administrativer Vorstösse >> übergangen hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 (( verletzt >i anzusehen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 49. 2li

49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus- gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach Ermessen. Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer une profession court du jour de la remise de la peine privative de liberte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement subi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie ou remise. Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser- citare una professione si conta dal giorno del condono della pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece- duto da una cura medica. Il giudice apprezza liberamente se, a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata. A. - Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an (Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes- schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB) und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen (Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht. Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November 1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef- arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen, tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen, während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober 1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin 218 Strafgesetzbuch. No 49. psychotherapeutisch behandeln und überwachen zu lassen. Am 9. September 1952 hob sie die Heilbehandlung auf. B. - Am 17 .. Oktober 1952 beschloss das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB, die fünf- zehn Monate Gefängnis seien nicht mehr zu vollziehen, das Berufsverbot bleibe dagegen während fünf Jahren, gerech- net vom Tage dieses Beschlusses an, bestehen. Zur Begründung führte das Obergericht aus, Baumann habe sich während des Aufenthaltes in der Anstalt, in seiner ausserhalb der Anstalt angenommenen Stelle und während seiner vorläufigen Entlassung so gehalten, dass seine seelische Erstarkung und Gesundung als Folge der Heilbehandlung als erreicht anzusehen sei. Auch dem Sühnezweck der Strafe sei Genüge getan, da der Aufent- halt in der Anstalt, wenn er auch durch Arbeiten an einem fremden Orte gemildert worden sei, eine empfindliche Be- schränkung der Freiheit bedeutet habe. Ein nachträglicher Vollzug der Strafe könnte Zustand und Einstellung des Verurteilten nicht bessern, wohl aber den Erfolg der bis- herigen Behandlung in Frage stellen. Im Gutachten vom

21. Oktober 1949 habe Prof. Dr. Binder verlangt, dass Baumann von näherem ~ntakt mit Kindern dauernd möglichst ferngehalten werden müsse. Dagegen befürworte der behandelnde Arzt Dr. Braun in seiner Vernehmlassung vom 3. September 1952 an die Justizdirektion die Wieder- aufnahme des Lehrerberufes durch Baumann. Doch zeige sich immer wieder, dass Personen, die sexuelle Verfehlungen begangen haben und bei denen die Behandlung alle Sicher- heit für gänzliche Heilung zu geben schien, doch wieder rückfällig werden könnten, wenn die Versuchung an sie herantrete. Deshalb sei die weiterdauernde Einstellung im Lehrerberuf unvermeidbar. Die Dauer dieser Neben- strafe berechne sich von der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses an (Art. 54 Abs. 4 StGB).

0. - Baumann führt gegen den Beschluss des Ober- gerichts vom 17. Oktober 1952 Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, die Dauer des Berufsverbotes sei vom 1 ~ 1 Strafgesetzbuch. N° 49. 219

11. November 1949 an zu rechnen und die > einer fünfjährigen Frist als ungesetzlich zu erklären. Er macht geltend, Art. 54 Abs. 4 StGB sei nicht anzu- wenden, da er nie bedingt entlassen worden sei und auch nie eine Probezeit nicht bestanden habe. Die Anwendung dieser Bestimmung wäre ungerecht, da ihn das Berufs- verbot schwerer träfe, als wenn er die Freiheitsstrafe zu erstehen gehabt hätte, denn in diesem Falle wäre die Dauer des Verbotes von der Erstehung der Strafe an gerechnet worden. Wenn man schon vom Vollzug der Gefängnisstrafe absehe, weil die Heilbehandlung Erfolg gehabt habe, dürfe man dem Beschwerdeführer auch hin- sichtlich der Ausübung des Berufes Vertrauen entgegen- bringen. Da er sich bewährt habe, müsse übrigens nach Gesetz die Frist von der Rechtskraft des Urteils an gerech- net werden. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. - Dem Beschwerdeführer ist das Berufsverbot auf- erlegt worden, bevor Art. 54 StGB durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 revidiert worden ist. Für die Berech- nung der Dauer des Berufsverbotes kommt hier jedoch auf die Revision nichts an. Art. 54 Abs. 2 in der alten Fassung bestimmte, das Verbot werde mit der Rechtskraft des Urteils wirksam und die Dauer des Verbotes werde von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst oder erlassen sei. Daneben enthielt diese Bestimmung eine Norm für den Fall der bedingten Entlassung des Ver- urteilten. Auch der revidierte Wortlaut des Art. 54 sieht in Abs. 2 vor, dass das Verbot mit der Rechtskraft des Urteils wirksam wird, und enthält eine Regelung für den Fall der bedingten Entlassung. Der neue Abs. 4 sodann bestimmt : der Berufsaus- übung abhängt. Solange ein Verurteilter die Freiheitsstrafe ers~eht, kann er seinen Beruf ohnehin nicht zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen missbrauchen. Es wäre daher sinnlos, die verhängte Dauer des Berufsverbotes schon von der Rechtskraft des Urteils an zu rechnen. Das hätte zur Folge, dass in Fällen, wo die Dauer der Freiheits- strafe jene des Berufsverbotes übersteigt, der Verurteilte sofort nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe seinen Beruf wieder ausüben dürfte, obschon erst mit der Ent- lassung die Gefahr des Missbrauches, um deretwillen das Verbot ausgesprochen worden ist, wieder entsteht. Von einem anderen als vom Tage des Erlasses der Frei- heitsstrafe an kann die Dauer des Berufsverbotes auch dann nicht gerechnet werden, wenn dem Erlass der Strafe eine Heilbehandlung vorausgegangen ist. Auch hier könnte sonst der Fall eintreten, dass der Verurteilte nur während seines Aufenthaltes in der Anstalt, in der er seinen Beruf j 1 Strafgesetzbuch. N° 49. 221 ohnehin nicht ausüben kann, mit Berufsverbot belegt wäre und sofort nach Wiedererlangung der Freiheit den Beruf zur Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen missbrau- chen könnte. Ein vernünftiger Grund, entgegen dem Wort- laut des Gesetzes in Fällen von HeilbehandJung die Dauer des Berufsverbotes nicht vom Tage des Erlasses der Frei- heitsstrafe, sondern von der Rechtskraft des Urteils an zu rechnen, lässt sich umsoweniger finden, als der Richter nach Abschluss der HeilbehandJung gemäss Art. l 7 Ziff. 3 StGB die Möglichkeit hat, mit der Freiheitsstrafe auch das Berufsverbot ganz oder teilweise zu erlassen. Wo die Umstände, insbesondere die Gefahr weiteren Miss- brauches des Berufes, wie sie trotz erfolgreicher Heilbe- handlung denkbar ist, ein Entgegenkommen auf Grund dieser Bestimmung hinsichtlich des Berufsverbotes nicht rechtfertigen, besteht auch kein Anlass, dem Täter durch eine dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 StGB widersprechende Auslegung dann doch dadurch entgegenzukommen, dass das Verbot von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet wird. Dass der Verurteilte infolge der Heilbehandlung gegebenenfalls länger den Beruf nicht ausüben darf, als wenn er ohne Heilbehandlung sofort die Freiheitsstrafe angetreten und verbüsst hätte, rechtfertigt die vom Be- schwerdeführer befürwortete Berechnungsweise nicht ; sol- chen Härten kann, wenn nicht andere Erwägungen ent- gegenstehen, im einzelnen Falle im Rahmen des dem Richter nach Art. 17 Ziff. 3 StGB zustehenden Ermessens durch Abkürzung oder Erlass des Berufsverbotes Rechnung getragen werden. Übrigens verkennt der Beschwerdeführer, dass die Heilbehandlung mit dem Erlass der Freiheitsstrafe trotz des längeren Verbotes, den Beruf auszuüben, ihn insgesamt weniger schwer trifft, als wenn er die fünfzehn Monate Gefängnis hätte verbüssen müssen und anschlies- send daran noch fünf Jahre mit dem Verbot belegt gewe- sen wäre.

2. - Ob und inwieweit das Berufsverbot trotz der durch- geführten Heilbehandlung noch zu vollziehen sei, hatte die 222 Strafgesetzbuch. N° 49. Vorinstanz gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB nach freiem Er- messen zu entscheiden. Ihr Beschluss, am Verbot in vollem Umfange festzuhalten, verletzte daher das Gesetz nur dann, wenn er aus dem Rahmen des Ermessens fiele, d.h. offen- sichtlich unvernünftig wäre. Das trifft nicht zu. Es lässt sich sehr wohl hören, dass zwar die Heilbehandlung den Strafzweck der Abschreckung, Besserung und Sühne erreicht und die Erstehung der Freiheitsstrafe überflüssig gemacht habe, ja dass diese den Erfolg der Behandlung sogar in Frage stellen könnte, dass jedoch zur Festigung des Erreichten und um der Gefahr weiteren Missbrauchs vorzubeugen das Berufsverbot nützlich, ja notwendig sei, und zwar in vollem Umfange von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Erlasses der Gefängnisstrafe an. Diese Auf- fassung lässt sich umsobesser vertreten, als sie sich auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Binder stützt, wonach der Beschwerdeführer womöglich dauernd mit Kindern nicht mehr in nähere Berührung kommen sollte. Ob das Berufsverbot den Beschwerdeführer schwerer trifft, als ihn die Freiheitsstrafe getroffen hätte, ist uner- heblich. Obwohl das Gesetz es zu den Nebenstrafen zählt, bezweckt es nicht bloss Abschreckung, Sühne und Besse- rung durch Züchtigung des Schuldigen, sondern soll diesem auch die Gelegenheit zur Begehung weiterer Verbrechen nehmen und die Gesellschaft vor ihm schützen. Insofern hat es in erheblichem Masse den Charakter einer Mass- nahme, die sich auch dann noch rechtfertigen kann, wenn der Richter das geschehene Unrecht als durch die Unan- nehmlichkeiten der Heilbehandlung gesühnt erachtet. Der Erfolg der Behandlung schliesst nicht aus, dass der Be- schwerdeführer wieder schwach werden und ins Verbrechen zurückfallen könnte, wenn er erneut täglich mit Kindern in Berührung käme. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N° 50. 223

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Vogt gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau. Art. 95 Abs. 4 StGB. Wenn der Vollzug der Einschliessung bedingt aufgeschoben ist, öeginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Tage zu laufen, an dem gernäss Art. 96 Abs. 3 StGB die Vollstreckung verfügt wird. Art. 95 al. 4 OP. Lorsqu'il a ete sursis a l'execution de la detention, la prescription de trois ans ne court que du jour ou l'execution est ordonnee conformement a l'art. 96 al. 3. Art. 95 cp. 4 OP. Quando l'esecuzione della pena (carcerazione) e sospesa condizionalmente, il termine di prescrizione di tre anni comincia soltanto dal giorno in cui l'esecuzione della pena e ordinata a norma dell'art. 96 cp. 3. A. - Das Jugendgericht Kulm verurteilte Eugen Vogt, geb. 12. September 1931, am 25. Februar 1948 zu fünf Tagen Einschliessung und Fr. 100.- Busse, weil er wieder- holt ohne Führerausweis Motorfahrzeuge geführt und ein- mal ein solches wegen übersetzter Geschwindigkeit nicht beherrscht hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Ein- schliessung unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf. Da Vogt am II. Oktober 1949, 11. Juli 1950, 9. Sep- tember 1950, 26. Oktober 1950 und 18. Januar 1951 a1<1 Motorfahrzeugführer weitere strafbare Handlungen beging (fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbe- schädigung, Linksfahren, Nichtbelassen des Vortrittes) und deswegen in der Zeit vom 11. Juli 1950 bis 6. Februar 1951 fünfmal gebüsst wurde, beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 15. Februar 1952 dem Jugend- gericht Kulm den Vollzug der am 25. Februar 1948 ver- hängten Einschliessung. Das Jugendgericht hielt das Be- gehren für zulässig, obwohl seit der Verurteilung mehr als drei Jahre verstrichen waren, wies es aber ab, da es in seinem Vertrauen nicht getäuscht sei und der Vollzug der Einschliessung deren Zweck verfehlte, weil Vogt nur ver- bittert würde. Auf Beschwerde der Jugendanwaltschaft ·erklärte da-