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Strafgesetzbuch. N° 48.
Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung
leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten
gegenüber dem. Unterhalts- oder Unterstützungspflichti-
gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als
Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art.
217 StGB nichts geändert wird {vgl. BGE 78 IV 44 und
dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein-
wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der
Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu
stellen; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73
IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf
das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits
das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll-
strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra-
fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen
Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag
dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll
die Sühne des Unrechts ermöglichen.
Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass
Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung
von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus-
gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte.
Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges
Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit
der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs-
pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert
und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können
und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese
Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen
als im Sinne des Art. 217 Ziff. 2 StGB antragsberechtig~
erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz « par-
lamentarischer und administrativer Vorstösse >> übergangen
hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich
als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 ((verletzt >i anzusehen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S.
Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist
auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu
rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus-
gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung
abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach
Ermessen.
Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer
une profession court du jour de la remise de la peine privative
de liberte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement
medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement
subi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie
ou remise.
Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser-
citare una professione si conta dal giorno del condono della
pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece-
duto da una cura medica. Il giudice apprezza liberamente se,
a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una
professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata.
A. -
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte
am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn
Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete
die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an
(Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des
Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in
einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes-
schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen
wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB)
und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen
(Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.
Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November
1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt
für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef-
arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen,
tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen,
während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober
1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus
der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin
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psychotherapeutisch behandeln und überwachen zu lassen.
Am 9. September 1952 hob sie die Heilbehandlung auf.
B. -
Am 17 .. Oktober 1952 beschloss das Obergericht
des Kantons Zürich gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB, die fünf-
zehn Monate Gefängnis seien nicht mehr zu vollziehen, das
Berufsverbot bleibe dagegen während fünf Jahren, gerech-
net vom Tage dieses Beschlusses an, bestehen.
Zur Begründung führte das Obergericht aus, Baumann
habe sich während des Aufenthaltes in der Anstalt, in
seiner ausserhalb der Anstalt angenommenen Stelle und
während seiner vorläufigen Entlassung so gehalten, dass
seine seelische Erstarkung und Gesundung als Folge der
Heilbehandlung als erreicht anzusehen sei. Auch dem
Sühnezweck der Strafe sei Genüge getan, da der Aufent-
halt in der Anstalt, wenn er auch durch Arbeiten an einem
fremden Orte gemildert worden sei, eine empfindliche Be-
schränkung der Freiheit bedeutet habe. Ein nachträglicher
Vollzug der Strafe könnte Zustand und Einstellung des
Verurteilten nicht bessern, wohl aber den Erfolg der bis-
herigen Behandlung in Frage stellen. Im Gutachten vom
21. Oktober 1949 habe Prof. Dr. Binder verlangt, dass
Baumann von näherem ~ntakt mit Kindern dauernd
möglichst ferngehalten werden müsse. Dagegen befürworte
der behandelnde Arzt Dr. Braun in seiner Vernehmlassung
vom 3. September 1952 an die Justizdirektion die Wieder-
aufnahme des Lehrerberufes durch Baumann. Doch zeige
sich immer wieder, dass Personen, die sexuelle Verfehlungen
begangen haben und bei denen die Behandlung alle Sicher-
heit für gänzliche Heilung zu geben schien, doch wieder
rückfällig werden könnten, wenn die Versuchung an sie
herantrete. Deshalb sei die weiterdauernde Einstellung
im Lehrerberuf unvermeidbar. Die Dauer dieser Neben-
strafe berechne sich von der Rechtskraft des vorliegenden
Beschlusses an (Art. 54 Abs. 4 StGB).
0. -
Baumann führt gegen den Beschluss des Ober-
gerichts vom 17. Oktober 1952 Nichtigkeitsbeschwerde.
Er beantragt, die Dauer des Berufsverbotes sei vom
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11. November 1949 an zu rechnen und die >
einer fünfjährigen Frist als ungesetzlich zu erklären.
Er macht geltend, Art. 54 Abs. 4 StGB sei nicht anzu-
wenden, da er nie bedingt entlassen worden sei und auch
nie eine Probezeit nicht bestanden habe. Die Anwendung
dieser Bestimmung wäre ungerecht, da ihn das Berufs-
verbot schwerer träfe, als wenn er die Freiheitsstrafe zu
erstehen gehabt hätte, denn in diesem Falle wäre die
Dauer des Verbotes von der Erstehung der Strafe an
gerechnet worden. Wenn man schon vom Vollzug der
Gefängnisstrafe absehe, weil die Heilbehandlung Erfolg
gehabt habe, dürfe man dem Beschwerdeführer auch hin-
sichtlich der Ausübung des Berufes Vertrauen entgegen-
bringen. Da er sich bewährt habe, müsse übrigens nach
Gesetz die Frist von der Rechtskraft des Urteils an gerech-
net werden.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-
tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Dem Beschwerdeführer ist das Berufsverbot auf-
erlegt worden, bevor Art. 54 StGB durch Bundesgesetz
vom 5. Oktober 1950 revidiert worden ist. Für die Berech-
nung der Dauer des Berufsverbotes kommt hier jedoch auf
die Revision nichts an. Art. 54 Abs. 2 in der alten Fassung
bestimmte, das Verbot werde mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam und die Dauer des Verbotes werde von
dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst
oder erlassen sei. Daneben enthielt diese Bestimmung
eine Norm für den Fall der bedingten Entlassung des Ver-
urteilten. Auch der revidierte Wortlaut des Art. 54 sieht
in Abs. 2 vor, dass das Verbot mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam wird, und enthält eine Regelung für den
Fall der bedingten Entlassung. Der neue Abs. 4 sodann
bestimmt : der Berufsaus-
übung abhängt. Solange ein Verurteilter die Freiheitsstrafe
ers~eht, kann er seinen Beruf ohnehin nicht zur Begehung
weiterer strafbarer Handlungen missbrauchen. Es wäre
daher sinnlos, die verhängte Dauer des Berufsverbotes
schon von der Rechtskraft des Urteils an zu rechnen. Das
hätte zur Folge, dass in Fällen, wo die Dauer der Freiheits-
strafe jene des Berufsverbotes übersteigt, der Verurteilte
sofort nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe seinen
Beruf wieder ausüben dürfte, obschon erst mit der Ent-
lassung die Gefahr des Missbrauches, um deretwillen das
Verbot ausgesprochen worden ist, wieder entsteht.
Von einem anderen als vom Tage des Erlasses der Frei-
heitsstrafe an kann die Dauer des Berufsverbotes auch
dann nicht gerechnet werden, wenn dem Erlass der Strafe
eine Heilbehandlung vorausgegangen ist. Auch hier könnte
sonst der Fall eintreten, dass der Verurteilte nur während
seines Aufenthaltes in der Anstalt, in der er seinen Beruf
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ohnehin nicht ausüben kann, mit Berufsverbot belegt wäre
und sofort nach Wiedererlangung der Freiheit den Beruf
zur Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen missbrau-
chen könnte. Ein vernünftiger Grund, entgegen dem Wort-
laut des Gesetzes in Fällen von HeilbehandJung die Dauer
des Berufsverbotes nicht vom Tage des Erlasses der Frei-
heitsstrafe, sondern von der Rechtskraft des Urteils an zu
rechnen, lässt sich umsoweniger finden, als der Richter
nach Abschluss der HeilbehandJung gemäss Art. l 7
Ziff. 3 StGB die Möglichkeit hat, mit der Freiheitsstrafe
auch das Berufsverbot ganz oder teilweise zu erlassen.
Wo die Umstände, insbesondere die Gefahr weiteren Miss-
brauches des Berufes, wie sie trotz erfolgreicher Heilbe-
handlung denkbar ist, ein Entgegenkommen auf Grund
dieser Bestimmung hinsichtlich des Berufsverbotes nicht
rechtfertigen, besteht auch kein Anlass, dem Täter durch
eine dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 StGB widersprechende
Auslegung dann doch dadurch entgegenzukommen, dass
das Verbot von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet
wird. Dass der Verurteilte infolge der Heilbehandlung
gegebenenfalls länger den Beruf nicht ausüben darf, als
wenn er ohne Heilbehandlung sofort die Freiheitsstrafe
angetreten und verbüsst hätte, rechtfertigt die vom Be-
schwerdeführer befürwortete Berechnungsweise nicht; sol-
chen Härten kann, wenn nicht andere Erwägungen ent-
gegenstehen, im einzelnen Falle im Rahmen des dem
Richter nach Art. 17 Ziff. 3 StGB zustehenden Ermessens
durch Abkürzung oder Erlass des Berufsverbotes Rechnung
getragen werden. Übrigens verkennt der Beschwerdeführer,
dass die Heilbehandlung mit dem Erlass der Freiheitsstrafe
trotz des längeren Verbotes, den Beruf auszuüben, ihn
insgesamt weniger schwer trifft, als wenn er die fünfzehn
Monate Gefängnis hätte verbüssen müssen und anschlies-
send daran noch fünf Jahre mit dem Verbot belegt gewe-
sen wäre.
2. -
Ob und inwieweit das Berufsverbot trotz der durch-
geführten Heilbehandlung noch zu vollziehen sei, hatte die
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Strafgesetzbuch. N° 49.
Vorinstanz gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB nach freiem Er-
messen zu entscheiden. Ihr Beschluss, am Verbot in vollem
Umfange festzuhalten, verletzte daher das Gesetz nur dann,
wenn er aus dem Rahmen des Ermessens fiele, d.h. offen-
sichtlich unvernünftig wäre. Das trifft nicht zu. Es lässt
sich sehr wohl hören, dass zwar die Heilbehandlung den
Strafzweck der Abschreckung, Besserung und Sühne
erreicht und die Erstehung der Freiheitsstrafe überflüssig
gemacht habe, ja dass diese den Erfolg der Behandlung
sogar in Frage stellen könnte, dass jedoch zur Festigung
des Erreichten und um der Gefahr weiteren Missbrauchs
vorzubeugen das Berufsverbot nützlich, ja notwendig sei,
und zwar in vollem Umfange von fünf Jahren, gerechnet
vom Tage des Erlasses der Gefängnisstrafe an. Diese Auf-
fassung lässt sich umsobesser vertreten, als sie sich auf
das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Binder
stützt, wonach der Beschwerdeführer womöglich dauernd
mit Kindern nicht mehr in nähere Berührung kommen
sollte. Ob das Berufsverbot den Beschwerdeführer schwerer
trifft, als ihn die Freiheitsstrafe getroffen hätte, ist uner-
heblich. Obwohl das Gesetz es zu den Nebenstrafen zählt,
bezweckt es nicht bloss Abschreckung, Sühne und Besse-
rung durch Züchtigung des Schuldigen, sondern soll diesem
auch die Gelegenheit zur Begehung weiterer Verbrechen
nehmen und die Gesellschaft vor ihm schützen. Insofern
hat es in erheblichem Masse den Charakter einer Mass-
nahme, die sich auch dann noch rechtfertigen kann, wenn
der Richter das geschehene Unrecht als durch die Unan-
nehmlichkeiten der Heilbehandlung gesühnt erachtet. Der
Erfolg der Behandlung schliesst nicht aus, dass der Be-
schwerdeführer wieder schwach werden und ins Verbrechen
zurückfallen könnte, wenn er erneut täglich mit Kindern
in Berührung käme.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Strafgesetzbuch. N° 50.
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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober
1952 i. S. Vogt gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 95 Abs. 4 StGB. Wenn der Vollzug der Einschliessung bedingt
aufgeschoben ist, öeginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst
mit dem Tage zu laufen, an dem gernäss Art. 96 Abs. 3 StGB
die Vollstreckung verfügt wird.
Art. 95 al. 4 OP. Lorsqu'il a ete sursis a l'execution de la detention,
la prescription de trois ans ne court que du jour ou l'execution
est ordonnee conformement a l'art. 96 al. 3.
Art. 95 cp. 4 OP. Quando l'esecuzione della pena (carcerazione)
e sospesa condizionalmente, il termine di prescrizione di tre
anni comincia soltanto dal giorno in cui l'esecuzione della pena
e ordinata a norma dell'art. 96 cp. 3.
A. -
Das Jugendgericht Kulm verurteilte Eugen Vogt,
geb. 12. September 1931, am 25. Februar 1948 zu fünf
Tagen Einschliessung und Fr. 100.- Busse, weil er wieder-
holt ohne Führerausweis Motorfahrzeuge geführt und ein-
mal ein solches wegen übersetzter Geschwindigkeit nicht
beherrscht hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Ein-
schliessung unter Ansetzung einer Probezeit von drei
Jahren bedingt auf.
Da Vogt am II. Oktober 1949, 11. Juli 1950, 9. Sep-
tember 1950, 26. Oktober 1950 und 18. Januar 1951 a1<1
Motorfahrzeugführer weitere strafbare Handlungen beging
(fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbe-
schädigung, Linksfahren, Nichtbelassen des Vortrittes) und
deswegen in der Zeit vom 11. Juli 1950 bis 6. Februar 1951
fünfmal gebüsst wurde, beantragte die Jugendanwaltschaft
des Kantons Aargau am 15. Februar 1952 dem Jugend-
gericht Kulm den Vollzug der am 25. Februar 1948 ver-
hängten Einschliessung. Das Jugendgericht hielt das Be-
gehren für zulässig, obwohl seit der Verurteilung mehr als
drei Jahre verstrichen waren, wies es aber ab, da es in
seinem Vertrauen nicht getäuscht sei und der Vollzug der
Einschliessung deren Zweck verfehlte, weil Vogt nur ver-
bittert würde.
Auf Beschwerde der Jugendanwaltschaft ·erklärte da-