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78_IV_217

BGE 78 IV 217

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 48.

Auch der Umstand, dass das die Armenunterstützung

leistende Gemeinwesen in die Ansprüche des Berechtigten

gegenüber dem. Unterhalts- oder Unterstützungspflichti-

gen eintritt und dadurch an der Natur der Schuld als

Unterhalts- oder Unterstützungspflicht im Sinne des Art.

217 StGB nichts geändert wird {vgl. BGE 78 IV 44 und

dort zitierte frühere Urteile), verleiht diesem Gemein-

wesen nicht das Recht, für die vor dem Übergang der

Forderung eingetretene Pflichtverletzung Strafantrag zu

stellen; das Antragsrecht ist höchstpersönlich (BGE 73

IV 70 f.) und geht daher nicht mit der Forderung auf

das Gemeinwesen über. Dass bei dieser Ordnung einerseits

das Recht, die Forderung geltend zu machen und voll-

strecken zu lassen, und anderseits das Recht, die Bestra-

fung des Schuldigen zu verlangen, nicht der gleichen

Person zustehen, ist kein Widerspruch. Der Strafantrag

dient nicht der Eintreibung der Forderung, sondern soll

die Sühne des Unrechts ermöglichen.

Auch praktische Überlegungen verlangen nicht, dass

Art. 28 Abs. 1 StGB für die Verfolgung der Nichterfüllung

von Unterhalts- und Unterstützungspflichten anders aus-

gelegt werde als für die Verfolgung anderer Antragsdelikte.

Wohl haben die Armenbehörden ein des Schutzes würdiges

Bedürfnis, selber Strafantrag stellen zu können, damit

der böswillig säumige Unterhalts- oder Unterstützungs-

pflichtige ohne Umwege wirksam an seine Pflicht erinnert

und durch Strafe gebessert werde. Die Kantone können

und sollten es aber dadurch befriedigen, dass sie diese

Behörden, sei es allein, sei es neben anderen Amtsstellen

als im Sinne des Art. 217 Ziff. 2 StGB antragsberechtig~

erklären. Dass der Kanton Zürich es bisher trotz « par-

lamentarischer und administrativer Vorstösse >> übergangen

hat, ist kein Grund, die Armenpflege der Stadt Zürich

als im Sinne des Art. 28 Abs. 1 ((verletzt >i anzusehen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 49.

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49. Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember 1952 i. S.

Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Art. 17 Ziff. 3, 54 Abs. 4 StGB. Die Dauer des Berufsverbots ist

auch dann vom Tage des Erlasses der Freiheitsstrafe an zu

rechnen, wenn diesem Erlass eine Heilbehandlung voraus-

gegangen ist. Ob das Berufsverbot wegen der Heilbehandlung

abzukürzen oder zu erlassen sei, entscheidet der Richter nach

Ermessen.

Art. 17 eh. 3, 54 al. 4 OP. La duree de l'interdiction d'exercer

une profession court du jour de la remise de la peine privative

de liberte meme si cette remise a ete precedee d'un traitement

medical. Le juge apprecie librement si, en raison du traitement

subi, l'interdiction d'exercer une profession doit etre raccourcie

ou remise.

Art. 17 cifra 3, 54 cp. 4 OP. La durata dell'interdizione di eser-

citare una professione si conta dal giorno del condono della

pena privativa della liberta anche se il condono e stato prece-

duto da una cura medica. Il giudice apprezza liberamente se,

a motivo della cura subita, l'interdizione di esercitare una

professione debba essere tolta o la sua durata raccorciata.

A. -

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte

am 11. November 1949 Werner Baumann zu fünfzehn

Monaten Gefängnis, stellte den Strafvollzug ein, ordnete

die Behandlung des Verurteilten in einer Heilanstalt an

(Art. 15 StGB) und untersagte ihm die Ausübung des

Lehrerberufes während fünf Jahren. Baumann, der in

einem Kinderheim Lehrer gewesen war, hatte mit geistes-

schwachen noch nicht sechzehn Jahre alten Zöglingen

wiederholt Unzucht getrieben (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 5 StGB)

und sich wiederholt der Unzucht mit einer Schwachsinnigen

(Art. 190 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.

Die Vollzugsbehörde wies Baumann am 19. November

1949 auf unbestimmte Zeit in die Schweizerische Anstalt

für Epileptische in Zürich ein und überliess es dem Chef-

arzt dieser Anstalt, ihm auf Zusehen hin zu bewilligen,

tagsüber einem Verdienste in der Stadt nachzugehen,

während er in der Anstalt wohnen bleibe. Am 17. Oktober

1950 entliess die Justizdirektion Baumann probeweise aus

der Anstalt und wies ihn an, sich ambulant weiterhin

218

Strafgesetzbuch. No 49.

psychotherapeutisch behandeln und überwachen zu lassen.

Am 9. September 1952 hob sie die Heilbehandlung auf.

B. -

Am 17 .. Oktober 1952 beschloss das Obergericht

des Kantons Zürich gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB, die fünf-

zehn Monate Gefängnis seien nicht mehr zu vollziehen, das

Berufsverbot bleibe dagegen während fünf Jahren, gerech-

net vom Tage dieses Beschlusses an, bestehen.

Zur Begründung führte das Obergericht aus, Baumann

habe sich während des Aufenthaltes in der Anstalt, in

seiner ausserhalb der Anstalt angenommenen Stelle und

während seiner vorläufigen Entlassung so gehalten, dass

seine seelische Erstarkung und Gesundung als Folge der

Heilbehandlung als erreicht anzusehen sei. Auch dem

Sühnezweck der Strafe sei Genüge getan, da der Aufent-

halt in der Anstalt, wenn er auch durch Arbeiten an einem

fremden Orte gemildert worden sei, eine empfindliche Be-

schränkung der Freiheit bedeutet habe. Ein nachträglicher

Vollzug der Strafe könnte Zustand und Einstellung des

Verurteilten nicht bessern, wohl aber den Erfolg der bis-

herigen Behandlung in Frage stellen. Im Gutachten vom

21. Oktober 1949 habe Prof. Dr. Binder verlangt, dass

Baumann von näherem ~ntakt mit Kindern dauernd

möglichst ferngehalten werden müsse. Dagegen befürworte

der behandelnde Arzt Dr. Braun in seiner Vernehmlassung

vom 3. September 1952 an die Justizdirektion die Wieder-

aufnahme des Lehrerberufes durch Baumann. Doch zeige

sich immer wieder, dass Personen, die sexuelle Verfehlungen

begangen haben und bei denen die Behandlung alle Sicher-

heit für gänzliche Heilung zu geben schien, doch wieder

rückfällig werden könnten, wenn die Versuchung an sie

herantrete. Deshalb sei die weiterdauernde Einstellung

im Lehrerberuf unvermeidbar. Die Dauer dieser Neben-

strafe berechne sich von der Rechtskraft des vorliegenden

Beschlusses an (Art. 54 Abs. 4 StGB).

0. -

Baumann führt gegen den Beschluss des Ober-

gerichts vom 17. Oktober 1952 Nichtigkeitsbeschwerde.

Er beantragt, die Dauer des Berufsverbotes sei vom

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~

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Strafgesetzbuch. N° 49.

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11. November 1949 an zu rechnen und die >

einer fünfjährigen Frist als ungesetzlich zu erklären.

Er macht geltend, Art. 54 Abs. 4 StGB sei nicht anzu-

wenden, da er nie bedingt entlassen worden sei und auch

nie eine Probezeit nicht bestanden habe. Die Anwendung

dieser Bestimmung wäre ungerecht, da ihn das Berufs-

verbot schwerer träfe, als wenn er die Freiheitsstrafe zu

erstehen gehabt hätte, denn in diesem Falle wäre die

Dauer des Verbotes von der Erstehung der Strafe an

gerechnet worden. Wenn man schon vom Vollzug der

Gefängnisstrafe absehe, weil die Heilbehandlung Erfolg

gehabt habe, dürfe man dem Beschwerdeführer auch hin-

sichtlich der Ausübung des Berufes Vertrauen entgegen-

bringen. Da er sich bewährt habe, müsse übrigens nach

Gesetz die Frist von der Rechtskraft des Urteils an gerech-

net werden.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean-

tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Dem Beschwerdeführer ist das Berufsverbot auf-

erlegt worden, bevor Art. 54 StGB durch Bundesgesetz

vom 5. Oktober 1950 revidiert worden ist. Für die Berech-

nung der Dauer des Berufsverbotes kommt hier jedoch auf

die Revision nichts an. Art. 54 Abs. 2 in der alten Fassung

bestimmte, das Verbot werde mit der Rechtskraft des

Urteils wirksam und die Dauer des Verbotes werde von

dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüsst

oder erlassen sei. Daneben enthielt diese Bestimmung

eine Norm für den Fall der bedingten Entlassung des Ver-

urteilten. Auch der revidierte Wortlaut des Art. 54 sieht

in Abs. 2 vor, dass das Verbot mit der Rechtskraft des

Urteils wirksam wird, und enthält eine Regelung für den

Fall der bedingten Entlassung. Der neue Abs. 4 sodann

bestimmt : der Berufsaus-

übung abhängt. Solange ein Verurteilter die Freiheitsstrafe

ers~eht, kann er seinen Beruf ohnehin nicht zur Begehung

weiterer strafbarer Handlungen missbrauchen. Es wäre

daher sinnlos, die verhängte Dauer des Berufsverbotes

schon von der Rechtskraft des Urteils an zu rechnen. Das

hätte zur Folge, dass in Fällen, wo die Dauer der Freiheits-

strafe jene des Berufsverbotes übersteigt, der Verurteilte

sofort nach der Verbüssung der Freiheitsstrafe seinen

Beruf wieder ausüben dürfte, obschon erst mit der Ent-

lassung die Gefahr des Missbrauches, um deretwillen das

Verbot ausgesprochen worden ist, wieder entsteht.

Von einem anderen als vom Tage des Erlasses der Frei-

heitsstrafe an kann die Dauer des Berufsverbotes auch

dann nicht gerechnet werden, wenn dem Erlass der Strafe

eine Heilbehandlung vorausgegangen ist. Auch hier könnte

sonst der Fall eintreten, dass der Verurteilte nur während

seines Aufenthaltes in der Anstalt, in der er seinen Beruf

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Strafgesetzbuch. N° 49.

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ohnehin nicht ausüben kann, mit Berufsverbot belegt wäre

und sofort nach Wiedererlangung der Freiheit den Beruf

zur Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen missbrau-

chen könnte. Ein vernünftiger Grund, entgegen dem Wort-

laut des Gesetzes in Fällen von HeilbehandJung die Dauer

des Berufsverbotes nicht vom Tage des Erlasses der Frei-

heitsstrafe, sondern von der Rechtskraft des Urteils an zu

rechnen, lässt sich umsoweniger finden, als der Richter

nach Abschluss der HeilbehandJung gemäss Art. l 7

Ziff. 3 StGB die Möglichkeit hat, mit der Freiheitsstrafe

auch das Berufsverbot ganz oder teilweise zu erlassen.

Wo die Umstände, insbesondere die Gefahr weiteren Miss-

brauches des Berufes, wie sie trotz erfolgreicher Heilbe-

handlung denkbar ist, ein Entgegenkommen auf Grund

dieser Bestimmung hinsichtlich des Berufsverbotes nicht

rechtfertigen, besteht auch kein Anlass, dem Täter durch

eine dem Wortlaut des Art. 54 Abs. 4 StGB widersprechende

Auslegung dann doch dadurch entgegenzukommen, dass

das Verbot von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet

wird. Dass der Verurteilte infolge der Heilbehandlung

gegebenenfalls länger den Beruf nicht ausüben darf, als

wenn er ohne Heilbehandlung sofort die Freiheitsstrafe

angetreten und verbüsst hätte, rechtfertigt die vom Be-

schwerdeführer befürwortete Berechnungsweise nicht; sol-

chen Härten kann, wenn nicht andere Erwägungen ent-

gegenstehen, im einzelnen Falle im Rahmen des dem

Richter nach Art. 17 Ziff. 3 StGB zustehenden Ermessens

durch Abkürzung oder Erlass des Berufsverbotes Rechnung

getragen werden. Übrigens verkennt der Beschwerdeführer,

dass die Heilbehandlung mit dem Erlass der Freiheitsstrafe

trotz des längeren Verbotes, den Beruf auszuüben, ihn

insgesamt weniger schwer trifft, als wenn er die fünfzehn

Monate Gefängnis hätte verbüssen müssen und anschlies-

send daran noch fünf Jahre mit dem Verbot belegt gewe-

sen wäre.

2. -

Ob und inwieweit das Berufsverbot trotz der durch-

geführten Heilbehandlung noch zu vollziehen sei, hatte die

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Strafgesetzbuch. N° 49.

Vorinstanz gemäss Art. 17 Ziff. 3 StGB nach freiem Er-

messen zu entscheiden. Ihr Beschluss, am Verbot in vollem

Umfange festzuhalten, verletzte daher das Gesetz nur dann,

wenn er aus dem Rahmen des Ermessens fiele, d.h. offen-

sichtlich unvernünftig wäre. Das trifft nicht zu. Es lässt

sich sehr wohl hören, dass zwar die Heilbehandlung den

Strafzweck der Abschreckung, Besserung und Sühne

erreicht und die Erstehung der Freiheitsstrafe überflüssig

gemacht habe, ja dass diese den Erfolg der Behandlung

sogar in Frage stellen könnte, dass jedoch zur Festigung

des Erreichten und um der Gefahr weiteren Missbrauchs

vorzubeugen das Berufsverbot nützlich, ja notwendig sei,

und zwar in vollem Umfange von fünf Jahren, gerechnet

vom Tage des Erlasses der Gefängnisstrafe an. Diese Auf-

fassung lässt sich umsobesser vertreten, als sie sich auf

das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Binder

stützt, wonach der Beschwerdeführer womöglich dauernd

mit Kindern nicht mehr in nähere Berührung kommen

sollte. Ob das Berufsverbot den Beschwerdeführer schwerer

trifft, als ihn die Freiheitsstrafe getroffen hätte, ist uner-

heblich. Obwohl das Gesetz es zu den Nebenstrafen zählt,

bezweckt es nicht bloss Abschreckung, Sühne und Besse-

rung durch Züchtigung des Schuldigen, sondern soll diesem

auch die Gelegenheit zur Begehung weiterer Verbrechen

nehmen und die Gesellschaft vor ihm schützen. Insofern

hat es in erheblichem Masse den Charakter einer Mass-

nahme, die sich auch dann noch rechtfertigen kann, wenn

der Richter das geschehene Unrecht als durch die Unan-

nehmlichkeiten der Heilbehandlung gesühnt erachtet. Der

Erfolg der Behandlung schliesst nicht aus, dass der Be-

schwerdeführer wieder schwach werden und ins Verbrechen

zurückfallen könnte, wenn er erneut täglich mit Kindern

in Berührung käme.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Strafgesetzbuch. N° 50.

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50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober

1952 i. S. Vogt gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau.

Art. 95 Abs. 4 StGB. Wenn der Vollzug der Einschliessung bedingt

aufgeschoben ist, öeginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst

mit dem Tage zu laufen, an dem gernäss Art. 96 Abs. 3 StGB

die Vollstreckung verfügt wird.

Art. 95 al. 4 OP. Lorsqu'il a ete sursis a l'execution de la detention,

la prescription de trois ans ne court que du jour ou l'execution

est ordonnee conformement a l'art. 96 al. 3.

Art. 95 cp. 4 OP. Quando l'esecuzione della pena (carcerazione)

e sospesa condizionalmente, il termine di prescrizione di tre

anni comincia soltanto dal giorno in cui l'esecuzione della pena

e ordinata a norma dell'art. 96 cp. 3.

A. -

Das Jugendgericht Kulm verurteilte Eugen Vogt,

geb. 12. September 1931, am 25. Februar 1948 zu fünf

Tagen Einschliessung und Fr. 100.- Busse, weil er wieder-

holt ohne Führerausweis Motorfahrzeuge geführt und ein-

mal ein solches wegen übersetzter Geschwindigkeit nicht

beherrscht hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Ein-

schliessung unter Ansetzung einer Probezeit von drei

Jahren bedingt auf.

Da Vogt am II. Oktober 1949, 11. Juli 1950, 9. Sep-

tember 1950, 26. Oktober 1950 und 18. Januar 1951 a1<1

Motorfahrzeugführer weitere strafbare Handlungen beging

(fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbe-

schädigung, Linksfahren, Nichtbelassen des Vortrittes) und

deswegen in der Zeit vom 11. Juli 1950 bis 6. Februar 1951

fünfmal gebüsst wurde, beantragte die Jugendanwaltschaft

des Kantons Aargau am 15. Februar 1952 dem Jugend-

gericht Kulm den Vollzug der am 25. Februar 1948 ver-

hängten Einschliessung. Das Jugendgericht hielt das Be-

gehren für zulässig, obwohl seit der Verurteilung mehr als

drei Jahre verstrichen waren, wies es aber ab, da es in

seinem Vertrauen nicht getäuscht sei und der Vollzug der

Einschliessung deren Zweck verfehlte, weil Vogt nur ver-

bittert würde.

Auf Beschwerde der Jugendanwaltschaft ·erklärte da-