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10 Strafgesetzbuch. No 4. Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf- vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar 1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn ih:pi eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu- finden.
4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall ist nicht « besonders leicht ». . Art. 41 eh. 3 aJ,. i OP. Un cas ou a ete infligee une peine d'em- prisonnement n'est pas «de tres peu de gravite ». Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in cui e stata inflitta una pena di detenzione non e « di esigua gravita ». Aus den Erwägungen : Nach Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter, statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun- gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein- geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos- send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen, z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580). Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der '" Strafgesetzbuch. No 5. 11 Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen, die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des Absatzes 2 in Art. 41 Zifi. 3 anlässlich der Revision vom
5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach, dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das kommt auch .im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite) von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht- haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt worden ist, kommt Art. 41 Zifi. 3 Abs. 2 überhaupt in Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall « besonders leicht » sei. Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor- den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson- ders leicht zu würdigen und ,Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 anzu- wenden, bleibt somit kein Raum; das Ermessen wäre überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe abgesehen würde. 5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Hai 1952 i. S. Rentsch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ?
12 Strafgesetzbuch. N° 5. Art. 61 al. 1 CP. Quand l'interet public e:xige-t-il la publication du jugement ? Art. 61 cp. 1 GP. Quando l'interesse pubblico richiede la pubblica- zione della · sentenza ? A. - Emil Rentsch, geb. 1929, trank sich am Nach- mittag des 4. Juni 1950 in Ettenhausen-Wetzikon an. Gegen 18 Uhr setzte er sich an das Steuer des Personen- automobils seines Vaters und fuhr damit, von zwei Freun- den begleitet, gegen Kempten-Wetzikon. Um seinen Be- gleitern in grosstuerischer ·weise zu zeigen, wie der Wagen «abhaue ll, steigerte er die Geschwindigkeit auf 100 bis 120 km/h, durchfuhr so in Kempten innerorts die Kreu- zung der oberen Hinwilerstrasse mit der Spitalstrasse, überholte auf der nachfolgenden, eine Rechtsbiegung auf- weisenden Strecke bis zum Gasthof Ochsen in unverzö- gerter Fahrt eine mit etwa 50 km/h fahrende Kolonne von vier bis fünf Automobilen, überquerte die unüber- sichtliche Kreuzung beim « Ochsen >> mit etwa 80 km/h und beschleunigte die Fahrt auf der Pfäffi.kerstrasse wieder auf 100 km/h. Der neben ihm sitzende Begleiter, der sich in Gefahr sah, ermahnte ihn erfolglos, langsamer zu fahren. Als Rentsch sich der nach rechts abzweigenden Strasse Kempten-Oberbalm-Hittnau näherte, in die er einzubiegen beabsichtigte, setzte er die Geschwindigkeit auf etwa 75 bis 80 km/h herab. Unmittelbar vor dem Abbiegen gab er sich Rechenschaft, dass diese Verzögerung nicht ge- nügte, und erwog daher, ob er geradeaus fahren wolle. Da er den Richtungsanzeiger schon gestellt hatte, ent- schloss er sich indessen, vom Alkohol enthemmt, gleich- wohl abzubiegen. Infolge der grossen Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug an den linken Rand der Hittnauer- strasse und stiess dort an einen Mast ·der elektrischen Freileitung und beschädigte ihn leicht. Rentsch lenkte hierauf zu stark nach rechts und beschädigte einen zweiten Leitungsmast. Er setzte die Fahrt etwa 45 m weit durch die Wiese und einen Gemüsegarten fort und schwenkte dann wieder auf die Hittnauerstrasse ein. Da der im hin- Strafgesetzbuch. No 5. 13 teren Teil des Wagens sitzende Fahrgast; um weiterer Gefährdung zu entgehen, die Türe öffnete und sich auf die Strasse fallen liess, hielt Rentsch an. Als hinzukom- mende Personen gegen ihn Stellung nahmen und erklärten, sie wollten die Polizei benachrichtigen, fuhr er nach seinem Wohnort Ringwil davon und stellte den Wagen in die Garage. Den Rest des Abends verbrachte er bis gegen Mitternacht in Wirtschaften in Ettenhausen und Hinwil. B. - Am 27. November 1951 verurteilte das Ober- gericht des Kantons Zürich Rentsch wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB), fahrlässiger Störung eines der Allgemeinheit dienenden Betriebes (Art. 239 Ziff. 2 StGB) und Führens eines Motor- fahrzeuges in angetrunkenem Zustande (Art. 59 Abs. 2 MFG) zu vier Monaten Gefängnis und verfügte, dass der Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen sei. In den Erwägungen über die Ablehnung des bedingten Strafvollzuges führte es unter anderem aus, Rentsch habe sich als uneinsichtig und frech erwiesen.. Das sei bereits einigen Zeugen am Unfallort aufgefallen und habe sich auch darin gezeigt, dass er sich vor Eintreffen der Polizei aus dem Staube machte. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils habe er sich zu unflätigen Ausfällen gegenüber dem Gericht hinreissen lassen. Auch vor dem Obergericht zeige er wenig Einsicht. Er habe seine Verfehlungen unter an- derem mit der Bemerkung zu bagatellisieren versucht, es hätte das jedermann zustossen können. Das ungünstige Charakterbild decke sich mit dem übrigen Leumund des Angeklagten. Rentsch sei wegen seines unverträglichen Charakters bei Nebenarbeitern nicht beliebt. Er gelte ferner als unsolid und ergebe sich stark dem Alkoholge- nuss. Gegenüber der Polizei benehme er sich frech. Die Veröffentlichung des Urteilsspruchs begründete das Ober- gericht damit, dass der vorliegende Fall beispielhaft für alle jene verantwortungslosen Automobilisten sei, die im- mer wieder eine Gefahr für die übrigen Strassenbenützer
14 Strafgesetzbuch. N° 5. bildeten ; die Veröffentlichung sei deshalb im öffentlichen Interesse geboten.
0. - Rentsch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei insoweit aufzuheben, als es die Veröffentlichung des Urteilsspruchs anordnet. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Obergericht habe die Veröffentlichung zum Zwecke der Generalprävention verhängt. Das sei nur zulässig, wenn die Massnahme sich nach der Eigenart des Vergehens oder aus anderen Gründen rechtfertige. Im vorliegenden Falle sei sie nicht am Platze. Es sei allgemein bekannt, dass die zürcherischen Gerichte sehr häufig exemplarisch strenge Strafen gegen Automobilisten ausfällten. Auch die Praxis des Bundesgerichts und weitgehend der zürcheri- schen Gerichte, angetrunkenen Automobilisten den beding- ten Strafaufschub grundsätzlich immer zu verweigern, sei praktisch allen Automobilisten bekannt, und die wenigen, die sie nicht kennen sollten, würden durch eine Veröffent- lichung des Urteils im kantonalen Amtsblatt am wenigsten erreicht. Die Veröffentlichung könne somit deri Zweck der Generalprävention gar nicht erfüllen. Zwecklose Mass- nahmen dürften aber nicht angeordnet werden. Besondere und triftige Gründe, die im Einzelfall die Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnten, seien hier nicht nachgewiesen. Es verstosse gegen Bundesrecht, aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen bei Verkehrs- delikten einen anderen Massstab anzulegen als bei anderen strafbaren Handlungen. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich be- antragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. - Nach Art. 61 Abs. 1 StGB ordnet der Richter die Veröffentlichung eines Strafurteils an, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Verletzten oder Antragsberechtigten geboten ist. Im öffentlichen Interesse kann die Veröffentlichung Strafgesetzbuch. N• 5. 15 unter anderem schon dann geboten sein, wenn ein Bedürfnis besteht, das Urteil bekanntzumachen, um andere Per- sonen von der Begehung gleicher oder ähnlicher straf- barer Handlungen abzuhalten. Nicht jedes noch so gering- fügige, sozusagen in jedem Straffall empfundene Bedürfnis nach Abschreckung Dritter genügt jedoch da sonst das Gesetz die Veröffentlichung allgemein vo;schriebe oder zuliesse, sie nicht vom « öffentlichen Interesse » abhängig machte. Zur allgemeinen Abschreckung muss und darf das Urteil nur veröffentlicht werden, wenn sie wegen der . Häufigkeit, mit der Vergehen oder Verbrechen der betref- fenden .. Art began~en werden, oder wegen der Eigenart (Umstande) des emzelnen Falles in besonderem Masse nötig ist. So hat das Bundesgericht z. B. die Veröffentli- chung des Urteils in einem Falle von Milchfälschung zur allgemeinen Abschreckung zugelassen, weil über dieses häufige und nur mit grossen Schwierigkeiten vollständig z~ erfassende Vergehen in Kreisen der Milchproduzenten vielfach lässige Auffassungen bestehen (Urteil vom 14. / November 1947 i. S. Fries). Wie dringend das Bedürfnis nach allgemeiner Abschreckung ist, entscheidet der Sach- richter nach freiem Ermessen. Der Kassationshof hat auf Nichtigkeitsbeschwerde hin lediglich zu prüfen, ob dessen Grenzen nicht überschritten sind und ob der Sachrichter vom richtigen Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses ausgegangen ist, d. h. ob mit seinen Überlegungen ein solches Interesse überhaupt begründet werden kann. Auch die Notwendigkeit, den Verurteilten selber mit zusätzlichen Mitteln von der Wiederholung einer schweren Verfehlung abzuhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm zu schützen, kann die Veröffentlichung des Urteils gebieten.
2. - Die· Vorinstanz hat die Veröffentlichung zur Wa~ung ve~antwortungsloser Automobilisten angeordnet. Damit hat sie den Begriff des öffentlichen Interesses nicht verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch angetrunkene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende
16 Strafgesetzbuch. No 5. Motorfahrzeugführer leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden, rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschreckung. Dass angeblich «praktisch allen Automobilisten sehr wohl bekannt ii ist, nach welchen Richtlinien die Strafen für Führen in angetrunkenem Zu- stande, Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und der- gleichen bemessen werden und wie die Gerichte die Frage des bedingten Strafaufschubs zu beurteilen pflegen, ist unerheblich. Die Vorinstanz konnte ohne Überschreitung des Ermessens annehmen, dass trotzdem ein Bedürfu.is bestehe, die Allgemeinheit auch auf dem Wege der Ver- öffentlichung nach Art. 61 Abs. 1 StGB über das vorliegen- de Urteil zu unterrichten, hat doch die Verbreitung der Gerichtsurteile auf andere Weise nicht zu verhindern vermocht, dass immer und immer wieder angetrunkene Führer den Verkehr gefährden. Zudem kann die Aussicht, der Öffentlichkeit mit Namen als Verurteilter bekannt gegeben zu werden, allgemein zusätzlich abschreckend wirken. Auch darauf kommt nichts an, dass bloss Ver- öffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich ange- ordnet worden ist. Die Beschränkung auf dieses Blatt benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Sollte richtig sein, dass es von Motorfahrzeugführern zu wenig gelesen wird, so ergäbe sich daraus nicht die grundsätzliche Un- zulässigkeit der angefochtenen Massnahme, sondern es müsste zu der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an deren Stelle in künftigen Fällen die Veröffentlichung in anderen Zeitungen und Druckerzeugnissen treten, insbe- sondere die Bekanntgabe in Blättern, die von Motorfahr- zeugführern beachtet werden (vgl. Art. 61 Abs. 4 StGB). Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die Veröffentli- chung auch zur Abschreckung des Beschwerdeführers selbst. Der Fall zeugt von grober Missachtung von Leib und Leben anderer, wozu noch der vom Obergericht fest- gestellte Mangel an Einsicht und die wenig Vertrauen erweckende Lebensweise des Verurteilten kommen. Wer sich so schwer vergeht und wegen seines Charakters so Strafgesetzbuch. No 6. 17 wenig Ge~ähr für künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf der zusätzlichen Massnahme der Urteilsveröffentlichung, u~ dauern~ gebessert zu werden. Damit soll nicht gesagt ~m, dass ~ ander~n F~en die objektiven und subjek- tiven Umstande gleich sem müssten wie im vorliegenden um die Veröffentlichung zur Abschreckung des Verurteil~ · ten zu rec.htfertigen. Demnach erkennt der K@sationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 6". Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952
i. S. Walser gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh. Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ? Artd. 6! al. 1 OP. Quand l'interet public exige-t-il Ja. publication u 1ugement? Art. ~1 cp. 1 OP. Quando l'interesse pubblico richiede la. pubbli- cazione della sentenza. ? Guido Walser, der am 30. Juni 1948 wegen Führens in angetrunkenem Zustande mit Fr. 100.- gebüsst und am
16. Januar 1950 wegen eines gleichen Vergehens und weg_en Übertretungen des Motorfahrzeuggesetzes zu einer bedmgt. aufgeschobenen Gefängnisstrafe von vier Tagen verurteilt worden war (Probezeit drei Jahre), führte am
5. November 1950 morgens 5 Uhr mit etwa 1,7 Gewichts- 0/oo Alkohol im Blute sein Personenautomobil durch ver- schiedene Strassen der Stadt Zürich. Da der Wagen nicht beleuchtet war, trat an der Bahnhofstrasse ein unifor- mierter Polizeimann in seine Fahrbahn und forderte ihn durch rote Lichtzeichen mit einer Taschenlampe zum Anhalten auf. Walser beachtete sie nicht sondern fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von ~twa 35 bis 40 km/h auf den Polizeimann zu. Dieser musste, um nicht angefahren zu werden, rasch zur Seite springen. Walser 2 AS 78 IV - 1952