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Strafgesetzbuch. No 4.
Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf-
vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne
Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar
1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit
jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen
Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn
ih:JU eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts
der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu-
finden.
4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar
1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh.
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall
ist nicht « besonders leicht ».
.
Art. 41 eh. 3 al. 2 OP. Un cas ou a ete infiigee une peine d'em-
prisonnement n'est pas «de tres peu de gravite ».
Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in eui e stata infütta una pena
di detenzione non e {{ di esigua gravita "·
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter,
statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten
Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun-
gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte
ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung
wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend
Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein-
geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos-
send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen,
z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die
mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den
Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach
sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580).
Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es
kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den
Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der
Strafgesetzbuch. N° 5.
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Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen,
die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während
der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens
nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung
des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was
da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit
Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu
prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren
gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden
aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht
mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des
Absatzes 2 in Art. 41 Zill. 3 anlässlich der Revision vom
5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst
werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach,
dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das
kommt auch,im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur
in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite)
von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden
kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter
das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht-
haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt
worden ist, kommt Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 überhaupt in
Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall
<< besonders leicht » sei.
Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit
begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor-
den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson-
ders leicht zu würdigen und Art. 41 ZifI. 3 Abs. 2 anzu-
wenden, bleibt somit kein Raum; das Ermessen wäre
überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho-
benen Strafe abgesehen würde.
5.
Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirich.
Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an
der Veröffentlichung des Urteils ?