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10 Strafgesetzbuch. No 4. Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf- vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar 1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn ih:JU eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu- finden.
4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar 1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall ist nicht « besonders leicht ». . Art. 41 eh. 3 al. 2 OP. Un cas ou a ete infiigee une peine d'em- prisonnement n'est pas «de tres peu de gravite ». Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in eui e stata infütta una pena di detenzione non e {{ di esigua gravita "· Aus den Erwägungen : Nach Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter, statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun- gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein- geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos- send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen, z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580). Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der Strafgesetzbuch. N° 5. 11 Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen, die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des Absatzes 2 in Art. 41 Zill. 3 anlässlich der Revision vom
5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach, dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das kommt auch ,im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite) von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht- haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt worden ist, kommt Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 überhaupt in Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall << besonders leicht » sei. Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor- den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson- ders leicht zu würdigen und Art. 41 ZifI. 3 Abs. 2 anzu- wenden, bleibt somit kein Raum ; das Ermessen wäre überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho- benen Strafe abgesehen würde. 5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirich. Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils ?