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78_IV_10

BGE 78 IV 10

Bundesgericht (BGE) · 1946-02-15 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 4.

Probezeit wurde das Verfahren auf Anordnung des Straf-

vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne

Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar

1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit

jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen

Verhältnissen hat sich der Verurteilte, besonders wenn

ih:JU eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts

der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu-

finden.

4. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar

1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrieh.

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall

ist nicht « besonders leicht ».

.

Art. 41 eh. 3 al. 2 OP. Un cas ou a ete infiigee une peine d'em-

prisonnement n'est pas «de tres peu de gravite ».

Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. Il caso in eui e stata infütta una pena

di detenzione non e {{ di esigua gravita "·

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 StGB· kann der Richter,

statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten

Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun-

gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte

ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung

wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend

Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein-

geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos-

send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen,

z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die

mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den

Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach

sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580).

Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es

kantonale Gerichte, die in derartigen« Bagatellfällen» den

Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der

Strafgesetzbuch. N° 5.

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Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen,

die bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während

der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens

nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung

des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was

da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit

Übertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu

prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren

gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden

aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht

mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des

Absatzes 2 in Art. 41 Zill. 3 anlässlich der Revision vom

5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst

werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach,

dass die neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das

kommt auch,im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur

in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite)

von der Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden

kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter

das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht-

haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt

worden ist, kommt Art. 41 Zill. 3 Abs. 2 überhaupt in

Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall

<< besonders leicht » sei.

Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit

begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor-

den. Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson-

ders leicht zu würdigen und Art. 41 ZifI. 3 Abs. 2 anzu-

wenden, bleibt somit kein Raum; das Ermessen wäre

überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho-

benen Strafe abgesehen würde.

5.

Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztirich.

Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an

der Veröffentlichung des Urteils ?