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78_IV_1

BGE 78 IV 1

Bundesgericht (BGE) · 1905-03-28 · Deutsch CH
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LMF. LR •• LResp.C. LTM. LUFI. O(i •• OM •• OMEF ORC. ossc. PCF. PPF. RD •• RLA. RLF. RRF. RTM. StF •• Tar.LEF LF sulla protezionl delle marche di fabbrica e di commerclo, delle indi- cazioni di provenienza di merci e delle distlnzioni industriali (26 set- tembre 1890). LF sui rapporti di dirltto civile del domiclliati e dei dimoranti (25 giugno 1.891). LF sulla responsabilita civile delle imprese di strade ferrate e di piroscall e delle poste (28 marzo 1905). LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (28 giugno 1878). LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dicembre 1916). LF sull'organizzazione giudiziaria (1.6 dicembre 1943). Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF del 12 aprile 1907). Ordinanza ehe mitiga temporaneamente Je disposizioni sull'esecuzione forzata (24 gennaio 1941). Ordinanza sul registro di commercio (7 giugno 1937). Ordinanza sul servizio dello stato civile (18 maggio 1928). LF di procedura civile (4 dicembre 1947). LF sulla procedura penale (15 giugno 1934). Regolamento d'esecuzione della Jegge federale sulle dogane de! I ottobre 1925 (10 luglio 1926). Ordinanza d'esecuzione della legge federale del 1.5 marzo 1932 sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932). Regolamento per l'applicazione della Jegge federale sul Javoro nelle fabbriche (3 ottobre 1.919). Regolamento per il registro fondiario (22 febbraio 191,0). Regolamento d'eseeuzione della Jegge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mllitare (26 giugno 1934). LF sull'ordinamento dei funzionari federali (30 giugno 1927). Tarilla applicabile alla !egge federale sull'esecuzione e su1 falllmento (13 aprlle 1948).

1. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL

1. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau gegen Mttri. Art. 17 Ziff. 3 StGB. Ob und inwieweit die Strafe noch zu voll- strecken sei, hat der Richter erst zu entscheiden, wenn die zuständige Behörde die Verwahrung, Behandlung oder Ver- sorgung endgültig aufgehoben hat. Art. 17 eh. 3 OP. Le juge ne decide si et dans quelle mesure la peine doit encore etre executee qu'apres que l'autorite com- petente a mis fin a l'internement, au traitement Oll a l'hospi- talisation. Art. 17 cifra 3 OP. Il giudice decide se ein quale misura la pena sia ancora. da eseguire soltanto dopo ehe l'autorita compe- tente ha ordinato la cessazione dell'internamento, della cura o del ricovero. A~ -Am 26. September 1950 verurteilte das Kriminal- gericht des Kantons Aargau den siebzigjährigen Samuel Müri wegen wiederholter Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren Gefängnis, rechnete ihm 188 Tage Untersu- chungshaft auf die Strafe an und wies den vermindert zurechnungsfähigen und gemeingefährlichen Verurteilten gemäss Art. 14 StGB zwecks Verwahrung in eine Pflege- anstalt ein. Die Einweisung wurde am 28. September 1950 vollzogen. Ende Mai 1951 ersuchte Müri um Entlassung. Die Justizdirektion des Kantons Aargau als Vollzugsbehörde war bereit, sie bedingt zu bewilligen, wollte die Verfügung aber erst treffen, wenn gemäss Art. 1 7 Ziff. 3 StGB ent- schieden sei, ob und inwieweit die Strafe noch vollstreckt werde. Sie wandte sich zu diesem Zwecke an das Kriminal- gericht. Dieses erliess dem Verurteilten am 27. September 1951 die Strafe. AS 78 IV - 1952

2 Strafgesetzbuch. No 1. B. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen diesen Entscheid Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Kriminalgericht anzu- weisen, über die Vollstreckung erst zu entscheiden, wenn die Justizdirektion die Verwahrung endgültig aufgehoben haben werde.

0. - Das Kriminalgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Es legt eine Verfügung der Justizdirektion vom 16. November 1951 bei, durch die Müri unter An- setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist. Müri hat die Beschwerde innert der ihm gesetzten Frist, die am 18. Dezember 1951 abgelaufen ist, nicht beantwortet. Auf sein Schreiben vom 4. Januar 1952, das verspätet ist, kann nicht eingetreten werden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - Gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 1 StGB hebt die zu- ständige Behörde die nach Art. 14 oder 15 angeordnete Verwahrung, Behandlung oder Versorgung auf, sobald ihr Grund weggefallen ist. Durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 in Kraft seit 5. Januar 1951, ist diese Bestimmung in Absatz 2 dahin ergänzt worden, dass die zuständige Behörde wenn der Grund der Massnahme nicht vollständig ' weggefallen ist, jedoch eine probeweise Entlassung ge- rechtfertigt erscheint, den Eingewiesenen entlassen und ihn unter Schutzaufsicht stellen oder ihm Weisungen über sein Verhalten erteilen kann. Handelt der Entlassene dann ungeachtet förmlicher Mahnung einer ihm erteilten Wei- sung zuwider oder entzieht er sich beharrlich der Schutz- aufsicht, so kann die Behörde ihn in die Heil- oder Pflege-- anstalt zurückversetzen. Die Schutzaufsicht und die Weisungen werden aufgehoben, sobald sie nicht mehr nötig sind. Der frühere Absatz 2 von Art. 17 ZifI. 2 ist durch die Revision zur Ziffer 3 geworden. Sie bestimmt, dass der Richter entscheide, ob und inwieweit die Strafe Strafgesetzbuch. No l. 3 gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen noch zu vollstrecken sei.

2. - Bei unbedingter Entlassung aus der Verwahrung, Behandlung oder Versorgung ist klar, dass der Richter den Entscheid über die Vollstreckung der Strafe erst nach der Entlassung treffen kann; denn erst in diesem Zeitpunkt weiss er, ob die Massnahme Erfolg gehabt hat, wie hart sie für den Verurteilten gewesen ist und ob der Erfolg allenfalls durch Vollzug der Strafe wieder in Frage gestellt würde. Folgerichtig stand schon in der alten Fassung der Absatz über den Vollzug der Strafe am Schlusse des Art. 17, im Anschluss an die Bestimmung über die Aufhebung der Massnahme. Die Neuregelung, wie sie durch die Revision getroffen wo;rden ist, beschlägt ausschliesslich die Massnahme. Daran, dass die richtetliche Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe nicht vor der endgültigen Entlassung Platz zu greifen habe, wollte nichts geändert werden. Es sollte « die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwahrung oder Versorgung versuchsweise und unter Auferlegung gewisser Bedingungen zu mildem » (Botschaft des Bundesrates vom

20. Juni 1949, BBl 1949 I 1272), es sollte« ein Übergangs- stadium vor der gänzlichen Aufhebung der Massnahme >> (StenBull. 1950 NR S. 180), eine Zwischenstufe für Fälle eingeschaltet werden, cc wo eine weitere Aufrechterhaltung der Internierung an sich nicht mehr nötig ist, anderseits aber wegen der Unsicherheit der Prognose eine endgültige Entlassung auch nicht das Richtige wäre i> (StenBu11. StR 1949 566). Davon, dass durch die Einschaltung dieses Zwischenstadiums auch die Entscheidung über die Straf- vollstreckung berührt werde, ist nirgends die Rede. Der Bundesrat sagt in seiner Botschaft a.a.O. nach der Be- sprechung des neuen Abs. 2 von Ziff~ 2 gegenteils aus- drücklich : << Hinsichtlich der vermindert Zurechnungs- fähigen bleibt die Vorschrift bestehen, dass der Richter schliesslich zu entscheiden hat, ob und wieweit die Strafe noch zu vollstrecken sei (Ziff. 3 der neuen Fassung). »

4 Strafgesetzbuch. N° l.

3. - Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Sache selbst. Der Richter weiss über die Punkte, di~ für den Entscheid über den Vollzug der Strafe den Ausschlag geben, erst Bescheid, wenn der Eingewiesene endgültig entlassen ist. Wenn der Eingewiesene bedingt entlassen wird, so geschieht das gerade deshalb, weil der Erfolg der Massnahme noch unsicher ist und diese im Falle der Nichtbewährung des Entlassenen fortgesetzt werden muss. Kann nicht einmal die für den Vollzug der Massnahme zuständige Behörde eine sichere Prognose stellen, so hat auch der Richter keine sichere Grundlage, um schon nach bedingter Entlassung des Eingewiesenen entscheiden zu können, ob und inwieweit sich der Vollzug der Strafe noch rechtfertige. Die Auffassung des Kriminalgerichts, dass es psycholo- gisch verfehlt sei, den Verurteilten bedingt zu entlassen, um ihn allenfalls nachher der Strafe wegen wieder zu verhaften, schlägt nicht durch. Wenn der Entlassene trotz d~r Bewährung gegebenenfalls die Strafe noch verbüssen muss, ist das die Folge des Gesetzes, das nicht zum vorn- herein die Massnahme als Ersatz für die Strafe gelten lassen will, sondern es dem Richter anheimstellt, unter Umständen nach Beendigung der Massnahme die Strafe doch noch ganz oder teilweise vollziehen zu lassen. Der Verurteilte weiss von Anfang an, dass die Massnahme die Strafe nicht notwendigerweise ersetzt. Bei der beding- ten Aufhebung der Massnahme muss er sich daher im klaren sein, dass die Bewährung mit Sicherheit nur das endgültige Ende der Massnahme, nicht auch notwendiger- weise Erlass der Strafe bedeutet. Da der Gesetzgeber der Meinung gewesen ist, es gehe an, den Verurteilten zu verwahren, zu behandeln oder zu versorgen und ihn nach- her trotz Erfolges der Massnahme unter Umständen noch die Strafe verbüssen zu lassen, kann das Gesetz es auch nicht als grundsätzlich verfehlt ansehen, wenn die Strafe trotz Bewährung nach bedingter Entlassung aus der Massnahme noch vollzogen wird. Psychologisch falsch, ja Strafgesetzbuch. N• 1. 5 widersinnig, wäre es im ~enteil, auf den Vollzug der Strafe in einem Zeitpunkt endgültig zu verzichten, wo noch nicht feststeht, ob die bedingte Entlassung nicht zu Enttäuschungen führen wird. Selbstverständlich wird der Richter, wenn die Entlassung endgültig geworden ist, die Strafe nur vollziehen lassen, wenn sie den Erfolg der Massnahme nicht wieder ernstlich gefährdet, und er wird auch abwägen, ob und inwieweit der Vollzug sich mit der Billigkeit noch verträgt, wenn seit dem Urteil ver- hältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Verur- teilte sich gut gehalten hat. Besteht unter diesen Gesichts- punkten kein Anlass, ganz oder teilweise vom Vollzug der Strafe abzusehen, und kann auch nicht gesagt werden, der Verurteilte sei schon durch die Massnahme hart genug getroffen worden, so hat er die nach dem Masse seiner Zurechnungsfähigkeit verdiente Strafe zu ver- büssen. Das Kriminalgericht meint ferner, es wäre unbefriedi- gend, wenn bei einem allfälligen Widerruf der bedingten Entlassung, der einer Vollstreckung der Strafe rufen würde, Massnahme und Strafvollzug konkurrierten. Auch diese Erwägung hält nicht stand. Wenn sich der Verur- teilte nach bedingter Entlassung nicht bewährt, hat das zunächst keineswegs zur Folge, dass sofort der Vollzug der Strafe angeordnet werden müsste, sondern der Ver- urteilte wird, wie Art. 17 Zi:ff. 2 Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, in die Heil- oder Pflegeanstalt zurückversetzt; die Massnahme nimmt ihren Fortgang, und die Lage ist gleich, wie wenn der Eingewiesene nicht bedingt entlassen worden wäre. Die Frage des Strafvollzuges kann sich erst später stellen, nämlich nur und erst dann, wenn die zuständige Behörde die Massnahme gemäss Art. 17 Ziff. 2 Abs. 1 bedingungslos aufhebt. Mit der Massnahme konkurriert nur die Strafe für das während der bedingten Entlassung allenfalls begangene neue Delikt, und zwar nur dann, wenn nicht für dieses wiederum Verwahrung, Behandlung oder Versorgung angeordnet wird. Diese

6 Strafgesetzbuch. No 2. Konkurrenz ist aber keine Besonderheit der durch die bedingte Entlassung geschaffenen Lage; sie kann auch eintreten, wenn der Verurteilte in der Heil- oder Pflege- anstalt oder nach Entweichung aus derselben eine neue strafbare Handlung begeht. Eine sachgemässe Lösung wird sich finden lassen, wenn man nicht überhaupt auch hier noch gelten lassen will, dass die Massnahme dem Straf- vollzug vorgeht und über diesen erst nach der endgültigen Entlassung zu entscheiden ist.

4. - Der Entscheid des Kriminalgerichts, der schon bei der bedingten Entlassung ergangen ist, ja bevor diese überhaupt verfügt war, muss deshalb aufgehoben werden. Ob es beim Alter des Verurteilten je noch zum Strafvollzug kommen wird, hat den Richter für heute nicht zu be- schäftigen. Ebensowenig hat er zu prüfen, ob es richtig war, dass die Justizdirektion dem Verurteilten eine Probe- zeit angesetzt hat, obwohl Art. 17 Ziff. 2 StGB keine solche vorsieht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 27. September 1951 aufgehoben und die Vorinstanz angewie- sen, über die Vollstreckung der Strafe erst anlässlich der endgültigen Aufhebung der Verwahrungsmassnahme zu entscheiden.

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Febmar 1952 i. S. Stauffe:r gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothum. Art. 25 StGB. Objektive Merkmale der Gehülfenscha.ft. Art. 277 bis Abs. 1 BStP. Bindung an tatsächliche Feststellungen eines Schwurgerichts. Art. 25 OP. Elements objectifs de la. C?mplic!te·, . Art. 277 bis al. 1 PPF. Les consta.ta.t1ons dune cour d a.ssJ.SeS lient la. Cour de ca.ssa.tion. Strafgesetzbuch. No 2. 7 Art. 25 O~. Elementi oggettivi della. complicitA. Art. 277 blB op. 1 PPF. Gli a.ccerta.menti di fa.tto di una. Corte d'a.ssisi vincola.no la. Corte di ca.ssa.zione. ..A:us den Erwägungen : Nach Art. 25 StGB macht sich der Gehülfenschaft schuldig, cc wer zu einem Verbrechen oder zu einem Ver- gehen vorsätzlich Hülfe leistet», d. h. wer das Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich fördert. Objektiv hat der Beschwerdeführer das dadurch getan, dass er Judith Gerber mit dem Vehnittler Ineichen in Verbindung gebracht, der ihr hierauf die Adresse des Abtreibers Wyss bekanntgegeben und sie bei diesem durch Anmeldung empfohlen hat, worauf Wyss die Abtreibung vorzunehmen versucht hat. Der Beschwerdeführer hat damit ein Glied in die Kette der Handlungen gesetzt, die zu dem Abtreibungsversuch geführt haben. Dass er der Judith Gerber die Adresse des Abtreibers nicht selber angegeben hat, ist unerheblich. Die Abtreibung fördert auch, wer die Schwangere an einen Dritten weist, damit sie von diesem die Adresse des Abtreibers erfahre. Eben- sowenig kommt darauf etwas an, ob Judith Gerber den Ineichen schon vorher kannte und auch ohne die Vermitt- lung des Beschwerdeführers sich wegen der Abtreibung an ihn gewandt hätte. Art. 25 StGB setzt nicht voraus dass ' es ohne die Hülfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; es genügt, dass sie, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat. Die Frage, ob die Hülfe mit dem Erfolg adä.quat zusammenhange, kann sich gar nicht stellen. Wenn sie wtsächlich mit ihm zusam- menhängt und nach dem Willen des Gehülfen den Erfolg fördern sollte, trifft Art. 25 StGB zu, auch wenn die Förderung des Erfolges durch die geleistete Hülfe nur dank eines anormalen Verlaufs der Dinge möglich war. Nur bei fahrlässiger Herbeiführung eines Erfolges bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit beschränkt auf die Fälle, in denen das Verhalten des Täters adäquate Ursache