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78_II_405

BGE 78 II 405

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. N° 69.

wird, im ersten Prozess nicht vorgebrachte Tatsachen in

einem allfälligen spätem Verfahren anzurufen. Könnte er

sich nicht ohne solchen irreparablen Nachteil damit be-

gnügen, an Tatsachen nur soviel vorzubringen, als ihm

zur Begründung der Klage notwendig scheint, so käme es

oft zu unnötig scharfen Auseinandersetzungen und würden

allfällige Aussichten auf eine Versöhnung von vornherein

schwer beeinträchtigt, was den Bestrebungen des Gesetzes

zuwiderliefe. (Aus entsprechenden Gründen darf auch der

Beklagte nicht daran gehindert werden, in einem zweiten

Prozess vor dem frühem Urteil eingetretene, aber damals

nicht geltend gemachte Tatsachen vorzubringen.)

Werden zur Begründung der zweiten Klage zeitlich oder

doch « prozessual » neue Tatsachen geltend gemacht, denen

die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden kann, so

ist zunächst ihr Vorhandensein zu prüfen. Erweisen sich

die neuen Behauptungen als zutreffend, so ist die Einrede

der abgeurteilten Sache mangels Identität der Ansprüche

abzuweisen.

Macht dagegen der Kläger mit der zweiten Klage ledig-

lich schon im ersten Prozess vorgebrachte und beurteilte

Tatsachen geltend, oder werden neue erhebliche Tatsachen

zwar behauptet, aber nicht bewiesen, so sind die beiden

Ansprüche identisch und darf die Einrede der abgeurteilten

Sache geschützt werden. Die Behauptung, dass jenen

Tatsachen rechtlich eine andere Bedeutung zukomme, als

im frühem Urteil angenommen wurde, ist nicht geeignet,

die zweite Klage als von der ersten verschieden erscheinen

zu lassen.

Das gleiche gilt für die Behauptung, dass die Feststel-

lungen des ersten Urteils über die im ersten Prozess vor-

gebrachten Tatsachen auf einer unrichtigen Beweiswürdi-

gung beruhen.

Gegen die Identität des im ersten und des im zweiten

Prozess eingeklagten Scheidungsanspruchs spricht aber

auch nicht die Tatsache, dass der Kläger für schon im

ersten Prozess behauptete, aber als unerwiesen beurteilte

Familienrecht. N0 70.

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Tatsachen neue Beweismittel anruft. Der Grundsatz, dass

für die vorgebrachten Tatsachen bei Gefahr des Aus-

schlusses alle verfügbaren Beweismittel angerufen werden

müssen und dass nachträglich aufgefundene Beweismittel

höchstens auf dem Wege der Revision zur Geltung ge-

bracht werden können, kann ohne Verletzung von Bundes-

recht auch im Scheidungsprozess angewendet werden. Die

Erwägungen, die für die unbeschränkte Zulassung von im

ersten Prozess nicht vorgebrachten Tatsachen sprechen,

treffen hier nicht zu.

Ob der Richter im zweiten Prozesse allenfalls dann,

wenn es nicht mehr um die Zulassung der Einrede der abge-

urteilten Sache geht, sondern diese Einrede sich infolge

Nachweises neuer erheblicher Tatsachen als unbegründet

erwiesen hat, bei der in diesem Falle gebotenen Beurteilung

des gesamten Verlaufs der Ehe die im ersten Prozess

erhobenen Beweise neu zu würdigen und neue Beweismittel

für die damals vorgebrachten Tatsachen zu berücksich-

tigen hat, oder ob er hinsichtlich dieser Tatsachen auf die

Feststellungen im frühem Urteil abstellen darf, kann im

vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil sich diese

Frage hier nicht stellt.

70. Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 13. November 1952

i. S. Nobel gegen Waisenamt Mörschwil.

Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371 (und 432)

ZGB auf Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine

Erziehungsanstalt eingewiesen worden sind.

Interdiction. Application analogique de l'art. 371 (et 432) ce aux

delinquants qui ont 13M renvoyes dans une maison d'education

en vertu de l'art. 91 eh. 1 CP.

lnterdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 CC

delinquenti ehe sono stati eollocati in una easa di educazione

eonformemente all'art. 91 cifm 1 CP.

L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am

17. Juni 1948 vom Jugendgerichte Rorschach des Dieb-

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Fe.milienrecht. N0 70.

stahls schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91

Ziff. 1 StGB in eine Erziehungsanstalt eingewiesen. Am

2. Dezember 1949 wurde er bedingt entlassen, bald darauf

aber in die Anstalt zurückversetzt. Am 4. April 1952

schrieb ihm das Waisenamt Mörschwil, das ihn seinerzeit

wegen Unmündigkeit (Art. 368 ZGB) unter Vormund-

schaft gestellt hatte, es habe beschlossen, ihn trotz erreich-

ter Volljährigkeit auf Grund von Art. 371 ZGB « unter Vor-

mundschaft zu behalten», bis er aus der Anstalt entlassen

und wieder vollständig frei sei. Gegen diesen Beschluss

beschwerte sich Nobel beim Regierungsrat des Kantons

St. Gallen. Am 31. Juli 1952 wurde er neuerdings bedingt

entlassen. Mit Entscheid vom 19. August 1952 hat der

Regierungsrat seine Beschwerde abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat Nobel die Berufung an das

Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Vormundschaft

sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

2. -

Nach Art. 371 ZGB gehört unter Vormundschaft

jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Diese Voraus-

setzung ist, wörtlich genommen, im vorliegenden Falle

nicht erfüllt. Nobel ist nicht zu einer Freiheitsstrafe im

eigentlichen Sinne verurteilt, sondern gemäss Art. 91

Ziff. 1 StGB, weil sittlich verdorben, in eine Erziehungs-

anstalt eingewiesen worden. Eine solche Massnahme hat

jedoch wie eine Freiheitsstrafe zur Folge, dass der davon

Betroffene in seiner Freiheit beschränkt wird und deswegen

seine Angelegenheiten nicht selber besorgen kann. Das

Bedürfnis nach Fürsorge, um dessentwillen Art. 371 ZGB

die Bevormundung der zu einer längern Freiheitsstrafe

Verurteilten vorschreibt (BGE 62 II 69, 75 II 29), besteht

also auch bei den nach Art. 91 StGB Eingewiesenen. Wenn

Art. 371 ZGB nur die Verurteilung zu einer Freih~itsstrafe

erwähnt, so offenbar deswegen, weil die Befugnis der Straf-

Familienrecht. N0 70.

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behörden, einem Delinquenten anders als im Sinne einer

Strafe die Freiheit zu entziehen, zur Zeit der Beratung

des ZGB noch verhältnismässig wenig entwickelt war. Die

Einweisung nach Art. 91 StGB gilt nicht etwa nur für die

Zeit der Minderjährigkeit, während welcher der Zögling

ohnehin unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund-

schaft nach Art. 368 ZGB steht, sondern der Aufenthalt

in der Anstalt kann, wenn es die Erziehung erfordert, bis

zum vollendeten 22. Lebensjahre dauern. Ein Freiheits-

entzug auf unbestimmte Zeit, der den Eintritt der Mündig-

keit um zwei Jahre überdauern kann, ist einem solchen

von einem Jahr oder darüber gleichzustellen. Art. 371 ZGB

ist also auf Fälle wie den vorliegenden entsprechend anzu-

wenden. Ebenso Art. 432 ZGB, insbesondere Abs. 2, wo-

nach die zeitweilige oder bedingte Entlassung die Vor-

mundschaft nicht aufhebt.

3. -

Das Waisenamt hat freilich die Entmündigung

gemäss Art. 371 ZGB nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts

der Volljährigkeit (26. März 1951) ausgesprochen, sondern

damit mehr als ein Jahr über diesen Zeitpunkt hinaus

zugewartet. Bei Anordnung der Vormundschaft war die

endgültige Entlassung Nobels vor Ablauf eines Jahres zu

erwarten. Dieser Umstand hinderte das Waisenamt jedoch

nicht, das bisher Versäumte nachzuholen. Aus BGE 75 II

27 ff., wonach Art. 371 ZGB nicht anwendbar ist, wenn die

Dauer der Strafhaft infolge Anrechnung der Untersuchungs-

haft unter einem Jahre bleibt, ist nicht etwa abzuleiten,

dass eine Vormundschaft im Sinne dieser Bestimmung nur

angeordnet werden dürfe, wenn der Freiheitsentzug, der

sie rechtfertigt, vom Zeitpunkte der Entmündigung an

nicht mehr ein Jahr dauert. Eine solche Auslegung hätte

U.a. zur Folge, dass im Falle der Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe von nur gerade einem Jahr die Entmündi-

gung gemäss Art. 371 ZGB (die erst nach der Verurteilung

erfolgen kann) praktisch ausgeschlossen wäre, was dem

Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung zweifellos zuwider-

liefe. Auf die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Vor-

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Erbrecht. No 71.

mundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es

aber auch deswegen nicht ankommen, weil es dem Für-

sorgezwecke von Art. 371 widerspräche, wenn die pfiicht-

widrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu

Beginn der Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre

Pfiicht auch während des letzten Jahres nicht mehr zu

erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid besteht daher

zu Recht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 19. August

1952 bestätigt.

H. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

71. Auszug ans dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 16. Oktober

1952 i. S. Schnler gegen Schnler und Konsorten.

Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB). Vereinbarungen der

Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung

von Losen (Art. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die

durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden

(Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612 Abs.2).

Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache,

die sachenrechtlieh eine Einheit bildet? Anwendungsbereich

von Art. 613 Abs. 1.

Partage succ68soral. Mode de partage. Art. 607 et suiv. CC. Con-

ventions entre heritiers (art. 607 al. 2) et regles legales de par·

tage. Composition des lots (art. 611). Maniere de traiter les

biens successoraux qui ne peuvent etre partages sans subir une

diminution notable de leur valeur (art. 612 aI. 1). Conditions

de la vente (art. 612 al. 2). InegaliM de traitement des diverses

parties d'une chose qui forment une uniM d'apres 1a legislation

sur les droits reels ? Champ d'application de l'art. 613 aI. 1.

Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. CC).

Convenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 CC) enorme legali circa

la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 CC). Come trattare

i beni della successione che non possono essere divisi senza

Erbrecht. N° 71.

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perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti

della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle

varie parti d'una eosa ehe costituiseono un'unita seeondo la

legislazione sui diritti reali 1 Campo di applieazione dell'art. 613

ep. 1.

Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es

nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken

würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht.

Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach

für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend.

Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit

sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen

(und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften

im Sinne von Art. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkenn-

bar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Mög-

lichkeit nicht mittels Versilberung der Erbschaftssachen

und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen,

dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben ver-

teilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611

ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen

eines Erben von der zlJständigen Behörde zu besorgende

Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt

sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen

vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können,

dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach

dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.610

ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611,

der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen)) spricht,

gilt vielmehr namentlich auch für die -

oft einen beträcht-

lichen Teil der Erbschaft ausmachenden -

Sachen, die

körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht

angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem

Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich

einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden.

Art. 612 Abs. 1 bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass

eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen

werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil-