Volltext (verifizierbarer Originaltext)
404
Familienrecht. N° 69.
wird, im ersten Prozess nicht vorgebrachte Tatsachen in
einem allfälligen spätem Verfahren anzurufen. Könnte er
sich nicht ohne solchen irreparablen Nachteil damit be-
gnügen, an Tatsachen nur soviel vorzubringen, als ihm
zur Begründung der Klage notwendig scheint, so käme es
oft zu unnötig scharfen Auseinandersetzungen und würden
allfällige Aussichten auf eine Versöhnung von vornherein
schwer beeinträchtigt, was den Bestrebungen des Gesetzes
zuwiderliefe. (Aus entsprechenden Gründen darf auch der
Beklagte nicht daran gehindert werden, in einem zweiten
Prozess vor dem frühem Urteil eingetretene, aber damals
nicht geltend gemachte Tatsachen vorzubringen.)
Werden zur Begründung der zweiten Klage zeitlich oder
doch « prozessual » neue Tatsachen geltend gemacht, denen
die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden kann, so
ist zunächst ihr Vorhandensein zu prüfen. Erweisen sich
die neuen Behauptungen als zutreffend, so ist die Einrede
der abgeurteilten Sache mangels Identität der Ansprüche
abzuweisen.
Macht dagegen der Kläger mit der zweiten Klage ledig-
lich schon im ersten Prozess vorgebrachte und beurteilte
Tatsachen geltend, oder werden neue erhebliche Tatsachen
zwar behauptet, aber nicht bewiesen, so sind die beiden
Ansprüche identisch und darf die Einrede der abgeurteilten
Sache geschützt werden. Die Behauptung, dass jenen
Tatsachen rechtlich eine andere Bedeutung zukomme, als
im frühem Urteil angenommen wurde, ist nicht geeignet,
die zweite Klage als von der ersten verschieden erscheinen
zu lassen.
Das gleiche gilt für die Behauptung, dass die Feststel-
lungen des ersten Urteils über die im ersten Prozess vor-
gebrachten Tatsachen auf einer unrichtigen Beweiswürdi-
gung beruhen.
Gegen die Identität des im ersten und des im zweiten
Prozess eingeklagten Scheidungsanspruchs spricht aber
auch nicht die Tatsache, dass der Kläger für schon im
ersten Prozess behauptete, aber als unerwiesen beurteilte
Familienrecht. N0 70.
405
Tatsachen neue Beweismittel anruft. Der Grundsatz, dass
für die vorgebrachten Tatsachen bei Gefahr des Aus-
schlusses alle verfügbaren Beweismittel angerufen werden
müssen und dass nachträglich aufgefundene Beweismittel
höchstens auf dem Wege der Revision zur Geltung ge-
bracht werden können, kann ohne Verletzung von Bundes-
recht auch im Scheidungsprozess angewendet werden. Die
Erwägungen, die für die unbeschränkte Zulassung von im
ersten Prozess nicht vorgebrachten Tatsachen sprechen,
treffen hier nicht zu.
Ob der Richter im zweiten Prozesse allenfalls dann,
wenn es nicht mehr um die Zulassung der Einrede der abge-
urteilten Sache geht, sondern diese Einrede sich infolge
Nachweises neuer erheblicher Tatsachen als unbegründet
erwiesen hat, bei der in diesem Falle gebotenen Beurteilung
des gesamten Verlaufs der Ehe die im ersten Prozess
erhobenen Beweise neu zu würdigen und neue Beweismittel
für die damals vorgebrachten Tatsachen zu berücksich-
tigen hat, oder ob er hinsichtlich dieser Tatsachen auf die
Feststellungen im frühem Urteil abstellen darf, kann im
vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, weil sich diese
Frage hier nicht stellt.
70. Urteil der ll. Zivilabteilnng vom 13. November 1952
i. S. Nobel gegen Waisenamt Mörschwil.
Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371 (und 432)
ZGB auf Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1 StGB in eine
Erziehungsanstalt eingewiesen worden sind.
Interdiction. Application analogique de l'art. 371 (et 432) ce aux
delinquants qui ont 13M renvoyes dans une maison d'education
en vertu de l'art. 91 eh. 1 CP.
lnterdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 CC
delinquenti ehe sono stati eollocati in una easa di educazione
eonformemente all'art. 91 cifm 1 CP.
L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am
17. Juni 1948 vom Jugendgerichte Rorschach des Dieb-
406
Fe.milienrecht. N0 70.
stahls schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91
Ziff. 1 StGB in eine Erziehungsanstalt eingewiesen. Am
2. Dezember 1949 wurde er bedingt entlassen, bald darauf
aber in die Anstalt zurückversetzt. Am 4. April 1952
schrieb ihm das Waisenamt Mörschwil, das ihn seinerzeit
wegen Unmündigkeit (Art. 368 ZGB) unter Vormund-
schaft gestellt hatte, es habe beschlossen, ihn trotz erreich-
ter Volljährigkeit auf Grund von Art. 371 ZGB « unter Vor-
mundschaft zu behalten», bis er aus der Anstalt entlassen
und wieder vollständig frei sei. Gegen diesen Beschluss
beschwerte sich Nobel beim Regierungsrat des Kantons
St. Gallen. Am 31. Juli 1952 wurde er neuerdings bedingt
entlassen. Mit Entscheid vom 19. August 1952 hat der
Regierungsrat seine Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat Nobel die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Vormundschaft
sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-
2. -
Nach Art. 371 ZGB gehört unter Vormundschaft
jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Diese Voraus-
setzung ist, wörtlich genommen, im vorliegenden Falle
nicht erfüllt. Nobel ist nicht zu einer Freiheitsstrafe im
eigentlichen Sinne verurteilt, sondern gemäss Art. 91
Ziff. 1 StGB, weil sittlich verdorben, in eine Erziehungs-
anstalt eingewiesen worden. Eine solche Massnahme hat
jedoch wie eine Freiheitsstrafe zur Folge, dass der davon
Betroffene in seiner Freiheit beschränkt wird und deswegen
seine Angelegenheiten nicht selber besorgen kann. Das
Bedürfnis nach Fürsorge, um dessentwillen Art. 371 ZGB
die Bevormundung der zu einer längern Freiheitsstrafe
Verurteilten vorschreibt (BGE 62 II 69, 75 II 29), besteht
also auch bei den nach Art. 91 StGB Eingewiesenen. Wenn
Art. 371 ZGB nur die Verurteilung zu einer Freih~itsstrafe
erwähnt, so offenbar deswegen, weil die Befugnis der Straf-
Familienrecht. N0 70.
407
behörden, einem Delinquenten anders als im Sinne einer
Strafe die Freiheit zu entziehen, zur Zeit der Beratung
des ZGB noch verhältnismässig wenig entwickelt war. Die
Einweisung nach Art. 91 StGB gilt nicht etwa nur für die
Zeit der Minderjährigkeit, während welcher der Zögling
ohnehin unter elterlicher Gewalt oder unter Vormund-
schaft nach Art. 368 ZGB steht, sondern der Aufenthalt
in der Anstalt kann, wenn es die Erziehung erfordert, bis
zum vollendeten 22. Lebensjahre dauern. Ein Freiheits-
entzug auf unbestimmte Zeit, der den Eintritt der Mündig-
keit um zwei Jahre überdauern kann, ist einem solchen
von einem Jahr oder darüber gleichzustellen. Art. 371 ZGB
ist also auf Fälle wie den vorliegenden entsprechend anzu-
wenden. Ebenso Art. 432 ZGB, insbesondere Abs. 2, wo-
nach die zeitweilige oder bedingte Entlassung die Vor-
mundschaft nicht aufhebt.
3. -
Das Waisenamt hat freilich die Entmündigung
gemäss Art. 371 ZGB nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts
der Volljährigkeit (26. März 1951) ausgesprochen, sondern
damit mehr als ein Jahr über diesen Zeitpunkt hinaus
zugewartet. Bei Anordnung der Vormundschaft war die
endgültige Entlassung Nobels vor Ablauf eines Jahres zu
erwarten. Dieser Umstand hinderte das Waisenamt jedoch
nicht, das bisher Versäumte nachzuholen. Aus BGE 75 II
27 ff., wonach Art. 371 ZGB nicht anwendbar ist, wenn die
Dauer der Strafhaft infolge Anrechnung der Untersuchungs-
haft unter einem Jahre bleibt, ist nicht etwa abzuleiten,
dass eine Vormundschaft im Sinne dieser Bestimmung nur
angeordnet werden dürfe, wenn der Freiheitsentzug, der
sie rechtfertigt, vom Zeitpunkte der Entmündigung an
nicht mehr ein Jahr dauert. Eine solche Auslegung hätte
U.a. zur Folge, dass im Falle der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von nur gerade einem Jahr die Entmündi-
gung gemäss Art. 371 ZGB (die erst nach der Verurteilung
erfolgen kann) praktisch ausgeschlossen wäre, was dem
Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung zweifellos zuwider-
liefe. Auf die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Vor-
408
Erbrecht. No 71.
mundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es
aber auch deswegen nicht ankommen, weil es dem Für-
sorgezwecke von Art. 371 widerspräche, wenn die pfiicht-
widrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu
Beginn der Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre
Pfiicht auch während des letzten Jahres nicht mehr zu
erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid besteht daher
zu Recht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 19. August
1952 bestätigt.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
71. Auszug ans dem Urteil der II. Zivilabteilnng vom 16. Oktober
1952 i. S. Schnler gegen Schnler und Konsorten.
Erbteilung, Teilungsart (Art. 607 ff. ZGB). Vereinbarungen der
Erben (Art. 607 Abs. 2) und gesetzliche Teilungsregeln. Bildung
von Losen (Art. 611). Behandlung von Erbschaftssachen, die
durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würden
(Art. 612 Abs. 1). Voraussetzungen des Verkaufs (Art. 612 Abs.2).
Ungleichartige Behandlung der verschiedenen Teile einer Sache,
die sachenrechtlieh eine Einheit bildet? Anwendungsbereich
von Art. 613 Abs. 1.
Partage succ68soral. Mode de partage. Art. 607 et suiv. CC. Con-
ventions entre heritiers (art. 607 al. 2) et regles legales de par·
tage. Composition des lots (art. 611). Maniere de traiter les
biens successoraux qui ne peuvent etre partages sans subir une
diminution notable de leur valeur (art. 612 aI. 1). Conditions
de la vente (art. 612 al. 2). InegaliM de traitement des diverses
parties d'une chose qui forment une uniM d'apres 1a legislation
sur les droits reels ? Champ d'application de l'art. 613 aI. 1.
Divisione ereditaria: modo della divisione (art. 607 e seg. CC).
Convenzioni tra eredi (art. 607 cp. 2 CC) enorme legali circa
la divisione. Formazione dei lotti (art. 611 CC). Come trattare
i beni della successione che non possono essere divisi senza
Erbrecht. N° 71.
409
perdere considerevolmente di valore (art. 612 cp. 1). Presupposti
della loro vendita (art. 612 cp. 2). Diverso trattamento delle
varie parti d'una eosa ehe costituiseono un'unita seeondo la
legislazione sui diritti reali 1 Campo di applieazione dell'art. 613
ep. 1.
Gemäss Art. 607 Abs. 2 ZGB können die Erben, wo es
nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.
Vorschriften, welche diese Befugnis der Erben einschränken
würden, kommen im vorliegenden Falle nicht in Betracht.
Soweit die Parteien über die Teilung einig sind, ist demnach
für deren Durchführung einzig ihr Wille massgebend.
Die gesetzlichen Teilungsregeln, die eingreifen, soweit
sich die Erben nicht auf eine andere Art der Teilung einigen
(und der Erblasser, wie hier, keine Teilungsvorschriften
im Sinne von Art. 608 ZGB erlassen hat), sind unverkenn-
bar darauf angelegt, die Teilung der Erbschaft nach Mög-
lichkeit nicht mittels Versilberung der Erbschaftssachen
und Teilung des Erlöses, sondern dadurch herbeizuführen,
dass die Erbschaftssachen in natura unter die Erben ver-
teilt werden. Diesem Zwecke dient vor allem die in Art. 611
ZGB vorgeschriebene, mangels Einigung auf Verlangen
eines Erben von der zlJständigen Behörde zu besorgende
Bildung von Losen. Auf dem Wege der Losbildung lässt
sich die Teilung nicht etwa nur mit Bezug auf Sachen
vornehmen, die ohne Nachteil so zerlegt werden können,
dass jeder Erbe einen Teil davon erhält, und daher nach
dem Grundsatze der Gleichberechtigung der Erben (Art.610
ZGB) in der Regel auf diese Weise zu teilen sind. Art. 611,
der ganz allgemein von « den Erbschaftssachen)) spricht,
gilt vielmehr namentlich auch für die -
oft einen beträcht-
lichen Teil der Erbschaft ausmachenden -
Sachen, die
körperlich zu teilen praktisch nicht möglich oder nicht
angezeigt ist. Eine Sache, die durch Teilung an ihrem
Werte wesentlich verlieren würde, ist also womöglich
einem der nach Art. 611 zu bildenden Lose zuzuscheiden.
Art. 612 Abs. 1 bestätigt diese Regel, indem er sagt, dass
eine solche Sache einem der Erben ungeteilt zugewiesen
werden soll. Eine dieser Vorschrift entsprechende Losbil-