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26 # Familienrecht. N° 3. feritile dall'arl. 393 CO, prendere i provvedimenti op- portuni per far nominare un Iiquidatore. Terminata la Iiquidazione, i beni rimanenti dovranno essere restituiti ai fondatori ,0 ai 10ro eredi eventuaIi. Con le riserve risultanti da quanto precede circa la neces-' sita di una liquidazione separata dei beni iscritti al nome della fondazione, detti beni sono infatti rimasti la pro- prieM. dei fondatori a cui devono far ritomo. Giusta quanto dichiarato nella gia. citata sentenza (RU 73 II 89 consid. 8), la devoluzione deI patrimonio ad un ente p:ubblico non entra in Iinea· di conto,. trattandosi d'una fondazione di famigIia ehe e dichiarata nulla solo perche uno dei suoi seopi non resta entro i limiti fissati alla fondazione di famigIia dall'art. 335 cp. I CO. La devolu- zione allo Stato 0 al Comune potrebbe tutt'al piu aver Iuogo in Iinea sussidiaria, nei easi in eui la restituzione al fondatore od ai !,!uoi eredi non fosse piu possibile. Ma cosl non e in concreto. '
6. -- Dato che Ia fondazione dev'essere dichiarata nulla in virtu dei motivi suesposti, non occorre indagare se essa debba essere soppressa in appIicazione dell'art. 88 cp. I CO perche il suo fine originario, ehe e l'istituzione di borse di studio a favore dei discendenti deI fu Giuseppe PoJari, non pub essere raggiunto. 11 Tribunale federale pronuncia : TI ricorso e aecolto nel senso che la fondazione conve- nuta e dichiarata nulla. Di conseguenza, la querelata sentenza 23 settembre 1948 della Camera civile deI Tribu- nale d'appello deI Cantone Tieino e annullata. [ Familienrecht. N0 4.
4. Urteil der ll. Zivilab~ilunu vom 17. Februlll' 1949
i. S. B. gegen Gemeinderat M. Bevormundung wegen Freiheit88trale, Art. 371 ZGB. Bleibt infolge Anrechnung der Unte;r8UChungsha/t die tatsächlich zu verbüssende Strafzeit unter einem Jahr, so ist nicht zu ent- mündigen. Interdiction a raison de la detention, art. 371 CC. Si par snite de l'imputation de la detention preventive la peine 8. su.bir par le conda.mne est effeetivement de moins d'une annoo, il n'y a pas Heu. de le pourvoir d'un tu.teur. Inte;rdizione a motivo d'una pena privativa della libMtd (art. 371 CC). Se in segnito al computo della detenzione preventiva la pena ehe il condannato deve su,bire e effettivamente di meno d'u,n anno, non si deve assoggettarlo a tutela. P. B., gewesener Gemeindeschreiber, wnrde mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 1948 wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zu 14 Monaten Gefängnis, abzüglich 90 Tage Untersuchungs- haft, verurteilt. Nachdem er die Strafe angetreten hatte, ordnete der Gemeinderat M. über ihn die Vormundschaft gemäss Art. 371 ZGB an. Hiegegen führte der Verurteilte beim Bezirksamt und beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde mit der Begründung, eine Bevormun- dung habe nicht stattzufinden, da die von ihm tatsächlich abzusitzende Freiheitsstrafe infolge Anrechnung der Un- tersuchungshaft nur noch 11 Monate, also weniger als ein Jahr betrage. Die Bevormundung könne auch nicht mit einer praktischen Notwendigkeit begründet werden, da er in der Lage sei, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Beide Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Der Regierungsrat führt aus, der Grund der Bevormundung nach Art. 371 ZGB liege nicht in der Freiheitsstrafe, son- dern in der Notwendigkeit, die Interessen des Sträflings zu wahren. Wohl gebe es Fälle, wo die tatsächliche Inter- nierung infolge Anrechnung der Untersuchungshaft nur . noch wenige Monate betrage. Liege in solchen Fällen eine Notwendigkeit zur Interessenwahrung nicht vor, so möge es je nach den Verhältnissen gerechtfertigt erscheinen, im
28 Familienreeht. N° 4. Sinne der Auffassung Egger von einer Bevormundung abzusehen. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass eine Bevormundung nicht nur für die Dauer der Inhaftierung gelte, sondern von Gesetzes wegen auch für die Zeit der bedingten Entlassung (Art. 432 ZGB). Trotz kurzer Inter- nierung sei es daher möglich, dftSs eine Bevormundung mehrere Jahre dauern könne und sich auch für die Zeit der bedingten Entlassung als zweckmässig erweise. Die Bevor- mundung sei aber dann, wenn die Verurteilung auf ein Jahr oder mehr laute, die effektive Straf zeit jedoch weniger als ein Jahr daure, auf jeden Fall anzuordnen, wenn eine Notwendigkeit, die Interessen des Verurteilten zu wahren, bestehe, was beim Beschwerdeführer angesichts einiger Betreibungen der Fall sei. B. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Interdizend an seiner Auffassung fest und macht weiter geltend, mit Verfügung der Justizdirektion vom 11. November 1948 werde er am 18. Dezember 1948, d.h. nach Verbüssung von 2/3 der Straf zeit, bedingt entlassen. Der Gemeinderat M. trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung: Nach Art. 371 ZGB gehört jede mündige Person, die zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verUrteilt worden ist, unter Vormundschaft. Ob für dieses Jahr abzu- stellen ist auf die Dauer der Strafe, wie sie in Anwendung des Strafmasses des Strafgesetzes ermittelt und ausgespro- chen wurde, oder ob die Straf zeit massgebend ist, die nach einem allfälligen Abzug der Untersuchungshaft zu effek- tiver Verbüssung übrig bleibt, ist in der Literatur bestritten (vgl. Kommentar EGGER, Art. 371 N. 6; KAUFMANN, Art. 371 N. 5). Einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Art. 371 bietet Art. 432 ZGB, wonach eine gemäss Art. 371 angeordnete Vormundschaft mit der Beendigung der Haft aufhört. Daraus geht hervor, dass die nach Art. 371 ZGB verfügte Bevormundung - abgesehen von dem in Art. 432 Familienrooht. N° 4. 29 Aha. 2 geregelten Sonderfall der bloss zeitweisen oder be- dingten Haftentlassung - ihren Grund nicht in der Ver- urteilung von einer hestiriunten Schwere, sondern in der den Strafvollzug bildenden effektiven Freiheitsentziehung hat und lediglich dazu bestimmt ist, dem Verurteilten für die Zeit während der er durch die Inhaftierung in der Wahrnehmung seiner Interessen behindert ist, einen Ver~ treter zu bestellen (BGE 62 n 69). Angesichts dieses Sinnes der Massnahme liegt die Auffassung nahe, dass Art. 371, der als Voraussetzung für dieselbe eine Minimaldauer der Freiheitsstrafe von einem Jahr verlangt, damit die Dauer der tatsächlichen Inhaftierung und nicht das auf Grund des Strafgesetzes festgesetzte Strafrnass im Auge hat. Die gegenteilige Auslegung würde zu dem eigenartigen Er- gebnis führen, dass in Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber durch die angerechnete Un- tersuchungshaft bis auf wenige Wochen abgebüsst ist, eine Entmündigung erfolgen müsste, während sie zu unter- bleiben hätte, wenn das Urteil z.B. auf II Monate Gefäng- nis ohne Anrechnung lautet. Wollte man auf das Strafmass abstellen, so müsste die Entmündigung sogar dann erfolgen, wenn die Strafe durch die Untersuchungshaft gänzlich erstanden ist, ebenso in Fällen einer bedingten Verurtei- lung, was heides mit Art. 432 ZGB, wonach die Ent~ün digung eine tatsächliche Haft zur Voraussetzung hat, mcht vereinbar wäre. Dafür, dass diese Konsequenzen dem Willen des Gesetzes nicht entsprechen würden, kann ausser den erwähnten Gründen auch auf den Art. 371 Abs. 2 hin- gewiesen werden, welcher die Strafvollzugs behörde an- weist, der für die Entmündigung zuständigen Stelle vom Straf antritt Mitteilung zu machen. Diese Vorschrift lässt erkennen, dass erst der Straf antritt Anlass zur Entmündi- gung gibt und nicht schon ein Urteil, das ein Strafmass von einem Jahr oder darüber ausfällt (BGE 62 n 68). Ist mithin auf die Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Freiheitsstrafe abzustellen, so ist im vorliegenden Fall, wo die Dauer der Inhaftierung zufolge der Anrechnung der
30 Erbrecht. No ö. Untersuchungshaft - auch ohne Berücksichtigung einer inzwischen eingetretenen bedingten Entlassung - Unter einem Jahr bleibt, der Bevormundungsgrund des Art. 371 ZGB nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung" wird gutgeheisse~ und der angefochtene Entscheid sowie die Entmündigung aufgehoben. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS J
5. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 4. März 1949
i. S. Z. gegen Z. und Kon~rten. BätU!A"liches . Erbrecht. Begriff der Eignung zur übernahme des Gewerbes (Art. 620 Ahs. 1 ZGB). Droit BUCCe880'1'al pay8OJn. Aptitude iI. se cho.rger de l'exploitation (art. 620 0.1. 1 CC). Diri!to 8UCCeB8orio f"Urak. IdoneitA a.d a.ssumere l'esercizio delI'o.- Zlenda. a.grioolo. (art. 620 cp. 1 CC). Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte stu- diert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Be- triebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach dessen Tode, dass ihm der väterliche Hof (im Umfange von 9 Hektaren) nach bäuerlichem Erbrecht zum Ertragswert zugewiesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab. Erwägungen:
1. - Beim streitigen Bauernhofe handelt es sich unbe- strittenermassen um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet. Von den Erben ist Erbrecht. N0 ö. 31 allein der Kläger bereit, das Gewerbe zu übernehmen. Nach Art. 620 ZGB ist es ihm daher zu1n Ertragswert auf An- rechnung zuzuweisen, wenn er als zur Übernahme geeignet erscheint.
2. - Die Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB hängt in erster Linie davon ab, ob der Bewerber die beruflichen Fähigkeiten besitzt, die notwendig sind, um das in Be- tracht kommende Gewerbe zu führim. Wer über diese Fähigkeiten verfügt, ist deswegen jedoch nicht ohne wei- teres zur Übernahme des Gewerbes geeignet. Vielmehr kommen bei der Beurteilung der Eignung auch die übrigen persönlichen Eigenschaften in Betracht, soweit anzuneh- men ist, dass sie sich auf die Betriebsführung auswirken (vgl. BGE 47 II 261). Das Mass der Anforderungen, die der Bewerber erfüllen muss, richtet sioh nicht bloss nach Art und Umfang des in Frage stehenden Gewerbes, sondern auch darnach, unter welohen Bedingungen es zu übernehmen wäre. Schon unter dem bisherigen Rechte hat das Bundesgericht erklärt, dass an den Bewerber umso grössere Anforderungen gestellt werden müssen, je grösser die finanziellen Schwierigkeiten sind, denen er bei der Übernahme des Heimwesens be- gegnet (BGE 71 II 24 ; vgl. 66 H 98 f.). Mit der Revision der Bestimmungen über das bäuerliohe Erbrecht hat dieser Gesichtspunkt an Bedeutung gewonnen, weil der neue Gesetzestext noch deutlicher als der alte erkennen lässt, dass das bäuerliche Erbrecht dazu beitragen soll, einen lebensiahigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines Bewerbers ist also nur zu bejahen, wenn seine beru:ßichen Fähigkeiten und seine sonstigen Eigensohaften so beschaf- fen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei Übernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem Heimwesen behaupten können. Im vorliegenden Falle ist die berußiche Eignung des Bewerbers unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen Instanzen fest, der Kläger habe bisher einen Aufwand ge- trieben, der erheblich über seine Verhältnisse hinausgehe.