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32 Obligationenrecht. No 6. dem Berechtigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Es genügt, dass er ein Interesse daran hat welches aus irgend einem Grunde schutzwürdig ist (LE~M.ANN, N. 27 zu Art. 730, N. 30 f. zu Art. 781 ZGB; PFISTER, Der Inhalt der Dienstbarkeit, ZSR n. F. Bd. 52, S. 332 ff.). Der Beklagte will mit der Begründung von Dienstbarkeiten des vom Klä?er be~ämpften Inhalts der übermässigen Ausdehnung emes WITtschaftszweiges und unerwünschten Spekulationen entgegentreten. Das ist ein Interesse, dem der rechtliche Schutz nicht versagt werden kann. Vgl. auch Nr. 14. - Voir aussi n° 14. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
6. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 17 . .Januar 1952 i. S. Konkursmasse Bachmann gegen Brütseh & Co. Alleinvertretung81Jertrag. ~w~ndba;rkeit von Art. 82 OR (Erw. 1 a). Moghcbkelt der Aufhebung aus wichtigem Grunde (Erw. 1 b). Oontrat de representation exclusive. App~ic~!:>ilite de ~'~rt. 82 CO (consid. 1 a). Posslbilite de resilier le contrat ponr just;e motif (consid. 1 b). Oontratto di rappresentanza esclusiva Applicabilita delI 'art. 82 CO (consid' 1 a) Po~ibilitA di recedere dal contrat~ per 'una. causa grave (con- sld. 1 b). Aus dem Tatbestand : Die Firma Brütsch & Co., Generalvertreterin der « Bernina »-Nähmaschinen, übertrug 1933 dem Bachmann als Untervertreter den Alleinverkauf für den Bezirk Zürich. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte Bach- Obligationenrecht. N° 6. 33 mann die l\'Iaschllen von Brütsch & Co. zu beziehen und innert 60 Tagen netto zu bezahlen. In Wirklichkeit war Bachmann jedoch mit den Zahlungen häufig im Rückstand, so dass sich seine Verbindlichkeiten gegenüber Brütsch & Co. zeitweise auf über Fr. 100,000.- beliefen. Anfangs Juni 1949, als die Schuld Bachmanns rund Fr. 70,000.- betrug, drohte die Firma Brütsch ihm mit Liefersperre, wenn er nicht eine grössere Zahlung leiste. Tatsächlich belieferte sie aber Bachmann weiter. Ende Juni 1949 übergab ihr dieser ein Ende Juli 1949 fälliges Wechselakzept von Fr. 50,000.-. Hieran bezahlte er am
8. Juli Fr. 10,000.-; im Restbetrag von Fr. 40,000.- ging der Wechsel am 3. August zu Protest, worn:uf die Firma Brütsch am 7. August die Ausführung der ihr am
6. August 1949 von Bachmann aufgegebenen Bestellungen verweigerte. Nachdem Bachmann am 16. September 1949 eine Nach- lassstundung gewährt worden war, trat die Firma Brütsch mit Schreiben vom 20. Oktober vom Vertretungsvertrag zurück. In der Folge wurde die Nachlassstundung wider- rufen, und im Frühjahr 1950 geriet Bachmann in Konkurs. Die Konkursmasse belangte die Firma Brütsch & Co. auf Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 200,OOO.~, weil sie durch die verhängte Liefersperre den Allem- vertretungsvertrag verletzt habe und unberechtigterweise von diesem zurückgetreten sei. Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 8. l\'Iai 1951 die Klage ab. Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab. Aus den Erwägungen:
1. - Bei dem Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin die geltend gemachte Schadenersatzforderung ableitet, handelt es sich um einen Alleinvertretungsvertrag (A VV). Dieser von der Praxis auf Grund der im 0& bestehenden Freiheit zu beliebiger Gestaltung des Vertragsinhaltes geschaffene Vertragstypus ist ein Vertrag eigener Art, der 3 AS 78 Ir - 1952
34 Obligationenrooht. N0 6. zwar mit gewissen anderen, im Gesetz vorgesehenen Ver- tragsarten gemeinsame Züge aufweist, im übrigen aber sein besonderes rechtliches Gepräge besitzt.
a) So sind .dem A VV stets zwei Austauschverhältnisse eigen. Im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen einmal die Überlassung des Verkaufs im Vertragsgebiet, durch die eine Unterlassungspflicht des Lieferanten begründet wird, und die ihr gegenüberstehende Pflicht des Vertreters zur Förderung des Absatzes der Ware in dem ihm vor- behaltenen Gebiet. Ein zweites Leistungspaar sodann besteht in Recht und Pflicht des Lieferanten zur Waren- lieferung einerseits und der Pflicht des Vertreters zur Abnahme der Ware und zur Bezahlung des Warenpreises anderseits. Wird eine der zum ersten Leistungspaar ge- hörenden Pflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt, so stehen die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie Schadener- satzforderung nach Art. 97 OR, die Einrede des nicht- erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR und - theoretisch - der Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 107 ff. OR. All das ist im vorliegenden Fall nicht bestritten. Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung aus dem zweiten Leistungspaarwill die Klägerin dagegen die entsprechenden Folgerungen nicht gelten lassen. Sie vertritt insbesondere die Meinung, bei Zahlungsverzug des Alleinvertreters dürfe der Lieferant sich nicht auf Art. 82 OR berufen, also nicht weitere Warenlieferungen ver- weigern, wenn der Vertreter eine fällige Zahlung nicht geleistet hat. Dass Art. 82 OR auf den Sukzessivlieferungsvertrag anwendbar ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER, OR Art. 82 N. 8 ; nicht veröffentl. Entscheid der 1. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 24. Juni 1947 i. S. Luzerner Land- bank gegen Ris). Aber auch beim A VV, bei dem der Vertreter (wie hier) als Eigenhändler auftritt und im eigenen Namen kauft und verkauft, bleibt Kauf und Verkauf - vorbehältlich anderer, hier fehlender Verein- Obligationenrooht. N° 6. 35 barung der Parteien des A VV - Kaufsgeschäft und folgt den allgemeinen und besonderen Regeln, die für den Kauf gelten (nicht veröffentl. Entscheid der I. Zivila?teilung vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer gegen Ducatl S. A.) ; ob sich die einzelnen Warenbezüge des Vertreters als Einzelkäufe darstellen oder, wie in der Regel, als Teile eines durch Vereinbarung einer Mindestabnahmepflicht begründeten Sukzessivlieferungskaufes, ist dabei ohne Belang. Danach kann also auch beim A VV der Lieferant eine Warenrate solange zurückhalten, bis der Vertreter eine fällige Zahlung für frühere TeiIlieferungen entrichtet hat. Die Klägerin will dies deswegen in Abrede stellen, weil beim A VV die Folgen daraus für den Vertreter weit schwerwiegender seien, als Art. 82 OR sie für den Normal- fall vorsehe. Nun hat allerdings die auf Art. 82 OR gestützte Verweigerung weiterer Belieferung zur Folge, dass der Vertreter in dem ihm vertraglich vorbehaltenen Gebiet den Absatz der Ware nicht mehr fördern und unter Umständen überhaupt nichts mehr verdienen kann. Allein das erstere berührt vorab den Lieferanten, der sich selber darüber schlüssig zu machen hat, ob er diesen Nachteil in Kauf nehmen will. Das andere aber ist eine vom Ver- treter selber zu vertretende Folge seiner Zahlungssäumnis. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum beim A VV eine Ausnahme von den allgemein für den Kauf geltenden Regeln gemacht werden sollte. Im Gegenteil besteht bei einem Dauerverhältnis, wie es der A VV dar- stellt, ganz besonderer Anlass, den Parteien den Rechts- behelf einzuräumen, mit dem die ordnungsgemässe Ab- wicklung der zusammengehörenden Sukzessivleistungen erzwungen werden kann. Insbesondere ist nicht einzu- sehen, warum der Vertreter, der seine Warenbezüge nicht rechtzeitig bezahlt, hier milder behandelt werden soll, als ein anderer Käufer. Die Verletzung der kaufsartigen Verpflichtungen aus Warenbezug durch den Alleinvertreter kann im Gegenteil
36 Obligationenrecht. N° 6. unter Umständen auch noch gewisse Wirkungen auf das Gesamtverhältnis auslösen. Es liegt auf der Hand, dass beim A VV gleich wie bei· andern Vertragsverhältnissen die Nichterfüllung schliesslich zur Schadenersatzpflicht führen kann. Aber ein Schadenersatzanspruch ist für den Vertragsgegner hier oft genug ein unzulänglicher Behelf. Damit kommt man auf die Lösung des Rücktritts vom Vertrag, für den im allgemeinen Art. 107 ff. OR den Weg weisen. Wie bei andern Dauerschuldverhältnissen würde jedoch diese Art der Auflösung des Vertrages, mit ihrer Wirkung ex tune, auch beim A VV zu praktisch unbrauch- baren Ergebnissen führen, weshalb sich in solchen Fällen die Zulassung des Rücktrittes aus wichtigen Gründen mit Wirkung ex nunc aufdrängt. Insbesondere muss die Möglichkeit solcher Vertragsauflösung auch bei schwer- wiegender Verletzung der kaufsartigen Bestandteile des A VV grundsätzlich zu Gebote stehen. Denn es wäre rechtlich untragbar, den Lieferanten dauernd an den A VV gebunden bleiben zu lassen,wenn der Vertreter seine Zahlungspflicht verletzt (OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 107 N. 39), z. B. wenn er zahlungsunfähig wird (WEIL, Die vorzeitige Aufhebung des A VV, in SJZ 32 S. 295), oder wenn seine Zahlungsunfähigkeit, zumal bei bisheriger Säumnis, derart offenbar wird, dass dem Partner die Weiterführung des A VV nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf.
b) In zweiter Linie ist für den A VV kennzeichnend, dass er nach seinem Zweck als Dauerschuldverhältnis gedacht und zu behandeln ist. Diese Eigenschaft ist von Bedeutung für die Möglichkeit und die Art der Beendigung des Vertrages. Als Dauer- schuldverhältnis ist der A VV in gewisser Hinsicht dem Dienstvertrag verwandt ; dagegen fehlt ihm das für einen solchen wesentliche Abhängigkeits- und Unterordnungs- verhältnis. Der Vertreter ist selbständiger Kaufmann, der sein Geschäft nach eigenem Gutdünken betreibt und lediglich die Ware von seinem A VV-Partner kauft. Nach Obligationenrecht. N0 6. 37 seiner wirtschaftlichen Aufgabe und nach seinem Platze im Handelsgewerbe ist der Alleinvertreter ein Verwandter des Agenten. Auch dieser steht in einem Dauerverhältnis zum Auftraggeber, aber dieses ist ebenfalls nicht dienst- vertraglicher Art. Vom Agenten unterscheidet sich der Alleinvertreter dadurch, dass er als Eigenhändler handelt, insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kauft und verkauft, während der Agent entweder bloss Geschäfte für den Auftraggeber vermittelt (Vermittlungs- agent) oder als AbschlussagentimNamen und auf Rechnung des Auftraggebers abschliesst. Unter dem Gesichtspunkt der BeendigungsgrÜllde und der Beendigungsweise ist jedoch dieser Umstand angesichts der sonstigen Ähnlichkeit der beiden Verhältnisse nicht erheblich. Es besteht beim AVV wie bei andern Dauerschuldverhältnissen das Bedürfnis, eine Möglichkeit der Vertragsbeendigung zuzulassen, die der- jenigen beim Dienstvertrag analog ist. Der Vertragsrück- tritt gemäss Art. 107 ff. OR, der den Vertrag ex tunc beseitigt und zur Rückerstattung aller Leistungen zwingt, ist bei einem während längerer Dauer bereits vollzogenen Dauerschuldverhältnis praktisch unmöglich. Aus diesem Grunde hat die schweizerische Rechtsprechung (nach dem Vorbilde des deutschen Rechts, vgl. STAUB, HGB, Anhang zu § 346 Anm. 16 a, § 374 Anhang Anm. 3 ; DÜRINGER- fuCHENBURG § 84 Anm. 14) für die vorzeitige Beendigung des A VV die für den Agenturvertrag entwickelten Grund- sätze angewendet (BGE 60 II 335 ; WEIL a.a.O. S. 295 f.). Dementsprechend muss auch beim A VV eine Auflösung aus wichtigem Grund, also ex nunc, zugelassen werden.
2. - Die Anwendung dieser Grundsätze auf die strei- tigen Schadenersatzforderungen führt zu folgenden Ergeb- nissen:
a) Da es sich bei dem zwischen Bachmann und der Beklagten seit 1933 bestehenden Vertrag um einen Allein- vertretungsvertrag im Sinne der vorstehenden Ausführun- gen handelt, hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Agen- turvertrages mit Recht verneint. Der Berufung ist ledig-
38 Obligationenrecht. N° 6. lieh zuzugeben, dass dieser A VV mit dem Agenturvertrag das eine gemeinsam hat, dass er wie dieser ein Dauer- schuldverhältnis ist, und dass infolgedessen die Frage seiner Beendigung, namentlich jene der vorzeitigen Beendi- gung, nach den für den Agenturvertrag geltenden Grund- sätzen zu beurteilen ist. Irrtümlich aber ist nach dem Gesagten die Rechtsauffassung der Klägerin, dass der A VV schlechthin den Regeln über den Agenturvertrag unter- worfen sei und die Bestimmungen des Kaufrechtes für die Beurteilung der streitigen Schadenersatzforderung aus Lie- fersperre überhaupt nicht herangezogen werden können.
b) Wie oben dargelegt, ist bei einem Rückstand Bach- manns in der Bezahlung erfolgter Sukzessivlieferungen Art. 82 OR grundsätzlich anwendbar. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages wegen teilweiser Nichterfüllung und damit das Recht zur Liefersperre stand der Beklagten aber nur zu unter der Voraussetzung, dass die Schuld Bachmanns aus früheren Lieferungen fällig war. Ob nun die Beklagte weitere Lieferungen erst in diesem Zeitpunkt verweigerte, ist umstritten. Nach dem Vertrag hatte Bachmann zur Begleichung der Rechnungen eine Zahlungsfrist von 60 Tagen. Gemäss Rechnungsauszug, zugestellt mit Brief vom 2. Juni 1949 schuldete Bachmann aus Lieferungen vom 29. und 30. April 1949 (einschliesslich eines Saldobetrages von Fr. 2997.- aus früheren Lieferungen) unbestritten Fr. 21,240.05; dieser Betrag wurde nach zwei Monaten, also am 29./30. Juni 1949, zur Zahlung fällig. Um den
5. Juni herum drohte die Beklagte mit gänzlicher Liefer- sperre, falls Bachmann nicht bezahle. 'Wie die Vorinstanz feststellt, blieb es aber zunächst bei der blossen Drohung; tatsächlich lieferte die Beklagte auch nachher noch bis Ende Juni Waren im Betrage von rund Fr. 15,000.-. Einzelne Lieferungen erfolgten sogar noch im Juli. Da- nach vollzog die Beklagte also ihre Liefersperre erst, nachdem Ende Juni eine Schuld von ca. Fr. 22,000.- fällig geworden war, und ausserdem aus Lieferungen im Obligationenrecht. N° 7. 39 Mai und Juni die Schuld Bachmanns sich um noch weitere Fr. 60,000.- erhöht hatte. Die Beklagte war somit Ende Juni zur Liefersperre berechtigt. Ihr Verhalten war also nicht rechtswidrig, womit schon die erste Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht wegen der Liefersperre entfällt. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Klägerin, die Liefersperre sei deshalb unzulässig gewesen, weil die Klägerin sie von einem Tag auf den andern verhängt habe, scheitert an den oben erwähnten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ; danach wurde die Sperre erst im Juli, eindeutig sogar erst Anfang August wirksam.
7. Arr~t de la Ire Cour eivile du 10 janvier 1952 dans Ia cause Standhammer contre Bonnefous. Art. 356 al. 200. LiceiM d'une clause de prohibition de concurrence dans une profession OU la capacite professionnelle et Ie cöte per· sonnel des rapports avec Ia cUentele ne jouent pas un röIe eminent (profession d' expert-comptable). Art. 356 Aha. 2 OR. Zulässigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel bei einem Beruf, in dem die berufliche Tüchtigkeit und die persönliche Seite der Beziehungen zur Kundschaft nicht eine überragende Rolle spielen (Beruf eines Buchhaltungsexperten) Art. 356 cp. 200. Liceita d'un divi?to di c0I?-correnza in una pro: fessione ove Ia capacita professJOnale e 11 lato personale deI rapporti eon Ia clientela non hanno grande importanza (pro- fessione di perito contabile). A. - Bonnefous est expert-comptable. Il a son propre bureau a Geneve et s'occupe principalement de tenir la comptabilite d'entreprises et de particuliers. En 1943, il a engage comme employe Staudhammer, qui est aussi expert-comptable. Celui-ci s'est oblige, pour le cas Oll il quitterait le bureau, a ne pas faire concurrence a Bonnefous pendant trois ans, ni en s'installant a son compte ni en entrant au service d'un concurrent, cela a Geneve et dans un rayon de 25 km. autour de Nyon ; il s'interdisait, pendant le meme delai, de s'engager chez un client de Bonnefous. Le salaire de Staudhammer, y