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60_II_335

BGE 60 II 335

Bundesgericht (BGE) · 1931-07-14 · Deutsch CH
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Obli/!lttioneureeht. 1\"u 50.

gangen ist, ihrem Wesen nach eine Neubegrundung der

Bürgschaft und bedarf somit der Schriftlichkeit (OSER-

SCHÖNENBER~ER, Anm. 10, sowie BECKER, Anm. 8 zu

Art. 178 OR). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin

weder vor noch beim Übergangsakte vom 10. Mai 1929

ihre Zustimmung zum Schuldnerwechsel gegeben; damit

war die Bürgschaft also erloschen. Die beiden Erklärungen

vom 5. Juli 1930 und I. Juli 1931, mit denen Gustav

Mäglin für die Klägerin als Solidarbürgin das schriftliche

Einverständnis mit der Hinausschiebung der Fälligkeit

des Darlehens aussprach, bewirkten keine Neubegrundung

der Bürgschaft der Klägerin. Denn da Gustav Mäglin

laut Handelsregistereintrag nur kollektiv mit einem

weiteren Mitglied der Glanzeternit A.-G. Niederurnen

zeichnungsberechtigt war, konnte seine Unterschrift allein

die Klägerin Dritten gegenüber nicht verpflichten, es wäre

denn, dass er von den zuständigen GeseIlschaftsorganen

hiezu speziell ermächtigt worden wäre, oder dass die

Gesellschaft das ohne Ermächtigung abgeschlossene Ge-

schäft nachträglich genehmigt hätte. Weder für das eine

noch für das andere liegt jedoch ein Beweis vor. Aus der

ursprünglichen Bürgschaftsübernahme durch die Klägerin

einen Anhaltspunkt für den Zustimmungswillen herzu-

leiten, verbietet sich von vorneherein angesichts des Um-

standes, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz

Mäglin und Schauwecker in eigennütziger Absicht und in

missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Kompetenzen die

Klägerin mit der. Solidarbürgschaft für das streitige Dar-

lehen belastet hatten. Der Beklagte hat zwar diese Fest-

stellungen als aktenwidrig angefochten unter Hinweis auf

die Zeugenaussage Mäglins. Diese Rüge ist jedoch unbe-

gründet. Die Vorinstanz hat diese Aussage als nicht

beweiskräftig bezeichnet; ihre Feststellung ist daher das

Resultat der ihr ausschliesslich zukommenden Beweis-

würdigung.

Kann somit von einer Bürgschaftsverpflichtung der

Klägerinschon aus diesem Grunde nicht die Rede sein,

Obligationenrecht. N0 51.

:l!Jii

~o brauch~ nicht weiter untersucht zu werden, ob überhaupt

m den belden Erklärungen vom 5. Juli 1930 und 1. Juli

1931 eine formrichtige Bürgschaftsverpflichtung erblickt

werden könnte.

51. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteUung

'Vom 3. Oktober 1934 i. S. Gummita.brlk A.G. gegen Geyer.

A 11 ein ver tri e b s r e c h t: Kriterien

fär die rechtliche

Qualifikation.

Nach den konkreten Abmachungen a gen t u r ä h n I ich e s

Ver t r e tun g s ver h ä I t n i s auf längere Dauer, auf das

bezüglich der Kündigung aus wichtigen Gründen Dienst-

vertragsrecht analog anzuwenden ist.

Aus den Erwägungen "

Gegenstand des sogenannten Gummimatten-Vertrages

vom 23. März 1931 ist die Übertragung eines Alleinver-

triebsrechtes für die Gummivorlagen der Beklagten auf

den Kläger. Wie das Bundesgericht schon früher ent-

schieden hat (BGE 54 II S. 377 H.) kann das Alleinver-

triebsrecht sowohl Bestandteil eines Kaufvertrages sein-

dann nämlich, wenn sich die vertraglichen Verpflich-

tungen wesentlich in der Lieferung bezw. Abnahme eines

bestimmten Quantums von Waren erschöpfen -

, wie auch

eines Vertretungsverhältnisses, und zwar speziell eines

Agenturvertrages, der nach der bundesgerichtlichen Praxis

(BGE 40 11 S. 392, s. auch schon BGE 29 11 Nr. 15 S. 109)

dadurch gekennzeichnet ist, dass jemand für das Handels-

gewerbe eines andern dauernd Geschäfte vermittelt oder

abschliesst, ohne zu jenem in einem Dienstverhältnis

zu stehen. Dabei kann sehr wohl Init dem Vertretungs-

verhältnis eine Verpflichtung des Alleinvertreters zur

käuflichen Übernahme einer bestimmten Warenmenge

verbunden werden, um auf diese Weise dem Fabrikanten

als Äquivalent für seine Konkurrenzenthaltungspflicht

einen gewissen Absatz sicherzustellen.

Obligationenrecht. No 51.

Ein derartiges Vertretungsverhältnis liegt hier vor :

Die Verpflichtung zur Abnahme der 15,000 Gummimatten

während des ersten J abres war nicht der Hauptgegenstand

des Vertrages, wie schon die Vertragsdauer von 3 Jahren

zeigt, sondern eben der Gegenwert für den Verzicht der

Beklagten, auch an andere Interessenten zu verkaufen.

Von einem eigentlichen Agenturvertrag kann allerdings

auch nicht gesprochen werden, da der Kläger den

Vertrieb auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung

vorzunehmen hatte, indem er der Beklagten gegenüber

als Käufer auftrat und den Preis für den Weiterverkauf

selber bestimmen konnte. Mit Rücksicht hierauf kann

anderseits aber das Verhältnis der Parteien auch nicht

als Dienstvertrag angesehen werden, wie die Vorinstanz

in Anlehnung an die im französischen Recht herrschende

Auffassung annimmt. Es handelt sich vielmehr um ein Ver-

tragsverhältnis, das seinem Wesen und seiner Ausgestal-

tung nach demjenigen der Agentur am nächsten kommt.

Wie der Agenturvertrag ist es daher als Vertrag eigener

Art im Allgemeinen den Regeln über den Auftrag zu

unterstellen, unter Heranziehung von Rechtssätzen ande-

rer Vertragstypen, wo sich dies als notwendig erweist.

Insbesondere was die hier streitige Frage der einseitigen

Aufhebung des Vertragsverhältnisses anbetrifft, sind gleich

dem Agenturvertrag beim Vorliegen eines auf längere

Dauer gedachten Verhältnisses die Bestimmungen des

Dienstvertragsrechtes über die Kündigung aus wichtigen

Gründen (Art. 352 OR) analog anzuwenden (Becker,

Anm. 8 zu Art. 394 OR; Anm. 27 zu Art. 319 OR; Oser-

Schönenberger, Anm. 36 in fine zu Art. 319 OR).

Obligationenmcht. N0 52.

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52. Arr6t de la Ire Section civile du 10 octobre 1934

dans la causa Kasse concorjataire da la Eanque de Genen

S. A. contre Farman.

1. Le dehiteur en demeure ne peut eviter las consequences de Ja.

demeure en prouvant qu'au moment de l'echeance, il etait

insolvable et, partant, dans l'incapacite de fait et de droit de

payer ses creanciers. TI n'est excuse que s'i! prouve que l'insol-

vahilite meme ne peut Iui etre imputee a faute.

2. Le« dommage supp16mentaire » au paiement duquel le dehiteur

en demeure ast tenu, oonformement a l'art. 106 CO, comprend

notamment la perte Bur le change etranger depuis le jour de

l'echeance.

Art. 102, 103, 106 et 657 al. 3 CO.

Ä. -

Le 21 juillet 1930, Sieur Farman, a Paris, a adresse

a la Banque de Geneve la lettre ci-apres :

«J'ai l'honneur de vous informer que j'ai donne des

instructions a la Lloyds Bank Ltd. a Londres de virer le

solde cr6diteur de mon compte Livres dans leurs caisses

a un compte que vous voudrez bien m'ouvrir pour un an

et pour lequel vous me servirez un interet de 5 %. »

Le 25 juillet, la Banque lui a r6pondu qu'elle le crerutait,

aux conditions desirees, d'une somme de 4579;t 3.8.

Le 15 juillet 1931, Farman a donne l'ordre a la Banque

de virer, au 29 juillet 1931, le solde de son compte a la

Lloyds Bank, a Geneve. Cet ordre ne fut pas execute. En

effet, le 14 juillet 1931, le Tribunal genevois de premiere

instance, saisi d'une declaration d'insolvabilite de la Ban-

que, lui avait nomme une commission de gestion et avait

prohiM toute poursuite contre elle pendant trois mois.

Le 18 novembre 1931, le Tribunal accorda a la Banque

de Geneve un sursis concordataire qui fut suivi d'un con-

cordat. Farman produisit une creance de 4792;t 11 repre-

sentant, au cours du 15 juillet (25,25), la somme de

n 9 825,75 francs suisses, plus les interets moratoires

jusqu'au 15 novembre 1931, soit au total 121 822 fr. 73.

Le 10 octobre 1932, la Commission d'execution du con-