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78_II_230

BGE 78 II 230

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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230

Obligationenrecht. N° 43.

gestellt ist, materiell auf den Prozess um die Frage der

richtigen Vertragserfüllung einlassen.

Aus diesen Erwägungen muss deshalb im vorliegenden

Falle die Formnichtigkeit des Geschäftes nach dem

Grundsatz von Treu u:O:d Glauben unberücksichtigt bleiben.

3. -

Ist aber das Kaufgeschäft als rechtsgültig zu

behandeln, so ist das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Denn gemäss den verbindlichen Feststellung der Vorin-

stanz hat der Beklagte die ihm obliegenden Fertigstellungs-

arbeiten bis im Frühjahr 1950 nicht vorgenommen, was

nach dem klaren Wortlaut von Ziffer 6 des Vertrages

zum Hinfall seines Rückkaufsrechtes und damit zum

Schutz der Klage führt. Ebenso ist die Widerklage abzu-

weisen, da nach dem Willen der Parteien der Beklagte

auf den Fr. 73,000.- übersteigenden Betrag des verurkun-

deten Kaufpreises keinen Anspruch haben sollte.

Demnach. erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. Juni 1951

wird bestätigt.

43. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 17. Jnni 1952

i. S. F. Holfmann-La Boche & Co. A.-G. gegen Warnat.

Dienstvertrag, Konkurrenzverbot, Art. 356 ff. OR.

Zulässigkeit der Vereinbarung eines entgeltlichen Ko~urrenz­

verbots mit Befugnis des Dienstherrn, sich dur.ch VerzlCht. auf

die weitere Einhaltung des Verbots von der PflIcht zur Welter-

zahlung des Entgelts zu befreien.

Unzulässigkeit analoger Anwendung des Verbots ungleicher Kün-

digungsfristen (Art. 347 Abs. 3 OR) auf das Konkurrenzverbot

(Erw.2).

Unbillige Erschwerung des wirtschaftliche~ Fortk~:)Inmens des

Dienstpflichtigen wegen zu kurzer KündIgungSfrIst des Kon-

kurrenzverbots? (Erw. 3).

Oontrat de travail, interdiction de faire concurrence, art. 356 ss. CO.

Est valable la clause qui, moyennant retri,bution, interdit .a

l'employe de faire concurrence et reserve a 1 employ.eur le. dI;nt

de se liberer de la retribution en renom;ant a l'mterdlCtlOn

pour l'avenir.

On ne peut appliquer par analogie a l'interdiction de faire concur-

Obligationenrecht. N° 43.

231

rence I'interdiction de convenir de delais de conge differents

p~ur le~ de~ parties (art. 347 801. 3 CO) (consid. 2).

Attemte. meqmtable portee a l'avenir economique de l'employe

par l'insuffisance du delai fixe pour denoncer l'interdiction de

faire concurrence? (consid. 3).

Oontratto di lavoro, divieto di concorrenza, art. 356 e seg. CO.

El' v:alevole l.a clausola ehe, mediante rimunerazione, vieta all'im-

~legato. dl far gia 801 divieto di concorrenza il

divleto dl stipulare termml dl disdetta diversi per le due parti

(art. 347, cp. 3 CO) (consid. 2).

Aggrava~ento ~on eq"!l0 dell'av~enire economico dell'impiegato

80 motlvo dell'msuffiClente termme stabilito per disdire il divieto

di concorrenza? (consid. 3).

A. -

Der Kläger Warnat war von 1928 an als Chemiker

bei der Beklagten F. Hoffmann-La Roche & Co. A.-G. in

Stellung. Gemäss § 5 des Dienstvertrages war das Anstel-

lungsverhältnis beidseitig auf 3 Monate kündbar. § 7 des

Vertrages enthielt ein Konkurrenzverbot zu Lasten des

Dienstpflichtigen, das im Einzelnen wie folgt ausgestaltet

war:

Die Dauer des Konkurrenzverbotes wurde auf 3 Jahre

festgesetzt. Spätestens bei Beendigung des Dienstverhält-

nisses hatte der Arbeitgeber zu erklären, ob er auf der

Karenzverpflichtung beharre oder darauf ganz oder teil-

weise verzichte (Abs. 1). Während der Dauer der Karenz-

verpflichtung hatte die Firma als Entschädigung das

zuletzt bezogene Jahresgehalt weiter zu entrichten (Abs. 4).

Jedoch sollte die Firma berechtigt sein, auch nach dem in

Abs. 1 bezeichneten Termin auf die Einhaltung der totalen

oder teilweisen Karenzzeit zu verzichten; in diesem Falle

sollte dem Angestellten der Anspruch auf die Karenzent-

schädigung noch für die Dauer eines Vierteljahres vom

Empfang der Verzichtserklärung an zustehen (Abs. 6).

Einkommen des Angestellten aus einer von der Konkur-

renzklausel nicht betroffenen Tätigkeit sollte auf die Ka-

renzentschädigung angerechnet werden (Abs. 8).

B. -

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1948 kündigte

die Beklagte dem Kläger auf den 31. Januar 1949 und

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Obligationenrooht. N° 43.

erklärte, sie halte an der Karenzverpflichtung gemäss § 7

des Anstellungsvertrages im vollen Umfange fest. Demge-

mäss zahlte sie dem Kläger den zuletzt bezogenen Gehalt

von Fr. 2478.-':" im Monat zunächst noch weiter aus. Am

20. Dezember 1949 teilte sie dann jedoch dem Kläger mit,

dass sie mit Wirkung ab 1. Januar 1950 auf die Einhaltung

der Karenz verzichte.

Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 23. Januar 1950

die Zulässigkeit eines solchen nachträglichen Verzichts,

nachdem die Beklagte sich einmal für die uneingeschränkte

Einhaltung der Karenzverpflichtung entschieden habe.

Die Beklagte hielt am gegenteiligen Standpunkt fest und

stellte mit dem 31. März 1950 die Auszahlung der Karenz-

entschädigung ein.

G. -

Mit Klage vom 24. August 1950 belangte der Klä-

ger die Beklagte auf Bezahlung der seit Ende März 1950

aufgelaufenen 4 Karenzentschädigungsraten von Fr. 9912.-

nebst Zinsen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

D. -

Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies

mit Urteil vom 12. März 1951 die Klage ab. Es nahm an,

der Vertrag räume zwar der Beklagten das Recht ein, auch

nachträglich auf die Karenzverpflichtung des Klägers zu

verzichten und sich nach Ablauf von drei Monaten seit der

Verzichtserklärung von der Pflicht zur Zahlung der Ka-

renzentschädigung zu befreien. Dagegen erachtete es die

vorgesehene einseitige Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten

des Dienstherrn als unvereinbar mit dem in Art. 347

Abs. 3 OR aufgestellten, angesichts des engen Zusammen-

hangs mit dem Dienstverhältnis auch für die Karenzver-

pflichtung geltenden Verbot ungleicher Kündigungsfristen

zu Lasten des Angestellten. Dem Dienstpflichtigen sei

daher ebenfalls die Befugnis zur Kündigung der Karenz-

verpflichtung auf 3 Monate zuzuerkennen. Unter dieser

Voraussetzung sei aber der Verzicht der Beklagten zulässig,

so dass der Kläger keinen Anspruch auf Weiterzahlung der

Entschädigung habe.

Obligationenrecht. N° 43.

233

E. -

Das Appellationsgericht Basel-Stadt dagegen

schützte die Klage mit Urteil vom 23. November 1951. Es

pflichtete hinsichtlich der Auslegung des Wortlauts des

Vertrages der Auffassung der 1. Instanz bei. Im übrigen

ging es davon aus, dass ein entgeltlicher Karenzvertrag

der vorliegenden Art nicht allein nach den in Art. 356 ff.

OR enthaltenen Vorschriften über das nur den Angestellten

belastende Konkurrenzverbot zu beurteilen sei. Ob das

dadurch begründete zweiseitige Verhältnis ähnlich wie die

Rechtsbeziehung aus Pensionierung als Fortsetzung des

Dienstvertrags, als dienstvertragsähnliches Verhältnis oder

als Vertrag sui generis zu betrachten sei, liess das Gericht

offen, da auf jeden Fall wegen Gleichheit der ratio eine

analoge Anwendung von Art. 347 Abs. 3 OR sich aufdränge.

Im Gegensatz zur 1. Instanz folgerte das Appellations-

gericht aus der analogen Anwendbarkeit von Art. 347

Abs. 3 OR nicht, dass der Vertrag durch ein entsprechendes

Kündigungsrecht des Angestellten zu ergänzen sei. Es kam

vielmehr zum Schluss, die Kündigungsklausel sei auf

Grund der Vorschriften über die Teilnichtigkeit (Art. 20

Abs. 2 OR) zu streichen, so dass es bei der primär vorge-

sehenen Dauer des Konkurrenzverbots mit entsprechender

Entschädigungspflicht der Beklagten von drei Jahren bleibe.

F. -

Gegen das Urteil des Appellationsgerichts ergriff

die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem

erneuten Antrag auf Klageabweisung.

Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Entscheides an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wie beide Vorinstanzen zutreffend angenommen

haben und der Kläger selber nicht mehr ernstlich bestreitet,

will § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages der Parteien den nach-

träglichen Verzicht der Beklagten auf eine zunächst bean-

spruchte Konkurrenzenthaltung erlauben. Dagegen fragt

sich, ob ein solcher nachträglicher Verzicht nach Gesetz

zulässig sei.

234

Obligationenrecht. N° 43.

2. -

a) Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon aus-

zugehen, dass die Bestimmungen der Art. 356-360 OR über

das mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ein-

setzende Konkurrenzverbot grundsätzlich auf alle Kon-

kurrenzverbote dieser Art, auf unentgeltliche wie auf ent-

geltliche, anwendbar sind. Jedes im Rahmen eines Dienst-

verhältnisses vereinbarte Konkurrenzverbot ist daher nur

zulässig, wenn der Dienstnehmer während des Dienstver-

hältnisses Einblick in Geschäftsgeheimnisse oder Kunden-

kreise des Dienstherrn erlangt hat und wenn dieser Ein-

blick die Möglichkeit erheblicher Schädigung des Dienst-

herrn vermittelt (Art. 356 OR). Ebenso ist auch das ent-

geltliche Konkurrenzverbot nur im Umfang einer nach

Zeit, Ort und Gegenstand angemessenen Begrenzung ver-

bindlich, durch die eine unbillige Erschwerung des wirt-

schaftlichen Fortkommens des Dienstpflichtigen ausge-

schlossen wird (Art. 357 OR). Dagegen kann der Umstand,

dass der Dienstherr für die Konkurrenzenthaltung ein

Entgelt zu entrichten hat, von Bedeutung sein bei der

Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer unbil-

ligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des

Dienstpflichtigen. Immerhin könnte ein Konkurrenzverbot

von unbegrenzter Dauer selbst bei Weiterzahlung des vollen

Gehalts nicht als zulässig erachtet werden; denn ein solches

Verbot liefe auf eine Verwehrung der Berufsausübung

hinaus und verstiesse gegen den Grundgedanken von

Art. 27 ZGB, wonach niemand in einem das Recht oder

die Sittlichkeit verletzenden Grade auf seine persönliche

Freiheit verzichten kann.

b) Die Vorinstanz glaubt nun, dass die Vorschriften

von Art. 356 ff. OR für das entgeltliche Konkurrenzverbot

nicht ausreichen. Sie erblickt in einem solchen, nach dem

Vorbild der Sonderbestimmungen des deutschen HGB

§ 74 f. über die Wettbewerbsklausel für Handlungsgehilfen,

einen besonderen Karenzvertrag. Bei dessen rechtlicher

Beurteilung neigt die Vorinstanz dazu, ihn ähnlich wie die

Rechtsbeziehungen aus Pensionierung geradezu als Fort-

Obligationenrecht. N° 43.

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setzung des Dienstvertrages oder doch wenigstens als

dienstvertragsähnliches Verhältnis aufzufassen. Dem kann

jedoch nicht beigestimmt werden. Mit einer Pensionierung

hat ein Konkurrenzverbot -

und ein solches ist ein

Karenzvertrag trotz der Entgeltlichkeit -

nichts zu tun.

Er ist aber auch keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses,

sondern das genaue Gegenteil davon; das selbst dann, wenn

die Entschädigung äusserlich gleich aussieht wie ein Gehalt

aus Dienstvertrag. Für einen solchen ist wesentlich die

Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Gerade das fehlt be-

griffsnotwendig dem als Konkurrenzverbot bezeichneten

Rechtsverhältnis. Bei diesem handelt es sich gegenteils um

eine Unterlassungspflicht. Träfe die Auffassung der Vor-

instanz zu, so wären folgerichtig sowohl die sog. Konkur-

renzhauptverträge (die unabhängig von jedem andern

Vertrag geschlossen werden) als auch die Konkurrenz-

klauseln bei andern Vertragsarten (z. B. bei Kauf, Miete,

Pacht, Gesellschaft) als Dienstverträge oder mindestens

gemäss der Annahme der Vorinstanz als dienstvertrags-

ähnliche Verhältnisse zu bezeichnen. Das wäre aber gewiss

unhaltbar. Ein Konkurrenzverbot für den ehemaligen

Dienstnehmer ist auch deshalb kein Dienstvertrag, weil

dieser ja durch Kündigung beendigt oder wegen Befristung

abgelaufen ist. Das mit der Beendigung des Dienstvertrages

entstehende Rechtsverhältnis

« Konkurrenzverbot » hat

auch nichts zu tun mit dem Fall der Verweigerung der

Annahme der Dienstleistung bei Fortzahlung des Lohnes

gemäss Art. 332 OR. Das Konkurrenzverbot, gleichgültig

ob entgeltlich oder unentgeltlich, ist weder eine Fort-

setzung des Dienstvertrags, noch ein dienstvertragsähnliches

Verhältnis, sondern ein Vertragsverhältnis eigener Art.

e) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass auch bei

dieser letzteren rechtlichen Qualifikation des Geschäftes

mit Rücksicht auf seine « wesentlich zweiseitige Ausge-

staltung » die analoge Anwendung des Art. 347 Abs. 3 OR

(das sog. Verbot ungleicher Kündigungsfristen) « wegen

Gleichheit der ratio » geboten sei.

236

Obligationenrecht. N° 43.

Zur Begründung dieses Standpunktes verweist die Vor-

instanz u.a. auf die in § 75 a und § 75 d DHGB getroffene

Regelung. Diese Bezugnahme auf das deutsche Recht ist

jedoch unbehelflich. Die genannten Vorschriften gelten

nur für Handlungsgehilfen, also für kaufmännische Ange-

stellte; für alle andern Angestellten, wie z.B. technische

Angestellte, Chemiker usw. haben sie keine Geltung. Sie

enthalten auch keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der

ihre Anwendung auf alle wirtschaftlich Schwächeren recht-

fertigen würde, sondern sind ausgesprochene Sondervor-

schriften (BAUMBACH-DuDEN, DHGB, 1951, Vorbem. 1 zu

§§ 74 und 75). Um so weniger kann ihre Übertragung auf

das hier massgebende schweizerische Recht in Betracht

kommen.

Was die Vorinstanz aber im übrigen zur Stützung ihrer

Ansicht vorbringt, bedürfte -

sofern es überhaupt ent-

scheidend wäre -

der kritischen Überprüfung. So ist es

z.B. nicht richtig, dass der aus entgeltlichem Konkurrenz-

verbot Verpflichtete seine Arbeitskraft den Interessen des

Berechtigten zu reservieren hat. Der Verpflichtete kann

jede ausserhalb des Verbots liegende Tätigkeit ausüben;

hievon macht er auch regelmässig Gebrauch, weil er das

zum Lebensunterhalt Nötige verdienen muss, da der Fall

der vollen Weiterausrichtung des bisherigen Lohnes immer-

hin selten sein dürfte, oder weil er es überhaupt vorzieht

zu arbeiten, statt sich dem Müssiggang hinzugeben. Auf

jeden Fall lässt sich mit derart allgemeinen 'Wendungen

ein Nichtstun nicht in eine dienstvertragliche Dienst-

leistung umdeuten. Nach dem Vertrag der Parteien kann

übrigens der unter dem Konkurrenzverbot Stehende andere

Arbeit annehmen. Ist doch in § 7 Abs. 8 der Fall vorge-

sehen, dass der Kläger eine durch die Konkurrenzklausel

nicht betroffene Stelle annimmt oder eine konkurrenzfreie,

anderweitige gewinnbringende Tätigkeit ausübt, und in

diesem· Falle muss er diesen anderweitigen Erwerb sich

auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen.

Übertrieben ist es auch, zu sagen, das Konkurrenzverbot

Obligationenrecht. N0 43.

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ergreife bei Karenzverträgen « die ganze Person einer

Partei», und diese habe zur Erfüllung ihrer Verpflichtung

« ihre ganze Lebensweise entsprechend einzurichten ». Hie-

zu ist aber auch manch anderer Dienstnehmer genötigt,

ohne dafür eine besondere Entschädigung zu erhalten, wie

z.B. der Pächter, oft genug auch der Unternehmer, vor

allem aber zahlreiche kaufmännische Angestellte der ver-

schiedensten Stufen.

Wer sich sodann während des Laufs eines Konkurrenz-

verbots von langer Dauer beruflich umgestellt hat, wird

bei vorzeitigem Dahinfallen desselben sich überlegen, was

für ihn vorteilhafter ist, die' Fortsetzung der neuen

oder die Rückkehr zur bisher untersagten früheren Tä-

tigkeit.

Aber selbst wenn es sich wirklich so verhielte, wie die

Vorinstanz annimmt, so wäre das alles für das hier in Frage

stehende Problem nicht entscheidend und vermöchte die

analoge Anwendung von Art. 347 Abs. 3 OR nicht zu

rechtfertigen. Die Vorinstanz lässt nämlich ausser Acht,

dass der in dieser Bestimmung (wie auch in Art. 418 q

Abs. 3 OR und Art. 21 Abs. 2 Fabr-Ges.) niedergelegte

Grundsatz der Gleichheit der dienstvertraglichen Kündi-

gungsfrist (oder richtiger; das Verbot kürzerer Kündi-

gungsfristen zu Gunsten des Dienstherrn) eine Vorschrift

zum Schutz des noch im DienstverhäUnis stehenden Arbeit-

nehmers ist, eine das Bestehen des Anstellungsverhältnisses

sichernde Massnahme, getroffen mit Rücksicht auf die bei

Eingehung des Dienstvertrags bestehende wirtschaftliche

Abhängigkeit und Unterlegenheit des Arbeitnehmers, so-

weit sich diese auf die Verabredungen über die Beendigung

des Vertragsverhältnissesauswirkt. Etwas anderes dagegen

ist der Schutz des Dienstnehmers gegen aufgedrängte oder

unbedacht eingegangene Konkurrenzverbote für die Zeit

nach der Beendigung des DienstverhältnisseB. Hiefür besteht

ein eigenes, dem Zweck angepasstes System von Schutz-

massnahmen zur Verhinderung von Konkurrenzklauseln,

welche eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen

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Obligationenrecht. N0 43.

Fortkommens des Dienstpflichtigen darstellen würden. Das

ist der Sinn und der Zweck der Vorschriften der Art. 356-

360 OR. Und diese Vorschriften haben eindeutig zum Ziel,

einerseits dem Dienstherrn die Möglichkeit zu häufig ein-

fach unerlässlichen Konkurrenzklauseln zu geben, und

anderseits den Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung

des Dienstverhältnisses vor unangemessenen, seine per-

sönliche Freiheit und Existenzmöglichkeit ungebührlich

beschränkenden Konkurrenzverboten zu bewahren.

Jeder der beiden Schutzzwecke -

Kündigungsschutz

beim bestehenden Dienstvertrag, Schutz des wirtschaft-

lichen Fortkommens des durch Konkurrenzverbot gebun-

denen ehemaligen Arbeitnehmers -

hat eine ihm eigene

und angepasste Lösung erhalten. Es geht nicht an, die

Schutzvorkehren auszuwechseln oder sie gar durch Ver-

bindung zu verdoppeln. Es widerspricht der vom Gesetz

getroffenen Ordnung, den Kündigungssschutz (in der

besonderen Erscheinungsform von Art. 347 Abs. 3 OR)

auf das ihm fremde Konkurrenzverbot zu übertragen.

Ebenso widerspräche es dem Gesetz, wenn man die Grund-

gedanken des Arbeitnehmerschutzes z.B. aus Art. 357 OR

auf das Kündigungsrecht übertragen und etwa in analoger

Weise dem Richter gestatten wollte, die Kündigungsfristen

oder Termine oder gar die Dauer eines befristeten laufenden

Dienstvertrages nach dem Vorbild von Art. 357 OR so

einzuschränken oder zu gestalten, dass eine unbillige Er-

schwerung der wirtschaftlichen Existenz oder des wirt-

schaftlichen Fortkommens des Dienstpflichtigen ausge-

schlossen würde.

Die Frage der Zulässigkeit der vertraglichen Ausgestal-

tung e~es mit der Beendigung des Dienstverhältnisses

einsetzenden Konkurrenzverbotes ist daher nach den Son-

derbestimmungen der Art. 356-360 OR und nach den

allgemeinen, für alle Verträge geltenden Regeln zu beur-

teilen, unter Ausschluss der Sondervorschriften über lau-

fende Dienstverträge, also insbesondere auch unter Aus-

schluss von Art. 347 Abs. 3 OR für eine allfällig vereinbarte

Obligationenrecht. N° 43.

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Möglichkeit des Verzichts des Berechtigten auf das Kon-

kurrenzverbot.

3. -

a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten und vom

Kläger auch in der Berufung anerkannt worden, dass das

streitige Konkurrenzverbot nicht etwa mangels der gesetz-

lichen Voraussetzungen nichtig ist. Es verstösst weder

gegen die guten Sitten, noch gegen das Recht der Persön-

lichkeit, und es wird vom Kläger auch unter keinem der

in Art. 357 OR genannten Gesichtspunkte angefochten. Er

wünscht sogar im Gegenteil, dass es bis zum letztmöglichen

Zeitpunkt gelte. Beanstandet wird von ihm lediglich die

in § 7 Abs. 6 des Vertrages eindeutig vereinbarte Befugnis

der Beklagten, nachträglich auf das bereits laufende Kon-

kurrenzverbot zu verzichten, in welchem Falle dem Kläger

nach den getroffenen Vereinbarungen noch während drei

Monaten der Anspruch auf die Karenzentschädigung zu-

steht. Ob eine solche Abrede zulässig ist, muss nach dem

oben Ausgeführten unter dem Gesichtspunkt des Art. 357

OR geprüft werden, nämlich daraufhin, ob sie sich nicht

als eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fort-

kommens des Verpflichteten auswirke.

b) Dabei erhebt sich zunächst die Frage, ob jegliche

Verabredung einer Verzichtsmöglichkeit (Kündigung) zu

Gunsten des ehemaligen Dienstherrn an sich schon als

unbillige Erschwerung bezeichnet und darum ausgeschlos-

sen werden müsse. Das ist mit Sicherheit zu verneinen beim

unentgeltlichen Konkurrenzverbot; bei diesem kann der

Berechtigte jederzeit auf die Einhaltung des Konkurrenz-

verbots verzichten, da die dem ehemaligen Angestellten

durch das Verbot auferlegte Beschränkung der Bewegungs-

freiheit wegfällt, seine Stellung also dadurch erleichtert

wird. Ebenso steht ausser Zweifel, dass beim entgeltlichen

Konkurrenzverbot der daraus Berechtigte ohne entspre-

chende Vereinbarung nicht kündigen kann, weder fristlos

noch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Er kann

auch nicht durch Verzicht auf das Verbot sich von der

Pflicht zur Leistung des vereinbarten Entgelts befreien.

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Obligationenrecht. N0 43.

Das eine wie das andere ergibt sich aus dem Wesen des

entgeltlichen Konkurrenzverbots als eines zweiseitig ver-

pflichtenden Vertrages.

Dagegen ist nicht einzusehen, weshalb es den Parteien

verwehrt sein sollte, beim entgeltlichen Konkurrenzverbot

zu Gunsten des ehemaligen Dienstherrn eine Kündigungs-

möglichkeit vorzusehen, was bei jedem anderen gegensei-

tigen Vertrag gemäss dem das OR beherrschenden Grund-

satz der Vertragsfreiheit (unter Vorbehalt allfalliger, hier

jedoch nicht bestehender Sonderbestimmungen) zulässig

ist. Es besteht vielmehr ein guter Grund, gerade beim

entgeltlichen Konkurrenzverbot -

in allen Fällen und auch

bei dem nach Beendigung eines Dienstvertrags einsetzen-

den -

eine solche vertraglich vereinbarte vorzeitige Been-

digung zu gestatten. Das Konkurrenzverbot wird doch all-

gemein als eine Beschwerung des Dienstpflichtigen betrach-

tet. Eine vorzeitige Aufhebung desselben, welche die darin

liegende Beschränkung in der Freiheit der Berufsausübung

beseitigt, muss also in der Regel dem Verpflichteten will-

kommen sein. Wollte man mit der Vorinstanz eine Kündi-

gung nicht zulassen, so würde dies dazu führen, dass eben

kein Dienstherr mehr auf ein Verbot verzichtet, wenn er

gleichwohl die Entschädigung bis zum Ende der vorge-

sehenen Höchstdauer bezahlen müsste. Damit wäre aber

den Dienstpflichtigen nicht gedient.

Aber der Kläger und die Vorinstanz wenden ein, dass

eine solche Kündigung eines laufenden, entgeltlichen Kon-

kurrenzverbotes für den daraus Verpflichteten nachteilig

sei, weil dieser sich zum vorneherein auf die Höchstdauer

des Verbots eingestellt und vielleicht sogar beruflich umge-

stellt habe. Allein wenn die Möglichkeit vorzeitiger Auf-

hebung ausdrücklich vorgesehen ist, so darf der zur Kon-

kurrenzenthaltung Verpflichtete sich nicht darauf verlas-

sen, dass das Verbot bis zum Ablauf der vorgesehenen

Höchstdauer aufrecht erhalten bleibe. Seine Lage unter-

scheidet sich in nichts von derjenigen des Dienstpflichtigen

während des Bestehens des Anstellungsverhältnisses. Auch

Obligationenrecht. N0 43.

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dieser muss in seinen Dispositionen stets mit der Möglich-

keit einer Kündigung rechnen, soweit er nicht im Genuss

eines für mehrere Jahre fest abgeschlossenen Anstellungs-

vertrages ist. Auch eine allfällige (hier übrigens nicht vor-

genommene) berufliche Umstellung vermöchte die Zuläs-

sigkeit der Kündigung nicht zu beeinträchtigen. Erweist

sich die Umstellung als vorteilhafter im Vergleich mit der

Wiederaufnahme der nunmehr ",ieder gestatteten ursprüng-

lichen Beschäftigung, so wird der Dienstpflichtige eben bei

dieser neuen Tätigkeit bleiben; im andern Fall wird er den

Wegfall des Verbots zu seinem Vorteil ausnützen und wie-

der zur früheren Tätigkeit zurückkehren.

c) Eine unbillige Beschwerung des vom Konkurrenz-

verbot Betroffenen könnte sich allenfalls dann ergeben,

wenn die· vorgesehene Kündigungsfrist zu kurz bemessen

wäre, so dass er sich unvermittelt vor die Notwendigkeit

gestellt sähe, infolge Wegfalls des bisherigen Einkommens

aus der Karenzentschädigung eine begonnene, aber noch

nicht fertig durchgeführte berufliche Umstellung plötzlich

abzubrechen und ras ehestens eine Erwerbstätigkeit zu

suchen. In solchem Falle könnte si~h fragen, ob nicht

Anlass bestünde, die so in Erscheinung tretende Beschwe-

rung des Verpflichteten durch angemessene Erstreckung

der Kündigungsfrist zu beheben, mit der Folge, dass die

Entschädigungspflicht des Kündigenden (wenn es sich

dabei wie hier um eine wiederkehrende Leistung handelt)

noch bis zum Ablauf der erstreckten Frist weiterdauern

würde.

Ob eine solche Erstreckung der Kündigungsfrist im

Rahmen des Art. 357 OR rechtlich zulässig wäre, kann

indessen im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, da

eine derartige Massnahme nicht als geboten erschiene.

Der Vertrag der Parteien räumt der Beklagten das Recht

ein, jederzeit auf die Einhaltung des Konkurrenzverbots

durch den Kläger zu verzichten, mit der Folge, dass der

ehemalige Angestellte seine Bewegungsfreiheit sofort zu-

rückgewinnt, aber noch während drei Monaten seit der

16

AS 78 II -

1952

242

Obligationenrooht. N° 43.

Verzichtserklärung den Anspruch auf die Ausrichtung der

Karenzentschädigung behält. Diese Regelung ist also für

ihn noch günstiger, als wenn eine eigentliche Kündigungs-

frist vorgesehen wäre, während welcher er noch an das

Verbot gebunden bliebe. Die Beklagte hat nun am 20. De-

zember 1949 mit Wirkung ab 1. Januar 1950 im vollen

Umfang auf die Einhaltung des Kollkurrenzverbots durch

den Kläger verzichtet und diesem noch bis Ende März

1950 die Karenzentschädigung ausbezahlt, wie der Vertrag

dies für einen Fall dieser Art vorsah. Der Kläger hatte also

noch gute drei Monate Zeit, sich über seine künftige beruf-

liche Tätigkeit schlüssig zu machen. Die ihm zur Verfügung

stehende Zeitspanne war genau gleich gross, wie er sie

gehabt hätte, wenn die Beklagte schon bei der vertrags~

gemässen Kündigung des Dienstverhältnisses auf drei

Monate ihn vom Konkurrenzverbot entbunden hätte, wozu

sie nach § 7 Abs. 1 des Dienstvertrages berechtigt gewesen

wäre. Aus welchem Grunde bei nachträglichem Verzicht

der Beklagten die Frist von drei Monaten unzulänglich sein

sollte, ist nicht einzusehen. Was im einen Falle zulässig

ist muss es auch im andern sein.

Die Vereinbarung der Möglichkeit des Verzichts auf

das laufende Konkurrenzverbot verbunden mit der Weiter-

zahlung der Entschädigung während drei Monaten bedeu-

tet somit keine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen

Fortkommens des Klägers im Sinne von Art. 357 OR. Das

führt zur Abweisung der Klage.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-

lationsgericht Basel-Stadt vom 23. November 1951 wird

aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Obligationenreeht. N° 44.

243

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Mai

1952 i. S. Loudon gegen Schweiz. Bankverein.

1. StaatBvertrag zwischen der Schweiz undOesterreich über die

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent8cheidungen

vom 15. März 1927, Art. 1 Ziff. 2 und Schlus8absatz, in Verbin-

dung mit Art. 120 OR.

Urteil des obersten österreichischen Gerichtshofes, gerällt unter

Anwendung amerikanischen Abwertungsrechts und lautend auf

Abweisung der vom schweizerischen Gläubiger gegen den

österreichischen Schuldner geltend gemachten Forderung auf

Ersatz von Verzugsschaden aus Kursverlust.

Unzulässigkeit der sachlichen Überprüfung. Verneinung eines

die Anerkennung hindernden Verstosses gegen die schweizerische

öffentliche Ordnung.

Wegen daheriger rechtskräftiger Erledigung der behaupteten

Gegenansprüche Ablehnung der erhobenen Verrechnungsein-

rede.

2. Verjährung des Rückgabeanspruches aus Hinterlegungs-

(hier

Bankdepot-) Vertrag; Art. 475 und 476 in Verbindung mit

Art. 130 und 135 OR.

a) Dingliche Rechte bleiben unberührt. Solche bestehen aber

nicht an dem vom Verwahrer einkassierten und übungs-

gemäss auf laufende Rechnung gutgeschriebenen Gegenwert

. eingelöster Wertpapiere.

b) Die Gutschriftanzeige des Verwahrers bringt als Schuld-

anerkennung die Verjährungsunterbrechung. Jedoch vermag

eine damit verbundene Verrechnungserklärung an sich

(d.h. ohne dahingehende Mitteilung) keine Aufhebung des

Depotvertrages und darum auch nicht die Fälligkeit der

Rückforderung zu bewirken.

c) Dagegen läuft vom Standpunkt des Hinterlegers aus gesehen

die Verjährung grundsätzlich vom Tage der Hinterlegung

an.

1. Oonvention entre la SuiBse Bi l'Autriche, relative d La reconnaiB-

sance et d l'execution de deciBions iudiciaires, du 15 mars 1927,

art. 1 eh. 2 et dernier alinea, combine avec l'art. 120 00.

Arret de la Cour supreme d'Autriche, prononce en vertu du

droit americain sur la devaluation, portant rejet de la pre-

tention elevee par un creancier suisse contre un debiteur autri-

chien et tendant au paiement du dommage cause par la demeure

et la devaluation intervenue.

Refus de revoir au fond l'arret prononce par la cour autri-

chienne. Cet arret ne comporte aucune violation de l'ordre

public suisse qui pourrait en empllcher la reconnaissance.

Exception de oompensation inoperante, la pretention Bur laquelle

elle se fonde ayant eM rejetee par un jugement passe en force.

·2. Prescription du droit d la restitution decoulant du oontrat de

depot (ici depOt bancaire); art. 475 et 476 oombine avec les art.130

et 13500.

a) Las droits reels restent intacts. Mais de tels droits n'existent

pas Bur les Bommes encaissees par le depositaire en paiement

de papiers-valeur et portees, selon l'usage, au crooit d'un

compte courant.