opencaselaw.ch

78_II_174

BGE 78 II 174

Bundesgericht (BGE) · 1950-04-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

174

Verfahren. N° 33.

VIII. VERFAHREN

PROCEDURE

33. Urteil der 11. Zivilabteiluug vom 2. Mai 1952

i. S. Fuchs gegen Fuchs.

Berufung (Art. 44 ff. OG). Streitigkeiten über die Urteilsvoll-

streckung sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten, selbst wenn sich

dabei zivilrechtliche Vorfragen stellen. Vollstreckungserkennt-

nis oder Zivilurteil ?

Reoours en reforme (art. 44 sv. OJ). Les contestations relatives a

l'execution d'un jugement ne sont pas des contestations civiles,

meme si elles soulevent des points prejudiciels de droit civil.

Ordonnance d'execution ou jugement civil 1

RWorso per riforma (art. 44 e seg. OG). La contestazioni in merito

aJl'esecuzione d'una sentenza non sono contestazioni civili,

anche se sollevano dei punti pregiudiziali di diritto civile.

Decreto di esecuzione 0 sentenza civile ?

A. -

Nach dem Tode von Charles Ernest Fuchs schlos-

sen dessen Witwe und dessen drei Kinder aus erster Ehe

einen Gemeinderschaftsvertrag. Zum Gemeinschaftsgut

gehörten u.a. 118 Aktien der Universo A.-G. Diese wurden

fiduziarisch je zur Hälfte auf den Namen der Witwe bzw.

des Sohnes Henri übertragen. Mit Bezug auf alle diese

Aktien wurde dem Sohne Henri ein Kaufsrecht eingeräumt.

Im Streit über die Liquidation der Gemeinderschaft

erkannte der Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil

vom 12. April 1950, es werde festgestellt, dass Henri Fuchs

berechtigt s~i, die 118 Aktien zu vollem Alleineigentum zu

erwerben gegen Einwerfung von Fr. 440.- pro Aktie in

die Teilungsmasse. Das Bundesgericht bestätigte dieses

Urteil am 15. Dezember 1950.

B. -

Hierauf stellten Henri Fuchs und dessen Ge-

schwister am 17. Mai 1951 ein Vollstreckungsgesuch mit

dem Begehren, Witwe Fuchs sei unter Androhung der

gesetzlichen Folgen bei Nichterfüllung zu verurteilen, die

auf sie lautenden 59 Aktien innert richterlich zu bestim-

Verfahren. N0 33.

175

mender Frist auf den Namen des Henri Fuchs zu übertra-

gen und ihm auszuhändigen. Der Appellationshof wies

dieses Gesuch zweitinstanzlich am 18. September 1951 ab,

weil der Nachweis dafür fehle, dass Henri Fuchs seinerseits

Erfüllung geleistet habe oder erfüllungsbereit sei.

O. -

Am 3. Oktober 1951 wiederholten die Gesuchsteller

ihr Gesuch. Gleichzeitig hinterlegten sie bei der Gerichts-

kasse Biel den Betrag von Fr. 14,019.50, den Witwe Fuchs

bei der Teilung nach ihren Angaben höchstens zu bean-

spruchen habe, und dazu den Betrag von Fr. 300.-, der

ihr gemäss Urteil vom 18. September 1951 als Prozessent-

schädigung zukomme. Sie erklärten sich ausserdem bereit,

im Falle der Gutheissung ihres Gesuchs einen aus der Ver-

silberung von Wertschriften der Gemeinderschaft herrüh-

renden Betrag von Fr. 18,000.- bis zur endgültigen Erle-

digung der Teilung zwischen ihnen und der Witwe beim

Schweiz. Bankverein in Biel stehen zu lassen und diesen

Betrag vorweg zur Deckung der Ansprüche der Witwe zu

verwenden, sofern ihr im Urteil über die Teilung ein Gut-

haben von mehr als Fr. 14,019.50 zuerkannt werden sollte.

Die Witwe erhob unter Berufung auf das Urteil vom

18. September 1951 ~ie Einrede der res judicata und machte

im übrigen geltend,· mit der erfolgten Hinterlegung seien

die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht erfüllt wor-

den, da sie ihren Anspruch auf mindestens Fr. 14,000.-

beziffert habe und die Hinterlegung zudem unzulässiger-

weise der Bedingung unterworfen worden sei, dass das

zweite Vollstreckungsgesuch gutgeheissen werde; vor allem

aber stehe der Vollstreckung der Umstand entgegen,

dass Henri Fuchs die Fristsetzung zur Hinterlegung von

Fr. 51,920.-, die sie in der Antwort auf das erste Voll-

streckungsgesuch erlassen hatte, nicht beachtet habe,

sodass gemäss der damals gemachten Androhung ange-

nommen werden müsse, er habe auf sein Kaufsrecht end-

gültig verzichtet; das gebe ihr gemäss Art. 409 Ziff. 2 der

bern. ZPO das Recht, gegen die Vollstreckung Einspruch

zu erheben.

176

Verfahren. N° 33.

Mit Urteil vom 11. Januar 1952 hat der Appellationshof

als zweite Instanz von der Hinterlegung des Betrags von

Fr. 14,319.50 und der Erklärung der Gesuchsteller betref-

fend das Depot von Fr. 18,000.- Kenntnis genommen

und der Gesuchsgegnerin Kenntnis gegeben, angeordnet,

dass der Gerichtsschreiberei Biel und der Bank von diesen

« Feststellungen » Kenntnis zu geben sei, und entschieden:

« Die 59 Aktien der Universo A.-G. Nrn .... sind von

der Gesuchsgegnerin innert 8 Tagen seit Zustellung dieses

Urteils auf den Namen des Henri Fuchs zu übertragen,

unter Androhung der Folge des Art. 404 ZPO in Verbin-

dung mit Art. 65 EG zum StGB ... ».

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Gesuchsgegnerin die

Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff.

OG, von hier nicht zutreffenden Sonderfällen (Art. 44

lit. a-c, Art. 45 lit. b) abgesehen, nur in Zivilrechtsstreitig-

keiten zulässig. Das vorliegende Verfahren ist durch ein

Gesuch eingeleitet und von der Vorinstanz durch einen

Entscheid erledigt worden, die auf jeden Fall der Form

nach ein Gesuch um Urteilsvollstreckung bzw. einen Voll-

streckungsbefehl darstellten. Streitigkeiten über die Voll-

streckung sind keine Zivilsachen und folglich auch keine

Zivilrechtsstreitigkeiten, selbst wenn sich dabei zivllrecht-

liche Vorfragen stellen (vgl. BGE 7211 52 ff. und dort zit.

Entscheide). Gegen den angefochtenen Entscheid ist daher

die Berufung nur zulässig, wenn er entgegen dem äussern

Anschein nicht (nur) ein Vollstreckungserkenntnis ist,

sondern (auch) ein Endentscheid in einem Verfahren, das

auf die endgültige, dauernde Regelung streitiger zivilrecht-

licher Verhältnisse abzielt. Diese Voraussetzung ist nicht

erfüllt.

a) Wenn das bundesgerichtliehe Urteil vom 15. Dezem-

ber 1950, welches das Urteil des Appellationshofes vom

12. April 1950 bestätigt und ersetzt hat, die Gesuchsgeg-

Verfahren. N° 33.

l77

nerin nicht zu einer Leistung verurteilt, sondern nur eine

Feststellung getroffen und daher keinen Vollstreckungs-

titel gebildet hätte, wäre denkbar, dass das als Voraus-

setzung der Vollstreckung erforderliche Leistungsurteil

nicht anders als in Gestalt des angefochtenen Entscheides

vorhanden, m.a.W. erst in diesem enthalten wäre. Diesen

Standpunkt nimmt jedoch die Gesuchsgegnerin selber nicht

ein. Vielmehr fassen beide Parteien und die Vorinstanz das

Urteil, wonach Henri Fuchs berechtigt ist, die streitigen

Aktien gegen Einwerfung von Fr. 440.- pro Aktie in die

Teilungsmasse zu Alleineigentum zu erwerben, als Lei-

stungsurteil auf, das die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die

ihr fiduziarisch übertragenen Aktien Zug um Zug gegen

Einwerfung des Preises in die Teilungsmasse herauszu-

geben. Diese Auffassung ist keineswegs etwa offensichtlich

unrichtig. Sollte sie im übrigen nicht zutreffen und die

Gesuchsgegnerin erst durch den angefochtenen Entscheid

zu einer Leistung verpflichtet worden sein, so würde daraus

nicht folgen, dass der angefochtene Entscheid ein Endent-

scheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit sei; denn der Spruch

des Vollstreckungsrichters vermöchte die materieIlrecht-

liehe Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin nicht endgültig

festzusetzen.

b) Die Frage, ob der durch das bundesgerichtliche Urteil

vom 15. Dezember 1950 geschützte Anspruch des Henri

Fuchs auf die streitigen Aktien infolge später eingetretener

Tatsachen (Nichtbeachtung der Fristansetzung der Ge-

suchsgegnerin) erloschen sei oder nicht, ist an sich geeignet,

den Gegenstand einer Zivilrechtsstreitigkeit zu bilden. Der

angefochtene Entscheid ist jedoch nicht in einem Ver-

fahren ergangen, das die endgültige Regelung dieser Frage

zum Ziel gehabt hätte. Weder die Gesuchsteller noch die

Gesuchsgegnerin haben diese Frage zum Gegenstand einer

Feststellungsklage gemacht. Dass Henri Fuchs nachträg-

lich auf sein Kaufsrecht verzichtet habe, hat die Gesuchs-

gegnerin, wie aus ihrer Vernehmlassung zum Vollstrek-

kungsgesuch klar hervorgeht, nur behauptet, um im Sinne

12

AS 78 II -

1952

178

Verfahren. N0 33.

von Art. 409 ZPO gegen die Vollstreckung Einspruch zu

erheben. Der Entscheid darüber, ob ein Einspruch im

Sinne dieser Bestimmung begründet sei, insbesondere ob

im Sinne von Ziffer 2 « seit Erlass des Urteils Tatsachen

eingetreten sind, welche nach zivilrechtlichen Bestimmun-

gen die Geltendmachung des Anspruchs ganz oder teilweise

ausschliessen oder aufschieben», liegt dem Vollstreckungs-

richter ob, der nach Art. 402 ZPO « über alle in der Voll-

streckung sich ergebenden Streitigkeiten)dm summarischen

Verfahren zu entscheiden hat. Es handelt sich bei diesem

Entscheid nicht um die endgültige Regelung zivilrechtli-

cher Verhältnisse, sondern (wie z.B. beim Entscheid des

Rechtsöffnungsrichters über die Einreden der Tilgung oder

Stundung, Art. 81 Abs. 1 SchKG) nur um die Beurteilung

einer zivilrechtlichen Vorfrage, von deren Beantwortung

nach Vollstreckungsrecht das Schicksal des Vollstreckungs-

gesuchs abhängt. Findet der Vollstreckungsrichter, die

angerufenen Tatsachen stehen der Geltendmachung des

Anspruchs nicht entgegen, und gewährt er demgemäss die

Vollstreckung, so hindert das den unterlegenen Gesuchs-

gegner nicht, beim ordentlichen Richter auf Feststellung

des Untergangs des Anspruchs und gegebenenfalls auf

Rückleistung der ihm zwangsweise entzogenen Sache zu

klagen (wie nach der Vollstreckung eines Anspruchs auf

Geldzahlung dem im Rechtsöffnungsverfahren unterlege-

nen Schuldner die Rückforderungsklage gemäss Art. 86

SchKG offen steht). Weist umgekehrt der Vollstreckungs-

richter das Vollstreckungsgesuch ab mit der Begründung,

der materiellrechtliche Anspruch des Gesuchstellers sei

infolge der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Tat-

sachen untergegangen, so kann und muss der Gesuchsteller,

der an seinem Anspruch festhalten will, vor Stellung eines

neuen Vollstreckungsgesuches an den ordentlichen Richter

gelangen (vgl. den von der Berufungsklägerin angezogenen

BGE 58 II 411 ff., wo eine neue gerichtliche Klage nötig

wurde, weil der Rechtsöffnungsrichter im Hinblick auf

eine Rücktrittserklärung des zur Zahlung gegen Lieferung

Verfahren. N° 33.

179

von Ware verurteilten Betreibungsschuldners die Rechts-

öffnung verweigert hatte). Der Umstand, dass die Vor-

instanz die von der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Voll-

streckungsgesuch erhobene Einrede des nachträglichen

Verzichts auf das Kaufsrecht verworfen hat, macht also

den angefochtenen Entscheid keineswegs zu einem End-

entscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit.

c) Wie die Frage des nachträglichen Verzichts auf das

Kaufsrecht gehört auch die Frage dem Zivilrecht an, wel-

cher Betrag der Gesuchsgegnerin bei der Teilung des Ge-

meinschaftsgutes noch zukommt. Auch diese Frage ist

jedoch im vorliegenden Verfahren nicht endgültig geregelt,

sondern nur als eine im Vollstreckungsverfahren sich stel-

lende Vorfrage beurteilt worden. Die Vorinstanz prüfte

die Höhe des Anteils der Gesuchsgegnerin lediglich sum-

marisch im Zusammenhang mit der vollstreckungsrecht-

lichen Frage, ob die Gesuchsteller mit der Hinterlegung von

Fr. 14,319.50 und der Erklärung betreffend das Bankdepot

von Fr. 18,000.- die Voraussetzungen für die Vollstrek-

kung des Urteils geschaffen haben, das die Gesuchsgegnerin

zur Aktienübertragung Zug um Zug gegen Einwerfung

des Preises in die Teilungsmasse verpflichtet. Der ange-

fochtene Entscheid hindert die Gesuchsgegnerin nicht da-

ran, bei der Teilung ein Guthaben geltend zu machen, das

den von der Vorinstanz angenommenen Höchstbetrag

übersteigt. Auch in diesem Punkte hat man es also nicht

mit einem Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit

zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.