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58_II_411

BGE 58 II 411

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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410

Erbrecht. }io 68.

überzeugen vermöchte. Und aus der Textgeschichte lässt

sich ersehen, dass insbesondere gerade das ausgeschlossen

werden wollte, was die Vorinstanz für sich in Anspruch

nehmen zu dürfen glaubte, nämlich die freie gerichtliche

Nachprüfung, die dazu führen kann, dass der gerichtliche

Entscheid an Stelle des Sachverständigenbefundes trete.

Diese Ordnung ist ebensowenig verfassungswidrig wie der

im ZGB vielfach ausgesprochene Vorbehalt zugunsten

der Zuständigkeit des Richters unter Ausschluss der

Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 54 des

Schlusstitels des ZGB) und übrigens für die kantonalen

Gerichte ohnehin ebenso verbindlich wie gemäss Art. 113

i. f. der Bundesverfassung für das Bundesgericht. -

Damit

ist nicht gesagt, dass die Schätzung der amtlich bestellten

Sachverständigen unter allen Umständen « endgültig » sei,

z. B. auch wenn sie an -solchen Mängeln litte, welche

Art. 192 BZP. bezw. die entsprechenden kantonalen

Prozessvorschriften geradezu als Nichtigkeitsgründe gelten

lassen, oder wenn gar nicht der zutreffende Anrechnungs-

wert festgestellt oder sonstwie von unrichtigen rechtlichen

Grundlagen ausgegangen worden ist, oder wenn offen zutage

liegt, dass das Ergebnis zweifellos und in erheblichem Mass

unrichtig ist, unmöglich richtig sein kann. Mängel solcher

Art müssen auf irgendeine Weise behoben werden können,

sei es dass die Behörde, welcher die Bestellung der Sach-

verständigen ad hoc oblag, oder die Wahlbehörde oder

sonstige staatliche Aufsichtsbehörde der ein für allemal

bestellten Schätzungskommissionen (unter Vorbehalt des

staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür) von sich aus

oder auf Parteiantrag den Befund an die Sachverständigen

zur Verbesserung zurückweist, oder dass erstere Behörde

neue Sachverständige ernennt, oder dass eine gerichtliche

Klage auf Anfechtung, Unverbindlicherklärung des Sach-

verständigenbefundes gewährt wird, ähnlich wie gegenüber

der Schätzung von Schiedsmännern im Versicherungver-

trag. Dagegen ist es mit Art. 618 Abs. 1 ZGB keinesfalls

vereinbar, dass an Stelle der amtlich bestellten Sachver-

Obligationenrecht. No 69.

411

ständigen, die zur Bestellung derselben zuständige Behörde

oder überhaupt ein Zivilgericht den Anrechnungswert

bestimme, wie es hier geschehen ist, zumal ohne voraus-

gehende Anhörung der Sachverständigen über die obwal-

tenden Bedenken, die allfaIlig zu einer Abklärung fiihren

könnte, welche auch Nicht-Sachverständigen eine zuver-

lässige Verbesserung des Befundes ermöglichen würde.

Was aber die Vorinstanzen vorliegend an dem Befunde der

Sachverständigen auszusetzen haben, sind nicht Mängel

der genannten Art, sondern betrifft heikle Fachfragen,

über die man in guten Treuen anderer Meinung sein kann

als die Vorinstanz. Unter diesen Umständen stund dieser

kein Grund zur Seite, um ein vom Sachverständigenbefund

abweichendes Urteil zu fällen, und erübrigt sich auch die

eventuell beantragte Rückweisung.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird begründet erklärt und da.s Urtei1 des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. Februar 1932

dahin abgeändert, dass die Zuweisung zum Anrechnungs-

werte von 37,000 Fr. erfolgt.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

69. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 15. September 1932

i. S. Eolairage Dufaux S. A. und Dufaux gegen Sport A.-G·

Verurteilung zu einer Leistung .Zug um

Zug D. Herbeiführung der Vollstreokbarkeit duroh ein weiteres

(Feststellungs-) Urteil (Erw. 1).

.

..

Dieses Feststellullgsurteil ist ein Haupturteil in emer ZIvIl·

reohtsstreitigkeit des eidgenössisohen Rechtes. OG Art. 56

(Erw. 2).

412

Obligationenrecht. N° 69.

Die Rechtsbehelfe der Art. 107 ff. OR sind auch nach der rechts-

kräftigen Verurteilung zur Leistung « Zug um Zug» gegeben

(Erw. 3).

Eintritt des Verzuges nach dieser Verurteilung (Erw. 5).

Abweisung der Einrede der abgeurteilten Sache in Bezug auf

den Verzugszins, wenn die Verzinsungsfaktoren im ersten

"Urteil nicht enthalten waren (Erw. 6).

Ver zug s z ins e n tragen auch nach Betreibung oder Klage

keine Verzugszinsen. Art. 105 Abs. 3 OR (Erw. 6).

A. -

In den Jahren nach 1920 gingen die Parteien,

Eclairage Dufaux S. A. und Charles Dufaux einerseits und

die Sport A.-G. anderseits, mehrere Verträge miteinander

ein, welche die wirtschaftliche Ausbeutung der Erfindung

eines Beleuchtungsapparates für Motor- und Fahrräder

betrafen.

Im Jahre 1926 kam es vor den Genfer Gerichten zu

einem Prozess zwischen . den Parteien. Die Streitfrage

der Sport A.-G. als Klägerin lautete: « Declarer bon et

valable le laisse pour compte exerce par la Sport A.-G.

comprenant :» (Es folgt die Aufzählung der zur Verfügung

gestellten Apparate); ausserdem verlangte die Sport

A.-G. Bezahlung der Beträge von 56,151 Fr. 90 Cts.,

45,801 Fr. 75 Cts., 1738 Fr. 60 Cts. und 10,000 Fr. Zins

zn ß % davon seit 13. März 1932, wobei sie aber der

Gegenpartei die Kompensation mit dem Betrag von

40,000 Fr. für die Lizenzgebühren der Jahre 1924 und

1925 gemäss Vertrag vom 22. Dezember 1922 zugestand.

Die Eclairage Dufaux S. A. und Charles Dufaux erhoben

\Viderklage auf Abnahme und Bezahlung von:

n)

700 Taschenlampen zu 6861 Fr. 40 Cts.;

b) -1-241 Reflektoren zu 3816 Fr. 90 Cts.;

c) 6159 Schlusslichter zu 12,318 Fr.

sowie auf Verurteilung der Klägerin zur Entrichtung von

3000 Fr. als Schadenersatz für Kreditschädigung und von

40,000 Fr. für Lizenzgebühren; schIiesslich verlangten die

Beklagten Aufhebung des Vertrages vom 22. Dezember 1922.

Nachdem beide Parteien gegen das" erstinstanzIiche

Urteil appelliert hatten, verurteilte die 'Cour de justice

Obligationenrecht. N° 69.

civile des Kantons Genf die Sport A.-G. zur Bezahlung

von 6841 Fr. 40 Cts. für die Taschenlampen, 12,318 Fr.

für die Schlusslichter und 40,000 Fr. für Lizenzgebühren,

alle Summen nebst Verzugszins, und gab der Klägerin

Kenntnis, « de ce que contre paiement des sommes ci-dessus

visees sous lettres a et b, la S. A. Dufaux et Dufaux sont

prets a livrer aSport A.-G. sept cents lampes de poche

et six mille cent cinquante-neuf feux arrieres»; die

Verpflichtung zur Bezahlung und Lieferung der Reflek-

toren fiel weg. Das Bundesgericht bestätigte dieses

Urteil am 26. Oktober 1927.

Am 12. November 1927 leiteten die Dufaux S. A. und

Charles Dufaux Betreibung für die Summen von 6841 Fr.

40 Cts. und 12,318 Fr. ein. Die Sport A.-G. schlug Recht

vor und setzte den betreibenden Gläubigern in einem

Schreiben vom 21. November 1927 Frist bis 28. November

zur Lieferung der Taschenlampen und Schlusslichter an,

unter Androhung, dass sie sonst auf die Lieferung ver-

zichte und Schadenersatz verlangen werde.

Hierauf liessen die Dufaux S. A. und Charles Dufaux

durch ihren Anwalt am 25. November 1927 Folgendes

antworten:

« Mes clients maintiennent leur offre de livraison,

mais la subordonnent en vertu de leur droit de retention

non seulement. du prix de vente des dits appareils, qui

doit etre dans tous les cas paye comptant, mais encore

an reglement preaJable de la creance entiere de mes clients

teIle qu'elle a eM fixee definitivement par justice. »

Am 26. November 1927 liess die Sport A.-G. darauf

durch ihren Anwalt erwidern:

« Par la presente vos mandats sont invites encore

une fois a livrer ces 700 lampes de poche et ces 6159 feux

arrieres et la Sport S. A. propose le mode de livraison

suivant : Cette marchandise est expediee grande vitesse

a un camionneur a Bienne qui arordre de la delivrer a

Sport S. A. uniquement contre versement des sommes

visees sous chiffre I litt. a et b du jugement, comme le

414

Obligationenrecht. 1\0 69.

jugement 1e prevoit. La Sport S. A. se reserve naturelle-

ment d'examiner cette marchandise. La marchandise doit

etre expooiee sans faute encore lundi prochain... Si

vos mandats ne livraient pas dans le delai, la Sport S. A.

renoncerait a la livraison et reclamerait des dommages-

inMrets. »

Am 7. Dezember verlangten die Eclairage Dufaux

S. A. und Charles Dufaux in der am 12. November gegen

die Sport A.-G. eingeleiteten Betreibung Rechtsöffnung,

wurden aber durch den Gerichtspräsidenten von Biel

abgewiesen, weil das Urteil keine abstrakte Verpflichtung

enthalte, sondern bloss die Verpflichtung zu einer Zahlung

Zug um Zug gegen Lieferung. Im gleichen Sinn entschied

der Appellationshof des Kantons Bern im Rekursverfahren

am 12. Januar 1928.

Darauf liessen die Dufaux S. A.

und Charles Dufaux der Sport A.-G. schriftlich mitteilen,

sie seien nach wie vor zur Lieferung der Ware bereit.

Die Sport A.-G. berief sich aber auf die abgegebene Ver-

ziehtserklärung. Eine neue Betreibung der Dufaux S. A.

und des Charles Dufaux hatte denselben negativen Frlolg;

der Rechtsöffnungsrichter erklärte, es müsse im ordent-

lichen Verfahren entschieden werden, ob die Sport A.-G.

zum Rücktritt befugt gewesen sei, und sein Entscheid

wurde durch den Appellationshof am 21. März 1928

bestätigt.

B. -

Am 27. März 1930 httben die Eclairage Dufaux

S. A. und Charles Dufaux gegen die Sport A.-G. in Biel

folgende Klage erhoben: Die Beklagte sei zu verpflichten,

den Klägern zu bezahlen :

a)

5677 Fr. -

Cts. nämlich 6 % Zins von 20,000 Fr. vom

1. Januar 1925 bis 12. November 1927

= 3438 Fr. 70 Cts. und von 20,000 Fr.

vom 1. Januar 1926 bis 12. November

1927 = 2238 Fr. 70 Cts. unter Abzug

des Zinses der Gegenforderungen der

Sport A.-G. bis 12. November 1927 :

Obligationenracht. No 69.

41ö

b)

6861 Fr. 40 Cts. nebst 6 % Zins seit [30. April 1923

als Gegenwert von 700 Taschenlam-

pen;

c) 12,318 Fr. -

Cts. nebst 6 % Zins seit 30. April 1923 als

Gegenwert von 6159 Schlusslichtern,

und die Kläger haben die Erklärung abgegeben, gegen

Bezahlung dieser Schuld stünden der Beklagten die

Taschenlampen und Schlusslichter nach wie vor zur Ver-

fügung.

C. -

Darauf hat der Anwalt der Beklagten den Antrag

gestellt, die Beklagte sei zu ermächtigen, sich in ihrer

Antwort auf die Einrede der abgeurteilten Sache zu

beschränken, sowie auf die Frage der sachlichen Zu-

ständigkeit des angegangenen Gerichtes. Es handle sich

um eine Streitsache, welche bereits durch zwei Genfer

Gerichte und das Bundesgericht rechtskräftig beurteilt

worden sei.

D. -

An der Vorbereitungsverhandlung vor dem

Handelsgericht des Kantons Bern haben die Kläger die

Erklärung abgegeben, dass sie ihre Leistungsklage in

folgende Feststellungsklage abändern :

1. Positiv: Es sei festzustellen, dass die Kläger ihre

Bereitschaft, der Sport A.-G. gegen Bezahlung von

6841 Fr. 40 Cts. und von 12,318 Fr. 700 Taschenlampen

und 6159 rote' Schlusslichter zu liefern, erfüllt haben,

2. negativ: dass der von der Sport A.-G. am 29.

November 1927 oder später erklärte Verzicht auf die

Lieferung der erwähnten Taschenlampen und Schluss-

lichter ihre Schuldpflicht für die 6841 Fr. 40 Cts. und

12,318 Fr. nebst Zins nicht getilgt hat,

3. Positiv: dass die Sport A.-G. den Klägern seit

dem 30. April 1923 6 % Verzugszins von 6841 Fr. 40 Cts.

und 12,318 Fr. schuldet und es sei die Sport A.-G. zur

Zahlung dieser Zinsbeträge zu verurteilen,

4. Positiv: dass die Sport A.-G. für die laut Urteil

des Bundesgerichtes vom 26. Oktober 1927 schuldigen

416

Obligatiouenrecht. N° 69.

40,000 Fr. an Zins zu entrichten hat 5677 Fr. wovon

in Abzug zu bringen ist der Zins der Gegenforderungen

der Sport A.-G. von 1900 Fr. 164 Fr. 80 Cts. und 9Il8 Fr.

15 Cts. vom Tage der noch zu bestimmenden Fälligkeit

bis zum 12. November 1927.

E. -

Darauf hat die Vorinstanz das Gesuch der Be-

klagten als gegenstandslos erklärt.

F. -

In der Klagebeantwortung sodann. hat die Be-

klagte um Abweisung der Klagebegehren 1 und 2 und

um Feststellung des Gegenteils ersucht und ferner den

Antrag gestellt, auf die Rechtsbegehren 3 und 4 sei nicht

einzutreten. eventuell seien sie abzuweisen.

G. -

D~rch Urteil vom 4. Mai 1932 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern die Klagebegehren 1 bis 3

abgewiesen und Klagebegehren 4 in dem Sinne teilweise

geschützt, dass es die Beklagte zur Bezahlung von 2115 Fr.

80 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 12. November 1927 an

die Kläger verpflichtet hat.

H. -

Gegen dieses Erkenntnis haben beide Parteien

die Berufung an das Bundesgericht ergriffen; die Kläger

haben den Antrag gestellt, es seien die Feststellungsbe-

gehren 1 bis 3 der Klage zu schützen, waln'end die Beklagte

beantragt hat, auf Klagebegehren4 sei nicht einzlltreten,

eventuell sei es abzuweisen.

I ..,

Da8 Bundesgericht zie!f,t in En,vägung :

1. -

Die zweite Instanz des Kantons Genf hatte in

dem vom Bundesgericht bestätigten Urteile vom 3. Juni

1927 eine Verurteilung der damaligen Klägerin und

Widerbeklagten « Zug um Zug» ausgesprochen, wie sie

das deutsche BGB in § 322 ausdrücklich vorsieht, in der

schweizerischen Literatur zugunsten der Abweisung der

Klage « zur Zeit » jedoch meistens abgelehnt wird (OSER-

SCHÖNENBERGER, Kommentar, N. 5 zu Art. 82 OR;

BECKER, Kommentar, N. 1 zu Art. 82 OR). Mit Recht

hat jedoch das Handelsgericht ausgeführt, dass heute

Obligationenreeht. No 69.

417

lediglich noch die Frage zur Diskussion stehe, ob das in

Rechtskraft erwachsene Urteil von 1927, so wie es damals

ausgefällt wurde, vollstreckbar sei, sodass auch nicht mehr

zu untersuchen ist, ob die materiellrechtlichen Voraus-

setzungen für eine Verurteilung « Zug um Zug» allenfalls

gegeben gewesen waren. In Übereinstimmung mit dem

deutschen Recht ist nun davon auszugehen, dass die

eigentliche Vollstreckung nur beginnen darf, wenn bewiesen

ist, dass der Schuldner für seine Gegenansprüche befrie-

digt ist oder dass er sich im Annahmeverzug befindet

(STEIN-JONAS, Die ZPO für das deutsche Reich, Ziff. III

zu § 726; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivil-

prozessrechtes S. 582/83). Dieser Beweis kann, wenn der

Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangt hat, in der

Regel nur an Hand eines zweiten Urteils erbracht werden

(vgl. auch JAEGER, Kommentar zum SchKG N. 3 zu

Art. SO).

Im vorliegenden Fall hat gerade die Fest-

stellungsklage der beiden ersten Rechtsbegehren den

Zweck, ein solches Urteil zu beschaffen. Die Frage der

Zulässigkeit einer Feststellungsklage wird dabei durch das

kantonale Recht beherrscht, sofern das Bundesrecht die

Klage nicht ausdrücklich oder implicite vorsieht (BGE 55

II S. 13'S ff.), und das Handelsgericht hat denn auch ange-

nommen, dass das durch Art. 174 der bernischen ZPO

geforderte rechtliche Interesse an einem Feststellungs-

urteil in casu vorhanden sei, indem die Klägerschaft der

Feststellung eben für die Erlangung der definitiven

Rechtsöffnung bedürfe.

2. -

Das angefochtene Urteil erweist sich sodann als

ein der Berufung unterliegendes, letztinstanzliches kanto-

nales Haupturteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit, welche

durch das kantonale Gericht unter Anwendung eidgenös-

sischen Rechtes entschieden worden ist (OG Art. 56 und

5S). Insbesondere an der Berufungsvoraussetzung, da~s

es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handle, kann kem

Zweifel bestehen; nachdem das Urteil von 1927 eine

Verurteilung « Zug um Zug» verhängt hatte, blieb das

418

Obligationenrecht. Xo 69.

seinerzeit zwischen den Parteien durch den Kaufvertrags-

abschluss entstandene Rechtsverhältnis des materiellen

Rechtes aufrecht, und der Streit dreht sich nunmehr um

die Feststellung, ob die Kläger für ihre daraus hervor-

gehende Leistung erfüllungsbereit gewesen seien und ob

der Rücktritt der Beklagten zu Recht erfolgt sei.

3. -

Wer auf Grund einer Verurteilung ({ Zug um Zug»

gegen den andern Teil vorgehen will, muss entsprechend

der Bestimmung des Art. 82 OR entweder schon erfüllt

haben oder die Erfüllung anbieten. Dass die Kläger

schon erfüllt, d. h. die Taschenlampen und Schlusslichter

schon geliefert hätten, ist von ihnen nicht einmal behaup-

tet worden. Streitig ist also, wie auch aus den bei den

Feststellungsbegehren hervorgeht, nur die Erfüllungs-

bereitschaft, und zwar m~ss zunächst abgeklärt werden,

ob die Kläger damals, als die Beklagte den Rücktritt

erklärte, erfüllungsbereit oder ob sie im Verzuge gewesen

seien, denn es ist klar, dass die gegenwärtige Erfüllungs-

bereitschaft den Klägern nichts mehr nüt.zen würde, wenn

die Beklagte im November 1927 befugt gewesen ist, vom

Vertrage zurückzutreten.

.

Die Kläger haben allerdings sowohl vor Handelsgericht,

als vor Bundesgericht den Standpunkt eingenommen, dass

nach der rechtskräftigen Verurt!,ilung « Zug um Zug»

eine private Fristansetzung durch die Beklagte nach

Obligationenrecht nicht mehr zulässig gewesen sei; viel-

mehr sei die Beklagte in diesem Stadium ausschliesslich

auf die amtliche Vollstreckung angewiesen gewesen und

habe sich ihrer rechtskräftig beurteilten Verpflichtung zu

einer Geldleistung gegen Warenlieferung nicht mehr ent-

ledigen können. Für diese Ansicht haben sich die Kläger

auf eine Stelle des Kommentars von LEUCH zur bernischen

ZPO (Anm. 5 zu Art. 397) berufen. wonach die Heran-

ziehung obligationenrechtlicher Rechtsbehelfe für die Voll-

streckung gerichtlicher Verlgeiche ausgeschlossen sei und

dies a fortiori auch für die Vollziehung gerichtlicher

Urteile gelten müsse.

Allein die Vorinstanz hat mit

Obligationenrecht. XO 69.

4-19

Recht bemerkt, dass die Kläger den Ausschluss der

Rechtsbehelfe der Art. 107 ff. OR zu Unrecht auch auf

die Verurteilung « Zug um Zug» anwendbar wissen wollen,

während der Autor des genannten Werkes offenbar nur

Vergleiche im Sinne hatte, in denen aus irgend einem

Grunde auch der andern Partei eine Leistung auferlegt

wird. Wenn das Handelsgericht übrigens entschieden hat,

dass neben der amtlichen Vollstreckung eine Fristansetzung

durch eine Partei nicht unzulässig sei, hat es unter Aus-

legung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes so

erkannt, denn die Zwangsvollstreckung für die Verpflich-

tung zur Übergabe von Sachen steht unter der Herrschaft

des kantonalen Rechts (OR Art. 97 Abs. 2), und der

angefochtene Entscheid ist für das Bundesuericht ver-

'"

bindlich; das Bundesrecht kennt keine Vorschrift wo-

,

nach Art. 107 ff. des OR nicht angewendet werden dürften,

nachdem die Verpflichtung Gegenstand eines Urteils

gebildet hat.

4. -.

5. -

Die Kläger haben sodann geltend gemacht, sie

seien nicht im Verzuge gewesen, denn die Beklagte habe

kein Recht gehabt, Ablieferung der \Vare in Biel zu

verlangen. Allein diese Argumentation geht insofern fehl,

als Erfüllungsort für die Warenlieferung nach Art. 74

Abs. 2 Ziff. 3 9R zwar Genf Bestimmungsort bei diesem

Distanzkauf aber Biel war und die Kläger als Verkäufer

die Pflicht hatten, die Ware zu versenden (OR Art. 189;

OSER-SCHÖNENBERGER N. 20 zu Art. 74 OR). Anderseits

hatte der Anwalt der Kläger als Antwort auf die erste

Fristansetzung der Beklagten vom 21. November 1927

am 25. November 1927 erwidert, dass die Warenlieferung

auch an die Bedingung geknüpft werde, dass auch eine

weitere Summe bezahlt werde, zu welcher die Cour de

Justice die Beklagte zwar verurteilt, welche sie aber

nicht der « Zug um Zug »-Leistung unterworfen hatte.

Darin lag nun eine entschiedene Lieferungsverweigerung

der Kläger, zu welcher sie nicht befugt waren, und welche

420

Obligationenrecht. N° 69.

die Beklagte dagegen berechtigte, ohne Realangebot

ihrerseits Frist anzusetzen. Das hat sie am 26. November

1927 in unzweideutiger Weise getan; hinsichtlich der

Einwendung, die Frist sei zu kurz gewesen, ist auf die

zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen des Handels-

gerichtes zu verweisen. Der Rücktritt der Beklagten war

deshalb gültig, und das angefochtene Urteil ist zu bestä-

tigen, soweit es die Feststellungsbegehren 1 und 2 der

Klage abgewiesen hat.

Damit fällt aber auch das Klagebegehren 3 als unbe-

gründet dahin, denn wenn der Vertrag durch den Rück-

tritt der Beklagten aufgehoben wurde, fiel auch die

Verpflichtung zur Verzinsung der Summen von 6841 Fr.

40 Cts. und 12,318 Fr. dahin.

6. -

- Hinsichtlich des vierten Rechtsbegehrens der

Klage hat das Handelsgericht zum vorneherein den

Zinsfuss von 6 auf 5 % herabgesetzt, was von den Klägern

nicht angefochten worden ist. Diese haben auch keinen

Einspruch dagegen erhoben, dass von der so reduzierten

Zinssumme von 4726 Fr. eine Gegenforderung der Beklag-

ten von 2610 Fr. 20 Cts. in Abzug gebra~ht worden ist.

Der Berufungsantrag der Beklagten, es sei auf Punkt 4

der Klage überhaupt nicht einzutreten, da hier die exceptio

rei iudicatae erhoben werden könne, ist ohne weiteres

abzulehnen.

Da im ersten Prozess die Faktoren der

Verzinsung nicht beurteilt worden sind, kann von einem

rechtskräftigen Entscheid daruber nicht die Rede sein.

Die Genfer Gerichte hatten in dem vom Bundesgericht

bestätigten Erkenntnis lediglich interets de droit zuge-

sprochen, das heisst die nach Gesetz geschuldeten Zinse,

sodass die Höhe für den Streitfall einem spätern Verfahren

vorbehalten blieb. Wenn nun aber die Beklagte eventuell

Abweisung des Klagebegehrens No. 4 verlangt hat, setzte

sie sich in einen offensichtlichen Widerspruch mit ihrer

Einrede der abgeurteilten Sache, denn dass grundsätzlich

Zinse geschuldet sind, war damals schon erkannt worden.

80 bleibt nur noch die Frage streitig, ob die Vorinstanz

Obligationenrecht. No 70.

421

von dem an Zins nach Abzug der Gegenforderung

geschützten Betrag von 2115 Fr. 80 Cts. wiederum Zins

zu 5 % seit der Fälligkeit, d. h. seit dem 12. November

1927 zusprechen durfte, oder ob sie damit gegen Art. 105

Abs. 3 OR verstossen hat. Die Frage ist in letzterem

Sinne zu entscheiden; Verzugszinse dürfen nach dem

klaren Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 auch von der Betrei-

bung oder Klage an keine Verzugszinsen tragen (VON

TUHR, OR I 62, II 543/44, a. A. OSER-SCHÖNENBERGER,

Kommentar N. 4 zu Art. 1050R).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen.

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 11. Oktober 1932 i. S. Frutiger und Lanzrein und

Konsorten gegen A.-G. für Dornier-Flugzeuge.

Erhöhung des 'Verklohnes gemäss Art. 373 Abs. 2 OR zufolge

des Auftretens aus s e r 0 r den t 1 ich e rUm s t ä n d e,

die nach - den von den Beteiligten angenommenen Voraus-

setzungen ausgeschlossen waren (andere Beschaffenheit des

vom Bauherrn dem Unternehmer zur Ausführung von Auf-

füllarbeiten angewiesenen Baggermaterials).

A U8 dem Tatbestand:

Die Beklagte übertrug der Klägerschaft die Herrichtung

ihres Flugplatzes bei Altenrhein, wozu auch Terrainauf-

füllungen nötig waren.

Als

Materialgewinnungsstelle

wurde den Unternehmern der Seegrund mindestens 50 m

ausserhalb dem Werftgelände angewiesen, wobei im Bau-

beschrieb ausdrücklich erwähnt wurde: « Das zur Gewin-

nung zur Verfügung stehende Material besteht laut dem

Ergebnis einiger Sondierungen, die den Unternehmern

zur Einsicht zur Verfügung stehen, aus Rheinletten und

feinem, vollständig reinem Sand, dem stellenweise kleine

Kiesel beigemengt sind .... » Bei der Ausführung der

AS 58 Ir -

1932

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