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78_II_161

BGE 78 II 161

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 30.

c) Damit glaubt sich der Kläger aus prozessualen über-

legungen nicht abfinden zu müssen. Er bringt vor: Begehrt

und provisorisch bewilligt worden sei die Rechtsöffnung

einzig gestützt auf die Anweisung, welche aber dem

Inhaber gemäss Art. 1050 OR zufolge Protestunterlassung

keinen Rückgriff erlaube; ein Brief, der einen ausserhal~

des Wechsels gewährten Protesterlass belegen solle, seI

nicht als Rechtsöffnungstitel verwendet worden; somit

könne nicht im Aberkennungsverfahren auf eine derartige

angebliche Erlasserklärung Bezug genommen w:erden: da

dies auf eine unzulässige Klageänderung hmausliefe,

« indem anstelle einer Wechselverpflichtung nunmehr ein .

Garantieversprechen eingeklagt würde».

Diese Argumentation ist schon deswegen unbehelflich,

weil sie das Wesen der Aberkennungsklage verkennt.

Deren Zweck ist es keineswegs, das Urteil, mit dem pro-

visorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als solches über-

prüfen zu lassen. Vielmehr stellt die Aberkennungsklage .

als negative Feststellung~klage materieller Art die Frage

zur Entscheidung, ob im Moment des Erlasses des Zah-

lungsbefehls die Betreibungsforderung zu Recht bestand.

Daher hindert nichts, dass ein Gläubiger seinem Anspruch

im Aberkennungsprozess eine andere Begründung gibt als

im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren, und dass

er sich in jenem auf eine andere Schul~urkunde beruft als

in diesem. Bedingung ist dabei immer nur die Identität

der Forderung (vgl. hiezu BGE 57 II 324 H.). Sie wäre hier

selbst dann zu bejahen, wenn die Gläubigerin im Betrei-

bungsverfahren auf die Anweisung, im Aberkennungspro-

zess aber auf den Kaufvertrag abgestellt hätte. Denn es

liegt ausEier jedem Zweifel, dass die Anweisungen aus-

schliesslich zur Abtragung der Kaufpreisschuld ausgestellt

wurden und keine Novation bewirkten. Dem entspricht,

dass ja auch dem Schuldner grundsätzlich die Befugnis

eingeräumt werden muss, seine materiellen Einwendungen

gegenüber der Kaufpreisforderung im Aberkennungspro-

zess anzubringen. War aber dergestalt der letzte Rechts-

Motorfahrzeugverkehr. N0 31.

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grund der umstrittenen Forderung gleicholeibend stets der

Anspruch der Verkäuferin auf Bezahlung des Preises für

die gelieferten Glaswaren, so drängt sich wie in BGE 57 II

327 der Schluss auf, dass es « ein übertriebener und durch

kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners gedeckter

Fo.rmalis~us wäre, wenn eine Betreibung der Ungenauig-

keIt des dIe Forderungsurkunde bezeichnenden Stichwortes

~um Opfer fallen würde, wo der Identitätsbeweis geleistet

1st und auch der Schuldner nicht zweifeln kann, welcher

Anspruch gemeint ist ». Nun geht die Beklagte im Aber-

kennungsprozess gar nicht so weit, die Kaufpreisforderung

schlechtweg heranzuziehen. Sie hält sich nach wie vor an

d.ie Anweisung und bringt diese lediglich in Verbindung mit

emem durch den brieflich zugesagten Protesterlass ver-

mittelten Garantieversprechen. Dass alsdann erst recht

Identität der Forderung im weiten Sinne der Praxis anzu-

nehmen ist, braucht nicht näher dargetan zu werden.

Vgl. auch Nr. 37. -

Voir aussi n° 37.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute

Vogel gegen «Helvetia l) Sehweiz. Unfall- und Haftpßichtver-

sicherungsanstalt.

Art. 37 Ab8. 1 MFG.

Zur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug «im Betrieb» befindet.

Art. 37 al. 1 LA.

Quand y a-t-il «emploi» d'un vehicule a moteur ?

Art. 37 cp. 1 LA.

Quando c'e «uso» d'un autoveicolo ?

11

AS 78 TI -

1952

162

Motorfahrzeugverkehr. N° 31.

Tatbestand :

Am späten Abend des 8. Mai 1948 fuhr der Gar~gist

Alfons Brühwiler in Begleitung eines Angestellten auf e~em

Jeep mit beladenem Anhänger von Samedan nach semem

Wohnort Bivio. Auf der geraden Strecke Samedan-Celerina

hielt er den Wagen am rechten Strassenrand an, stellte d~n

Motor ab und schaltete die Parklichter ein. Die RückseIte

des Anhängers blieb mangels eines Schlusslichtes unbe-

leuchtet. Während der Mitfahrer Brühwilers zur Kontrolle

der Ladung ausgestiegen war, kam aus Richtung ~amedan

in raschem Tempo und mit abgeblendetem Schemwerfer

ein Motorrad heran. Es stiess gegen den Anhänger des

Jeep und wurde umgeworfen. Sein Führer, Emil Vogel,

erlag den zugezogenen Sturzverletzungen. Dessen E~tem

belangten die Haftpflichtversicherung des (wegen WIder-

handlungen gegen Art. 12 MFG, Art. 39 VO zum MFG

und BB vom 26. August 1946 betreffend Anhänger an

leichten Motorwagen strafrechtlich verurteilten) Brü~wiler

auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht von Graubunden

wies die geltend gemachten Ansprüche ab, welchen ~nt­

scheid die Kläger mittels Berufung an das Bundesgencht

weiterzogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. _

Das angefochtene Urteil beruht auf der Ann~hme,

dass das Automobil des Alfons Brühwiler zur Zeit des

Unfalles nicht « im Betrieb» gemäss Art. 37 Abs. 1 MFG

gewesen sei. Trifft das zu, so muss in der Tat die Klage

abgewiesen werden, da der Versicherer des Hal~rs nur

auf Grund jener Gesetzesbestimmung belang.~ar .lst u.nd

alsdann auch ungeprüft bleiben kann, ob Bruhwiler eme

unerlaubte Handlung begangen habe.

.

2 _ Hinsichtlich der streitigen Frage bekennt SICh

das' Bundesgericht zur sogenannten maschinentechnischen

Theorie indem es nach BGE 63 11 269 f davon ausgeht,

« dass das Motorfahrzeug sich dann im Betrieb befindet,

Motorfahrzeugverkehr. N0 31.

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wenn seine maschinellen Einrichtungen, welche die dem

Motorfahrzeugverkehr

eigentümlichen

Gefahrenquellen

darstellen, also namentlich Motor und Scheinwerfer, im

Gange sind, wobei der Fortbewegung des Fahrzeugs durch

den Motor diejenige durch die eigene Schwerkraft zum

mindesten bei bewusster Ausnützung gleichgestellt werden

muss ». Entsprechend wurde durch den genannten Ent-

scheid die Anwendbarkeit des MFG verneint in bezug auf

einen Unfall, der sich bei stillstehendem Wagen und ohne

irgendwelchen Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors

oder einer andem maschinellen Einrichtung dadurch

ereignete, dass sich der Verletzte zum Einsteigen mit der

Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse

in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Gleich wurde

durch BGE 72 II 219 der Zusammenprall eines Radfahrers

mit einem stillstehenden und unbeleuchteten Lastwagen

beurteilt. Dazu ist BGE 64 II 240 nur scheinbar im Wider-

spruch. Dort wurde zwar ein momentan. stillstehendes

Automobil als im Betrieb befindlich angesehen, aber ledig-

lich deshalb, weil sein Lenker es im vergeblichen Bestreben,

einen Unfall zu vermeiden, an einer Strassengabelung aus

der Fahrt plötzlich angehalten hatte. So wurde ausge-

führt: « Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das

Auto ... auf die Strassengabelung zufuhr, während gleich-

zeitig von der andem Seite der Radfahrer daherkam. Der

Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der beson-

dem, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschaffenen

Unfallgefahr, um derentwillen in erster Linie die Einfüh-

rung eines vom gemeinen Recht abweichenden strengeren

Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde. » Voraus-

setzungen solcher Art sind hier nicht gegeben. Die Ge-

samtsituation, auf welche die Kläger besonderes Gewicht

legen, ist wesentlich verschieden von jener, die BGE 64 II

240 zugrunde lag. Brühwiler hat seine Fahrt nicht eines

äusseren, verkehrsbedingten Anlasses wegen unterbrochen.

Vielmehr brachte er seinen Jeep auf offener Strecke am

rechten Strassenrand zum Stillstand, um eine Kontrolle

164

Markenschutz. N° 32.

vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Park-

lichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen: Derg~­

stalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein. Hmderrus,

das mit der besonderen, durch den Betrieb emes Moto~­

fahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemem

hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952

bestätigt.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung v?m 12. Februar

1952 i. S. Seüenlabrik Sunlight A.-G. gegen Migros-Genossen-

schaftsbund und Konsorten.

Markenrecht.

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Der dem Inhaber einer im schweIzerISchen

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~kenberechtigie durch Angehörigkeit zu;m gleIchen ~onzern

wirtschaftlich miteinander verbunden. sm?-, sofern m

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Schweiz das Zeichen nur für ~en schweIzerIschen Konzern e-

teiligten hinterlegt ist (Art. 6bis und 11 MSchG).

Droit des marqußs.

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Le titulaire d'une marque enregistree en Ulsse peu

e,

d'

Ia rotection de son droit a l'egard d'~e ma~9.ue, e~rangere, es

qu~ celle-ci apparait dans la circulatlOn a Imterieur du pays

(art. 24 litt. c LMF).

.

tl t'tul .

-11 en est ainsi meme si le titulaire de Ia ma:que SUlSse e

e

1

alre

de la marque etrangere sont lies economlquement pa~ Ie:d:p~­

tenance au meme carteI, en tant q,ue Ia mar~el n(eSt 6lis e~

en Suisse que pour Ie membre SUlsse du ca e

ar.

11 LMF}.

Markenschutz. N0 32.

165

Diritto delle marche.

n titolare d'una marca registrata in Isvizzera puo chiedere la

protezione deI suo diritto nei confronti d'una marca estera

tosto che questa €I messa in circolazione nell'interno deI paese

(art. 24 lett. c LMF).

Lo stesso vale anche se il titolare della marca svizzera e il titolare

della marca estera sono vincolati economicaDlente a motivo

delm loro appartenenza al medesimo cartello, nella misura in

cui la marca e depositata in Isvizzera soltanto pel membro

svizzero deI cartello (art. 6bis e 11 LMF).

A. -

Die klagende Seifenfabrik Sunlight A. G. stellt

Wasch- und Reinigungsmittel her, namentlich Seifen aller

Art. Sie ist dem Unilever-Konzern angeschlossen. Ihre

Rechtsvorgängerin war die Seifenfabrik Helvetia. Diese

liess im Jahre 1900 für Seifen und andere Wasch artikel

die Marke « Lux» eintragen, welche im Jahre 1910 auf

die Sunlight A. G. überging. Gleichzeitig und dann wieder

in den Jahren 1928 und 1948 erfolgte die Erneuerung des

Markenschutzes. Die Klägerin fabriziert u. a. eine mit

dem Zeichen

« Lux)} versehene Toilettenseife, die an

Wiederverkäufer geliefert wird und in schweizerischen

Ladengeschäften zum Stückpreis von 80 Rappen erhältlich

ist. Für deren Verpackung wurde im Jahre 1938 eine

kombinierte Wort- und Bildmarke hinterlegt.

Dem Unilever-Konzern gehört auch die Lever Brothers

Company in New York an. Sie bringt eine ebenfalls mit

der Marke « Lux» gekennzeichnete Toilettenseife auf den

amerikanischen Markt. Die Verpackung ist nahezu gleich

wie die von der Sunlight A. G. verwendete, nur trägt sie

auf der Vorderseite statt deutscher und französischer

Beschriftung die englische Warenbenennung « Toilet Soap »,

auf der Rückseite neben einem Reklametext die Herkunfts-

angabe « Lever Brothers Co., New York N. Y.,Made in

U.S.A.», während der an gleicher Stelle auf der Ver-

packung der Klägerin angebrachte Vermerk « Schweizer

Produkt. Savonnerie Sunlight, Olten », lautet.

B.- .....

Im Sommer 1950 verschafften sich die Beklagten durch

ihren Einkäufer in New York 2000 Kisten zu je 144 Stück

der erwähnten, aus dem Betrieb der Lever Brothers Com-