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Obligationenrecht. N° 30.
c) Damit glaubt sich der Kläger aus prozessualen über-
legungen nicht abfinden zu müssen. Er bringt vor: Begehrt
und provisorisch bewilligt worden sei die Rechtsöffnung
einzig gestützt auf die Anweisung, welche aber dem
Inhaber gemäss Art. 1050 OR zufolge Protestunterlassung
keinen Rückgriff erlaube; ein Brief, der einen ausserhal~
des Wechsels gewährten Protesterlass belegen solle, seI
nicht als Rechtsöffnungstitel verwendet worden; somit
könne nicht im Aberkennungsverfahren auf eine derartige
angebliche Erlasserklärung Bezug genommen w:erden: da
dies auf eine unzulässige Klageänderung hmausliefe,
« indem anstelle einer Wechselverpflichtung nunmehr ein .
Garantieversprechen eingeklagt würde».
Diese Argumentation ist schon deswegen unbehelflich,
weil sie das Wesen der Aberkennungsklage verkennt.
Deren Zweck ist es keineswegs, das Urteil, mit dem pro-
visorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als solches über-
prüfen zu lassen. Vielmehr stellt die Aberkennungsklage .
als negative Feststellung~klage materieller Art die Frage
zur Entscheidung, ob im Moment des Erlasses des Zah-
lungsbefehls die Betreibungsforderung zu Recht bestand.
Daher hindert nichts, dass ein Gläubiger seinem Anspruch
im Aberkennungsprozess eine andere Begründung gibt als
im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren, und dass
er sich in jenem auf eine andere Schul~urkunde beruft als
in diesem. Bedingung ist dabei immer nur die Identität
der Forderung (vgl. hiezu BGE 57 II 324 H.). Sie wäre hier
selbst dann zu bejahen, wenn die Gläubigerin im Betrei-
bungsverfahren auf die Anweisung, im Aberkennungspro-
zess aber auf den Kaufvertrag abgestellt hätte. Denn es
liegt ausEier jedem Zweifel, dass die Anweisungen aus-
schliesslich zur Abtragung der Kaufpreisschuld ausgestellt
wurden und keine Novation bewirkten. Dem entspricht,
dass ja auch dem Schuldner grundsätzlich die Befugnis
eingeräumt werden muss, seine materiellen Einwendungen
gegenüber der Kaufpreisforderung im Aberkennungspro-
zess anzubringen. War aber dergestalt der letzte Rechts-
Motorfahrzeugverkehr. N0 31.
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grund der umstrittenen Forderung gleicholeibend stets der
Anspruch der Verkäuferin auf Bezahlung des Preises für
die gelieferten Glaswaren, so drängt sich wie in BGE 57 II
327 der Schluss auf, dass es « ein übertriebener und durch
kein schutzwürdiges Interesse des Schuldners gedeckter
Fo.rmalis~us wäre, wenn eine Betreibung der Ungenauig-
keIt des dIe Forderungsurkunde bezeichnenden Stichwortes
~um Opfer fallen würde, wo der Identitätsbeweis geleistet
1st und auch der Schuldner nicht zweifeln kann, welcher
Anspruch gemeint ist ». Nun geht die Beklagte im Aber-
kennungsprozess gar nicht so weit, die Kaufpreisforderung
schlechtweg heranzuziehen. Sie hält sich nach wie vor an
d.ie Anweisung und bringt diese lediglich in Verbindung mit
emem durch den brieflich zugesagten Protesterlass ver-
mittelten Garantieversprechen. Dass alsdann erst recht
Identität der Forderung im weiten Sinne der Praxis anzu-
nehmen ist, braucht nicht näher dargetan zu werden.
Vgl. auch Nr. 37. -
Voir aussi n° 37.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute
Vogel gegen «Helvetia l) Sehweiz. Unfall- und Haftpßichtver-
sicherungsanstalt.
Art. 37 Ab8. 1 MFG.
Zur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug «im Betrieb» befindet.
Art. 37 al. 1 LA.
Quand y a-t-il «emploi» d'un vehicule a moteur ?
Art. 37 cp. 1 LA.
Quando c'e «uso» d'un autoveicolo ?
11
AS 78 TI -
1952
162
Motorfahrzeugverkehr. N° 31.
Tatbestand :
Am späten Abend des 8. Mai 1948 fuhr der Gar~gist
Alfons Brühwiler in Begleitung eines Angestellten auf e~em
Jeep mit beladenem Anhänger von Samedan nach semem
Wohnort Bivio. Auf der geraden Strecke Samedan-Celerina
hielt er den Wagen am rechten Strassenrand an, stellte d~n
Motor ab und schaltete die Parklichter ein. Die RückseIte
des Anhängers blieb mangels eines Schlusslichtes unbe-
leuchtet. Während der Mitfahrer Brühwilers zur Kontrolle
der Ladung ausgestiegen war, kam aus Richtung ~amedan
in raschem Tempo und mit abgeblendetem Schemwerfer
ein Motorrad heran. Es stiess gegen den Anhänger des
Jeep und wurde umgeworfen. Sein Führer, Emil Vogel,
erlag den zugezogenen Sturzverletzungen. Dessen E~tem
belangten die Haftpflichtversicherung des (wegen WIder-
handlungen gegen Art. 12 MFG, Art. 39 VO zum MFG
und BB vom 26. August 1946 betreffend Anhänger an
leichten Motorwagen strafrechtlich verurteilten) Brü~wiler
auf Schadenersatz. Das Kantonsgericht von Graubunden
wies die geltend gemachten Ansprüche ab, welchen ~nt
scheid die Kläger mittels Berufung an das Bundesgencht
weiterzogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. _
Das angefochtene Urteil beruht auf der Ann~hme,
dass das Automobil des Alfons Brühwiler zur Zeit des
Unfalles nicht « im Betrieb» gemäss Art. 37 Abs. 1 MFG
gewesen sei. Trifft das zu, so muss in der Tat die Klage
abgewiesen werden, da der Versicherer des Hal~rs nur
auf Grund jener Gesetzesbestimmung belang.~ar .lst u.nd
alsdann auch ungeprüft bleiben kann, ob Bruhwiler eme
unerlaubte Handlung begangen habe.
.
2 _ Hinsichtlich der streitigen Frage bekennt SICh
das' Bundesgericht zur sogenannten maschinentechnischen
Theorie indem es nach BGE 63 11 269 f davon ausgeht,
« dass das Motorfahrzeug sich dann im Betrieb befindet,
Motorfahrzeugverkehr. N0 31.
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wenn seine maschinellen Einrichtungen, welche die dem
Motorfahrzeugverkehr
eigentümlichen
Gefahrenquellen
darstellen, also namentlich Motor und Scheinwerfer, im
Gange sind, wobei der Fortbewegung des Fahrzeugs durch
den Motor diejenige durch die eigene Schwerkraft zum
mindesten bei bewusster Ausnützung gleichgestellt werden
muss ». Entsprechend wurde durch den genannten Ent-
scheid die Anwendbarkeit des MFG verneint in bezug auf
einen Unfall, der sich bei stillstehendem Wagen und ohne
irgendwelchen Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors
oder einer andem maschinellen Einrichtung dadurch
ereignete, dass sich der Verletzte zum Einsteigen mit der
Hand am Türpfosten hielt und ein anderer Wageninsasse
in diesem Augenblick die Türe zuschlug. Gleich wurde
durch BGE 72 II 219 der Zusammenprall eines Radfahrers
mit einem stillstehenden und unbeleuchteten Lastwagen
beurteilt. Dazu ist BGE 64 II 240 nur scheinbar im Wider-
spruch. Dort wurde zwar ein momentan. stillstehendes
Automobil als im Betrieb befindlich angesehen, aber ledig-
lich deshalb, weil sein Lenker es im vergeblichen Bestreben,
einen Unfall zu vermeiden, an einer Strassengabelung aus
der Fahrt plötzlich angehalten hatte. So wurde ausge-
führt: « Der Zusammenstoss ereignete sich, weil das
Auto ... auf die Strassengabelung zufuhr, während gleich-
zeitig von der andem Seite der Radfahrer daherkam. Der
Zusammenstoss war also eine Verwirklichung der beson-
dem, durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges geschaffenen
Unfallgefahr, um derentwillen in erster Linie die Einfüh-
rung eines vom gemeinen Recht abweichenden strengeren
Haftungsprinzips als notwendig erachtet wurde. » Voraus-
setzungen solcher Art sind hier nicht gegeben. Die Ge-
samtsituation, auf welche die Kläger besonderes Gewicht
legen, ist wesentlich verschieden von jener, die BGE 64 II
240 zugrunde lag. Brühwiler hat seine Fahrt nicht eines
äusseren, verkehrsbedingten Anlasses wegen unterbrochen.
Vielmehr brachte er seinen Jeep auf offener Strecke am
rechten Strassenrand zum Stillstand, um eine Kontrolle
164
Markenschutz. N° 32.
vorzunehmen. Er stellte den Motor ab, schaltete die Park-
lichter ein und hiess seinen Begleiter aussteigen: Derg~
stalt bildete der Wagen in der Dunkelheit ein. Hmderrus,
das mit der besonderen, durch den Betrieb emes Moto~
fahrzeugs geschaffenen Unfallgefahr nichts mehr gemem
hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes von Graubünden vom 18./19. Februar 1952
bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung v?m 12. Februar
1952 i. S. Seüenlabrik Sunlight A.-G. gegen Migros-Genossen-
schaftsbund und Konsorten.
Markenrecht.
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Der dem Inhaber einer im schweIzerISchen
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~kenberechtigie durch Angehörigkeit zu;m gleIchen ~onzern
wirtschaftlich miteinander verbunden. sm?-, sofern m
~er
Schweiz das Zeichen nur für ~en schweIzerIschen Konzern e-
teiligten hinterlegt ist (Art. 6bis und 11 MSchG).
Droit des marqußs.
's
.
t d mauder
Le titulaire d'une marque enregistree en Ulsse peu
e,
d'
Ia rotection de son droit a l'egard d'~e ma~9.ue, e~rangere, es
qu~ celle-ci apparait dans la circulatlOn a Imterieur du pays
(art. 24 litt. c LMF).
.
tl t'tul .
-11 en est ainsi meme si le titulaire de Ia ma:que SUlSse e
e
1
alre
de la marque etrangere sont lies economlquement pa~ Ie:d:p~
tenance au meme carteI, en tant q,ue Ia mar~el n(eSt 6lis e~
en Suisse que pour Ie membre SUlsse du ca e
ar.
11 LMF}.
Markenschutz. N0 32.
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Diritto delle marche.
n titolare d'una marca registrata in Isvizzera puo chiedere la
protezione deI suo diritto nei confronti d'una marca estera
tosto che questa €I messa in circolazione nell'interno deI paese
(art. 24 lett. c LMF).
Lo stesso vale anche se il titolare della marca svizzera e il titolare
della marca estera sono vincolati economicaDlente a motivo
delm loro appartenenza al medesimo cartello, nella misura in
cui la marca e depositata in Isvizzera soltanto pel membro
svizzero deI cartello (art. 6bis e 11 LMF).
A. -
Die klagende Seifenfabrik Sunlight A. G. stellt
Wasch- und Reinigungsmittel her, namentlich Seifen aller
Art. Sie ist dem Unilever-Konzern angeschlossen. Ihre
Rechtsvorgängerin war die Seifenfabrik Helvetia. Diese
liess im Jahre 1900 für Seifen und andere Wasch artikel
die Marke « Lux» eintragen, welche im Jahre 1910 auf
die Sunlight A. G. überging. Gleichzeitig und dann wieder
in den Jahren 1928 und 1948 erfolgte die Erneuerung des
Markenschutzes. Die Klägerin fabriziert u. a. eine mit
dem Zeichen
« Lux)} versehene Toilettenseife, die an
Wiederverkäufer geliefert wird und in schweizerischen
Ladengeschäften zum Stückpreis von 80 Rappen erhältlich
ist. Für deren Verpackung wurde im Jahre 1938 eine
kombinierte Wort- und Bildmarke hinterlegt.
Dem Unilever-Konzern gehört auch die Lever Brothers
Company in New York an. Sie bringt eine ebenfalls mit
der Marke « Lux» gekennzeichnete Toilettenseife auf den
amerikanischen Markt. Die Verpackung ist nahezu gleich
wie die von der Sunlight A. G. verwendete, nur trägt sie
auf der Vorderseite statt deutscher und französischer
Beschriftung die englische Warenbenennung « Toilet Soap »,
auf der Rückseite neben einem Reklametext die Herkunfts-
angabe « Lever Brothers Co., New York N. Y.,Made in
U.S.A.», während der an gleicher Stelle auf der Ver-
packung der Klägerin angebrachte Vermerk « Schweizer
Produkt. Savonnerie Sunlight, Olten », lautet.
B.- .....
Im Sommer 1950 verschafften sich die Beklagten durch
ihren Einkäufer in New York 2000 Kisten zu je 144 Stück
der erwähnten, aus dem Betrieb der Lever Brothers Com-