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78_II_157

BGE 78 II 157

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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156

Obligationenrooht. N° 29.

aus den der Generalversammlung gemachten Vorlagen

ersichtlich ist ».

Rechnungsabnahme und Entlastung sind, ungeachtet

ihres inneren Zusammenhanges, zwei verschiedene Dinge.

Die Genehmigung von Jahresrechnung und Bilanz hindert

nicht eine Verweigerung der Entlastung, den Aufschub des

Beschlusses darüber oder den Vorbehalt von Schaden-

ersatzansprüchen. Der Entlastungsbeschluss ist (einsei-

tiges) Rechtsgeschäft, als solches der Beschränkung, der

Bedingung und allgemein der Auslegung fähig. Eine Frage

der Auslegung ist es auch, ob ein Beschluss über Rech-

nungsabnahme zugleich die Entlastung mit sich bringe

(vgl. z. B. P ARISIUS-ÜRÜGER, Genossenschaftsgesetz, 12.

Aufl., zu § 48 Anm. 5). Dabei ist zu bedenken, dass der

Rechnungsgenehmigung in der Genossenschaft eine weniger

gewichtige Bedeutung zukommen muss als in der kapita-

listisch aufgezogenen Aktiengesellschaft; das schon mit

Rücksicht auf die oft geringe geschäftliche Erfahrung der

Mitglieder namentlich kleiner Genossenschaften, die nur

auf Selbsthilfe ausgehen und keinen Gewinn suchen.

Ist ein Entlastungsbeschluss -

ausdrücklich oder in

Form der Rechnungsgenehmigung -

gefasst, so unterliegt

er im Genossenschafts- wie im Aktienrecht nicht bloss der

Anfechtung wegen Irrtums (BGE 65 II 14 ff.) und wegen

absichtlicher Täuschung, sondern er trägt überhaupt nicht

weiter, als der Generalversammlung ersichtlich war. Die

Dechargeerteilung deckt die aus den unterbreiteten Vor-

lagen erkennbare Geschäftsführung der Verwaltungsorgane,

nicht Geschehnisse, welche der Generalversammlung nicht

zur Kenntnis gebracht sind. In derartigen Belangen bleiben

Verantwortlichkeit und Schadenersatzansprüche gemäss

Art. 916 OR trotz gewährter Entlastung bestehen (vgl.

BGE 14 S. 704, 65 II 10 und 12; ferner für das deutsche

Recht die bei PARISIUS-CRÜGER a.a.O. in Anm. 8 zu § 34

angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichtes, sowie

MEYER, Genossenschaftsgesetz, Bd. 11 der Beck'schen

Kurz-Kommentare, zu § 34 N. 5).

Obligationenrooht. No 30.

157

30. Auszug aus dem Urt il d

..

1952 i S R

e

er I. ZlviJabteilung vom 29 • .Januar

. .

osengarten gegen S.A. des Verreries de SCaihnont.

Art. 1043 Ab8. 1 OR.

Der ausserhalb des Wechs ls

.

wechselrnässigen Wirk e envei::,nbarte ~ro~laa8 hat keine

Abrede zwischen den ~t .'

aber gültIg als vertragliche

Art. 83 Abs. 2 8chKG

elen.

Identität der Forde~ voraus

~spruch im A berkennung8p~:setzt, ~f der O:~äubiger seinen

eme andere Schuldurkunde t ~:ss an er~ begrun~en und auf

RechtsöffnungsverfalIren.

s u zen als Im Betreibungs_ und

Art. 1043 al. 1 00.

La clause « sans protet» q' 't

.

.

d'effet cambiaire mais:t n e~ ttas mscrlte sur le titre n'a pas

parties.

'

va a e comme convention entre les

Art. 83 al. 3 LP.

A condition qu'il s'agisse de 1a

dans 1e proces en liberation dem~~c~a~<:~ le creanc~er peut,

ment et se fonder sur un autre t't ' Jd

1

r son drOlt autre-

procooure de poursuite et de ma~l~ee.e creance que dans la

Art. 1043 cp. 1 00.

La clauso1a «senza protesto» h

".

produce effetto cambiario

c ~ nOrde IscrItta sul titolo non

le parti.

' ma e va I a come convenzione tra

Art. 8,3, cp. 3 LEF.

Purehe si tratti dello stesso

d't il

.

nellda ca-.;sa di d.isconosOOn~~~ol d~' deb1:di~o':op~'tgti~tificalare.

mo 0 e ~ondarsl su un tito10 d'

edi

• .

10m tro-

cato nella procedura di esecuzi~:: dt? ~verso da, quell~ ~vo-

e

1 rIgetto delI 0ppOSlZlOne.

19!: ~er Zeit,:"on Ende September bis Ende Dezember

R

lieferte die S.A. des Verreries de Scailmont der

osengarten A.G. Glaswaren im Gesamtbetrage

b~. 1,354,433.95. Die hiefür ausgestellten Rechnunv::

blIebe.n vorerst unbeglichen. Erst am 29. April 1949 ste~te

der ~e. Rosengarten A.G. beherrschende A. Rosengarten

persönlich ~i ~,:eisungen auf die Schweizerische Bank-

gesellschaft m Zunch aus, über Fr. 44 000 _

't V

.l!. II

am 31 M .

,

.

ml

er.La

.

al 1949, Fr. 44,000.- mit Verfall am 30 J

.

1949 u d Fr 45

.

um

n.

.

,000.- mit Verfall am 31. Juli 1949. Sie

w:urd~n ~dessen von der Bank nicht eingelöst. Die Gläu-

blgerm lless die erste und die zweite An'

~

h'

weIsung .Lorm-

gerec t protestIeren, nicht aber die dritte. Am 29. Juni

158

Obligationenrecht. N° 30.

1949 leistete A. Rosengarten eine Abschlagszahlung von

Fr. 10,000.-.

Mit Zahlungsbefehl vom 23./31. August 1949 setzte die

S.A. des Verreries de Scailmont die drei Anweisungsbe-

träge, nebst Zins ab jeweiligem Verfalldatum und ~osten,

abzüglich die empfangenen Fr. 10,000.-, in BetreIbung.

Gegen den Rechtsvorschlag des Schuldners erwirkte sie

provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin klagte A. Rosen-

garten fristgerecht auf Aberkennung. Er wurde d~rch d~e

Gerichte des Kantons Zürich, durch das Obergencht mIt

Urteil vom 24. April 1951, abgewiesen.

Auf Berufung hin bestätigt das Bundesgericht den vor-

instanzlichen Entscheid, U.a. mit nachstehenden

Erwägungen:

2. _

Zur Sache macht der Kläger in erster Linie gel-

tend, dass mangels Protestes aus der dritten Anweisu~g

gegen ihn keine Rechte hergeleitet werden könnten. ~Ie

Vorinstanz hat sich mit dem Einwand befasst und Ihn

verworfen. Wenn auch richtig sei, wird im angefochtenen

Urteil ausgeführt, dass kein Protest erging, noch auf der

Anweisung ein Protesterlass verzeichnet wurde, so habe

doch der Kläger gegenüber der Beklagten in anderer Form

auf Protesterhebung verzichtet, weshalb er die Unterlas-

sung der Vorkehr nicht entgegenhalten könne; Art. 1034

OR habe nicht zwingenden Charakter, was sich schon aus

dem Institut des Protesterlasses in Art. 1043 OR ergebe.

a) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass An-

weisungen, die im Text der Urkunde nicht als Wechsel

bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und

im übrigen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels

entsprechen, nach Art. 1147 OR den gezogenen Wechseln

gleichstehen. Dass diese Bestimmung auf die vorliegenden

Anweisungen zutrifft, wird mit Recht nicht bestritten.

b) Das revOR sieht in Art. 1043 Abs. 1 vor, dass der

Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge durch

den Vermerk,ohne Kosten',,ohne Protest' oder einen

Obligationenrecht. N0 30.

159

gleichlautenden « auf den Wechsel gesetzten und unter-

zeichneten» Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung

befreien kann, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs

Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben

zu lassen. In Art. 763 aOR war nicht eigens vorgeschrieben,

dass der Protesterlass auf dem Wechsel selbst anzubringen

sei. Deshalb wurde angenommen, das die Befreiung von

der Protestpflicht auch ausserhalb des Wechsels, z.B. in

der Korrespondenz oder sogar mündlich, erklärt werden

könne, dann aber nur zugunsten desjenigen Wechsel-

gläubigers wirke, dem der Protest erlassen wurde (vgl.

GOETZINGER, Kommentar zum aOR, Art. 763 N. 1). Gleich

ordnete noch Art. 1022 Abs. 1 des bundesrätlichen Revi-

sionsentwurfes aus dem Jahre 1928. Erst Art. 1023 im

Revisionsentwurf von 1932 forderte dann, dass der Pro-

testerlass auf den Wechsel gesetzt und unterzeichnet wer-

den müsse. Bei den parlamentarischen Beratungen wurde

aber nach dieser Richtung keine Abweichung von der bis-

herigen Regelung angezeigt, wälrrend das in anderer Hin-

sicht geschah (vgl. etwa Sten.Bull. NR 1932 S. 491). Und

es ist in der Tat nicht einzusehen, warum eine ausserhalb

des Wechsels getroffene Vereinbarung nicht wenigstens

unter den Parteien gültig sein sollte (derselben Ansicht

JENNI, Die Rückgriffshaftung des Wechselindossanten

nach schweizerischem Recht S. 50; anderer Meinung,

jedoch ohne Begründung, GERBER, Der Protest im schwei-

zerischen Wechsel- und Checkrecht S. 74). Der nicht auf

der Wechselurkunde vermerkte Protesterlass hat nur keine

wechselmässigen Wirkungen. Er lässt aber nach den allge-

meinen Bestimmungen des Vertragsrechts eine Haftung

entstehen. Wenn daher mit Rücksicht auf die Versicherung

eines Rückgriffsschuldners, den Wechsel auch ohne Protest

einlösen zu wollen, der Inhaber die Protesterhebung ver-

säumt, so kann er dennoch auf Grund jener als Garantie-

versprechen zu wertenden Zusage die Einlösung verlangen

(vgl. für das analoge deutsche Recht bei STAUB-STRANZ,

Kommentar zum Wechselgesetz, 13. Aufl., Art. 46 AnmA).

160

Obligationenrecht. No 30.

c) Damit glaubt sich der Kläger aus prozessualen Über-

legungen nicht abfinden zu müssen. Er bringt vor: Begehrt

und provisorisch bewilligt worden sei die Rechtsöffnung

einzig gestützt auf die Anweisung, welche aber dem

Inhaber gemäss Art. 1050 OR zufolge Protestunterlassung

keinen Rückgriff erlaube; ein Brief, der einen ausserhalb

des Wechsels gewährten Protesterlass belegen solle, sei

nicht als Rechtsöffnungstitel verwendet worden; somit

könne nicht im Aberkennungsverfahren auf eine derartige

angebliche Erlasserklärung Bezug genommen w:erden~ da

dies auf eine unzulässige Klageänderung hmausliefe,

« indem anstelle einer Wechselverpflichtung nunmehr ein .

Garantieversprechen eingeklagt würde».

.

Diese Argumentation ist schon deswegen unbehelflich,

weil sie das Wesen der Aberkennungsklage verkennt.

Deren Zweck ist es keineswegs, das Urteil, mit dem pro-

visorische Rechtsöffnung erteilt wurde, als solches über-

prüfen zu lassen. Vielmehr stellt die .Aberkennu~gsklage

als negative Feststellungs.klage materIeller Art die Frage

zur Entscheidung, ob im Moment des Erlasses des Zah-

lungsbefehls die Betreibungsforderung zu Recht bestand.

Daher hindert nichts, dass ein Gläubiger seinem Anspruch

im Aberkennungsprozess eine andere Begründung gibt als

im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren, und dass

er sich in jenem auf eine andere Schuldurkunde beruft als

in diesem. Bedingung ist dabei immer nur die Identität

der Forderung (vgl. hiezu BGE 57 II 324 ff.). Sie wäre hier

selbst dann zu bejahen, wenn die Gläubigerin im Betrei-

bungsverfahren auf die Anweisung, im Aberkennungspro-

zess aber auf den Kaufvertrag abgestellt hätte. Denn es

liegt ausser jedem Zweifel, dass die Anweisungen aus-

schliesslich zur Abtragung der Kaufpreisschuld ausgestellt

wurden und keine Novation bewirkten. Dem entspricht,

dass ja auch dem Schuldner grundsätzlich die Befugnis

eingeräumt werden muss, seine materiellen Einwendungen

gegenüber der Kaufpreisforderung im Aberkennungspro-

zess anzubringen. War aber dergestalt der letzte Rechts-

Motorfahrzeugverkehr. No 31.

161

grund der umstrittenen Forderung gleicholeibend stets der

Anspruch der Verkäuferin auf Bezahlung des Preises für

die gelieferten Glaswaren, so drängt sich wie in BGR 57 II

327 der Schluss auf, dass es « ein übertriebener und durch

kein schutz würdiges Interesse des Schuldners gedeckter

Formalismus wäre, wenn eine Betreibung der Ungenauig-

keit des die Forderungsurkunde bezeichnenden Stichwortes

zum Opfer fallen würde, wo der Identitätsbeweis geleistet

ist und auch der Schuldner nicht zweifeln kann, welcher

Anspruch gemeint ist ». Nun geht die Beklagte im Aber-

kennungsprozess gar nicht so weit, die Kaufpreisforderung

schlechtweg heranzuziehen. Sie hält sich nach wie vor an

die Anweisung und bringt diese lediglich in Verbindung mit

einem durch den brieflich zugesagten Protesterlass ver-

mittelten Garantieversprechen. Dass alsdann erst recht

Identität der Forderung im weiten Sinne der Praxis anzu-

nehmen ist, braucht nicht näher dargetan zu werden.

VgI. auch Nr. 37. -

Voir aussi n° 37.

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION ROUTIERE

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1952 i. S. Eheleute

Vogel gegen «Helvetia» Schweiz. Un1aU- und Haftpßiehtver-

sicherungsaustalt.

Art. 37 Abs. 1 MFG.

Zur Frage, wann sich ein Motorfahrzeug «im Betrieb» befindet.

Art. 37 al. 1 LA.

Quand y a-t-il « emploi» d'un vehicule a moteur ?

Art. 37 cp. 1 LA.

Quando c'e «uso» d'un autoveicolo 1

11

AS 78 II -

1952