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78_II_131

BGE 78 II 131

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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130

Erbrecht. N° 24.

sentlichen tatsächliche -

Frage jedoch anders, nämlich

dahin, es sei die Meinung sowohl des Rechnungstellers als

der Erben Blattmann gewesen, es solle damit das Zurück-

liegende erledigt sein. Gerade auf Grund der von S. für

die Stellung dieser Zwischenrechnung gegebenen Begrün-

dung, er müsse sich mit einem ausscheidenden Büropartner

auseinandersetzen, kann die RechnungsteIlung nur so

verstanden werden, wie die Vorinstanz es getan hat, wenn

man nicht den Rechnungsteller der Absicht bezichtigen

will, seinen Partner teilweis~ um seinen Gewinnanteil zu

bringen.

Für das Bundesgericht liegt mithin keinerlei Anlass vor,

die von den Vorinstanzen zugelassene Vergütung als unan-

gemessen gering zu bezeichnen. Wenn schliesslich S., der

offenbar mehr zu leisten hatte als F., von dem ihnen

zusammen ausbezahlten Betrag von Fr. 55,000.- einen

verhältnismässig zu grossen Anteil an letztem weiter-

gegeben haben sollte, so wäre das seine Angelegenheit und

könnte nicht dazu dienen, die von den Erben für beide

Willensvollstrecker bezahlte und von diesen in diesem

Sinne entgegengenommene Gesamtvergütung anders zu

beurteilen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, vom

2. November 1951 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 35. -

Voir aussi n° 35.

. 1

Sachenrecht. N0 25.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

25. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. März 1952

i. S. Oehen gegen Bachmann.

Oberragende Bauten (Art. 674 ZGB).

131

1. Intertemporal~ Recht. -

2. Art. 674 Abs. 3 ist analog anwend-

bar, wenn belde Grundstücke bei Errichtung der über die

Grenze rag~nde~ Baute~ dem gleichen Eigentümer gehörten

und erst spater m verschiedene Hände gelangten. -

3. Art. 973

ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber des vom Überbau

betroffenen Grundstücks nicht gegen die Geltendmachung des

Anspruchs aus Art. 674 Abs. 3. -

4. Umstände welche die

Zuweisung des dinglichen Rechts auf den Überbau r~chtfertigen.

OonstNfctions ~nt

sur l,e tonds d'autrui (art. 674 CO).

1. Dr?lt transltorre. -

.2. L art. 674 a1. 3 est applicable par ana-

l?~le ~orsque deux llllIUeubI~s appartenaient au m~me pro-

prI\~talre lo~. de la constructlOn des bätiments empietant BUr

le fonds VOlSm et ne sont devenus qu'ulterieurement propriete

de prop:~et~ires differents: -

?: L'art. 973 CC ne protege pas

le proprletarre de bonne fOl de llIDlUeuble atteint par l'empiete-

ment contre l'exercice du droit confere par l'art. 674 al. 3 CC.-

4. Circonstances qui justifient l'attribution d'un droit reel BUr

l'empietement ..

Opern sporgenti, sul tondo altrui (art. 674 CC).

1. Dn:itto tr~itorio. -:- 2. L'art. 674 cp. 3 e applicabile per ana-

logm, se 1 due fond1 appartenevano al medesimo proprietario

q~n~o fu eseguit!i' la costruzione dell'opera sporgente sn uno

d~ ess1. e solo ulterlOrmente sono passati in mano di proprietari

dlversl. -

3. L'art. 973 CC non protegge il proprietario in buona

fede deI fondo colpito dall'opera sporgente, qualora venga fatto

valere il diritto previsto dall'art. 674 cp. 3. -

4. Circostanze

ehe giustificano la concessione d'un diritto reale sull'opera

sporgente.

A. -

Die Grundstücke Nr. 1079 und 1080 in Klein-

wangen, Hohenrain, auf denen aneinandergebaute Häuser

stehen, gehörten seinerzeit beide dem Johann Sidler. Ver-

mutlich im Jahre 1887 liess dieser die Trennwand im

Keller durchbrechen, um die im Keller des Hauses Nr.

1080 befindliche Werkstatt um ca. 3.90 m X 2.37 m auf

Kosten des Kellers des Hauses Nr. 1079 zu vergrössem .

Im ersten Stock versetzte er die Zwischenwand in der

132

Saohenrecht. N° 25.

Weise, dass das Schlafzimmer des Hauses Nr. 1080 ca.

4.60m X 1.10munddieKüchediesesHausesca.2.00m X

0.40 m an Bodenfläche gewannen und die anstossenden

Räume des Hauses Nr. 1079 entsprechend kleiner wurden.

Im Jahre 1897 verkaufte Sidler beide Grundstücke dem

Vater des Beklagten, Candid Bachmann sen. Im Jahre

1904 verkaufte dieser das Grundstück Nr. 1079. Nach

mehreren Handänderungen wurde es im Jahre 1943 vom

Kläger gekauft. Das Grundstück Nr. 1080 ging im Jahre

1932 bei der Teilung des Nachlasses von Candid Bachmann

sen. ins Eigentum des Beklagten über. Die· Erwerbstitel

und Hypothekarprotokolle erwähnten die von Sidler im

Keller und ersten Stock vorgenommenen baulichen Ver-

änderungen nicht, enthielten dagegen die Bestimmung,

dass die Hausscheidewände von den beiden Nachbarn

gemeinsam zu unterhalten seien. Wie sein Vater benützt

der Beklagte die Werkstatt im Keller als Küfer.

Am 1. März 1939 wurde in der Gemeinde Hohenrain

das eidgenössische Grundbuch eingeführt. Weder im vor-

ausgehenden Bereinigungsverfahren noch innert der zwei-

jährigen Verwirkungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 des luzerni-

schen Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 (vgL Art. 44

Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB) meldete der Beklagte

hinsichtlich der in das Nachbargrundstück hineinragenden

Räume im Keller und ersten Stock einen Rechtsanspruch an.

B. -

Am 4. August 1950 liess der Kläger dem Beklagten

eine « rechtliche Anzeige » mit der Aufforderung zustellen,

innert Monatsfrist die von ihm benützten Räume auf

dem Grundstück Nr. 1079 zu verlassen und die Wände

auf die Grundstücksgrenze zu versetzen, da ihm gemäss

Grundbuch kein Recht zustehe, einen Teil dieses Grund-

stücks für sich in Anspruch zu nehmen. Da der Beklagte

dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete er am 31.

Oktober 1950 beim Amtsgericht Hochdorf Klage ein mit

dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, das Grund-

stück Nr. 1079 zu räumen, die auf diesem Grundstück

befindlichen Wände im Keller und ersten Stock auf die

J

L

Saohenrooht. N° 25.

133

Grenze zurückzusetzen und ihm einen Schadenersatz von

monatlich Fr. 30.- für die Zeit vom 4. September 1950

bis zur Beseitigung des überbaus zu bezahlen. Der Beklagte

beantragte Abweisung der Klage und stellte unter Berufung

auf Art. 674 Abs. 3 ZGB die Begehren, der Teil des Grund-

stücks Nr. 1079, auf dem die überbauten sich befinden,

sei ihm als Eigentum zuzusprechen; eventuell sei ihm das

dingliche Recht auf den überbau zuzuerkennen und als

Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen ...

Das Amtsgericht hiess die Klage mit der Einschränkung

gut, dass es den Schadenersatz auf monatlich Fr. 20.-

statt Fr. 30.- festsetzte, und wies die « konnexen Gegen-

ansprüche » des Beklagten ab.

Das luzernische Obergericht hat mit Urteil vom

3~

Oktober 1951 die Klage abgewiesen und erkannt:

Dem 1?eklagten ist im Sinne der Begründung das dingliche Recht

auf den Uberbau zugesprochen und es ist daher ins Grundbuch von

Hohenrain folgende Dienstbarkeit einzutragen: Recht auf Über-

bau zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 und zulasten des Grund-

stücks Nr. 1079 im Keller sowie im 1. Stock im Schlafzimmer und

in der Küche.

Die Begründung enthält die Vorbehalte, dass vor der

grundbuchlichen Behandlung der Zuweisung des dingli-

chen Rechts auf den Überbau dessen genaue Ausmasse

durch den zuständigen Grundbuchgeometer auf Kosten

des Beklagten festzustellen seien, und dass dieses Recht

dem Beklagten zugesprochen werde, « ohne dass dadurch

die Höhe der dem Kläger zu leistenden angemessenen

Entschädigung präjudiziert wird».

O. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit Anträgen, die darauf

hinauslaufen, dass das erstinstanzliche Urteil wiederher-

zustellen sei. Eventuell beantragt er Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Streitwert.)

2. -

Obwohl die baulichen Veränderungen zum Nach-

134

Sachenrecht. N° 25.

teil des Hauses Nr. 1079 erfolgten und die Grundstücke

Nr. 1079 und Nr. 1080 verschiedene Eigentümer erhielten,

bevor das ZGB in Kraft trat, ist der vorliegende Rechts-

streit gemäss Art. 3 und Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels

des ZGB auf Grund des neuen Rechts zu beurteilen. Denn

die Ansprüche, die die Parteien geltend machen, stützen

sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Vorschriften über

den Inhalt des Grundeigentums (vgl. BGE 41 II 217

Erw. 2). Dass ein Rechtsvorgänger des Beklagten unter

der Herrschaft des alten kantonalen Rechts durch Rechts-

geschäft oder auf andere Weise ein dingliches Recht auf

den Überbau erworben habe, dessen Inhalt allenfalls nach

altem Recht zu beurteilen wäre, ist von keiner Seite

behauptet worden. Der Kläger hat dies vielmehr in der

Replik ausdrücklich bestritten. Es ist darum auch nicht

zu prüfen, ob die Nichtanmeldung eines solchen Rechts

bei der Einführung des Grundbuchs dessen Verwirkung

nach sich gezogen hätte, und welche Folgen bei Beurteilung

der streitigen Ansprüche an eine derartige Verwirkung zu

knüpfen wären.

3. -

Der Keller, das Schlafzimmer und die Küche des

Hauses Nr. 1080 ragen in ihrer heutigen Gestalt unstreitig

in den Luftraum des Grundstücks Nr. 1079 hinüber. Die

Vorkehren, die diesen Zustand herbeigeführt haben (Durch-

brechen der Trennwand im Keller, Versperren des Zu-

gangs vom erweiterten Kellerraum zum Hause Nr. 1079,

Versetzen der hölzernen Trennwände im ersten Stock),

stellen bauliche Veränderungen dar, die entgegen der

Behauptung des Klägers nicht bloss provisorischen Cha-

rakter haben .. Man hat es daher unzweifelhaft mit über-

ragenden Bauten im Sinne von Art. 674 ZGB zu tun.

Ein dingliches Recht auf den Bestand dieser Bauten

hat der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1080 bis heute

nicht erlangt. Die überragenden Raumteile sind also

gemäss Art. 674 Abs. 1 ZGB Bestandteile des Grundstücks

Nr. 1079 geblieben. Der Beklagte anerkennt dies. Dass er

zwar kein dingliches, aber ein persönliches Recht auf

Sachenrecht. N° 25.

135

Duldung des Überbaus besitze, behauptet er selber nicht.

Zu entscheiden bleibt deshalb nur noch, ob der Kläger

auf Grund seines Eigentums die Beseitigung des Überbaus

verlangen kann oder sich gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB

gefallen lassen muss, dass dem Beklagten ein dingliches

Recht darauf oder gar das Eigentum am Boden zugewiesen'

wird.

4. -

Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der'

Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist,

nicht rechtzeitig Einspruch, so kann nach Art. 674 Abs. 3,

wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden,

der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene

Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder

das Eigentum am Boden zugewiesen werden. Diese Be-

stimmung regelt den Fall, dass auf ein fremdes Grund-

stück hinübergebaut wird. Auf den Fall, dass beide Grund-

stücke bei Errichtung der über die Grenze ragenden

Bauten dem gleichen Eigentümer gehörten und erst später

in verschiedene Händen gelangten, trifft sie nach ihrem

Wortlaut nicht zu; denn hier ist das Hinüberbauen über

die Grenze nicht unberechtigt, gibt es keinen Verletzten,

der zur Verhinderung des Überbaus Einspruch erheben

könnte, und stellt sich die Frage des guten oder bösen

Glaubens des über die Grenze Bauenden nicht. Wenn das

Grundstück, von dem der Überbau ausgeht, und das

Grundstück, in das er hineinragt, nachträglich verschie-

dene Eigentümer erhalten, tritt jedoch eine ähnliche Lage

ein wie in dem in Art. 674 Abs. 3 vorgesehenen Falle.

Schränkt das Gesetz die Anwendung des Akzessionsprin-

zips zugunsten der Erhaltung wirtschaftlicher Werte (vgl.

41 II 220) und eines billigen Interessenausgleichs ein,

wenn ein Grundeigentümer gutgläubig auf das Land des

Nachbarn hinüberbaut und dieser trotz Erkennbarkeit des

Übergriffs nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, so muss das

gleiche vernÜllftigerweise auch gelten, wenn die überra-

gende Baute von dem hiezu berechtigten Eigentümer

beider Grundstücke errichtet wurde und ein Konflikt

136

Saohenrecht. N° 25.

zwischen verschiedenen Eigentümern erst infolge nach-

träglicher Veräusserung eines oder beider Grundstücke

entsteht. Art. 674 Abs. 3 ist daher in solchen Fällen ent-

sprechend anzuwenden (so auch LEEMANN, 2. Aufl.,

Nr. 10, HAAB Nr. 5 zu Art. 674; SJZ 18 S. 130 Nr. 30),

und zwar in dem Sinne, dass dem Eigentümer des Grund-

stücks, von dem die überragende Baute ausgeht, gegen

angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den

Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden

kann, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die weitem

Erfordernisse von Art. 674 Abs. 3 lassen sich auf Fälle

dieser Art nicht übertragen, da sie, wie schon gesagt, auf

den Fall zugeschnitten sind, dass der Bauende eine auf

ein fremdes Grundstück hinüberragende Baute errichtet.

5. -

Der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe Art.

973 ZGB und Art. 44 des Schlusstitels verletzt, indem

sie dem « Begehren um nachträgliche Eintragung eines

neuen dinglichen Rechts» zulasten des Grundstücks Nr.

1079 entsprochen habe; denn er habe sich beim Erwerb

dieses Grundstücks in gutem Glauben auf das Grundbuch

verlassen, wo ein dingliches Recht auf den Überbau nicht

eingetragen gewesen sei. Hieraus ergibt sich jedoch nach

den erwähnten Bestimmungen nur, dass er das Grundstück

Nr. 1079 selbst dann frei von einer überbaudienstbarkeit

zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 erworben hätte und

Eigentümer der überragenden Bauten geworden wäre, wenn

der Beklagte bis dahin ein (im Grundbuch nicht eingetra-

genes) dingliches Recht auf den überbau gehabt hätte,

was gar nicht behauptet worden ist. Dagegen kann auch

derjenige, der sich gutgläubig auf das Grundbuch verlässt,

das Eigentum an einem Grundstück nur mit dem Inhalt

und den Beschränkungen erwerben, die sich aus dem

Gesetz ergeben. Zu den gesetzlichen Beschränkungen des

Grundeigentums gehört es, dass der Eigentümer eines

Grundstücks, auf das von einem Nachbargrundstück aus-

gehende Bauten überragen, sich beim Zutreffen der

Voraussetzungen von Art. 674 Abs. 3 gefallen lassen muss,

Sachenreoht. N0 25.

137

dass dem Nachbarn gegen angemessene Entschädigung

das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum

am Boden zugewiesen wird. Aus den in BGE 41 II 220

dargelegten Gründen bestehen diese Pflicht und der

entsprechende Anspruch des Nachbarn nicht bloss im

Verhältnis zwischen dem Überbauenden und dem Ver-

letzten (d. h. demjenigen, dem das vom überbau betrof-

fene Grundstück zur Zeit der Errichtung der Baute

gehörte), sondern auch im Verhältnis zwischen ihren

Rechtsnachfolgern. Da Pflicht und Anspruch umnittelbar

auf dem Gesetz beruhen, ist es nicht notwendig, ja nicht

einmal möglich, sie in das Grundbuch einzutragen (vgl.

den eben zitierten Entscheid). Sie unterscheiden sich darin

von dem (mit dem Zuweisungsanspruch gemäss Art. 674

Abs. 3 nicht zu verwechselnden) dinglichen Recht auf den

Überbau, das im Falle der Begründung durch Rechts-

geschäft erst mit der Eintragung entsteht und im Falle

der Zuweisung durch den Richter der Eintragung bedarf,

wenn es gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des

belasteten Grundstücks Bestand haben soll. (Aus Art. 674

Abs. 2, wonach das Recht auf den überbau als Dienst-

barkeit in das Grundbuch eingetragen werden kann, folgt

nicht etwa, dass das dingliche Überbaurecht allgemein

oder wenigstens im Falle der Zuweisung gemäss Art. 674

Abs. 3 der Eintragung nicht bedürfe, wie die Vorinstanz

und die Kommentatoren LEEJ\oIANN und HAAB, Nr. 25

bzw. 27, annehmen, sondern das Gesetz will mit der

erwähnten Wendung nur sagen, in welcher Form das

Recht auf den überbau, das persönlicher oder dinglicher

Natur sein kann, sich als dingliches Recht begründen

lässt.) Der Umstand, dass sich der Kläger beim Erwerb

des Grundstücks Nr. 1079 in gutem Glauben auf das

Grundbuch verlassen hat, schützt ihn also keineswegs

gegen die Geltendmachung des in Art. 674 Abs. 3 vor-

gesehenen Anspruchs.

6. -

Bei Prüfung der Frage, ob die Umstände es recht-

fertigen, dem Kläger ein dingliches Recht im Sinne von

138

Sachenrecht. N° 25.

Art. 674 Abs. 3 zuzuweisen, fällt vor allem ein Umstand

in Betracht, den die Vorinstanz nur beiläufig am Schluss

ihrer Erwägungen zu dieser Frage erwähnt hat: die

Tatsache nämlich, dass die Überbauten seit ungefähr 65

Jahren bestehen und beide Grundstücke, namentlich das

heute dem Kläger gehörende, während dieser Zeit durch

verschiedene Hände gegangen sind, ohne dass es einem

der Rechtsvorgänger des Klägers je eingefallen wäre, an

den althergebrachten Verhältnissen zu rütteln. Auch der

Kläger brauchte sieben Jahre, um sich zur Klage zu

entschliessen. Dabei waren ihm die Überbauten ohne

Zweifel von Anfang an bekannt. Er hat sich also wie seine

Rechtsvorgänger zunächst damit abgefunden. Der Be-

klagte seinerseits hat das Haus Nr. 1080 in der heutigen

Gestalt von seinem Vater geerbt und benützt es nun

seit bald 20 Jahren mit den vorhandenen Überbauten. Es

entspricht der Billigkeit, da-ss die Verhältnisse so belassen

werden, wie sie seit Jahrzehnten bestanden haben und

von beiden Parteien angetreten wurden.

Die Vorinstanz stellt im übrigen fest, bei Rückversetzung

der Kellerwand auf die Grenze würde für den Kläger

nur ein verhältnismässig geringer Vorteil, für den Beklag-

ten dagegen ein grosser Nachteil entstehen; denn der

Keller des Hauses Nr. 1080 würde in diesem Falle als

Küferwerkstatt nicht mehr genügen, sodass der Beklagte

bauliche Veränderungen vornehmen müsste, die er nur

schwer zu finanzieren vermöchte; die;Rückversetzung der

Küchenwand würde für den Beklagten (der verheiratet

ist und vier kleine Kinder hat) zu einer eigentlichen

Raumnot in der Küche führen, während für den allein-

stehenden Kläger praktisch nichts gewonnen wäre; die

Rückverlegung der Schlafzimmerwand böte dem Kläger,

dessen Wohnstube vergrössert und besser belichtet würde,

einen erheblichen Vorteil, doch würde anderseits der Be-

klagte mit seiner Familie noch mehr als jetzt schon ein-

geengt. Dabei handelt es sich um tatsächliche Feststel-

lungen, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundes-

Sachenrecht. N° 25.

139

gericht verbindlich sind. Auch diese Umstände durften

bei der Anwendung von Art. 674 Abs. 3 zugunsten des

Beklagten in Betracht gezogen werden.

Der vom Kläger, behauptete Umstand, dass die Rück-

versetzung der Wände mit geringem Kostenaufwand leicht

zu bewerkstelligen wäre, fällt demgegenüber nicht erheb-

lich ins Gewicht, sodass es sich erübrigt, über diesen

Punkt noch Beweis erheben zu lassen. Ebensowenig

vermag die Tatsache, dass das Haus des Klägers auch

abgesehen von den Überbauten sehr schmal ist, den

Ausschlag zu seinen Gunsten zu geben; dies schon des-

wegen nicht, weil er sein Grundstück (wohl nicht zuletzt

wegen der v'orhandenen Überbauten) sehr billig erwerben

konnte.

Die Voraussetzungen für die Zuweisung des dinglichen

Rechts auf den Überbau oder des Eigentums am Boden

sind demnach erfüllt.

Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, kommt

von diesen beiden Möglichkeiten im vorliegenden Falle nur

die erste in Frage, namentlich weil ja die Verhältnisse in

den verschiedenen Stockwerken verschiedene sind.

7. -

Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz die

Eintragung einer Dienstbarkeit ohne zeitliche Beschrän-

kung verfügt habe. Er befürchtet, dass der Beklagte oder

ein Rechtsnachfolger das Überbaurecht auch für eine Neu-

baute beanspruchen könnte. Diese Gefahr besteht jedoch

nicht. Das auf Grund von Art. 674 Ahs. 3 ZGB eingeräumte

Überbaurecht gilt nur für den bestehenden Überbau und

lallt mit dessen Beseitigung dahin. Der Nachbar kann in

diesem Falle die Löschung des Eintrags verlangen. Zur

Duldung eines auf sein Grundstück übergreifenden Neu-

baus ist der Nachbar nur verpflichtet, wenn die Voraus-

setzungen von Art. 674 Abs. 3 bei diesem Neubau wieder-

um gegeben sind (vgl. LEEMANN Nr. 26).

8. -

Nach Art. 674 Abs. 3 kann das dingliche Recht

auf den Überbau dem Überbauenden (oder einem seiner

Rechtsnachfolger) « gegen angemessene Entschädigung»

140

Sachenrecht. N° 26.

zugewiesen werden. Den Entschädigungsanspruch geltend

zu machen und im einzelnen zu begründen, ist Sache des

durch den O~erbau geschädigten Nachbarn. Da der

Kläger es unterlassen hat, im kantonalen Verfahren für

den Fall der Gutheissung der Begehren des Beklagten die

Zusprechung einer Entschädigung zu verlangen, bedeutet

es keine Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz

die Entschädigungsfrage in ein besonderes Verfahren

verwies, ohne den Erwerb des dinglichen Rechts auf den

Oberbau von der vorherigen Festsetzung und Bezahlung

der Entschädigung abhängig zu machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. Oktober 1951

bestätigt.

26. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 6. März

1952 i. S. Scbillmaml gegen Hollenstein.

Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 8952 ZGB). Voraussetzungen

und Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufolge hin·

reichender Sicherstellung (Art. 8981 ZGB) : a) gemäss Verein-

barung, b) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.

Droit de retention entre commeryants (art. 895 al. 2 CO). Conditions

et effets. Extinction du droit a la suite d'une fourniture d'une

garantie suffisante (art. 898 al. 1): a) selon convention, b) selon

les pl.'incipes de la bonne foi.

Diritto di ritenzione tra commercianti (art. 895 cp. 2 CC). Condi-

zioni ed effetti. Estinzione deI diritto in seguito a sufficiente

garanzia (art. 898 cp. 1 CC) : a) secondo convenzione, b) secondo

i principi della buona fede.

Aus dem Tatbestand :

A. -

Füglistaller war Eigentümer eines

« Mägerli-

Diesel» und kaufte am 20. Januar 1949 dazu vom Kläger

Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr. 18,000.-

unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäu-

Sachenrecht. N0 26.

141

fers bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. D~ jener mit

den Abzahlungen säumig war, machte der Kläger sein

Eigentum geltend und verlangte den Car vom Beklagten

Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus.

Dieser hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen

ausgeführt und zu deren Betrieb Öl geliefert. Für den

« Mägerli-Diesel» lagen, grösstenteils aus dem Jahre 1948,

unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 11 92.50

vor, für den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hin-

weis darauf beanspruchte der Beklagte am Saurer-Car ein

Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn nur

gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70

herausgeben zu wollen.

B. -

Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949

diesen Betrag bei der Volksbank Siders. Am 6. September

1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft mit dem

Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von

Fr. 1500.- an sich zu bringen, womit jedoch der Beklagte

nicht einverstanden war.

C. -

Am 12. September 1949 liess ihm der Kläger den

ganzen Betrag von Fr. 2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen

was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung Füglistaller~

am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht

heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm

auch noch die Rechnungen für den « Mägerli-Diesel» von

insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden.

D. -

Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche

gerichtliche Verfügung nach und erhielt am 2. Dezember

1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht be-

zeichneten Betrages heraus.

E. -

Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er

den Beklagten wegen ungerechtfertigt langer Retention

auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil des Kantons-

gerichts des Kantons Wallis vom 11. September 1951

Fr. 3000.- nebst Zins zugesprochen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein-

gelegt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage ...