Sachverhalt
Die Grundstücke Nr. 1079 und 1080 in Klein-
wangen, Hohenrain, auf denen aneinandergebaute Häuser
stehen, gehörten seinerzeit beide dem Johann Sidler. Ver-
mutlich im Jahre 1887 liess dieser die Trennwand im
Keller durchbrechen, um die im Keller des Hauses Nr.
1080 befindliche Werkstatt um ca. 3.90 m X 2.37 m auf
Kosten des Kellers des Hauses Nr. 1079 zu vergrössem .
Im ersten Stock versetzte er die Zwischenwand in der
132
Saohenrecht. N° 25.
Weise, dass das Schlafzimmer des Hauses Nr. 1080 ca.
4.60m X 1.10munddieKüchediesesHausesca.2.00m X
0.40 m an Bodenfläche gewannen und die anstossenden
Räume des Hauses Nr. 1079 entsprechend kleiner wurden.
Im Jahre 1897 verkaufte Sidler beide Grundstücke dem
Vater des Beklagten, Candid Bachmann sen. Im Jahre
1904 verkaufte dieser das Grundstück Nr. 1079. Nach
mehreren Handänderungen wurde es im Jahre 1943 vom
Kläger gekauft. Das Grundstück Nr. 1080 ging im Jahre
1932 bei der Teilung des Nachlasses von Candid Bachmann
sen. ins Eigentum des Beklagten über. Die· Erwerbstitel
und Hypothekarprotokolle erwähnten die von Sidler im
Keller und ersten Stock vorgenommenen baulichen Ver-
änderungen nicht, enthielten dagegen die Bestimmung,
dass die Hausscheidewände von den beiden Nachbarn
gemeinsam zu unterhalten seien. Wie sein Vater benützt
der Beklagte die Werkstatt im Keller als Küfer.
Am 1. März 1939 wurde in der Gemeinde Hohenrain
das eidgenössische Grundbuch eingeführt. Weder im vor-
ausgehenden Bereinigungsverfahren noch innert der zwei-
jährigen Verwirkungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 des luzerni-
schen Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 (vgL Art. 44
Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB) meldete der Beklagte
hinsichtlich der in das Nachbargrundstück hineinragenden
Räume im Keller und ersten Stock einen Rechtsanspruch an.
B. -
Am 4. August 1950 liess der Kläger dem Beklagten
eine « rechtliche Anzeige » mit der Aufforderung zustellen,
innert Monatsfrist die von ihm benützten Räume auf
dem Grundstück Nr. 1079 zu verlassen und die Wände
auf die Grundstücksgrenze zu versetzen, da ihm gemäss
Grundbuch kein Recht zustehe, einen Teil dieses Grund-
stücks für sich in Anspruch zu nehmen. Da der Beklagte
dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete er am 31.
Oktober 1950 beim Amtsgericht Hochdorf Klage ein mit
dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, das Grund-
stück Nr. 1079 zu räumen, die auf diesem Grundstück
befindlichen Wände im Keller und ersten Stock auf die
J
L
Saohenrooht. N° 25.
133
Grenze zurückzusetzen und ihm einen Schadenersatz von
monatlich Fr. 30.- für die Zeit vom 4. September 1950
bis zur Beseitigung des überbaus zu bezahlen. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und stellte unter Berufung
auf Art. 674 Abs. 3 ZGB die Begehren, der Teil des Grund-
stücks Nr. 1079, auf dem die überbauten sich befinden,
sei ihm als Eigentum zuzusprechen; eventuell sei ihm das
dingliche Recht auf den überbau zuzuerkennen und als
Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen ...
Das Amtsgericht hiess die Klage mit der Einschränkung
gut, dass es den Schadenersatz auf monatlich Fr. 20.-
statt Fr. 30.- festsetzte, und wies die « konnexen Gegen-
ansprüche » des Beklagten ab.
Das luzernische Obergericht hat mit Urteil vom
3~
Oktober 1951 die Klage abgewiesen und erkannt:
Dem 1?eklagten ist im Sinne der Begründung das dingliche Recht
auf den Uberbau zugesprochen und es ist daher ins Grundbuch von
Hohenrain folgende Dienstbarkeit einzutragen: Recht auf Über-
bau zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 und zulasten des Grund-
stücks Nr. 1079 im Keller sowie im 1. Stock im Schlafzimmer und
in der Küche.
Die Begründung enthält die Vorbehalte, dass vor der
grundbuchlichen Behandlung der Zuweisung des dingli-
chen Rechts auf den Überbau dessen genaue Ausmasse
durch den zuständigen Grundbuchgeometer auf Kosten
des Beklagten festzustellen seien, und dass dieses Recht
dem Beklagten zugesprochen werde, « ohne dass dadurch
die Höhe der dem Kläger zu leistenden angemessenen
Entschädigung präjudiziert wird».
O. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit Anträgen, die darauf
hinauslaufen, dass das erstinstanzliche Urteil wiederher-
zustellen sei. Eventuell beantragt er Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 (Streitwert.)
E. 2 Obwohl die baulichen Veränderungen zum Nach- 134 Sachenrecht. N° 25. teil des Hauses Nr. 1079 erfolgten und die Grundstücke Nr. 1079 und Nr. 1080 verschiedene Eigentümer erhielten, bevor das ZGB in Kraft trat, ist der vorliegende Rechts- streit gemäss Art. 3 und Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB auf Grund des neuen Rechts zu beurteilen. Denn die Ansprüche, die die Parteien geltend machen, stützen sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Vorschriften über den Inhalt des Grundeigentums (vgl. BGE 41 II 217 Erw. 2). Dass ein Rechtsvorgänger des Beklagten unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts durch Rechts- geschäft oder auf andere Weise ein dingliches Recht auf den Überbau erworben habe, dessen Inhalt allenfalls nach altem Recht zu beurteilen wäre, ist von keiner Seite behauptet worden. Der Kläger hat dies vielmehr in der Replik ausdrücklich bestritten. Es ist darum auch nicht zu prüfen, ob die Nichtanmeldung eines solchen Rechts bei der Einführung des Grundbuchs dessen Verwirkung nach sich gezogen hätte, und welche Folgen bei Beurteilung der streitigen Ansprüche an eine derartige Verwirkung zu knüpfen wären.
E. 3 Der Keller, das Schlafzimmer und die Küche des Hauses Nr. 1080 ragen in ihrer heutigen Gestalt unstreitig in den Luftraum des Grundstücks Nr. 1079 hinüber. Die Vorkehren, die diesen Zustand herbeigeführt haben (Durch- brechen der Trennwand im Keller, Versperren des Zu- gangs vom erweiterten Kellerraum zum Hause Nr. 1079, Versetzen der hölzernen Trennwände im ersten Stock), stellen bauliche Veränderungen dar, die entgegen der Behauptung des Klägers nicht bloss provisorischen Cha- rakter haben .. Man hat es daher unzweifelhaft mit über- ragenden Bauten im Sinne von Art. 674 ZGB zu tun. Ein dingliches Recht auf den Bestand dieser Bauten hat der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1080 bis heute nicht erlangt. Die überragenden Raumteile sind also gemäss Art. 674 Abs. 1 ZGB Bestandteile des Grundstücks Nr. 1079 geblieben. Der Beklagte anerkennt dies. Dass er zwar kein dingliches, aber ein persönliches Recht auf Sachenrecht. N° 25. 135 Duldung des Überbaus besitze, behauptet er selber nicht. Zu entscheiden bleibt deshalb nur noch, ob der Kläger auf Grund seines Eigentums die Beseitigung des Überbaus verlangen kann oder sich gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB gefallen lassen muss, dass dem Beklagten ein dingliches Recht darauf oder gar das Eigentum am Boden zugewiesen' wird.
E. 4 Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der'
Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist,
nicht rechtzeitig Einspruch, so kann nach Art. 674 Abs. 3,
wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden,
der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene
Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder
das Eigentum am Boden zugewiesen werden. Diese Be-
stimmung regelt den Fall, dass auf ein fremdes Grund-
stück hinübergebaut wird. Auf den Fall, dass beide Grund-
stücke bei Errichtung der über die Grenze ragenden
Bauten dem gleichen Eigentümer gehörten und erst später
in verschiedene Händen gelangten, trifft sie nach ihrem
Wortlaut nicht zu; denn hier ist das Hinüberbauen über
die Grenze nicht unberechtigt, gibt es keinen Verletzten,
der zur Verhinderung des Überbaus Einspruch erheben
könnte, und stellt sich die Frage des guten oder bösen
Glaubens des über die Grenze Bauenden nicht. Wenn das
Grundstück, von dem der Überbau ausgeht, und das
Grundstück, in das er hineinragt, nachträglich verschie-
dene Eigentümer erhalten, tritt jedoch eine ähnliche Lage
ein wie in dem in Art. 674 Abs. 3 vorgesehenen Falle.
Schränkt das Gesetz die Anwendung des Akzessionsprin-
zips zugunsten der Erhaltung wirtschaftlicher Werte (vgl.
41 II 220) und eines billigen Interessenausgleichs ein,
wenn ein Grundeigentümer gutgläubig auf das Land des
Nachbarn hinüberbaut und dieser trotz Erkennbarkeit des
Übergriffs nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, so muss das
gleiche vernÜllftigerweise auch gelten, wenn die überra-
gende Baute von dem hiezu berechtigten Eigentümer
beider Grundstücke errichtet wurde und ein Konflikt
136
Saohenrecht. N° 25.
zwischen verschiedenen Eigentümern erst infolge nach-
träglicher Veräusserung eines oder beider Grundstücke
entsteht. Art. 674 Abs. 3 ist daher in solchen Fällen ent-
sprechend anzuwenden (so auch LEEMANN, 2. Aufl.,
Nr. 10, HAAB Nr. 5 zu Art. 674; SJZ 18 S. 130 Nr. 30),
und zwar in dem Sinne, dass dem Eigentümer des Grund-
stücks, von dem die überragende Baute ausgeht, gegen
angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den
Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden
kann, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die weitem
Erfordernisse von Art. 674 Abs. 3 lassen sich auf Fälle
dieser Art nicht übertragen, da sie, wie schon gesagt, auf
den Fall zugeschnitten sind, dass der Bauende eine auf
ein fremdes Grundstück hinüberragende Baute errichtet.
E. 5 Der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe Art.
973 ZGB und Art. 44 des Schlusstitels verletzt, indem
sie dem « Begehren um nachträgliche Eintragung eines
neuen dinglichen Rechts» zulasten des Grundstücks Nr.
1079 entsprochen habe; denn er habe sich beim Erwerb
dieses Grundstücks in gutem Glauben auf das Grundbuch
verlassen, wo ein dingliches Recht auf den Überbau nicht
eingetragen gewesen sei. Hieraus ergibt sich jedoch nach
den erwähnten Bestimmungen nur, dass er das Grundstück
Nr. 1079 selbst dann frei von einer überbaudienstbarkeit
zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 erworben hätte und
Eigentümer der überragenden Bauten geworden wäre, wenn
der Beklagte bis dahin ein (im Grundbuch nicht eingetra-
genes) dingliches Recht auf den überbau gehabt hätte,
was gar nicht behauptet worden ist. Dagegen kann auch
derjenige, der sich gutgläubig auf das Grundbuch verlässt,
das Eigentum an einem Grundstück nur mit dem Inhalt
und den Beschränkungen erwerben, die sich aus dem
Gesetz ergeben. Zu den gesetzlichen Beschränkungen des
Grundeigentums gehört es, dass der Eigentümer eines
Grundstücks, auf das von einem Nachbargrundstück aus-
gehende Bauten überragen, sich beim Zutreffen der
Voraussetzungen von Art. 674 Abs. 3 gefallen lassen muss,
Sachenreoht. N0 25.
137
dass dem Nachbarn gegen angemessene Entschädigung
das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum
am Boden zugewiesen wird. Aus den in BGE 41 II 220
dargelegten Gründen bestehen diese Pflicht und der
entsprechende Anspruch des Nachbarn nicht bloss im
Verhältnis zwischen dem Überbauenden und dem Ver-
letzten (d. h. demjenigen, dem das vom überbau betrof-
fene Grundstück zur Zeit der Errichtung der Baute
gehörte), sondern auch im Verhältnis zwischen ihren
Rechtsnachfolgern. Da Pflicht und Anspruch umnittelbar
auf dem Gesetz beruhen, ist es nicht notwendig, ja nicht
einmal möglich, sie in das Grundbuch einzutragen (vgl.
den eben zitierten Entscheid). Sie unterscheiden sich darin
von dem (mit dem Zuweisungsanspruch gemäss Art. 674
Abs. 3 nicht zu verwechselnden) dinglichen Recht auf den
Überbau, das im Falle der Begründung durch Rechts-
geschäft erst mit der Eintragung entsteht und im Falle
der Zuweisung durch den Richter der Eintragung bedarf,
wenn es gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des
belasteten Grundstücks Bestand haben soll. (Aus Art. 674
Abs. 2, wonach das Recht auf den überbau als Dienst-
barkeit in das Grundbuch eingetragen werden kann, folgt
nicht etwa, dass das dingliche Überbaurecht allgemein
oder wenigstens im Falle der Zuweisung gemäss Art. 674
Abs. 3 der Eintragung nicht bedürfe, wie die Vorinstanz
und die Kommentatoren LEEJ\oIANN und HAAB, Nr. 25
bzw. 27, annehmen, sondern das Gesetz will mit der
erwähnten Wendung nur sagen, in welcher Form das
Recht auf den überbau, das persönlicher oder dinglicher
Natur sein kann, sich als dingliches Recht begründen
lässt.) Der Umstand, dass sich der Kläger beim Erwerb
des Grundstücks Nr. 1079 in gutem Glauben auf das
Grundbuch verlassen hat, schützt ihn also keineswegs
gegen die Geltendmachung des in Art. 674 Abs. 3 vor-
gesehenen Anspruchs.
E. 6 Bei Prüfung der Frage, ob die Umstände es recht-
fertigen, dem Kläger ein dingliches Recht im Sinne von
138
Sachenrecht. N° 25.
Art. 674 Abs. 3 zuzuweisen, fällt vor allem ein Umstand
in Betracht, den die Vorinstanz nur beiläufig am Schluss
ihrer Erwägungen zu dieser Frage erwähnt hat: die
Tatsache nämlich, dass die Überbauten seit ungefähr 65
Jahren bestehen und beide Grundstücke, namentlich das
heute dem Kläger gehörende, während dieser Zeit durch
verschiedene Hände gegangen sind, ohne dass es einem
der Rechtsvorgänger des Klägers je eingefallen wäre, an
den althergebrachten Verhältnissen zu rütteln. Auch der
Kläger brauchte sieben Jahre, um sich zur Klage zu
entschliessen. Dabei waren ihm die Überbauten ohne
Zweifel von Anfang an bekannt. Er hat sich also wie seine
Rechtsvorgänger zunächst damit abgefunden. Der Be-
klagte seinerseits hat das Haus Nr. 1080 in der heutigen
Gestalt von seinem Vater geerbt und benützt es nun
seit bald 20 Jahren mit den vorhandenen Überbauten. Es
entspricht der Billigkeit, da-ss die Verhältnisse so belassen
werden, wie sie seit Jahrzehnten bestanden haben und
von beiden Parteien angetreten wurden.
Die Vorinstanz stellt im übrigen fest, bei Rückversetzung
der Kellerwand auf die Grenze würde für den Kläger
nur ein verhältnismässig geringer Vorteil, für den Beklag-
ten dagegen ein grosser Nachteil entstehen; denn der
Keller des Hauses Nr. 1080 würde in diesem Falle als
Küferwerkstatt nicht mehr genügen, sodass der Beklagte
bauliche Veränderungen vornehmen müsste, die er nur
schwer zu finanzieren vermöchte; die;Rückversetzung der
Küchenwand würde für den Beklagten (der verheiratet
ist und vier kleine Kinder hat) zu einer eigentlichen
Raumnot in der Küche führen, während für den allein-
stehenden Kläger praktisch nichts gewonnen wäre; die
Rückverlegung der Schlafzimmerwand böte dem Kläger,
dessen Wohnstube vergrössert und besser belichtet würde,
einen erheblichen Vorteil, doch würde anderseits der Be-
klagte mit seiner Familie noch mehr als jetzt schon ein-
geengt. Dabei handelt es sich um tatsächliche Feststel-
lungen, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundes-
Sachenrecht. N° 25.
139
gericht verbindlich sind. Auch diese Umstände durften
bei der Anwendung von Art. 674 Abs. 3 zugunsten des
Beklagten in Betracht gezogen werden.
Der vom Kläger, behauptete Umstand, dass die Rück-
versetzung der Wände mit geringem Kostenaufwand leicht
zu bewerkstelligen wäre, fällt demgegenüber nicht erheb-
lich ins Gewicht, sodass es sich erübrigt, über diesen
Punkt noch Beweis erheben zu lassen. Ebensowenig
vermag die Tatsache, dass das Haus des Klägers auch
abgesehen von den Überbauten sehr schmal ist, den
Ausschlag zu seinen Gunsten zu geben; dies schon des-
wegen nicht, weil er sein Grundstück (wohl nicht zuletzt
wegen der v'orhandenen Überbauten) sehr billig erwerben
konnte.
Die Voraussetzungen für die Zuweisung des dinglichen
Rechts auf den Überbau oder des Eigentums am Boden
sind demnach erfüllt.
Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, kommt
von diesen beiden Möglichkeiten im vorliegenden Falle nur
die erste in Frage, namentlich weil ja die Verhältnisse in
den verschiedenen Stockwerken verschiedene sind.
E. 7 Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz die Eintragung einer Dienstbarkeit ohne zeitliche Beschrän- kung verfügt habe. Er befürchtet, dass der Beklagte oder ein Rechtsnachfolger das Überbaurecht auch für eine Neu- baute beanspruchen könnte. Diese Gefahr besteht jedoch nicht. Das auf Grund von Art. 674 Ahs. 3 ZGB eingeräumte Überbaurecht gilt nur für den bestehenden Überbau und lallt mit dessen Beseitigung dahin. Der Nachbar kann in diesem Falle die Löschung des Eintrags verlangen. Zur Duldung eines auf sein Grundstück übergreifenden Neu- baus ist der Nachbar nur verpflichtet, wenn die Voraus- setzungen von Art. 674 Abs. 3 bei diesem Neubau wieder- um gegeben sind (vgl. LEEMANN Nr. 26).
E. 8 Nach Art. 674 Abs. 3 kann das dingliche Recht
auf den Überbau dem Überbauenden (oder einem seiner
Rechtsnachfolger) « gegen angemessene Entschädigung»
140
Sachenrecht. N° 26.
zugewiesen werden. Den Entschädigungsanspruch geltend
zu machen und im einzelnen zu begründen, ist Sache des
durch den O~erbau geschädigten Nachbarn. Da der
Kläger es unterlassen hat, im kantonalen Verfahren für
den Fall der Gutheissung der Begehren des Beklagten die
Zusprechung einer Entschädigung zu verlangen, bedeutet
es keine Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz
die Entschädigungsfrage in ein besonderes Verfahren
verwies, ohne den Erwerb des dinglichen Rechts auf den
Oberbau von der vorherigen Festsetzung und Bezahlung
der Entschädigung abhängig zu machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. Oktober 1951
bestätigt.
26. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 6. März
1952 i. S. Scbillmaml gegen Hollenstein.
Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 8952 ZGB). Voraussetzungen
und Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufolge hin·
reichender Sicherstellung (Art. 8981 ZGB) : a) gemäss Verein-
barung, b) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Droit de retention entre commeryants (art. 895 al. 2 CO). Conditions
et effets. Extinction du droit a la suite d'une fourniture d'une
garantie suffisante (art. 898 al. 1): a) selon convention, b) selon
les pl.'incipes de la bonne foi.
Diritto di ritenzione tra commercianti (art. 895 cp. 2 CC). Condi-
zioni ed effetti. Estinzione deI diritto in seguito a sufficiente
garanzia (art. 898 cp. 1 CC) : a) secondo convenzione, b) secondo
i principi della buona fede.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Füglistaller war Eigentümer eines
« Mägerli-
Diesel» und kaufte am 20. Januar 1949 dazu vom Kläger
Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr. 18,000.-
unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäu-
Sachenrecht. N0 26.
141
fers bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. D~ jener mit
den Abzahlungen säumig war, machte der Kläger sein
Eigentum geltend und verlangte den Car vom Beklagten
Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus.
Dieser hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen
ausgeführt und zu deren Betrieb Öl geliefert. Für den
« Mägerli-Diesel» lagen, grösstenteils aus dem Jahre 1948,
unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 11 92.50
vor, für den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hin-
weis darauf beanspruchte der Beklagte am Saurer-Car ein
Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn nur
gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70
herausgeben zu wollen.
B. -
Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949
diesen Betrag bei der Volksbank Siders. Am 6. September
1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft mit dem
Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von
Fr. 1500.- an sich zu bringen, womit jedoch der Beklagte
nicht einverstanden war.
C. -
Am 12. September 1949 liess ihm der Kläger den
ganzen Betrag von Fr. 2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen
was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung Füglistaller~
am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht
heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm
auch noch die Rechnungen für den « Mägerli-Diesel» von
insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden.
D. -
Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche
gerichtliche Verfügung nach und erhielt am 2. Dezember
1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht be-
zeichneten Betrages heraus.
E. -
Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er
den Beklagten wegen ungerechtfertigt langer Retention
auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil des Kantons-
gerichts des Kantons Wallis vom 11. September 1951
Fr. 3000.- nebst Zins zugesprochen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein-
gelegt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage ...
Dispositiv
- November 1951 bestätigt. Vgl. auch Nr. 35. - Voir aussi n° 35. . 1 Sachenrecht. N0 25. IV. SACHENRECHT DROITS REELS
- Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. März 1952 i. S. Oehen gegen Bachmann. Oberragende Bauten (Art. 674 ZGB). 131
- Intertemporal~ Recht. -
- Art. 674 Abs. 3 ist analog anwend- bar, wenn belde Grundstücke bei Errichtung der über die Grenze rag~nde~ Baute~ dem gleichen Eigentümer gehörten und erst spater m verschiedene Hände gelangten. -
- Art. 973 ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber des vom Überbau betroffenen Grundstücks nicht gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus Art. 674 Abs. 3. -
- Umstände welche die Zuweisung des dinglichen Rechts auf den Überbau r~chtfertigen. OonstNfctions ~nt sur l,e tonds d'autrui (art. 674 CO).
- Dr?lt transltorre. - .2. L art. 674 a1. 3 est applicable par ana- l?~le ~orsque deux llllIUeubI~s appartenaient au m~me pro- prI\~talre lo~. de la constructlOn des bätiments empietant BUr le fonds VOlSm et ne sont devenus qu'ulterieurement propriete de prop:~et~ires differents: - ?: L'art. 973 CC ne protege pas le proprletarre de bonne fOl de llIDlUeuble atteint par l'empiete- ment contre l'exercice du droit confere par l'art. 674 al. 3 CC.-
- Circonstances qui justifient l'attribution d'un droit reel BUr l'empietement .. Opern sporgenti, sul tondo altrui (art. 674 CC).
- Dn:itto tr~itorio. -:- 2. L'art. 674 cp. 3 e applicabile per ana- logm, se 1 due fond1 appartenevano al medesimo proprietario q~n~o fu eseguit!i' la costruzione dell'opera sporgente sn uno d~ ess1. e solo ulterlOrmente sono passati in mano di proprietari dlversl. -
- L'art. 973 CC non protegge il proprietario in buona fede deI fondo colpito dall'opera sporgente, qualora venga fatto valere il diritto previsto dall'art. 674 cp. 3. -
- Circostanze ehe giustificano la concessione d'un diritto reale sull'opera sporgente. A. - Die Grundstücke Nr. 1079 und 1080 in Klein- wangen, Hohenrain, auf denen aneinandergebaute Häuser stehen, gehörten seinerzeit beide dem Johann Sidler. Ver- mutlich im Jahre 1887 liess dieser die Trennwand im Keller durchbrechen, um die im Keller des Hauses Nr. 1080 befindliche Werkstatt um ca. 3.90 m X 2.37 m auf Kosten des Kellers des Hauses Nr. 1079 zu vergrössem . Im ersten Stock versetzte er die Zwischenwand in der 132 Saohenrecht. N° 25. Weise, dass das Schlafzimmer des Hauses Nr. 1080 ca. 4.60m X 1.10munddieKüchediesesHausesca.2.00m X 0.40 m an Bodenfläche gewannen und die anstossenden Räume des Hauses Nr. 1079 entsprechend kleiner wurden. Im Jahre 1897 verkaufte Sidler beide Grundstücke dem Vater des Beklagten, Candid Bachmann sen. Im Jahre 1904 verkaufte dieser das Grundstück Nr. 1079. Nach mehreren Handänderungen wurde es im Jahre 1943 vom Kläger gekauft. Das Grundstück Nr. 1080 ging im Jahre 1932 bei der Teilung des Nachlasses von Candid Bachmann sen. ins Eigentum des Beklagten über. Die· Erwerbstitel und Hypothekarprotokolle erwähnten die von Sidler im Keller und ersten Stock vorgenommenen baulichen Ver- änderungen nicht, enthielten dagegen die Bestimmung, dass die Hausscheidewände von den beiden Nachbarn gemeinsam zu unterhalten seien. Wie sein Vater benützt der Beklagte die Werkstatt im Keller als Küfer. Am 1. März 1939 wurde in der Gemeinde Hohenrain das eidgenössische Grundbuch eingeführt. Weder im vor- ausgehenden Bereinigungsverfahren noch innert der zwei- jährigen Verwirkungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 des luzerni- schen Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 (vgL Art. 44 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB) meldete der Beklagte hinsichtlich der in das Nachbargrundstück hineinragenden Räume im Keller und ersten Stock einen Rechtsanspruch an. B. - Am 4. August 1950 liess der Kläger dem Beklagten eine « rechtliche Anzeige » mit der Aufforderung zustellen, innert Monatsfrist die von ihm benützten Räume auf dem Grundstück Nr. 1079 zu verlassen und die Wände auf die Grundstücksgrenze zu versetzen, da ihm gemäss Grundbuch kein Recht zustehe, einen Teil dieses Grund- stücks für sich in Anspruch zu nehmen. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete er am 31. Oktober 1950 beim Amtsgericht Hochdorf Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, das Grund- stück Nr. 1079 zu räumen, die auf diesem Grundstück befindlichen Wände im Keller und ersten Stock auf die J L Saohenrooht. N° 25. 133 Grenze zurückzusetzen und ihm einen Schadenersatz von monatlich Fr. 30.- für die Zeit vom 4. September 1950 bis zur Beseitigung des überbaus zu bezahlen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und stellte unter Berufung auf Art. 674 Abs. 3 ZGB die Begehren, der Teil des Grund- stücks Nr. 1079, auf dem die überbauten sich befinden, sei ihm als Eigentum zuzusprechen ; eventuell sei ihm das dingliche Recht auf den überbau zuzuerkennen und als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen ... Das Amtsgericht hiess die Klage mit der Einschränkung gut, dass es den Schadenersatz auf monatlich Fr. 20.- statt Fr. 30.- festsetzte, und wies die « konnexen Gegen- ansprüche » des Beklagten ab. Das luzernische Obergericht hat mit Urteil vom 3~ Oktober 1951 die Klage abgewiesen und erkannt: Dem 1?eklagten ist im Sinne der Begründung das dingliche Recht auf den Uberbau zugesprochen und es ist daher ins Grundbuch von Hohenrain folgende Dienstbarkeit einzutragen: Recht auf Über- bau zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 und zulasten des Grund- stücks Nr. 1079 im Keller sowie im 1. Stock im Schlafzimmer und in der Küche. Die Begründung enthält die Vorbehalte, dass vor der grundbuchlichen Behandlung der Zuweisung des dingli- chen Rechts auf den Überbau dessen genaue Ausmasse durch den zuständigen Grundbuchgeometer auf Kosten des Beklagten festzustellen seien, und dass dieses Recht dem Beklagten zugesprochen werde, « ohne dass dadurch die Höhe der dem Kläger zu leistenden angemessenen Entschädigung präjudiziert wird». O. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit Anträgen, die darauf hinauslaufen, dass das erstinstanzliche Urteil wiederher- zustellen sei. Eventuell beantragt er Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- - (Streitwert.)
- - Obwohl die baulichen Veränderungen zum Nach- 134 Sachenrecht. N° 25. teil des Hauses Nr. 1079 erfolgten und die Grundstücke Nr. 1079 und Nr. 1080 verschiedene Eigentümer erhielten, bevor das ZGB in Kraft trat, ist der vorliegende Rechts- streit gemäss Art. 3 und Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB auf Grund des neuen Rechts zu beurteilen. Denn die Ansprüche, die die Parteien geltend machen, stützen sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Vorschriften über den Inhalt des Grundeigentums (vgl. BGE 41 II 217 Erw. 2). Dass ein Rechtsvorgänger des Beklagten unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts durch Rechts- geschäft oder auf andere Weise ein dingliches Recht auf den Überbau erworben habe, dessen Inhalt allenfalls nach altem Recht zu beurteilen wäre, ist von keiner Seite behauptet worden. Der Kläger hat dies vielmehr in der Replik ausdrücklich bestritten. Es ist darum auch nicht zu prüfen, ob die Nichtanmeldung eines solchen Rechts bei der Einführung des Grundbuchs dessen Verwirkung nach sich gezogen hätte, und welche Folgen bei Beurteilung der streitigen Ansprüche an eine derartige Verwirkung zu knüpfen wären.
- - Der Keller, das Schlafzimmer und die Küche des Hauses Nr. 1080 ragen in ihrer heutigen Gestalt unstreitig in den Luftraum des Grundstücks Nr. 1079 hinüber. Die Vorkehren, die diesen Zustand herbeigeführt haben (Durch- brechen der Trennwand im Keller, Versperren des Zu- gangs vom erweiterten Kellerraum zum Hause Nr. 1079, Versetzen der hölzernen Trennwände im ersten Stock), stellen bauliche Veränderungen dar, die entgegen der Behauptung des Klägers nicht bloss provisorischen Cha- rakter haben .. Man hat es daher unzweifelhaft mit über- ragenden Bauten im Sinne von Art. 674 ZGB zu tun. Ein dingliches Recht auf den Bestand dieser Bauten hat der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1080 bis heute nicht erlangt. Die überragenden Raumteile sind also gemäss Art. 674 Abs. 1 ZGB Bestandteile des Grundstücks Nr. 1079 geblieben. Der Beklagte anerkennt dies. Dass er zwar kein dingliches, aber ein persönliches Recht auf Sachenrecht. N° 25. 135 Duldung des Überbaus besitze, behauptet er selber nicht. Zu entscheiden bleibt deshalb nur noch, ob der Kläger auf Grund seines Eigentums die Beseitigung des Überbaus verlangen kann oder sich gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB gefallen lassen muss, dass dem Beklagten ein dingliches Recht darauf oder gar das Eigentum am Boden zugewiesen' wird.
- - Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der' Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann nach Art. 674 Abs. 3, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden. Diese Be- stimmung regelt den Fall, dass auf ein fremdes Grund- stück hinübergebaut wird. Auf den Fall, dass beide Grund- stücke bei Errichtung der über die Grenze ragenden Bauten dem gleichen Eigentümer gehörten und erst später in verschiedene Händen gelangten, trifft sie nach ihrem Wortlaut nicht zu; denn hier ist das Hinüberbauen über die Grenze nicht unberechtigt, gibt es keinen Verletzten, der zur Verhinderung des Überbaus Einspruch erheben könnte, und stellt sich die Frage des guten oder bösen Glaubens des über die Grenze Bauenden nicht. Wenn das Grundstück, von dem der Überbau ausgeht, und das Grundstück, in das er hineinragt, nachträglich verschie- dene Eigentümer erhalten, tritt jedoch eine ähnliche Lage ein wie in dem in Art. 674 Abs. 3 vorgesehenen Falle. Schränkt das Gesetz die Anwendung des Akzessionsprin- zips zugunsten der Erhaltung wirtschaftlicher Werte (vgl. 41 II 220) und eines billigen Interessenausgleichs ein, wenn ein Grundeigentümer gutgläubig auf das Land des Nachbarn hinüberbaut und dieser trotz Erkennbarkeit des Übergriffs nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, so muss das gleiche vernÜllftigerweise auch gelten, wenn die überra- gende Baute von dem hiezu berechtigten Eigentümer beider Grundstücke errichtet wurde und ein Konflikt 136 Saohenrecht. N° 25. zwischen verschiedenen Eigentümern erst infolge nach- träglicher Veräusserung eines oder beider Grundstücke entsteht. Art. 674 Abs. 3 ist daher in solchen Fällen ent- sprechend anzuwenden (so auch LEEMANN, 2. Aufl., Nr. 10, HAAB Nr. 5 zu Art. 674 ; SJZ 18 S. 130 Nr. 30), und zwar in dem Sinne, dass dem Eigentümer des Grund- stücks, von dem die überragende Baute ausgeht, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden kann, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die weitem Erfordernisse von Art. 674 Abs. 3 lassen sich auf Fälle dieser Art nicht übertragen, da sie, wie schon gesagt, auf den Fall zugeschnitten sind, dass der Bauende eine auf ein fremdes Grundstück hinüberragende Baute errichtet.
- - Der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe Art. 973 ZGB und Art. 44 des Schlusstitels verletzt, indem sie dem « Begehren um nachträgliche Eintragung eines neuen dinglichen Rechts» zulasten des Grundstücks Nr. 1079 entsprochen habe; denn er habe sich beim Erwerb dieses Grundstücks in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, wo ein dingliches Recht auf den Überbau nicht eingetragen gewesen sei. Hieraus ergibt sich jedoch nach den erwähnten Bestimmungen nur, dass er das Grundstück Nr. 1079 selbst dann frei von einer überbaudienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 erworben hätte und Eigentümer der überragenden Bauten geworden wäre, wenn der Beklagte bis dahin ein (im Grundbuch nicht eingetra- genes) dingliches Recht auf den überbau gehabt hätte, was gar nicht behauptet worden ist. Dagegen kann auch derjenige, der sich gutgläubig auf das Grundbuch verlässt, das Eigentum an einem Grundstück nur mit dem Inhalt und den Beschränkungen erwerben, die sich aus dem Gesetz ergeben. Zu den gesetzlichen Beschränkungen des Grundeigentums gehört es, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf das von einem Nachbargrundstück aus- gehende Bauten überragen, sich beim Zutreffen der Voraussetzungen von Art. 674 Abs. 3 gefallen lassen muss, Sachenreoht. N0 25. 137 dass dem Nachbarn gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen wird. Aus den in BGE 41 II 220 dargelegten Gründen bestehen diese Pflicht und der entsprechende Anspruch des Nachbarn nicht bloss im Verhältnis zwischen dem Überbauenden und dem Ver- letzten (d. h. demjenigen, dem das vom überbau betrof- fene Grundstück zur Zeit der Errichtung der Baute gehörte), sondern auch im Verhältnis zwischen ihren Rechtsnachfolgern. Da Pflicht und Anspruch umnittelbar auf dem Gesetz beruhen, ist es nicht notwendig, ja nicht einmal möglich, sie in das Grundbuch einzutragen (vgl. den eben zitierten Entscheid). Sie unterscheiden sich darin von dem (mit dem Zuweisungsanspruch gemäss Art. 674 Abs. 3 nicht zu verwechselnden) dinglichen Recht auf den Überbau, das im Falle der Begründung durch Rechts- geschäft erst mit der Eintragung entsteht und im Falle der Zuweisung durch den Richter der Eintragung bedarf, wenn es gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks Bestand haben soll. (Aus Art. 674 Abs. 2, wonach das Recht auf den überbau als Dienst- barkeit in das Grundbuch eingetragen werden kann, folgt nicht etwa, dass das dingliche Überbaurecht allgemein oder wenigstens im Falle der Zuweisung gemäss Art. 674 Abs. 3 der Eintragung nicht bedürfe, wie die Vorinstanz und die Kommentatoren LEEJ\oIANN und HAAB, Nr. 25 bzw. 27, annehmen, sondern das Gesetz will mit der erwähnten Wendung nur sagen, in welcher Form das Recht auf den überbau, das persönlicher oder dinglicher Natur sein kann, sich als dingliches Recht begründen lässt.) Der Umstand, dass sich der Kläger beim Erwerb des Grundstücks Nr. 1079 in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen hat, schützt ihn also keineswegs gegen die Geltendmachung des in Art. 674 Abs. 3 vor- gesehenen Anspruchs.
- - Bei Prüfung der Frage, ob die Umstände es recht- fertigen, dem Kläger ein dingliches Recht im Sinne von 138 Sachenrecht. N° 25. Art. 674 Abs. 3 zuzuweisen, fällt vor allem ein Umstand in Betracht, den die Vorinstanz nur beiläufig am Schluss ihrer Erwägungen zu dieser Frage erwähnt hat: die Tatsache nämlich, dass die Überbauten seit ungefähr 65 Jahren bestehen und beide Grundstücke, namentlich das heute dem Kläger gehörende, während dieser Zeit durch verschiedene Hände gegangen sind, ohne dass es einem der Rechtsvorgänger des Klägers je eingefallen wäre, an den althergebrachten Verhältnissen zu rütteln. Auch der Kläger brauchte sieben Jahre, um sich zur Klage zu entschliessen. Dabei waren ihm die Überbauten ohne Zweifel von Anfang an bekannt. Er hat sich also wie seine Rechtsvorgänger zunächst damit abgefunden. Der Be- klagte seinerseits hat das Haus Nr. 1080 in der heutigen Gestalt von seinem Vater geerbt und benützt es nun seit bald 20 Jahren mit den vorhandenen Überbauten. Es entspricht der Billigkeit, da-ss die Verhältnisse so belassen werden, wie sie seit Jahrzehnten bestanden haben und von beiden Parteien angetreten wurden. Die Vorinstanz stellt im übrigen fest, bei Rückversetzung der Kellerwand auf die Grenze würde für den Kläger nur ein verhältnismässig geringer Vorteil, für den Beklag- ten dagegen ein grosser Nachteil entstehen; denn der Keller des Hauses Nr. 1080 würde in diesem Falle als Küferwerkstatt nicht mehr genügen, sodass der Beklagte bauliche Veränderungen vornehmen müsste, die er nur schwer zu finanzieren vermöchte; die ;Rückversetzung der Küchenwand würde für den Beklagten (der verheiratet ist und vier kleine Kinder hat) zu einer eigentlichen Raumnot in der Küche führen, während für den allein- stehenden Kläger praktisch nichts gewonnen wäre ; die Rückverlegung der Schlafzimmerwand böte dem Kläger, dessen Wohnstube vergrössert und besser belichtet würde, einen erheblichen Vorteil, doch würde anderseits der Be- klagte mit seiner Familie noch mehr als jetzt schon ein- geengt. Dabei handelt es sich um tatsächliche Feststel- lungen, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundes- Sachenrecht. N° 25. 139 gericht verbindlich sind. Auch diese Umstände durften bei der Anwendung von Art. 674 Abs. 3 zugunsten des Beklagten in Betracht gezogen werden. Der vom Kläger, behauptete Umstand, dass die Rück- versetzung der Wände mit geringem Kostenaufwand leicht zu bewerkstelligen wäre, fällt demgegenüber nicht erheb- lich ins Gewicht, sodass es sich erübrigt, über diesen Punkt noch Beweis erheben zu lassen. Ebensowenig vermag die Tatsache, dass das Haus des Klägers auch abgesehen von den Überbauten sehr schmal ist, den Ausschlag zu seinen Gunsten zu geben; dies schon des- wegen nicht, weil er sein Grundstück (wohl nicht zuletzt wegen der v'orhandenen Überbauten) sehr billig erwerben konnte. Die Voraussetzungen für die Zuweisung des dinglichen Rechts auf den Überbau oder des Eigentums am Boden sind demnach erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, kommt von diesen beiden Möglichkeiten im vorliegenden Falle nur die erste in Frage, namentlich weil ja die Verhältnisse in den verschiedenen Stockwerken verschiedene sind.
- - Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz die Eintragung einer Dienstbarkeit ohne zeitliche Beschrän- kung verfügt habe. Er befürchtet, dass der Beklagte oder ein Rechtsnachfolger das Überbaurecht auch für eine Neu- baute beanspruchen könnte. Diese Gefahr besteht jedoch nicht. Das auf Grund von Art. 674 Ahs. 3 ZGB eingeräumte Überbaurecht gilt nur für den bestehenden Überbau und lallt mit dessen Beseitigung dahin. Der Nachbar kann in diesem Falle die Löschung des Eintrags verlangen. Zur Duldung eines auf sein Grundstück übergreifenden Neu- baus ist der Nachbar nur verpflichtet, wenn die Voraus- setzungen von Art. 674 Abs. 3 bei diesem Neubau wieder- um gegeben sind (vgl. LEEMANN Nr. 26).
- - Nach Art. 674 Abs. 3 kann das dingliche Recht auf den Überbau dem Überbauenden (oder einem seiner Rechtsnachfolger) « gegen angemessene Entschädigung» 140 Sachenrecht. N° 26. zugewiesen werden. Den Entschädigungsanspruch geltend zu machen und im einzelnen zu begründen, ist Sache des durch den O~erbau geschädigten Nachbarn. Da der Kläger es unterlassen hat, im kantonalen Verfahren für den Fall der Gutheissung der Begehren des Beklagten die Zusprechung einer Entschädigung zu verlangen, bedeutet es keine Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Entschädigungsfrage in ein besonderes Verfahren verwies, ohne den Erwerb des dinglichen Rechts auf den Oberbau von der vorherigen Festsetzung und Bezahlung der Entschädigung abhängig zu machen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. Oktober 1951 bestätigt.
- Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 6. März 1952 i. S. Scbillmaml gegen Hollenstein. Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 8952 ZGB). Voraussetzungen und Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufolge hin· reichender Sicherstellung (Art. 8981 ZGB) : a) gemäss Verein- barung, b) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Droit de retention entre commeryants (art. 895 al. 2 CO). Conditions et effets. Extinction du droit a la suite d'une fourniture d'une garantie suffisante (art. 898 al. 1): a) selon convention, b) selon les pl.'incipes de la bonne foi. Diritto di ritenzione tra commercianti (art. 895 cp. 2 CC). Condi- zioni ed effetti. Estinzione deI diritto in seguito a sufficiente garanzia (art. 898 cp. 1 CC) : a) secondo convenzione, b) secondo i principi della buona fede. Aus dem Tatbestand : A. - Füglistaller war Eigentümer eines « Mägerli- Diesel» und kaufte am 20. Januar 1949 dazu vom Kläger Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr. 18,000.- unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäu- Sachenrecht. N0 26. 141 fers bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. D~ jener mit den Abzahlungen säumig war, machte der Kläger sein Eigentum geltend und verlangte den Car vom Beklagten Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus. Dieser hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen ausgeführt und zu deren Betrieb Öl geliefert. Für den « Mägerli-Diesel» lagen, grösstenteils aus dem Jahre 1948, unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 11 92.50 vor, für den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hin- weis darauf beanspruchte der Beklagte am Saurer-Car ein Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn nur gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70 herausgeben zu wollen. B. - Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949 diesen Betrag bei der Volksbank Siders. Am 6. September 1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft mit dem Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von Fr. 1500.- an sich zu bringen, womit jedoch der Beklagte nicht einverstanden war. C. - Am 12. September 1949 liess ihm der Kläger den ganzen Betrag von Fr. 2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung Füglistaller~ am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm auch noch die Rechnungen für den « Mägerli-Diesel» von insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden. D. - Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche gerichtliche Verfügung nach und erhielt am 2. Dezember 1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht be- zeichneten Betrages heraus. E. - Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er den Beklagten wegen ungerechtfertigt langer Retention auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil des Kantons- gerichts des Kantons Wallis vom 11. September 1951 Fr. 3000.- nebst Zins zugesprochen. F. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein- gelegt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage ...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
130
Erbrecht. N° 24.
sentlichen tatsächliche -
Frage jedoch anders, nämlich
dahin, es sei die Meinung sowohl des Rechnungstellers als
der Erben Blattmann gewesen, es solle damit das Zurück-
liegende erledigt sein. Gerade auf Grund der von S. für
die Stellung dieser Zwischenrechnung gegebenen Begrün-
dung, er müsse sich mit einem ausscheidenden Büropartner
auseinandersetzen, kann die RechnungsteIlung nur so
verstanden werden, wie die Vorinstanz es getan hat, wenn
man nicht den Rechnungsteller der Absicht bezichtigen
will, seinen Partner teilweis~ um seinen Gewinnanteil zu
bringen.
Für das Bundesgericht liegt mithin keinerlei Anlass vor,
die von den Vorinstanzen zugelassene Vergütung als unan-
gemessen gering zu bezeichnen. Wenn schliesslich S., der
offenbar mehr zu leisten hatte als F., von dem ihnen
zusammen ausbezahlten Betrag von Fr. 55,000.- einen
verhältnismässig zu grossen Anteil an letztem weiter-
gegeben haben sollte, so wäre das seine Angelegenheit und
könnte nicht dazu dienen, die von den Erben für beide
Willensvollstrecker bezahlte und von diesen in diesem
Sinne entgegengenommene Gesamtvergütung anders zu
beurteilen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, H. Zivilkammer, vom
2. November 1951 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 35. -
Voir aussi n° 35.
. 1
Sachenrecht. N0 25.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
25. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. März 1952
i. S. Oehen gegen Bachmann.
Oberragende Bauten (Art. 674 ZGB).
131
1. Intertemporal~ Recht. -
2. Art. 674 Abs. 3 ist analog anwend-
bar, wenn belde Grundstücke bei Errichtung der über die
Grenze rag~nde~ Baute~ dem gleichen Eigentümer gehörten
und erst spater m verschiedene Hände gelangten. -
3. Art. 973
ZGB schützt den gutgläubigen Erwerber des vom Überbau
betroffenen Grundstücks nicht gegen die Geltendmachung des
Anspruchs aus Art. 674 Abs. 3. -
4. Umstände welche die
Zuweisung des dinglichen Rechts auf den Überbau r~chtfertigen.
OonstNfctions ~nt
sur l,e tonds d'autrui (art. 674 CO).
1. Dr?lt transltorre. -
.2. L art. 674 a1. 3 est applicable par ana-
l?~le ~orsque deux llllIUeubI~s appartenaient au m~me pro-
prI\~talre lo~. de la constructlOn des bätiments empietant BUr
le fonds VOlSm et ne sont devenus qu'ulterieurement propriete
de prop:~et~ires differents: -
?: L'art. 973 CC ne protege pas
le proprletarre de bonne fOl de llIDlUeuble atteint par l'empiete-
ment contre l'exercice du droit confere par l'art. 674 al. 3 CC.-
4. Circonstances qui justifient l'attribution d'un droit reel BUr
l'empietement ..
Opern sporgenti, sul tondo altrui (art. 674 CC).
1. Dn:itto tr~itorio. -:- 2. L'art. 674 cp. 3 e applicabile per ana-
logm, se 1 due fond1 appartenevano al medesimo proprietario
q~n~o fu eseguit!i' la costruzione dell'opera sporgente sn uno
d~ ess1. e solo ulterlOrmente sono passati in mano di proprietari
dlversl. -
3. L'art. 973 CC non protegge il proprietario in buona
fede deI fondo colpito dall'opera sporgente, qualora venga fatto
valere il diritto previsto dall'art. 674 cp. 3. -
4. Circostanze
ehe giustificano la concessione d'un diritto reale sull'opera
sporgente.
A. -
Die Grundstücke Nr. 1079 und 1080 in Klein-
wangen, Hohenrain, auf denen aneinandergebaute Häuser
stehen, gehörten seinerzeit beide dem Johann Sidler. Ver-
mutlich im Jahre 1887 liess dieser die Trennwand im
Keller durchbrechen, um die im Keller des Hauses Nr.
1080 befindliche Werkstatt um ca. 3.90 m X 2.37 m auf
Kosten des Kellers des Hauses Nr. 1079 zu vergrössem .
Im ersten Stock versetzte er die Zwischenwand in der
132
Saohenrecht. N° 25.
Weise, dass das Schlafzimmer des Hauses Nr. 1080 ca.
4.60m X 1.10munddieKüchediesesHausesca.2.00m X
0.40 m an Bodenfläche gewannen und die anstossenden
Räume des Hauses Nr. 1079 entsprechend kleiner wurden.
Im Jahre 1897 verkaufte Sidler beide Grundstücke dem
Vater des Beklagten, Candid Bachmann sen. Im Jahre
1904 verkaufte dieser das Grundstück Nr. 1079. Nach
mehreren Handänderungen wurde es im Jahre 1943 vom
Kläger gekauft. Das Grundstück Nr. 1080 ging im Jahre
1932 bei der Teilung des Nachlasses von Candid Bachmann
sen. ins Eigentum des Beklagten über. Die· Erwerbstitel
und Hypothekarprotokolle erwähnten die von Sidler im
Keller und ersten Stock vorgenommenen baulichen Ver-
änderungen nicht, enthielten dagegen die Bestimmung,
dass die Hausscheidewände von den beiden Nachbarn
gemeinsam zu unterhalten seien. Wie sein Vater benützt
der Beklagte die Werkstatt im Keller als Küfer.
Am 1. März 1939 wurde in der Gemeinde Hohenrain
das eidgenössische Grundbuch eingeführt. Weder im vor-
ausgehenden Bereinigungsverfahren noch innert der zwei-
jährigen Verwirkungsfrist gemäss § 9 Abs. 2 des luzerni-
schen Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 (vgL Art. 44
Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB) meldete der Beklagte
hinsichtlich der in das Nachbargrundstück hineinragenden
Räume im Keller und ersten Stock einen Rechtsanspruch an.
B. -
Am 4. August 1950 liess der Kläger dem Beklagten
eine « rechtliche Anzeige » mit der Aufforderung zustellen,
innert Monatsfrist die von ihm benützten Räume auf
dem Grundstück Nr. 1079 zu verlassen und die Wände
auf die Grundstücksgrenze zu versetzen, da ihm gemäss
Grundbuch kein Recht zustehe, einen Teil dieses Grund-
stücks für sich in Anspruch zu nehmen. Da der Beklagte
dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete er am 31.
Oktober 1950 beim Amtsgericht Hochdorf Klage ein mit
dem Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, das Grund-
stück Nr. 1079 zu räumen, die auf diesem Grundstück
befindlichen Wände im Keller und ersten Stock auf die
J
L
Saohenrooht. N° 25.
133
Grenze zurückzusetzen und ihm einen Schadenersatz von
monatlich Fr. 30.- für die Zeit vom 4. September 1950
bis zur Beseitigung des überbaus zu bezahlen. Der Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und stellte unter Berufung
auf Art. 674 Abs. 3 ZGB die Begehren, der Teil des Grund-
stücks Nr. 1079, auf dem die überbauten sich befinden,
sei ihm als Eigentum zuzusprechen; eventuell sei ihm das
dingliche Recht auf den überbau zuzuerkennen und als
Grunddienstbarkeit ins Grundbuch einzutragen ...
Das Amtsgericht hiess die Klage mit der Einschränkung
gut, dass es den Schadenersatz auf monatlich Fr. 20.-
statt Fr. 30.- festsetzte, und wies die « konnexen Gegen-
ansprüche » des Beklagten ab.
Das luzernische Obergericht hat mit Urteil vom
3~
Oktober 1951 die Klage abgewiesen und erkannt:
Dem 1?eklagten ist im Sinne der Begründung das dingliche Recht
auf den Uberbau zugesprochen und es ist daher ins Grundbuch von
Hohenrain folgende Dienstbarkeit einzutragen: Recht auf Über-
bau zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 und zulasten des Grund-
stücks Nr. 1079 im Keller sowie im 1. Stock im Schlafzimmer und
in der Küche.
Die Begründung enthält die Vorbehalte, dass vor der
grundbuchlichen Behandlung der Zuweisung des dingli-
chen Rechts auf den Überbau dessen genaue Ausmasse
durch den zuständigen Grundbuchgeometer auf Kosten
des Beklagten festzustellen seien, und dass dieses Recht
dem Beklagten zugesprochen werde, « ohne dass dadurch
die Höhe der dem Kläger zu leistenden angemessenen
Entschädigung präjudiziert wird».
O. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit Anträgen, die darauf
hinauslaufen, dass das erstinstanzliche Urteil wiederher-
zustellen sei. Eventuell beantragt er Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Streitwert.)
2. -
Obwohl die baulichen Veränderungen zum Nach-
134
Sachenrecht. N° 25.
teil des Hauses Nr. 1079 erfolgten und die Grundstücke
Nr. 1079 und Nr. 1080 verschiedene Eigentümer erhielten,
bevor das ZGB in Kraft trat, ist der vorliegende Rechts-
streit gemäss Art. 3 und Art. 17 Abs. 2 des Schlusstitels
des ZGB auf Grund des neuen Rechts zu beurteilen. Denn
die Ansprüche, die die Parteien geltend machen, stützen
sich ausschliesslich auf die gesetzlichen Vorschriften über
den Inhalt des Grundeigentums (vgl. BGE 41 II 217
Erw. 2). Dass ein Rechtsvorgänger des Beklagten unter
der Herrschaft des alten kantonalen Rechts durch Rechts-
geschäft oder auf andere Weise ein dingliches Recht auf
den Überbau erworben habe, dessen Inhalt allenfalls nach
altem Recht zu beurteilen wäre, ist von keiner Seite
behauptet worden. Der Kläger hat dies vielmehr in der
Replik ausdrücklich bestritten. Es ist darum auch nicht
zu prüfen, ob die Nichtanmeldung eines solchen Rechts
bei der Einführung des Grundbuchs dessen Verwirkung
nach sich gezogen hätte, und welche Folgen bei Beurteilung
der streitigen Ansprüche an eine derartige Verwirkung zu
knüpfen wären.
3. -
Der Keller, das Schlafzimmer und die Küche des
Hauses Nr. 1080 ragen in ihrer heutigen Gestalt unstreitig
in den Luftraum des Grundstücks Nr. 1079 hinüber. Die
Vorkehren, die diesen Zustand herbeigeführt haben (Durch-
brechen der Trennwand im Keller, Versperren des Zu-
gangs vom erweiterten Kellerraum zum Hause Nr. 1079,
Versetzen der hölzernen Trennwände im ersten Stock),
stellen bauliche Veränderungen dar, die entgegen der
Behauptung des Klägers nicht bloss provisorischen Cha-
rakter haben .. Man hat es daher unzweifelhaft mit über-
ragenden Bauten im Sinne von Art. 674 ZGB zu tun.
Ein dingliches Recht auf den Bestand dieser Bauten
hat der Eigentümer des Grundstücks Nr. 1080 bis heute
nicht erlangt. Die überragenden Raumteile sind also
gemäss Art. 674 Abs. 1 ZGB Bestandteile des Grundstücks
Nr. 1079 geblieben. Der Beklagte anerkennt dies. Dass er
zwar kein dingliches, aber ein persönliches Recht auf
Sachenrecht. N° 25.
135
Duldung des Überbaus besitze, behauptet er selber nicht.
Zu entscheiden bleibt deshalb nur noch, ob der Kläger
auf Grund seines Eigentums die Beseitigung des Überbaus
verlangen kann oder sich gemäss Art. 674 Abs. 3 ZGB
gefallen lassen muss, dass dem Beklagten ein dingliches
Recht darauf oder gar das Eigentum am Boden zugewiesen'
wird.
4. -
Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der'
Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist,
nicht rechtzeitig Einspruch, so kann nach Art. 674 Abs. 3,
wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden,
der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene
Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder
das Eigentum am Boden zugewiesen werden. Diese Be-
stimmung regelt den Fall, dass auf ein fremdes Grund-
stück hinübergebaut wird. Auf den Fall, dass beide Grund-
stücke bei Errichtung der über die Grenze ragenden
Bauten dem gleichen Eigentümer gehörten und erst später
in verschiedene Händen gelangten, trifft sie nach ihrem
Wortlaut nicht zu; denn hier ist das Hinüberbauen über
die Grenze nicht unberechtigt, gibt es keinen Verletzten,
der zur Verhinderung des Überbaus Einspruch erheben
könnte, und stellt sich die Frage des guten oder bösen
Glaubens des über die Grenze Bauenden nicht. Wenn das
Grundstück, von dem der Überbau ausgeht, und das
Grundstück, in das er hineinragt, nachträglich verschie-
dene Eigentümer erhalten, tritt jedoch eine ähnliche Lage
ein wie in dem in Art. 674 Abs. 3 vorgesehenen Falle.
Schränkt das Gesetz die Anwendung des Akzessionsprin-
zips zugunsten der Erhaltung wirtschaftlicher Werte (vgl.
41 II 220) und eines billigen Interessenausgleichs ein,
wenn ein Grundeigentümer gutgläubig auf das Land des
Nachbarn hinüberbaut und dieser trotz Erkennbarkeit des
Übergriffs nicht rechtzeitig Einspruch erhebt, so muss das
gleiche vernÜllftigerweise auch gelten, wenn die überra-
gende Baute von dem hiezu berechtigten Eigentümer
beider Grundstücke errichtet wurde und ein Konflikt
136
Saohenrecht. N° 25.
zwischen verschiedenen Eigentümern erst infolge nach-
träglicher Veräusserung eines oder beider Grundstücke
entsteht. Art. 674 Abs. 3 ist daher in solchen Fällen ent-
sprechend anzuwenden (so auch LEEMANN, 2. Aufl.,
Nr. 10, HAAB Nr. 5 zu Art. 674; SJZ 18 S. 130 Nr. 30),
und zwar in dem Sinne, dass dem Eigentümer des Grund-
stücks, von dem die überragende Baute ausgeht, gegen
angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den
Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden
kann, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die weitem
Erfordernisse von Art. 674 Abs. 3 lassen sich auf Fälle
dieser Art nicht übertragen, da sie, wie schon gesagt, auf
den Fall zugeschnitten sind, dass der Bauende eine auf
ein fremdes Grundstück hinüberragende Baute errichtet.
5. -
Der Kläger behauptet, die Vorinstanz habe Art.
973 ZGB und Art. 44 des Schlusstitels verletzt, indem
sie dem « Begehren um nachträgliche Eintragung eines
neuen dinglichen Rechts» zulasten des Grundstücks Nr.
1079 entsprochen habe; denn er habe sich beim Erwerb
dieses Grundstücks in gutem Glauben auf das Grundbuch
verlassen, wo ein dingliches Recht auf den Überbau nicht
eingetragen gewesen sei. Hieraus ergibt sich jedoch nach
den erwähnten Bestimmungen nur, dass er das Grundstück
Nr. 1079 selbst dann frei von einer überbaudienstbarkeit
zugunsten des Grundstücks Nr. 1080 erworben hätte und
Eigentümer der überragenden Bauten geworden wäre, wenn
der Beklagte bis dahin ein (im Grundbuch nicht eingetra-
genes) dingliches Recht auf den überbau gehabt hätte,
was gar nicht behauptet worden ist. Dagegen kann auch
derjenige, der sich gutgläubig auf das Grundbuch verlässt,
das Eigentum an einem Grundstück nur mit dem Inhalt
und den Beschränkungen erwerben, die sich aus dem
Gesetz ergeben. Zu den gesetzlichen Beschränkungen des
Grundeigentums gehört es, dass der Eigentümer eines
Grundstücks, auf das von einem Nachbargrundstück aus-
gehende Bauten überragen, sich beim Zutreffen der
Voraussetzungen von Art. 674 Abs. 3 gefallen lassen muss,
Sachenreoht. N0 25.
137
dass dem Nachbarn gegen angemessene Entschädigung
das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum
am Boden zugewiesen wird. Aus den in BGE 41 II 220
dargelegten Gründen bestehen diese Pflicht und der
entsprechende Anspruch des Nachbarn nicht bloss im
Verhältnis zwischen dem Überbauenden und dem Ver-
letzten (d. h. demjenigen, dem das vom überbau betrof-
fene Grundstück zur Zeit der Errichtung der Baute
gehörte), sondern auch im Verhältnis zwischen ihren
Rechtsnachfolgern. Da Pflicht und Anspruch umnittelbar
auf dem Gesetz beruhen, ist es nicht notwendig, ja nicht
einmal möglich, sie in das Grundbuch einzutragen (vgl.
den eben zitierten Entscheid). Sie unterscheiden sich darin
von dem (mit dem Zuweisungsanspruch gemäss Art. 674
Abs. 3 nicht zu verwechselnden) dinglichen Recht auf den
Überbau, das im Falle der Begründung durch Rechts-
geschäft erst mit der Eintragung entsteht und im Falle
der Zuweisung durch den Richter der Eintragung bedarf,
wenn es gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des
belasteten Grundstücks Bestand haben soll. (Aus Art. 674
Abs. 2, wonach das Recht auf den überbau als Dienst-
barkeit in das Grundbuch eingetragen werden kann, folgt
nicht etwa, dass das dingliche Überbaurecht allgemein
oder wenigstens im Falle der Zuweisung gemäss Art. 674
Abs. 3 der Eintragung nicht bedürfe, wie die Vorinstanz
und die Kommentatoren LEEJ\oIANN und HAAB, Nr. 25
bzw. 27, annehmen, sondern das Gesetz will mit der
erwähnten Wendung nur sagen, in welcher Form das
Recht auf den überbau, das persönlicher oder dinglicher
Natur sein kann, sich als dingliches Recht begründen
lässt.) Der Umstand, dass sich der Kläger beim Erwerb
des Grundstücks Nr. 1079 in gutem Glauben auf das
Grundbuch verlassen hat, schützt ihn also keineswegs
gegen die Geltendmachung des in Art. 674 Abs. 3 vor-
gesehenen Anspruchs.
6. -
Bei Prüfung der Frage, ob die Umstände es recht-
fertigen, dem Kläger ein dingliches Recht im Sinne von
138
Sachenrecht. N° 25.
Art. 674 Abs. 3 zuzuweisen, fällt vor allem ein Umstand
in Betracht, den die Vorinstanz nur beiläufig am Schluss
ihrer Erwägungen zu dieser Frage erwähnt hat: die
Tatsache nämlich, dass die Überbauten seit ungefähr 65
Jahren bestehen und beide Grundstücke, namentlich das
heute dem Kläger gehörende, während dieser Zeit durch
verschiedene Hände gegangen sind, ohne dass es einem
der Rechtsvorgänger des Klägers je eingefallen wäre, an
den althergebrachten Verhältnissen zu rütteln. Auch der
Kläger brauchte sieben Jahre, um sich zur Klage zu
entschliessen. Dabei waren ihm die Überbauten ohne
Zweifel von Anfang an bekannt. Er hat sich also wie seine
Rechtsvorgänger zunächst damit abgefunden. Der Be-
klagte seinerseits hat das Haus Nr. 1080 in der heutigen
Gestalt von seinem Vater geerbt und benützt es nun
seit bald 20 Jahren mit den vorhandenen Überbauten. Es
entspricht der Billigkeit, da-ss die Verhältnisse so belassen
werden, wie sie seit Jahrzehnten bestanden haben und
von beiden Parteien angetreten wurden.
Die Vorinstanz stellt im übrigen fest, bei Rückversetzung
der Kellerwand auf die Grenze würde für den Kläger
nur ein verhältnismässig geringer Vorteil, für den Beklag-
ten dagegen ein grosser Nachteil entstehen; denn der
Keller des Hauses Nr. 1080 würde in diesem Falle als
Küferwerkstatt nicht mehr genügen, sodass der Beklagte
bauliche Veränderungen vornehmen müsste, die er nur
schwer zu finanzieren vermöchte; die;Rückversetzung der
Küchenwand würde für den Beklagten (der verheiratet
ist und vier kleine Kinder hat) zu einer eigentlichen
Raumnot in der Küche führen, während für den allein-
stehenden Kläger praktisch nichts gewonnen wäre; die
Rückverlegung der Schlafzimmerwand böte dem Kläger,
dessen Wohnstube vergrössert und besser belichtet würde,
einen erheblichen Vorteil, doch würde anderseits der Be-
klagte mit seiner Familie noch mehr als jetzt schon ein-
geengt. Dabei handelt es sich um tatsächliche Feststel-
lungen, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundes-
Sachenrecht. N° 25.
139
gericht verbindlich sind. Auch diese Umstände durften
bei der Anwendung von Art. 674 Abs. 3 zugunsten des
Beklagten in Betracht gezogen werden.
Der vom Kläger, behauptete Umstand, dass die Rück-
versetzung der Wände mit geringem Kostenaufwand leicht
zu bewerkstelligen wäre, fällt demgegenüber nicht erheb-
lich ins Gewicht, sodass es sich erübrigt, über diesen
Punkt noch Beweis erheben zu lassen. Ebensowenig
vermag die Tatsache, dass das Haus des Klägers auch
abgesehen von den Überbauten sehr schmal ist, den
Ausschlag zu seinen Gunsten zu geben; dies schon des-
wegen nicht, weil er sein Grundstück (wohl nicht zuletzt
wegen der v'orhandenen Überbauten) sehr billig erwerben
konnte.
Die Voraussetzungen für die Zuweisung des dinglichen
Rechts auf den Überbau oder des Eigentums am Boden
sind demnach erfüllt.
Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, kommt
von diesen beiden Möglichkeiten im vorliegenden Falle nur
die erste in Frage, namentlich weil ja die Verhältnisse in
den verschiedenen Stockwerken verschiedene sind.
7. -
Der Kläger beanstandet, dass die Vorinstanz die
Eintragung einer Dienstbarkeit ohne zeitliche Beschrän-
kung verfügt habe. Er befürchtet, dass der Beklagte oder
ein Rechtsnachfolger das Überbaurecht auch für eine Neu-
baute beanspruchen könnte. Diese Gefahr besteht jedoch
nicht. Das auf Grund von Art. 674 Ahs. 3 ZGB eingeräumte
Überbaurecht gilt nur für den bestehenden Überbau und
lallt mit dessen Beseitigung dahin. Der Nachbar kann in
diesem Falle die Löschung des Eintrags verlangen. Zur
Duldung eines auf sein Grundstück übergreifenden Neu-
baus ist der Nachbar nur verpflichtet, wenn die Voraus-
setzungen von Art. 674 Abs. 3 bei diesem Neubau wieder-
um gegeben sind (vgl. LEEMANN Nr. 26).
8. -
Nach Art. 674 Abs. 3 kann das dingliche Recht
auf den Überbau dem Überbauenden (oder einem seiner
Rechtsnachfolger) « gegen angemessene Entschädigung»
140
Sachenrecht. N° 26.
zugewiesen werden. Den Entschädigungsanspruch geltend
zu machen und im einzelnen zu begründen, ist Sache des
durch den O~erbau geschädigten Nachbarn. Da der
Kläger es unterlassen hat, im kantonalen Verfahren für
den Fall der Gutheissung der Begehren des Beklagten die
Zusprechung einer Entschädigung zu verlangen, bedeutet
es keine Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz
die Entschädigungsfrage in ein besonderes Verfahren
verwies, ohne den Erwerb des dinglichen Rechts auf den
Oberbau von der vorherigen Festsetzung und Bezahlung
der Entschädigung abhängig zu machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Luzern vom 3. Oktober 1951
bestätigt.
26. Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 6. März
1952 i. S. Scbillmaml gegen Hollenstein.
Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 8952 ZGB). Voraussetzungen
und Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufolge hin·
reichender Sicherstellung (Art. 8981 ZGB) : a) gemäss Verein-
barung, b) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Droit de retention entre commeryants (art. 895 al. 2 CO). Conditions
et effets. Extinction du droit a la suite d'une fourniture d'une
garantie suffisante (art. 898 al. 1): a) selon convention, b) selon
les pl.'incipes de la bonne foi.
Diritto di ritenzione tra commercianti (art. 895 cp. 2 CC). Condi-
zioni ed effetti. Estinzione deI diritto in seguito a sufficiente
garanzia (art. 898 cp. 1 CC) : a) secondo convenzione, b) secondo
i principi della buona fede.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Füglistaller war Eigentümer eines
« Mägerli-
Diesel» und kaufte am 20. Januar 1949 dazu vom Kläger
Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr. 18,000.-
unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäu-
Sachenrecht. N0 26.
141
fers bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. D~ jener mit
den Abzahlungen säumig war, machte der Kläger sein
Eigentum geltend und verlangte den Car vom Beklagten
Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus.
Dieser hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen
ausgeführt und zu deren Betrieb Öl geliefert. Für den
« Mägerli-Diesel» lagen, grösstenteils aus dem Jahre 1948,
unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 11 92.50
vor, für den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hin-
weis darauf beanspruchte der Beklagte am Saurer-Car ein
Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn nur
gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70
herausgeben zu wollen.
B. -
Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949
diesen Betrag bei der Volksbank Siders. Am 6. September
1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft mit dem
Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von
Fr. 1500.- an sich zu bringen, womit jedoch der Beklagte
nicht einverstanden war.
C. -
Am 12. September 1949 liess ihm der Kläger den
ganzen Betrag von Fr. 2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen
was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung Füglistaller~
am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht
heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm
auch noch die Rechnungen für den « Mägerli-Diesel» von
insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden.
D. -
Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche
gerichtliche Verfügung nach und erhielt am 2. Dezember
1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht be-
zeichneten Betrages heraus.
E. -
Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er
den Beklagten wegen ungerechtfertigt langer Retention
auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil des Kantons-
gerichts des Kantons Wallis vom 11. September 1951
Fr. 3000.- nebst Zins zugesprochen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung ein-
gelegt mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage ...