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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.
Demnach erkennt die Schuldbetr.· u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde gegen die betrei-
bungsamtliche Anzeige der Steigerung abgewiesen (deren
Zeitpunkt neu anzusehen ist).
21. Entscheid vom 18. Juli 1952 i. S. Tschanz und Konsorten.
Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG.
.
.
Wird Eigentum eD;es Dritten und Verkauf durch d~esen an e!llen
Vierten unter Eigentumsvorbehalt behauptet, so ist das Wider-
spruchsverfahren gleichzeitig gegenüber diesen Beiden einzu-
leiten.
Proddure de revendication. Art. 106 a 109 LP.
Lorsqu'on allegue que le bien saisi est la propriete d'un tiers et
que celui-ci l'a vendu a une quatrieme personne SOUS reserve
de propriete, la procedure de revendication doit etre engagee
simultanement contre l'un et l'autre.
Procedura di rivendicazione. Art. 106 a 109 LEF.
Se gl'interessati pretendono ehe il bene pignorato appartiene a.d
un terzo e ehe questi l'ha venduto ad una quarta persona
senza riserva di proprieta, la procedura di rivendicazione
dev'essere promossa siinultaneamente contro l'uno e l'altro.
.A. -
Im Betreibungsverfahren gegen Walter Herzig,
Bern, liess das Betreibungsamt Bern im September 1951
requisitionsweise in der Werkstatt des Schuldners in Nidau
einige Maschinen und Geräte pfänden. Nachdem im Fe-
bruar 1952 die Verwertung begehrt worden war, stellte
sich heraus, dass der Schuldner jene Werkstatt aufgegeben
hatte und dass sich die gepfändeten Sachen nicht mehr
dort, sondern bei Maritz in Cormoret befanden. Der dem
Betreibungsamt Courtelary aufgetragenen Verwertung
widersetzten sich nun aber am 7. Mai 1952 einerseits Rene
Tschanz und Otto Zürcher, weil sie die betreffenden Gegen-
stände im Dezember 1951 gegen Barzahlung gekauft
hätten, und anderseits die Firma W. & P. Maritz & Co.,
die angab, sie habe die Sachen am 31. März 1952 von
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.
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Tschanz und Zürcher unter Eigentumsvorbehalt gekauft
und in Besitz genommen.
B. -
Das Betreibungsamt Bern zeigte diese Drittan-
sprachen den an der Pfändung beteiligten Gläubigern an.
Einer von ihnen, Max Born, bestritt das Dritteigentum,
worauf das Betreibungsamt sowohl den angeblichen Eigen-
tümern Tschanz und Zürcher wie auch der Käuferin mit
Eigentumsvorbehalt W. & P. Maritz & Co. Frist nach
Art. 107 SchKG zur Widerspruchsklage ansetzte.
C. -
Alle drei gaben der Fristansetzung Folge und
klagten als Streitgenossen. Daneben führten sie alle Be-
schwerde über die Fristansetzung an W. & P. Maritz & Co.,
und zwar nicht etwa, weil dieser nach Art. 109 SchKG die
Beklagtenrolle zukomme, sondern weil es überflüssig und
unnötig sei, sie in das Widerspruchsverfahren einzubezie-
hen. Gewiss habe sie ein rechtliches Interesse daran, die
Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Sachen zu
vermeiden, deren Preis sie vertragsgemäss abzahle. Allein
um dieses Interesse zu wahren, genüge die erfolgreiche
Geltendmachung des Eigentums von Tschanz und Zürcher.
Das Widerspruchsverfahren sollte daher nur über deren
Eigentumsrecht durchgeführt werden.
D. -
Dia kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Ent-
scheid vom 24. Juni 1952 auf die Beschwerde von Tschanz
und Zürcher nicht ein und wies die Beschwerde von W. &
P. Maritz & Co. ab.
E. -
Mit vorliegendem Rekurse halten die drei Be-
schwerdeführer an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend
ausführt, berührt die Fristansetzung an W. & P. Maritz
& Co. nur diese selbst, nicht auch Tschanz und Zürcher.
Jene Firma anerkennt ja das diesen vorbehaltene Eigentum
und macht nur die damit durchaus vereinbaren Ansprüche
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aus Besitz und Eigentumsanwartschaft geltend, die ihrer-
seits von Tschanz und Zürcher anerkannt werden. Auf die
letztere Beschwerde wurde daher mit Recht nicht einge-
treten.
2. -
Die Firma W. & P. Maritz & Co. befindet sich in
der Stellung des Vierten, der die gepfändeten Sachen von
Dritten (Tschanz und Zürcher) unter Eigentumsvorbehalt
gekauft hat. Ist dieser Vierte auch bis auf weiteres nicht
(unbedingter) Eigentümer, sondern bloss Eigentumsan-
wärter und Besitzer (mit dem Recht, durch vertragsmäs-
sige Abzahlung des Kaufpreises volles Eigentum zu erwer-
ben), so ist ihm doch das Recht zum Widerspruch gemäss
Art. 106 ff. SchKG einzuräumen. Daran hat er mindestens
für den Fall, dass der Dritte (sein Verkäufer) es allenfalls
aus Absicht oder Nachlässigkeit versäumen sollte, sein
Eigentum zu verfechten, ein schutzwürdiges Interesse. Ist
etwa nur noch ein kleiner Rest des Kaufpreises ausstehend,
so mag der Verkäufer geneigt sein, den Widerspruch gegen-
über der Pfändung und Verwertung dem Käufer zu über-
lassen. Dessen Widerspruchsrecht ist denn auch in einer
Entscheidung des Einzelrichters von Zürich am 28. Juni
1912 bejaht worden (Zeitschrift für Betreibungs- und Kon-
kursrecht usw., 2. Jahrgang, N. 158, S. 316 ff.; zustimmend
JAEGER, Praxis I, N. 7 zu Art. 106 SchKG, und JAEGER-
DAENIKER, N. 7 lit. a dazu). Bedenken erweckt freilich die
dabei ausgesprochene Ansicht, der Dritte, dessen Eigentum
vorbehalten ist, habe selber gar kein Interesse mehr an
eigenem Widerspruch, vielmehr habe ihn der Vierte (Käufer
unter Eigentumsvorbehalt) im Widerspruchsverfahren
schlechthin zu vertreten. Es besteht kein Grund, jenem,
der bis auf weiteres Eigentümer bleibt, das Recht zum
Widerspruche zu versagen. Hat doch auch er ein schutz-
würdiges Interesse, die Verwertung zu vermeiden. Aber
auch dem in Frage stehenden Vierten gebührt, eben mit
Rücksicht auf die Eigentumsanwartschaft kraft Kauf-
vertrages und auf den bereits erworbenen Besitz, ein selb-
ständiges Recht zum Widerspruch, das er unabhängig
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davon, ob sein Verkäufer seinerseits Eigentumsansprache
erhebt, ausüben kann.
Diese Überlegung stellt nicht etwa eine Folgerung aus
dem Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer vom 31. März 1911 dar. Dieses bezieht
sich nur auf die Pfändung von Sachen, die der betriebene
SchuUner unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Immer-
hin liegt auch diesem Kreisschreiben der Gedanke zugrunde,
die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache sei hinsicht-
lich der Zugriffsrechte von Gläubigern grundsätzlich einer
bereits zu Eigentum erworbenen gleichzusetzen; das Eigen-
tum sei nur vorläufig sicherheitshalber dem Verkäufer vor-
behalten, dessen Ansprüche natürlich in vollem Umfange
zu berücksichtigen blieben. Nicht in Frage steht hier im
übrigen der Fall, dass der betriebene Schuldner selber eine
Sache unter Vorbehalt des Eigentums einem Dritten ver-
kauft hat, wobei sich die Frage erhebt, ob einem solchen
Dritten aus ähnlichen wie den vorstehenden Erwägungen
das Recht zum Widerspruch gegenüber der Pfändung ein-
zuräumen sei (bejahend LUTZ, Der Eigentumsvorbehalt
nach schweizerischem Recht, 55, und damit übereinstim-
mend JAEGER, Praxis II, und JAEGER-DAENIKER, N. 4 zu
Art. 109 SchKG).
3. -
Die Firma W. & P. Maritz & Co. geht selber von
einem auch ihr zustehenden Widerspruchsrechte aus. In
der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie
ihre Beschwerdelegitimation eben damit begründet, auch
sie habe materiellrechtliche Ansprüche, die einer Bean-
spruchung der gepfändeten Gegenstände in der Betreibung
gegen Walter Herzig entgegenstehen und die Verwertung
ausschliessen. Dagegen hält sie es für unangebracht, neben
den Verkäufern Tschanz und Zürcher in ein Widerspruchs-
verfahren verwickelt zu werden. Es ist ihr zuzugeben, dass
bei erfolgreicher Geltendmachung des Eigentums durch
diese Verkäufer die Verwertung der Sachen ohne weiteres
ausgeschlossen ist. Der Richter wird daher wohl diese
Frage zuerst prüfen und bei Anerkennung dieser Eigen-
s
AS 78 III -
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tumsrechte den Streit auf dieser Grundlage erledigen. Die
Fristansetzung auch an W. & P. Maritz & Co. war aber
dennoch nic.ht unangebracht. Einmal stand dahin, ob
Tschanz und Zürcher binnen der ihnen angesetzten Frist
rechtswirksam klagen würden. Sodann darf nicht von vorn-
herein als feststehend gelten, deren Klage sei begründet,
kann es ihnen doch am guten Glauben gefehlt haben, wäh-
rend die Firma W. & P. Maritz & Co. ihrerseits den Besitz
als Käuferin mit Eigentumsvorbehalt gutgläubig erworben
haben mag. Es war also damit zu rechnen, auch diese
Firma möchte zur Klage Veranlassung haben, mindestens
vorsorglich, um je nach dem Verlauf des Prozesses ihre
eigenen Rechte wirksam wahren zu können.
An und für sich wäre freilich in Frage gekommen,
vorerst das Widerspruchsverfahren nur gegenüber den
Verkäufern Tschanz und Zürcher einzuleiten. Allein den
betreibenden Gläubigern kann nicht zugemutet werden,
erst nach Beendigung eines Prozesses gegen diese gegebe-
nenfalls noch einen weitem gegen die Viert-Käuferin anzu-
heben.
4. -
Dem Umstande, dass der Firma W. & P. Maritz
& Co. zur Zeit, wie anerkannt ist, noch nicht Eigentum
zusteht, war durch entsprechende Umschreibung ihrer
Ansprache in den Fristansetzungen des Amtes Rechnung
zu tragen (was bei der Anzeige an die Gläubiger einiger-
massen durch Zusätze zu den Personalien der Ansprecher
geschehen ist). Die Firma W. & P. Maritz & Co. hat denn
auch in der Widerspruchsklage ein eigenes, auf ihren Be-
sitz hinweisendes Begehren gestellt.
Demnach erkennt die Schiildbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22.
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22. Entscheid vom 8. Oktober 1952 i. S. Ersparniskassc Oltcn.
Unpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem
Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge
von Invalidität ausbezahlt wird ? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93
SchKG).
Insaisissabüite. En quelle mesure le capital versa a un deposant
d'une caisse de retraite en cas de cessation des rapports de
service par suite d'invalidite est-il insaisissable ? (art. 92
chiffre 10 et art. 93 LP).
Impignorabüita. In quale misura e impignorabile il capitale ver-
sato ad un depositante da una cassa pensioni nel caso di cessa-
zione dei rapporti di servizio in seguito ad invalidita ? (art. 92
cifra 10 e art. 93 LEF).
Erwin Stuber, geb. 1891, den die Rekurrentin für eine
Forderung von Fr. 858. 70 nebst Zins und Kosten betreibt,
war als Werkführer einer.staatlichen Anstalt Spareinleger
der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal.
Die Statuten dieser Kasse bestimmen im Abschnitt über
die Leistungen für die Spareinleger :
§ 45
Beamte, Angestellte und Arbeiter, die •.. der Kasse nicht als
Versicherte beitreten können, werden als Spareinleger in die Kasse
aufgenommen. Sie haben die in § 51 lit. a und b festgesetzten Bei-
träge vom Zeitpunkt ihres Dienstantritts an ebenfalls an die
Kasse zu entrichten.
Der Staat hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für
die Versicherten (§ 50 lit. a und b).
Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich
verzinst und dem Spareinleger samt den erlaufenen Zinsen gutge-
schrieben.
§ 46
Tritt der Spareinleger aus irgend einem Grund aus dem Staats-
dienst, so gelangt das von ihm geäufnete Sparguthaben mit Ein-
schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe, oder ... an
seine Kinder oder ... an seine anderweitigen Erben .. . zur Aus-
zahlung.
Erfolgt der Dienstaustritt infolge Invalidität oder infolge einer
nach dem zurückgelegten fünften Dienstjahr eintretenden unver-
schuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder infolge Todes,
so gelangt auch das vom Staat geäufnete Sparguthaben mit Ein-
schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe oder ... an
seine Kinder unter 18 .Jahren zur Auszahlung.