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78_III_102

BGE 78 III 102

Bundesgericht (BGE) · 1952-07-18 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.

Demnach erkennt die Schuldbetr.· u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und die Beschwerde gegen die betrei-

bungsamtliche Anzeige der Steigerung abgewiesen (deren

Zeitpunkt neu anzusehen ist).

21. Entscheid vom 18. Juli 1952 i. S. Tschanz und Konsorten.

Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG.

.

.

Wird Eigentum eD;es Dritten und Verkauf durch d~esen an e!llen

Vierten unter Eigentumsvorbehalt behauptet, so ist das Wider-

spruchsverfahren gleichzeitig gegenüber diesen Beiden einzu-

leiten.

Proddure de revendication. Art. 106 a 109 LP.

Lorsqu'on allegue que le bien saisi est la propriete d'un tiers et

que celui-ci l'a vendu a une quatrieme personne SOUS reserve

de propriete, la procedure de revendication doit etre engagee

simultanement contre l'un et l'autre.

Procedura di rivendicazione. Art. 106 a 109 LEF.

Se gl'interessati pretendono ehe il bene pignorato appartiene a.d

un terzo e ehe questi l'ha venduto ad una quarta persona

senza riserva di proprieta, la procedura di rivendicazione

dev'essere promossa siinultaneamente contro l'uno e l'altro.

.A. -

Im Betreibungsverfahren gegen Walter Herzig,

Bern, liess das Betreibungsamt Bern im September 1951

requisitionsweise in der Werkstatt des Schuldners in Nidau

einige Maschinen und Geräte pfänden. Nachdem im Fe-

bruar 1952 die Verwertung begehrt worden war, stellte

sich heraus, dass der Schuldner jene Werkstatt aufgegeben

hatte und dass sich die gepfändeten Sachen nicht mehr

dort, sondern bei Maritz in Cormoret befanden. Der dem

Betreibungsamt Courtelary aufgetragenen Verwertung

widersetzten sich nun aber am 7. Mai 1952 einerseits Rene

Tschanz und Otto Zürcher, weil sie die betreffenden Gegen-

stände im Dezember 1951 gegen Barzahlung gekauft

hätten, und anderseits die Firma W. & P. Maritz & Co.,

die angab, sie habe die Sachen am 31. März 1952 von

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.

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Tschanz und Zürcher unter Eigentumsvorbehalt gekauft

und in Besitz genommen.

B. -

Das Betreibungsamt Bern zeigte diese Drittan-

sprachen den an der Pfändung beteiligten Gläubigern an.

Einer von ihnen, Max Born, bestritt das Dritteigentum,

worauf das Betreibungsamt sowohl den angeblichen Eigen-

tümern Tschanz und Zürcher wie auch der Käuferin mit

Eigentumsvorbehalt W. & P. Maritz & Co. Frist nach

Art. 107 SchKG zur Widerspruchsklage ansetzte.

C. -

Alle drei gaben der Fristansetzung Folge und

klagten als Streitgenossen. Daneben führten sie alle Be-

schwerde über die Fristansetzung an W. & P. Maritz & Co.,

und zwar nicht etwa, weil dieser nach Art. 109 SchKG die

Beklagtenrolle zukomme, sondern weil es überflüssig und

unnötig sei, sie in das Widerspruchsverfahren einzubezie-

hen. Gewiss habe sie ein rechtliches Interesse daran, die

Verwertung der in ihrem Besitz befindlichen Sachen zu

vermeiden, deren Preis sie vertragsgemäss abzahle. Allein

um dieses Interesse zu wahren, genüge die erfolgreiche

Geltendmachung des Eigentums von Tschanz und Zürcher.

Das Widerspruchsverfahren sollte daher nur über deren

Eigentumsrecht durchgeführt werden.

D. -

Dia kantonale Aufsichtsbehörde trat mit Ent-

scheid vom 24. Juni 1952 auf die Beschwerde von Tschanz

und Zürcher nicht ein und wies die Beschwerde von W. &

P. Maritz & Co. ab.

E. -

Mit vorliegendem Rekurse halten die drei Be-

schwerdeführer an der Beschwerde fest.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend

ausführt, berührt die Fristansetzung an W. & P. Maritz

& Co. nur diese selbst, nicht auch Tschanz und Zürcher.

Jene Firma anerkennt ja das diesen vorbehaltene Eigentum

und macht nur die damit durchaus vereinbaren Ansprüche

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.

aus Besitz und Eigentumsanwartschaft geltend, die ihrer-

seits von Tschanz und Zürcher anerkannt werden. Auf die

letztere Beschwerde wurde daher mit Recht nicht einge-

treten.

2. -

Die Firma W. & P. Maritz & Co. befindet sich in

der Stellung des Vierten, der die gepfändeten Sachen von

Dritten (Tschanz und Zürcher) unter Eigentumsvorbehalt

gekauft hat. Ist dieser Vierte auch bis auf weiteres nicht

(unbedingter) Eigentümer, sondern bloss Eigentumsan-

wärter und Besitzer (mit dem Recht, durch vertragsmäs-

sige Abzahlung des Kaufpreises volles Eigentum zu erwer-

ben), so ist ihm doch das Recht zum Widerspruch gemäss

Art. 106 ff. SchKG einzuräumen. Daran hat er mindestens

für den Fall, dass der Dritte (sein Verkäufer) es allenfalls

aus Absicht oder Nachlässigkeit versäumen sollte, sein

Eigentum zu verfechten, ein schutzwürdiges Interesse. Ist

etwa nur noch ein kleiner Rest des Kaufpreises ausstehend,

so mag der Verkäufer geneigt sein, den Widerspruch gegen-

über der Pfändung und Verwertung dem Käufer zu über-

lassen. Dessen Widerspruchsrecht ist denn auch in einer

Entscheidung des Einzelrichters von Zürich am 28. Juni

1912 bejaht worden (Zeitschrift für Betreibungs- und Kon-

kursrecht usw., 2. Jahrgang, N. 158, S. 316 ff.; zustimmend

JAEGER, Praxis I, N. 7 zu Art. 106 SchKG, und JAEGER-

DAENIKER, N. 7 lit. a dazu). Bedenken erweckt freilich die

dabei ausgesprochene Ansicht, der Dritte, dessen Eigentum

vorbehalten ist, habe selber gar kein Interesse mehr an

eigenem Widerspruch, vielmehr habe ihn der Vierte (Käufer

unter Eigentumsvorbehalt) im Widerspruchsverfahren

schlechthin zu vertreten. Es besteht kein Grund, jenem,

der bis auf weiteres Eigentümer bleibt, das Recht zum

Widerspruche zu versagen. Hat doch auch er ein schutz-

würdiges Interesse, die Verwertung zu vermeiden. Aber

auch dem in Frage stehenden Vierten gebührt, eben mit

Rücksicht auf die Eigentumsanwartschaft kraft Kauf-

vertrages und auf den bereits erworbenen Besitz, ein selb-

ständiges Recht zum Widerspruch, das er unabhängig

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N• 21.

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davon, ob sein Verkäufer seinerseits Eigentumsansprache

erhebt, ausüben kann.

Diese Überlegung stellt nicht etwa eine Folgerung aus

dem Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer vom 31. März 1911 dar. Dieses bezieht

sich nur auf die Pfändung von Sachen, die der betriebene

SchuUner unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Immer-

hin liegt auch diesem Kreisschreiben der Gedanke zugrunde,

die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache sei hinsicht-

lich der Zugriffsrechte von Gläubigern grundsätzlich einer

bereits zu Eigentum erworbenen gleichzusetzen; das Eigen-

tum sei nur vorläufig sicherheitshalber dem Verkäufer vor-

behalten, dessen Ansprüche natürlich in vollem Umfange

zu berücksichtigen blieben. Nicht in Frage steht hier im

übrigen der Fall, dass der betriebene Schuldner selber eine

Sache unter Vorbehalt des Eigentums einem Dritten ver-

kauft hat, wobei sich die Frage erhebt, ob einem solchen

Dritten aus ähnlichen wie den vorstehenden Erwägungen

das Recht zum Widerspruch gegenüber der Pfändung ein-

zuräumen sei (bejahend LUTZ, Der Eigentumsvorbehalt

nach schweizerischem Recht, 55, und damit übereinstim-

mend JAEGER, Praxis II, und JAEGER-DAENIKER, N. 4 zu

Art. 109 SchKG).

3. -

Die Firma W. & P. Maritz & Co. geht selber von

einem auch ihr zustehenden Widerspruchsrechte aus. In

der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde hat sie

ihre Beschwerdelegitimation eben damit begründet, auch

sie habe materiellrechtliche Ansprüche, die einer Bean-

spruchung der gepfändeten Gegenstände in der Betreibung

gegen Walter Herzig entgegenstehen und die Verwertung

ausschliessen. Dagegen hält sie es für unangebracht, neben

den Verkäufern Tschanz und Zürcher in ein Widerspruchs-

verfahren verwickelt zu werden. Es ist ihr zuzugeben, dass

bei erfolgreicher Geltendmachung des Eigentums durch

diese Verkäufer die Verwertung der Sachen ohne weiteres

ausgeschlossen ist. Der Richter wird daher wohl diese

Frage zuerst prüfen und bei Anerkennung dieser Eigen-

s

AS 78 III -

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 21.

tumsrechte den Streit auf dieser Grundlage erledigen. Die

Fristansetzung auch an W. & P. Maritz & Co. war aber

dennoch nic.ht unangebracht. Einmal stand dahin, ob

Tschanz und Zürcher binnen der ihnen angesetzten Frist

rechtswirksam klagen würden. Sodann darf nicht von vorn-

herein als feststehend gelten, deren Klage sei begründet,

kann es ihnen doch am guten Glauben gefehlt haben, wäh-

rend die Firma W. & P. Maritz & Co. ihrerseits den Besitz

als Käuferin mit Eigentumsvorbehalt gutgläubig erworben

haben mag. Es war also damit zu rechnen, auch diese

Firma möchte zur Klage Veranlassung haben, mindestens

vorsorglich, um je nach dem Verlauf des Prozesses ihre

eigenen Rechte wirksam wahren zu können.

An und für sich wäre freilich in Frage gekommen,

vorerst das Widerspruchsverfahren nur gegenüber den

Verkäufern Tschanz und Zürcher einzuleiten. Allein den

betreibenden Gläubigern kann nicht zugemutet werden,

erst nach Beendigung eines Prozesses gegen diese gegebe-

nenfalls noch einen weitem gegen die Viert-Käuferin anzu-

heben.

4. -

Dem Umstande, dass der Firma W. & P. Maritz

& Co. zur Zeit, wie anerkannt ist, noch nicht Eigentum

zusteht, war durch entsprechende Umschreibung ihrer

Ansprache in den Fristansetzungen des Amtes Rechnung

zu tragen (was bei der Anzeige an die Gläubiger einiger-

massen durch Zusätze zu den Personalien der Ansprecher

geschehen ist). Die Firma W. & P. Maritz & Co. hat denn

auch in der Widerspruchsklage ein eigenes, auf ihren Be-

sitz hinweisendes Begehren gestellt.

Demnach erkennt die Schiildbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 22.

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22. Entscheid vom 8. Oktober 1952 i. S. Ersparniskassc Oltcn.

Unpfändbarkeit. Wieweit ist das Kapital unpfändbar, das einem

Spareinleger einer Pensionskasse im Falle des Rücktritts infolge

von Invalidität ausbezahlt wird ? (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93

SchKG).

Insaisissabüite. En quelle mesure le capital versa a un deposant

d'une caisse de retraite en cas de cessation des rapports de

service par suite d'invalidite est-il insaisissable ? (art. 92

chiffre 10 et art. 93 LP).

Impignorabüita. In quale misura e impignorabile il capitale ver-

sato ad un depositante da una cassa pensioni nel caso di cessa-

zione dei rapporti di servizio in seguito ad invalidita ? (art. 92

cifra 10 e art. 93 LEF).

Erwin Stuber, geb. 1891, den die Rekurrentin für eine

Forderung von Fr. 858. 70 nebst Zins und Kosten betreibt,

war als Werkführer einer.staatlichen Anstalt Spareinleger

der Pensionskasse für das solothurnische Staatspersonal.

Die Statuten dieser Kasse bestimmen im Abschnitt über

die Leistungen für die Spareinleger :

§ 45

Beamte, Angestellte und Arbeiter, die •.. der Kasse nicht als

Versicherte beitreten können, werden als Spareinleger in die Kasse

aufgenommen. Sie haben die in § 51 lit. a und b festgesetzten Bei-

träge vom Zeitpunkt ihres Dienstantritts an ebenfalls an die

Kasse zu entrichten.

Der Staat hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für

die Versicherten (§ 50 lit. a und b).

Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Zins jährlich

verzinst und dem Spareinleger samt den erlaufenen Zinsen gutge-

schrieben.

§ 46

Tritt der Spareinleger aus irgend einem Grund aus dem Staats-

dienst, so gelangt das von ihm geäufnete Sparguthaben mit Ein-

schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe, oder ... an

seine Kinder oder ... an seine anderweitigen Erben .. . zur Aus-

zahlung.

Erfolgt der Dienstaustritt infolge Invalidität oder infolge einer

nach dem zurückgelegten fünften Dienstjahr eintretenden unver-

schuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder infolge Todes,

so gelangt auch das vom Staat geäufnete Sparguthaben mit Ein-

schluss der Zinsen an ihn selbst oder an seine Witwe oder ... an

seine Kinder unter 18 .Jahren zur Auszahlung.