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77_I_1

BGE 77 I 1

Bundesgericht (BGE) ·I · 1951-05-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerdebegehren, mit denen etwas anderes als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt wird, kann das Bundesgericht nicht eintreten, da Rechtsgleichheit (Rechtsverweigernng). N0 1. 3 die staatsrechtliche Beschwerde im Regelfalle, welcher hier vorliegt, rein kassatorischen Charakter hat (BGE 75 I 18).

E. 2 Nach Art. 181 Abs. 2 ZGB bedürfen Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, der Zustim- mung der Vormundschaftsbehörde. Die Bestimmung be- zweckt in erster Linie den Schutz der Interessen der Ehe- gatten. Daher soll die Vormundschaftsbehörde prüfen, ob die beiden Vertragspartner über die Tragweite ihrer Ver- einbarung vollständig im klaren sind, und verhindern, dass ein Gatte dem andern Konzessionen macht, die auf unlau- terer Beeinflussung oder unrichtigen Vorstellungen beru- hen. Sodann sind die Interessen der Kinder zu beachten namentlich auch derjenigen, die nicht der Ehe der Ver: tragspartner entsprossen sind. Dagegen hat Art. 181 Abs. 2 ZGB offensichtlich nicht den Sinn, dass die Vormund- schaftsbehörde auch blosse Anwartschaften und Hoffnun- gen weiterer Verwandter, die oft über den Ehevertrag unzufrieden sein mögen, zu berücksichtigen hat; der Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher im ehelichen Güterrecht des ZGB gilt, schliesst eine andere Auslegung aus (GMÜR, N. 16 ff., EGGER, N. 4 ff. zu Art. 181 ZGB).

E. 3 Haben die Ehegatten das System der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt, so fällt nach Art. 225 ZGB beim Tode des einen die Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden zu, während die andere Hälfte auf die Erben des verstorbenen übergeht. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZGB kann indes durch Ehevertrag an Stelle der hälftigen eine andere Teilung gesetzt werden; dem überlebenden Ehe- gatten darf auf diesem Wege auch das ganze Gesamtgut zugewendet werden (GMÜR, N. 6 a, EGGER, N. 1 zu Art. 226 ZGB; vgl. BGE 58 II 1 ff.). Durch den Ehevertrag darf jedoch den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtver- mögens nicht entzogen werden (Art. 226 Abs. 2 ZGB). Dagegen enthält das Gesetz keine Bestimmung, wonach auch andere Angehörige, insbesondere die Eltern und

4 Staa.tsrecht. Geschwister, einen solchen Schutz genössen. Es gewährt ihn bewusst nur den Nachkommen; den weitem nach Erbrecht pflichtteilsberechtigten Verwandten gegenüber lässt es. die Bindung aus Güterrecht vorgehen (E. HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurfdes ZGB, 2. Auflage, Bd. I S. 184; GMÜR, N. 10, EGGER, N. 3 zu Art. 226 ZGB).

E. 4 Die Vormundschaftsbehörde Gurtnellen und der Regierungsrat des Kantons Uri versagten dem Ehever- trage der Beschwerdeführer lediglich deshalb die Zustim- mung, weil sie den erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch der Geschwister des Ehemannes wahren zu müssen glaubten. Die Auslegung von Art. 181 Abs. 2 und Art. 226 ZGB; welche ihrer Ueberlegungzugrunde liegt, ist jedoch völlig unhaltbar, wie sich aus dem hievor Ausgeführten ergibt; sie lässt sich durch keinerlei ernsthaft vertretbare Argu- mente stützen. Der Entscheid des Regierungsrates erweist sich daher als willkürlich.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1. Urteil vom 16. Mai 1951 i. S. Walker gegen Regierungs·rat des Kantons rri. Ehevertrag, Zustimmung der Vormundschaftsbehärde. Es ist willkürlich, einem Ehevertrag deshalb die Zustimmung zu versagen, weil er Anwartschaften pflichtteilsberechtigter Ge- schwister der Ehegatten zunichte ma.cht. Contrat de mariage. Approbation de l'autorite tutelaire. Constitue une decision arbitraire celle par laquelle l'autorite tutelaire refuse d'approuver une convention matrimoniale par le motif qu'elle supprime les esperances des freres et sceurs des epoux, ayant droit a la reserve legale. Convenzione matrimoniale. Approvazione dell'autoritd tutoria. E' arbitraria la decisione dell'autorita tutoria ehe rifiuta d'appro- vare una convenzione matrimoniale pel motivo ehe sopprime le aspettative dei fratelli e delle sorelle dei coniugi aHa legittima prevista daHa legge. Ä_ - Die Ehegatten Josef und Martha Walker-Wett- stein, Inhaber eines Hotels in Erstfeld, beide 1901 geboren, sind seit 1946 verheiratet; Nachkommen haben sie nicht. Durch Ehevertrag vom 1. Dezember 1950 vereinbarten sie die allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 215 ZGB); sie bestimmten, dass dem überlebenden Ehegatten das ganze Gesamtgut zufallen solle. Der Gemeinderat von Gurtnellen als Vormundschafts- behörde der Heimatgemeinde der Ehegatten (§ 40 urn. AS 77 I - 1951

2 Staatsrecht. . EG zum ZGB) verweigerte die Zustimmung mit der Be- gründung, dass der Vertrag in der vorliegenden Fassung die Interessen des bevormundeten, finanziell schlecht ge- stellten Bruders und auch der landesabwesenden Geschwister des Ehemannes verletze; er verlangte die Ergänzung des Vertrages durch eine Bestimmung, wonach der Anspruch der Geschwister des Ehemannes auf den Pflichtteil (Art. 470 ff. ZGB, § 64 um. EG. zum ZGB) gewahrt bleibe. Der Regierungsrat des Kantons Uri als vormundschaft- liche Aufsichtsbehörde schützte mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 1951 die Stellungnahme der Vormund- schafts behörde Gurtnellen. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Eheleute Walker-Wettstein, den Entscheid des Regie- rungsrates wegen Verletzung des Art. 4 BV (Willkür) auf- zuheben und den Ehevertrag vom 1. Dezember 1950 zu genehmigen, eventuell die Vormundschaftsbehörde Gurt- nellen oder den Regierungsrat anzuweisen, die Genehmi- gung zu erteilen. Es wird geltend gemacht, die Absicht der kantonalen Behörden, Anwartschaften der Geschwister des Ehemannes zu sichern, sei nach Art. 181 Abs 2 ZGB kein Grund, dem Vertrage nicht beizustimmen. Der Regie- rungsrat habe sich von andern als sachlichen Erwägungen leiten lassen; sein Entscheid verletze klares Recht. O. - Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, die Geschwister Josef Walkers seien entweder notleidend oder in Gefahr, es zu werden. Es sei daher elementarste Pflicht der verantwortlichen Vormundschaftsbehörde, ihnen wenigstens den Pflicht- teilsanspruch zu erhalten, welchen sie nach Art. 226 ZGB verlören, wenn der Ehevertrag der Beschwerdeführer vor- behaltlos genehmigt würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Auf die Beschwerdebegehren, mit denen etwas anderes als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt wird, kann das Bundesgericht nicht eintreten, da Rechtsgleichheit (Rechtsverweigernng). N0 1. 3 die staatsrechtliche Beschwerde im Regelfalle, welcher hier vorliegt, rein kassatorischen Charakter hat (BGE 75 I 18).

2. - Nach Art. 181 Abs. 2 ZGB bedürfen Eheverträge, die während der Ehe abgeschlossen werden, der Zustim- mung der Vormundschaftsbehörde. Die Bestimmung be- zweckt in erster Linie den Schutz der Interessen der Ehe- gatten. Daher soll die Vormundschaftsbehörde prüfen, ob die beiden Vertragspartner über die Tragweite ihrer Ver- einbarung vollständig im klaren sind, und verhindern, dass ein Gatte dem andern Konzessionen macht, die auf unlau- terer Beeinflussung oder unrichtigen Vorstellungen beru- hen. Sodann sind die Interessen der Kinder zu beachten namentlich auch derjenigen, die nicht der Ehe der Ver: tragspartner entsprossen sind. Dagegen hat Art. 181 Abs. 2 ZGB offensichtlich nicht den Sinn, dass die Vormund- schaftsbehörde auch blosse Anwartschaften und Hoffnun- gen weiterer Verwandter, die oft über den Ehevertrag unzufrieden sein mögen, zu berücksichtigen hat; der Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher im ehelichen Güterrecht des ZGB gilt, schliesst eine andere Auslegung aus (GMÜR, N. 16 ff., EGGER, N. 4 ff. zu Art. 181 ZGB).

3. - Haben die Ehegatten das System der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt, so fällt nach Art. 225 ZGB beim Tode des einen die Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden zu, während die andere Hälfte auf die Erben des verstorbenen übergeht. Gemäss Art. 226 Abs. 1 ZGB kann indes durch Ehevertrag an Stelle der hälftigen eine andere Teilung gesetzt werden; dem überlebenden Ehe- gatten darf auf diesem Wege auch das ganze Gesamtgut zugewendet werden (GMÜR, N. 6 a, EGGER, N. 1 zu Art. 226 ZGB; vgl. BGE 58 II 1 ff.). Durch den Ehevertrag darf jedoch den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtver- mögens nicht entzogen werden (Art. 226 Abs. 2 ZGB). Dagegen enthält das Gesetz keine Bestimmung, wonach auch andere Angehörige, insbesondere die Eltern und

4 Staa.tsrecht. Geschwister, einen solchen Schutz genössen. Es gewährt ihn bewusst nur den Nachkommen; den weitem nach Erbrecht pflichtteilsberechtigten Verwandten gegenüber lässt es. die Bindung aus Güterrecht vorgehen (E. HUBER, Erläuterungen zum Vorentwurfdes ZGB, 2. Auflage, Bd. I S. 184; GMÜR, N. 10, EGGER, N. 3 zu Art. 226 ZGB).

4. - Die Vormundschaftsbehörde Gurtnellen und der Regierungsrat des Kantons Uri versagten dem Ehever- trage der Beschwerdeführer lediglich deshalb die Zustim- mung, weil sie den erbrechtlichen Pflichtteilsanspruch der Geschwister des Ehemannes wahren zu müssen glaubten. Die Auslegung von Art. 181 Abs. 2 und Art. 226 ZGB; welche ihrer Ueberlegungzugrunde liegt, ist jedoch völlig unhaltbar, wie sich aus dem hievor Ausgeführten ergibt; sie lässt sich durch keinerlei ernsthaft vertretbare Argu- mente stützen. Der Entscheid des Regierungsrates erweist sich daher als willkürlich. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.