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CC. co. cpc cpp GAD ..... LF •••.•. LEF. OGF ..... C. Abbreviazioni Italiane. Codice civile svizzero. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procooura penale. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli nare. Legge federale. Legge esecuzioni e Callimenti. Organizzazione giudiziaria federal!\, . f I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE
l. Urteil der II. ZivUabteilung vom 22. Januar 1932
i. S. Itmier Ma.nnhart gegen Witwe Ma.nnhart. ZGB Art. 214 Abs. 3: Durch Ehevertrag kann gültig und nicht mit Herabsetzungsklage anfechtbar vereinbart werden, dass der ganze Vorschlag dem überlebenden Ehegatten gehören soll. Die seit 1912 verheirateten Ehegatten Mannhart hatten am 22. Dezember 1925 mit Genehmigung der Vormund- schaftsbehörde einen Ehevertrag mit folgenden Bestim- mungen abgeschlossen: «Art. 1. Als Güterstand wird grundsätzlich die Güter- verbindung gemäss Art. 194 ff. ZGB beibehalten. Art. 2. Während der Ehe gilt die Vorschlagsteilung gemäss Art. 214 Al. 1 ZGB. Beim Tode des einen Ehe- gatten soll der Überlebende den ganzen Vorschlag zu Eigentum erhalten. Rückschlagsteilung nach Gesetz.» Als nach dem im Jahre 1929 erfolgten Tode des Ehe- mannes dessen Witwe und die gemeinsamen noch un- mündigen Kinder einen Erbteilungsvertrag lediglich über das eingebrachte Mannesgut von 21,913 Fr. 60 Cts. abschlossen, während sich nach Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ein Vorschlag von 23,484 Fr. 45 Cts. ergeben hatte, verweigerte die Vormundschafts- behörde die Genehmigung dieses Vertrages, nach wel- chem die Kinder zusammen nur 16,435 Fr. 20 Cts. erhal- ten würden. Auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde erhob der Beistand der Kinder beim Bundesgericht die vorliegen- AS 58 II - 1932
2 Familienrecht. N° 1. de Klage gegen die Mutter mit den Anträgen, sie haben vom Nachlass ihres verstorbenen Vaters «einen» Erbteil von 28,177 Fr. 55 Ots. -
d. i. 3/4 der Summe aus dem . eingebrachten Mannesgut und 2/3 des Vorschlages-, eventuell von 22,894 Fr. 20 Ots. - d.). 3/4 jener Summe nach Abzug der verfügbaren Quote von 13/16 derselben- zu erhalten. Die Klage wird damit begründet~ dass die Vereinbarung der Ehegatten über die Beteiligung am Vorschlage mangels Beobachtung der Erbvertragsform ungültig oder doch als Verfügung von Todes wegen der Herabsetzung unterworfen sei. . Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Stehen die Ehegatten unter dem Güterstande der Güterverbindung, so gehört nach Art. 214 Abs. 1 ZGB der sich bei der Auflösung des ehelichen Vermögens nach der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes erge- bende Vorschlag zu einem Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder seinen Erben; doch kann nach Art. 214 Abs. 3 eine andere Beteiligung am Vorschlage durch Ehevertrag verabredet werden. Die gesetzliche Ordnung. der Beteiligung am Vorschlag ist also nachgiebiges. Recht, und der Partei- vereinbarung darüber ist keine andere S~hranke gesetzt, als dass sie als Ehevertrag abgeschlossen werden muss, also zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung mit Unterzeichnung durch die Parteien und, wenn nicht schon vor der Ehe geschlossen, der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf (Art. 181 ZGB). Infolge- dessen lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass die Ehegatten die Beteiligung am Vorschlag an Bedingun- gen knüpfen, was je einfach eine Seite der Privatauto- nomie ist (vgl. von TUHR, Obligationenrecht S. 642). Nichts anderes haben die Ehegatten Mannhart durch den streitigen Ehevertrag getan, der darauf hinausläuft, dass im Falle der Beendigung des Güterstandes der Güter~ Familienrecht. No 1. 3 verbindung durch den Tod des Mannes der ganze Vor- schlag der Frau, dagegen im Falle der Beendigung des Güterstandes der Güterverbindung durch den Tod der Frau der ganze Vorschlag dem Manne gehören soll. Den Klä- gern ist zuzugeben, dass eine solche Vereinbarung je eine Anordnung auf den Todesfall hin sowohl seitens des einen als seitens des andern Ehegatten in sich schliesst (freilich nicht über deren eigenes Vermögen, wie noch zu zeigen sein wird). Allein hieraus darf nicht geschlossen werden, dass zu ihrer Gültigkeit die Beobachtung der in Art. 214 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Form des Ehe- vertrages nicht ausreiche, sondern die Beobachtung der qualifizierten Form des Erbvertrages (öffentliche Beur- kundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen, Art. 512 und 499 ff. ZGB) erforderlich sei. Von seltenen Ausnahmen abgesehen wird ja jede Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Vorschlage virtuell eine Anordnung auf den Todesfall hin enthalten; Vereinbarungen über eine andere als die gesetzliche Beteiligung am V Ol'Schlage lediglich für den Fall der Scheidung oder des Eintrittes des ausserordentlichen Güterstandes werden kaum vor- kommen. Ob diese Anordnung auf den Todesfall hin auch aktuell werde, wird erst durch später eintretende Tatsachen bestimmt, je nachdem das Ende des Güterstandes der Güterverbindung durch den Tod desjenigen Ehegatten herbeigeführt wird, welcher dem andern eine gröseere Beteiligung am Vorschlage zugestanden hat, oder aber durch den Tod des andern Ehegatten oder einen andern Endigungsgrund als den Tod (Scheidung oder Ungültig~r klärung der Ehe, Eintritt des ausserordentIichen Güter- standes). Dass alle diese Vereinbarungen mit virtuellen Anordnungen auf den Todesfall hin unter Art. 214 Abs. a ZGB fallen und insbesondere auch wirksam sein müssen, wenn die darin enthaltene Anordnung auf den Todesfall hin aktuell wird, lässt sich nicht in Zweifel ziehen, an- sonst Art. 214 Abs. 3 ja toter Buchstabe bliebe. Dann ist aber schlechterdings nicht einzusehen, wieso Art.
Familienrecht. N° 1. 214 Abs. 3 ZGB trotz seiner allgemein gehaltenen Fassung nicht auch diejenigen Vereinbarungen über eine andere Beteiligung am Vorschlag umfassen sollte, welche aus- . schliesslich aus einer Anordnung auf den Todesfall hin bestehen, indem eine andere Beteiligung überhaupt nur für den Fall des Todes desjenigen Ehegatten vereinbart wird, welcher dem andern eine grössere Beteiligung am Vorschlage zugestehen will, während es für die Beendi- gung des Güterstandes der Güterverbindung aus einem andern Grund, also auch durch den Tod des andern Ehe- gatten, bei der gesetzlichen Ordnung sein Bewenden haben soll. Es können sehr beachtenswerte Gründe sein, welche die Ehegatten veranlassen, eine von der gesetz- lichen Beteiligung am Vorschlag abweichende Ordnung gerade für den Fall zu treffen, dass ihre Ehe und ihr Güterrechtsverhältnis das· normale Ende durch den Tod des einen Ehegatten finde. Ist zunächst eine solche Verein- barung über die Beteiligung am Vorschlage für den Fall des Todes des einen Ehegatten getroffen worden - und nach dem Gesagten als Ehevertrag wirksam -, so weist eine später noch hinzugefügte Vereinbarung über die Beteiligung am Vorschlage für den Fall des Todes des andern Ehegatten keinen anderen. rechtlichen Charakter auf und muss daher ebenso durch Ehevertrag getroffen werden können. Und zwar kann es hiefür keinen Unter- schied ausmachen, ob die neu getroffene Vereinbarung die gleiche Beteiligung am Vorschlage vorsehe wie die frühere, oder eine andere, vielleicht gerade die reziproke. Es macht aber auch keinen grundsätzlichen Unterschied aus, ob die beiden Vereinbarungen sukzessive geschlossen oder aber, wie hier, von vorne herein zu einer einzigen Initeinander verbunden werden. Endlich fallen solche Vereinbarungen nicht etwa deswegen aus dem Rahmen des Art. 214 Abs. 3 ZGB, weil einer der Ehegatten - oder der eine und der andere reziprok für den umgekehrten Fall - von jeder Beteiligung am Vorschlag ausgeschlossen wird; denn wie Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ergibt, Familienrecht. No 1. 5 spricht das Gesetz von der Vereinbarung « anderer ) Beteiligung am Rückschlag, während doch die Ehefrau nach der gesetzlichen Ordnung regelmässig von jeglicher Beteiligung am Rückschlag entbunden ist, und zudem wäre unerfindlich, wie der Mindestbruchteil des Vor- schlages bestimmt werden könnte, der einem Ehegatten noch belassen werden müsste, damit füglich von seiner Beteiligung am Vorschlage gesprochen werden dürfte. Allein nicht nur in der Form, sondern auch in der Wirkung sind solche Vereinbarungen über die Beteiligung am Vorschlage, wie sie immer gestaltet sein mögen, dem Erbrecht entrückt. Dies ergibt sich unwiderleglich daraus, dass zum Gegenstück des Art. 214 Abs. 3 ZGB bei der Gütergemeinschaft, nämlich Art. 226 Abs. 1 ZGB: «Anstelle der Teilung des Gesamtgutes nach Hälften kann durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden., in Absatz 2 das Korrektiv angebracht worden ist : « Den Nachkommen des verstorbenen Ehe- gatten darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vor- handenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden •. Ein Bedürfnis hienach hätte nicht bestanden, wenn Vereinbarungen der in Gütergemeinschaft lebenden Ehe- gatten . über eine andere als die hälftige Teilung des Gesamtgutes nur im Rahmen der Verfügungsfreiheit zulässig wären, und, sobald sie diesen Rahmen sprengen, mit der Herabsetzungsklage auf das erlaubte Mass zurück- geführt werden könnten. Anlass zu materieller Beschrän- kung der Vertragsfreiheit zugunsten der Nachkommen durch diese ehegüterrechtliche Sondervorschrift konnte nur das Bedenken geben, dass sonst die Stellung der Nachkommen allzu prekär wäre, weil die erbrechtliche Schranke nicht Platz greift. Sowohl die Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Gesamtgut, als über eine andere Beteiligung am Vorschlage bei der Güter- verbindung sind denn auch in Wahrheit gar nicht Ver- fügungen von Todes wegen über das eigene Vermögen des Verstorbenen, sondern bestimmen erst den Umfang
6 Familienrecht. No 2. seines Vermögens auf den Zeitpunkt des Todes hin. Es lässt sich überhaupt nicht sagen, dass je ein anderer als der vereinbarte, z. B. der vom Gesetz bestimmte, Anteil am Gesamtvermögen oder am Vorschlage Bestand- teil des Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten ge- bildet habe. Auch ist es nicht. etwa eine der Ergänzung bedürftige Lücke des Gesetzes, dass eine dem Art. 226 Abs. 2ZGB ähnliche Vorschrift bei Art. 214 Abs. 3 fehlt, weil eine Vereinbarung gemäss Art. 214 Abs. 3 anders als eine solche nach Art. 226 Abs. I nicht grundsätzlich und regelniässig alles Vermögen der Eltern umfasst (mit einziger Ausnahme des meist nur geringfügigen Sonder- gutes). Wie dem übrigens sei, so sprechen beachtliche GrÜlldedafür, den Ehegatten zu ermöglichen, den Vor- schlag sich gegenseitig- zuzuhalten, unter vorläufigem Ausschlusse jeglichen Erbrechtes der Nachkommen oder gar der Seitenverwandten an einem Anteile desselben. Demnach erkennt das Bundesgericht " Die Klage wird abgewiesen.
2. Estratto dall& sentenza 5 febbraio 1932 dalla IIa sezione chile nella causa A. c. G. Azione per rottura ingiustificata di"promessa nnziale. - Significato dei termini: «spese sostenute in buona fede in vista deI matrimonio » di cui all'art. 92 ces. Oonsiderando in diritto :
3. - Resta quindi solo da esaminare, se la Corte canto- nale sia incorsa in violazione di diritto federale (art. 57 OGF) assegnando all'attrice una somma di 1300 fchi. per danni materiali (art. 92 COS). La sentenza querelata basa questo suo giudizio sulla circostanza, comprovata, che dietro desiderio espresso ed insistente deI convenuto, l'attrice ebbe ad abbandonare la sua professione di came- Familienrecht. N° 2. 'l riera d'un pubblico esercizio, dove guadagnava 250 fchi. al mese, per farsi domestica presso dei privati durante sette mesi, Bubendo una perdita sul guadagno di circa 190 fehi. al mese. n disposto dell'art. 92 ces accorda alla parte cui la rottura deI fidanzamento non e imputabile, lm'equa indennita « per le spesc sostenute in buona fede in vista dei matrimonio ». Non esiste ne PU3 esistere discussione sull'estremo della buona fede e indarno s'obbietterebbe pure, ehe il cambiamento di oceupazione dell'attriee, da! qua!e essa ebbe a subire una perdita materiale, non sia stato fatto in vista deI matrimonio. In base agli atti e infatti lecito ritenere, ehe il convenuto chiese alla fidanzata questo cambiamento afiinche nel pubblieo non si dicesse che Iui, uomo di famiglia facoltosa e considerata, sposasse una cameriera di pubblico esercizio, cosa ancor oggi ritenuta come poco eonvenevole in certi ceti ticinesi. Si e dunque propriamente « in vista deI matrimonio » secondo l'articolo 92 precitato, che l'attrice aderi, anche in questo, alle esigenze deI fidanzato. Per quanto ha tratto alla questione, se il danno possa considerarsi come « spesa )} (testo francese « depense ») a sensi ®ll'art. 92 ces, oecorre anzitutto osservare, che questa locuzione non riproduce integralmente il sense deI termine corrispondente tedesco di « Veranstaltungen» (misure, provvedimenti, atti) , di significato molto piu esteso; considerazione per cui questa Corte, interpretando l'art. 92 in senso lato, l'ha applieato anche alla diminu- zione 0 perdita di guadagno (lucru~ cessans) per i1 fatto, che la vlttima della rottura ingiustificata di matrimonio ha mutato il suo mestiere 0 la sua professione, vi ha rinunciato «in vista dei matrimonio». Non v'ha motivo per cui questa giurisprudenza, ormai costante, non trovi applicazione nel caso in esame (v., tra altre, la sen- tenza pib recente, non edita, nella causa Kunz c. Rickli deI 16 ot.tobre 1931: tra gli autori v. specialmente EGGER commento all'art. 92). In merito alla misura dei danno