Volltext (verifizierbarer Originaltext)
24 Ha.ndelsreisende. No 7. indessen nicht, dass jedes Werben ausserhalb der Ge- schäftsräume taxpfüchtig mache. Einer Taxkarte bedarf der Werbende nicht einmal dann notwendigerweise, wenn die nachfolgende BestellU:ngsaufnahme durch einen tax- pflichtigen Reisenden erfolgt. Da das Gesetz nur Anwen- dung findet auf den, der « Bestellungen aufsucht », muss auch der Werbende zu den Personen gehören, die «auf- suchen», d. h. sich zum Kunden begeben (ohne dass der Anstoss hiezu vom Kunden ausgegangen ist); nur dann ist der Werbende taxpflichtig, nicht auch, wenn er z.B. bloss durch einen öffentlichen Vortrag oder an einer Ausstellung wirbt, an der keine Bestellungen entgegen- genommen werden. Für letzteren Fall ergibt sich das klar aus Art. 2 Abs. 1 lit. c HRG, wonach Muster- und Modellausstellungen dem Gesetz nur unterstehen, wenn an ihnen Bestellungen entgegengenommen werden. Auch Art. 18 HRV sagt unmissverständlich, dass Werbeper- sonen nur dann Handelsreisende sind, wenn sie . Zur Nach- zahlung einer Taxe kann er nicht verhalten werden, da Huber keiner Ausweiskarte bedurfte. Demnach erkennt der Kassat,ionshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
28. November 1950 aufgehoben und die Sache zur Frei- sprechung der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurück- gewiesen. III. BETÄUBUNGSMITTEL STUPEFIANTS
8. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Land gegen Hunn und Mitangeklagte. Art. 11 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz. Begriff des Anbietens von Betäubungsmitteln. Art. 11 al. 1 de la loi sur les stupefiants. Que faut-il entendre par « offrir >> des stupefiants ? Art. 11 cp. 1 della legge sui prodotti stupejacenti. Quando si « offre di vendere » dei prodotti stupefacenti ? A. - Hans Wenger bot im Mai 1949 dem Josef Hunn Morphium zum Kaufe an. Hunn versprach, er wolle sich die Sache überlegen. Er machte den Albert Fleisch auf die Möglichkeit des Handels mit Morphium aufmerksam, das ihm, Hunn, zu billigem Preis angeboten worden sei. Fleisch setzte sich mit Mario Giudicetti in Verbindung und lud ihn ein, sich am Vertrieb von Rauschgift zu beteiligen. Giudicetti gewann Virgilio Grazia als Interes- senten und gab ihm auf Befragen den Fleisch als Lieferan- ten des Rauschgiftes an. Diesem meldete Giudicetti, dass er einen Abnehmer in Aussicht habe. Auf das hin unter- richtete Fleisch den Hunn und drängte darauf, den Liefe-
26 Betäubungsmittel. No 8. ranten der Ware kennen zu lernen. Hunn führte in Basel den Fleisch mit Wenger zusammen, wobei die drei Einzel- heiten des geplanten Geschäftes besprachen und verein- barten, sich am ·4. Juni zur Übergabe der Ware in Mumpf zu treffen. Nur Wenger begab sich jedoch nach Mumpf; Hunn und Fleisch blieben aus. Am 5. Juni 1949 teilte Fleisch dem Wenger telephonisch mit, die Abnehmer würden am Nachmittag nach Stein (Aargau) kommen, um alles Notwendige zu besprechen. Zur vereinbarten Zeit traf Fleisch mit Giudicetti und Grazia, mit denen er bereits in seiner Wohnung in Zürich über das Geschäft verhandelt hatte, in Stein ein, wo auch Wenger erschien. Fleisch schlug dem Wenger vor, den Interessenten die Ware zu Versuchszwecken in der Schweiz zur Verfügung zu stellen. Da Wenger entgegnete, dass sein Lieferant, Sickmann in Säckingen, sie nur gegen Barzahlung heraus- gebe, Fleisch, Giudicetti und Grazia aber auf die Zumu- tung nicht eingingen, sondern mindestens ein Muster verlangten, kam eine Einigung nicht zustande. Wenger versprach bloss, er werde mit Sickmann weiter verhandeln, während Fleisch seinerseits zusicherte, er wolle sich bemühen, dass die Abnehmer annehmbare Bedingungen stellten. Schon am folgenden Tage erschien Fleisch bei Wenger und teilte ihm mit, dass er mit den Interessenten weiter verhandelt habe, dass sie jedoch auf ihrem Stand- punkt beharrten. Fleisch unterhandelte wegen des Ab- satzes des Morphiums noch verschiedentlich zwischen Wenger und Giudicetti hin und her, doch kam der Kauf nicht zustande. B. - Am 25. Januar 1950 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft Wenger, Hunn, Fleisch und Giudicetti ~wegen Widerhandlung gegen Art. 11 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend Betäu- bungsmittel (BetMG). Giudicetti appellierte an das Obergericht, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft tat das gleiche zugunsten des Hunn und des Fleisch. l t J 1 ~ l Betäubungsmittel. N° 8. 27 Das Obergericht sprach am 1. September 1950 die drei Angeklagten frei. Es führte aus, es habe ihnen nicht nachgewiesen werden können, dass sie willens gewesen wären, als Käufer und Wiederverkäufer sich in den Rausch- gifthandel einzuschalten; sie seien lediglich Adressenver- mittler gewesen und hätten sich somit keines Vergehens schuldig gemacht. Sie wegen Übertretung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. Juni 1925 betreffend den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BetMV) in Verbindung mit Art. 14 BetMG zu verfolgen, sei dagegen wegen Ver- jährung nicht mehr möglich, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob die Vermittlung im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BetMV überhaupt vollendet gewesen sei, was Voraus- setzung der Bestrafung wäre, da der blosse Versuch einer Übertretung nicht unter Strafe stehe.
0. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwer- deführerin vertritt die Auffassung, auch die Vermittlung von Betäubungsmitteln falle unter Art. 11 BetMG. Wenn dem nicht so wäre, müsste das Verhalten der Vermittler im vorliegenden Falle als Anbieten zum Verkauf gewürdigt werden. Zum mindestens läge Gehülfenschaft zu versuch- tem Verkaufe (oder Kaufe) des Rauschgiftes vor. D. - Hunn und Giudicetti beantragen, die Nichtig- keitsbeschwerde sei abzuweisen. Fleisch ersucht das Bun- desgericht, nach Gesetz und Recht zu urteilen und möglich- ste Milde walten zu lassen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 11 Abs. 1 BetMG ist strafbar, wer unbefugterweise die in Art. 1 BetMG bezeichneten Stoffe . Zu Unrecht meint die Staatsanwaltschaft, dass das
28 Betäubungsmittel. N• 8. Vermitteln zwischen Käufer und Verkäufer, wie es den Beschwerdegegnern zur Last fällt, unter den Begriff des Anbietens zum Verkaufe falle. Auch ein Anbieten zur Abgabe liegt nicht vor. Diese Handlungen setzen ein Angebot voraus, das der Täter in eigenem Namen oder zum mindesten als Stellvertreter eines andern macht, so dass bloss noch die Annahme durch den, dem angeboten wird, nötig ist, um das Rechtsgeschäft über das Betäu- bungsmittel (Kauf, Schenkling usw.) zustande zu bringen. Wer bloss nach Art eines Mäklers, gleichgültig ob ent- geltlich oder unentgeltlich, einen Abnehmer oder einen Lieferanten sucht oder zwischen beiden bloss Botendienste leistet oder als Dolmetscher, Schreiber und dgl. mithilft, den Abnehmer zum Lieferanten führt, zwischen ihnen oder ihren Mittelsmännern Zusammenkünfte vereinbart usw., macht kein Angebot, ist aber Gehülfe im Sinne des Art. 25 StGB, wenn er im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, die Abgabe, ein Anbieten zur Abgabe, eillen Kauf oder einen Verkauf zu unterstützen. Die Strafbarkeit solcher Handlungen als Gehülfenschaft ergibt sich aus Art. 15 BetMG in Verbindung mit Art. 334 StGB. Die Möglichkeit, den Vermittler, Boten usw. als Gehülfen zu bestrafen, macht die von der Staatsanwaltschaft angeregte ausdehnende Auslegung des Begriffs des Anbietens wie auch die bloss analoge Anwendung des Art. 11 Abs. 1 BetMG überflüssig, ganz abgesehen, dass die Analogie durch Art. 1 StGB a.usgeschlossen wird, wenn sie dazu dienen soll, eine Handlung zu bestrafen, die das Gesetz nicht mit Strafe bedroht. Damit wird auch das Argument der Staatsanwaltschaft bedeutungslos, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift solle der ganze unbefugte Verkehr mit Betäubungsmitteln erfasst werden. Wer vermittelt oder sonstwie Hülfe leistet, wird vom Gesetz erfasst und kann gleich bestraft werden wie der Verkäufer, der An- bietende oder der Käufer (Art. 25 StGB). Zu keiner anderen Auslegung des Gesetzes gibt Art. 2 Abs. 3 BetMV Anlass. Diese Bestimmung, die neben dem l j Betäubungsmittel. N• 8. 29 Kauf und dem Verkauf, der Abgabe und anderen Hand- lungen auch die Vermittlung nennt, umschreibt den Be- griff des« Verkehrs>> im Sinne der Verordnung, nicht den des l im Sinne des Art. 11 Abs. 1 BetMG. Anderseits ist dem Art. 11 BetMG der Begriff des Verkehrs fremd. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass das Anbieten zum Verkaufe oder zur Abgabe die Vermittlung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer mit umfasse. Indem man das Anbieten unter Strafe stellte, wollte man schon den blossen Versuch des Verkaufs oder der Abgabe treffen, insbesondere das im Schleichhandel übliche Anbieten zur Nachtzeit auf der Strasse oder in Vergnügungslokalen (vgl. StenBull 1924 NatR 46, Votum Lachenal, und StR 86, Votum Moriaud; STÄMPFLI, SJZ 22 199), nicht den Kreis der Täter auf blosse Vermittler oder andere Hilfspersonen ausdehnen.
2. - Giudicetti macht zu Unrecht geltend, dass er und die beiden andern Beschwerdegegner Gehülfenschaft bloss zu leisten versucht hätten und dass die versuchte Gehülfenschaft bloss einem versuchten Anbieten von Rauschgift gedient habe. Wenger hat Morphium nicht nur anzubieten versucht, sondern an der Zusammenkunft in Stein tatsächlich angeboten. Dass er die Ware nicht bei sich hatte, ist unerheblich. Art. 11 Abs. 1 BetMG bedroht mit Strafe schon das Anbieten zum Verkaufe, also das Angebot (die Offerte) zum Abschluss eines Rechts- geschäfts, nicht bloss das Anbieten im Sinne einer ver- suchten Übergabe der Ware (Übertragung des Gewahr- sams an der Ware). Die Beschwerdegegner ihrerseits haben zu dem vollendeten Anbieten zum Verkaufe nicht nur Hülfe zu leisten versucht, sondern tatsächlich geleistet, indem sie durch ihre Vermittlertätigkeit bewusst und gewollt dazu beigetragen haben, dass Wenger dem Grazia in Stein das Angebot machen konnte. Fleisch und Giudi- cetti sind sogar weiter gegangen, indem sie, nachdem das Angebot gemacht war, sich darum bemühten, den
30 Kriegsmaterial. N° 9. Kauf zwischen Wenger und Grazia zustande zu bringen. In Stein verlangten sie, dass Wenger ein Muster des angebotenen Morphiums beschaffe, und nach der Zusam- menkunft verhandelten sie weiter mit ihm, Fleisch un- mittelbar und Giudicetti durch Vermittlung des Fleisch. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom
1. September 1950 aufgehoben und die Sache zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. IV. KRIEGSMATERIAL MATERIEL DE GUERRE
9. Urteil des Kassationshofes vom 23; Februar 1951
i. S. Bundesanwaltschaft gegen Miehoud und Mitbesehuldigte. Art. 41 Abs. 2-4 BV, Art. 3 Abs. 1, Art. 7 ERB vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial. Geschäfte über Kriegsmaterial, das im Ausland hergestellt wird und in andere Staaten geliefert werden soll, ohne das schwei- zerische Gebiet zu berühren, dürfen ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartements abgeschlossen oder ver- mittelt werden. Art. 41 al. 2 a 4 Ost., 3 al. 1 et 7 AOF du 28 mars 1949 concernant le materiel de guerre. Des affaires relatives a du materiel de guerre qui, fabrique a l'etranger, doit etre livre dans d'autres Etats, sans toucher le territoire suisse, peuvent etre negociees sans autorisation du Departement militaire fäderal. Art. 41 cp. 2 a 4 CF, art. 3 cp. 1, art. 7 del DOF 28 marzo 1949 concernente il materiale da guerra. Per la conclusione di affari concernenti del materiale bellico fabbricato in paese estero e da fornirsi ad un altro paese estero, senza passare sul territorio svizzero, non occorre l'autorizza- zione del Dipartimento militare federale. A. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellte am 23. Mai 1950 ein Strafverfahren ein, in welchem t ~ 1 1 1 Kriegsmaterial. N° 9. 31 dem Marcel Michoud und zwölf Mit~ngeschuldigten unter anderem vorgeworfen worden war, sie hätten sich gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c und Art. 18 des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1949 über das Kriegsmaterial (KMB) ver- gangen, indem sie in der Schweiz ohne Bewilligung des eidgenössischen Militärdepartementes als Vermittler ver- handelt hätten, um zu erreichen, dass im Ausland herge- stelltes und dort liegendes Kriegsmaterial in andere aus- ländische Staaten geliefert werde. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, die erwähnte Tätigkeit der Angeschul- digten fälle nicht unter diese Bestimmung; strafbar sei nur, wer in der Schweiz liegendes Kriegsmaterial ohne Be- willigung vermittle. Die Bundesanwaltschaft, die diese Auf- fassung nicht gelten lassen wollte, beschwerte sich bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Diese pflichtete am 23. September 1950 der Staatsanwaltschaft bei und bestätigte den Einstellungsbeschluss. B. - Die Bundesanwaltschaft führt gegen den Beschluss der Überweisungsbehörde Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Sache zur Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei davon auszugehen, dass Art. 41 BV, auf den sich der Bundesratsbeschluss stütze, die Herstellung, die Beschaf- fung und den Vertrieb, somit das ganze Waffenhandels- geschäft im Gebiete der Schweiz vermittels der Bewilli- gungspflicht unter staatliche Kontrolle stelle. Zwar sei der Waffenhandel nicht allgemein verboten; auf Grund der Neutralitätspolitik und zur Unterbindung von Waffen- schiebereien aller Art sei jedoch die Konzessionspflicht ein- geführt worden. Nach dem genannten Verfassungsartikel solle der Bundesrat die Möglichkeit haben, die unseriösen Elemente, die sich im Zeichen der Konjunktur zum Scha- den des seriösen Gewerbes breitzumachen pflegten, ver- mittels der Bewilligungspflicht auszuschalten. Der Bundes- rat habe den Beschluss auch auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV gestützt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Be-