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77_II_75

BGE 77 II 75

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Italiano CH
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740 Motorfahrzeugverkehr. N° 16. zione eonelusa in eonereto dalla « Winterthur » col Regaz- zoni. Secondo i eonvenuti, l'infortunio sarebbe infatti dovuto a colpa grave della vittima ed eseluderebbe in essa ogni dirit~o ad un risarcimento deI danno. Questa eolpa eonsisterebbe neUa cireostanza ehe il Regazzoni avrebbe tenuto le mani in tasca inveee di afferrarsi al eonducente della motoeicletta 0 al sedile anteriore. Il Tribunale d'appello ha fatto propria questa tesi dei eonvenuti, assodando in linea di fatto (senza ehe questo aecertamento possa essere eonsiderato come una svista a' sensi degli art. 55, lett. d, e 63 ep. 2, seconda frase, OG, come sostiene l'attrice) ehe effettivamente il Regaz- zoni teneva le mani in tasca al momento dell'infortunio. Questo aeeertamento, se vincola il Tribunale federale, non e pero decisivo per la soluzione della lite, perche la valutazione della eonvenienza della transazione de- v'essere fatta in base ai dati di cui l'attrice disponeva 0 poteva disporre al momento in cui essa fu eonchiusa, e non aposteriori, sulla seorta degli accertamenti ehe si sarebbero fatti presumibilmente in un'eventuale azione della vittima per il risarcimento deI danno. Ora e chiaro ehe all'epoca della transazione l'imprudenza rimproverata alla vittima non era tale da far apparire come ingiustifi- eabile i1 pagamento in via transazionale d'un indennizzo. Quest'imprudenza era ed e eontestata dalla parte lesa e non si poteva allora prevedere con certezza l' opinione ehe il giudiee si sarebbe fatta su questo punto importante in una causa eventuale. Ma, anche prescindendo da questa considerazione, il giudizio sul grado di gravita di que- st'imprudenza poteva ragionevolmente parere incerto. Il dubbio circa l'importa:p.za decisiva di quest'imprudenza della vittima era ed e tanto phllecito in quanto esistevano allora (ed esistono negli atti) indizi seri d'un concorso di eolpa deI conducente della motocicletta tale da far sussi- stere la responsabilita almeno parziale dell'assieuratore in virtu dell'art. 37 cp. 3 e 4 LA, nonostante l'imprudenza della vittima. Nel rapporto 13 gennaio .1949 della polizia, Prozess. No 17. 75 l'infortunio e invero attribuito al fatto ehe « il motociclista perse la padronanza della macchina e sbandando provoco la eaduta deI Regazzoni», e anehe nelle conclusioni di causa deI 18 settembre 1950 dei convenuti la causa prima dell'infortunio e ravvisata in uno « sbandamento » della motocicletta in una curva. Se si tien conto deI eomplesso di queste circostanze, si deve ammettere ehe la conc1usione della transazione e conforme anche all 'interesse bene inteso deI detentore della motocicletta assicurata. Giustamente i convenuti non hanno .eriticato nell'attuale causa l'importo per il quale la transazione fu conchiusa. La somma di 6000 fr. non pUD infatti ritenersi ingiustamente onerosa per essi e tiene equamente conto dei fattori di riduzione (gratuita deI trasporto e imprudenza della vittima) ehe potevano essere opposti aHa parte lesa, la quale anche cosl deve sopportare in proprio una parte notevole deI danno. L'azione recursoria e quindi fondata. Il Tribunale lederale pronuncia: Il ricorso e accolto. Di conseguenza la querelata sentenza 25 settembre 1950 della Camera civile deI Tribunale d'appello deI Cantone Tieino e annullata e i convenuti sono condannati a pagare in solido all'attrice la somma di 6000 fr. con l'interesse deI 5 % dal 15 marzo 1949. VII. PROZESS PROC:EDURE

17. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Februar 1951 i. S. Meier und Konsorten gegen Einwohnergemeinde OIten. Rückforderungsrecht des Enteigneten, Berufung. Streitigkeiten über das Rüokforderungsrecht, das dem ~ch kantonalem. Re~ht Enteigneten durch das kantonale Enteignungsgesetz, emen 1m

76 Prozess. N° 17. Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vertrag oder einen Be- schluss der über die Ausübung des Enteignungsrechts entschei- denden Behörde eingeräumt worden ist, werden vom kantonalen öffentlichen Recht beherrscht und können daher nicht mit der Berufung vor das Bundesgericht getragen werden (Art. 43, 44-46, 60 Aba. llit. a OG). Droit de retrocessWn de Z'exproprie ; recours en re/arme. Les contes- tations relatives au 'droit de retrocession qui est accorde a une personne expropriee selon le droit cantonal par la loi d'expro- priation, par un contrat conclu au cours de Ia procedure d'ex- propriation ou par une decision de l'autorite competente pour exercer le droit d'expropriation reUwent du droit public cantonal et ne peuvent donc pas etre portees au Tribunal federal par )a voie du recours en reforme (art. 43, 44-46, 60 aI. 1 litt. a OJ). Diritto di retroCe8sWne deU'espropriato " rWorso per riforrna. Le contestazioni sul diritto di retrocessione ehe, in virtu della legge d'espropriazione, 0 mediante contratto concluso durante la . procedura di esproprio, 0 in forza d'una decisione della compe- tente autorita, spetta ad uns persona espropriata secondo i1 diritto cantonaIe, sono disciplinate dal diritto pubblico can- tonale e non possono quindi essere deferite al Tribunale federale con un ricorso per riforma (art. 43, 44-46, 60 cp. 1,lett. 1 a, OG). A. - Am 24. Mai 1932 erteilte der Kantonsrat von Solothurn der Einwohnergemeinde Olten für die Erstellung eines Turn-, Spiel- und Sportplatzes das Recht zur Ent- eignung von Liegenschaften, die Bruno Christen und Emil Nussbaumer gehörten. Zugleich bestimmte er : «Sofern die Gemeindeversammlung die Anlage nicht geneh- migen oder die Gemeinde sie innert 8 Jahren nicht ausführen sollte, ist das Areal den Grundeigentümern zurückzugeben. Allfällige bezahlte Wertzuwachssteuern hat die Gemeinde rnckzuvergüten und auch die Handänderungskosten zu tibernphmen.» (Das damals wie auch heute noch geltende, in §§ 247 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB niedergelegte Ent- eignungsrecht des Kantons Solothum enthält keine Vor- schriften über das Rückforderungsrecht des Enteigneten.) Bei der Eintragung des Eigentumsübergangs, die am

1. August 1933 erfolgte, wurde im Grundbuch angemerkt: «Bedingte Rückübertragungspflicht, gemäss Kantonsrats-Be- schluss vom 24. Mai 1932.» B. - Unter Berufung auf diesen Beschluss erhoben die Erben des' Bruno Christen und Emil Nussbaumer am Prozess. N° 17. 77

21. Oktober/19. November 1948 gegen die Einwohner- gemeinde Olten Zivilklage mit den Begehren, die ent- eigneten Grundstücke seien gegen Rückleistung der Ent~ eignungsentschädigungen an sie zurückzuübertragen und die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen die seinerzeit entrichteten Wertzuwachssteuern zurückzuerstatten und die Kosten der Handänderung zu tragen. Sie machten geltend, die Beklagte habe die vorgesehene Sportanlage innert der vom Kantonsrat festgesetzten Frist nicht ausgeführt. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen hiess die Klage gut. Das Obergericht des Kantons Solothum dagegen hat am

24. Februar 1950 erkannt, auf die Klage werde nicht ein- getreten, weil der Rechtsstreit dem öffentlichen Recht angehöre und die Zivilgerichte daher sachlich nicht zu- ständig seien, ihn zu beurteilen. O. - Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Be- rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, auf die Berufung sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 43 OG kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Ist in den entschei- denden Punkten ausschliesslich kantonales oder auslän- disches Recht anwendbar und angewendet worden, so kann das Bundesgericht den Streit nicht materiell beurtei- len. Auf die Berufung ist dann nicht einzutreten (vgl. den zweiten Teil von Art. 60 Abs. I lit. a OG). Nach Art. 44-46 OG ist die Berufung nur in den hier genannten « Zivilsachen » zulässig, d. h. in « Zivilrechts- streitigkeiten » und in den andern, in Art. 44 lit. a-c und Art. 45 lit. b genannten Zivilsachen. Liegt keine Zivil- sache im Sinne der Art. 44 ff. OG vor, so ist auf die Beru-

78 Prozess. N° 17. fung nicht einzutreten, selbst wenn Bundesrecht anwendbar ist. Die Frage, ob sich der mit der gegenwärtigen Berufung vor das Bundesgericht getragene Streit über die sachliche ,Zuständigkeit der Zivilgerichte nach kantonalem oder (wenigstens in einzelnen Punkten) nach Bundesrecht beur- teile, steht in engem Zusammenhang mit der Frage, ob es sich beim Streit über die von den Klägern eingeklagten Ansprüche um eine Zivilrechtsstreitigkeit handle oder nicht.

2. - Das Enteignungsrecht als Inbegriff der Vor- schriften darüber, unter welchen Voraussetzungen, in wel- chem Umfang und auf welche Weise der Staat private Rechte (namentlich Grundeigentum) zwangsweise den Berechtigten entziehen oder beschränken kann, gehört unzweifelhaft nicht dem Zivilrecht, sondern dem öffent- lichen Recht an. Das öffentliche Recht beherrscht also namentlich die Frage, ob und wieweit jemand sich die Enteignung gefallen lassen muss und welche Entschädi - gung ihm gebührt. Verständigen sich die Parteien hierüber nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, so ist auch dieser Vertrag dem öffentlichen Recht unterstellt (BGE 52 I 34 ff. ; für das eidg. Enteignungsrecht vgl. nunmehr Art. 45 ff., insbesondere Art. 49 lit. b, 53 und 54 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 = EntG). Gesetzliche Vorschriften, die dem Enteigneten gegen- über dem Enteigner, der das geplante Werk nicht aus- führt, einen Anspruch auf Rückübertragung des enteigne- ten Rechts einräumen, sind eine Folgerung aus dem Grundsatze, dass der Enteignete die Enteignung nur dulden muss, wenn und soweit sie im Interesse eines bestimmten öffentlichen Werkes notwendig ist. Sie be- treffen die Frage, ob die durch die Enteignung geschaffene Rechtslage Bestand haben kann, oder ob die Wirkungen dieses Hoheitsaktes auf Verlangen des Enteigneten rück- gängig gemacht werden müssen, wenn dieser Akt sich Prozess. N° 17. '19 nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Sie unterwerfen den Rechtserwerb des Enteigners gewissermassen einer auflösenden Bedingung, um eine zusätzliche Garantie gegen grundlose Enteignungen zu schaffen. Sie sind also mit den Vorschriften über die Voraussetzungen und den Umfang der Enteignung und den Rechtserwerb des Enteigners so eng verknüpft, dass sie wie diese dem öffentlichen Rechte zugewiesen werden müssen. (Auf Grund entsprechender überlegungen hat das Bundes- gericht in BGE 49 Ir 109 entschieden, der Anspruch auf Rückerstattung von Leistungen, die im Hinblick auf eine nachträglich verweigerte Wasserrechtskonzession erbracht worden waren, werde wie die Konzession selber vom öffentlichen Rechte beherrscht.) Die Rechtsauffassung, die dem EntG zugrunde liegt, steht mit dem Ergebnis dieser allgemeinen Erwägungen im Einklang. Wird das Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 102 ff. EntG bestritten oder können sich die Parteien· über die Höhe der Gegenleistung nicht einigen, so entscheidet nach Art. 108 EntG die Schätzungskom- mission und bleibt die Weiterziehung an das Bundesgericht gemäss Art. 77 vorbehalten. Für den Entscheid über das Rückforderungsrecht und die damit zusammenhängenden Begehren ist also in erster Instanz das gleiche Spezial- verwaltungsgericht zuständig wie für den Entscheid über Art und Höhe der Entschädigung usw. (vgl. Art. 64), und die Weiterziehung an das Bundesgericht richtet sich nicht etwa nach den Bestimmungen des OG über die Berufung, sondern nach den auf Enteignungssachen zu- geschnittenen Sondervorschriften von Art. 77 ff. EntG. Dass die Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht bei Erlass des EntG als zivilrechtliche angesehen, aber gleich- wohl der Kognition der Schätzungskommission und dem Weiterziehungsverfahren nach Art. 77 ff. EntG unterstellt worden seien, kann schon im Hinblick auf Art. 69 EntG nicht angenommen werden. Hier wird näm1ich in Abs. 1 bestimmt, dass die Schätzungskommission das Verfahren

80 auszusetzen ul.ld dem Enteigner eine Frist zur Klagean- hebung beim ordentlichen Richter anzusetzen hat, wenn der Enteigner den Bestand des Rechtes bestreitet, für das eine Entschädigung verlangt wird. Die Schätzungs- kommission und das Bundesgericht als Weiterziehungs- instanz können nach Abs. 2 diese zivilrechtliche Vorfrage nur entscheiden, wenn die Parteien durch ausdrückliche Erklärung den Entscheid auch über diesen Punkt der Schätzungskommission anheimstellen. Der Gesetzgeber war also offensichtlich streng darauf bedacht, den Par- teien des Enteignungsverfahrens den Weg des ordentlichen Zivilprozesses offen zu halten, soweit sie über zivilrecht- liche Fragen streiten. Aus der Tatsache, dass für Streitig- keiten über das Rückforderungsrecht vorbehaltlos die Schätzungskommission als zuständig und das Weiter- ziehungsverfahren nach Art. 77 als anwendbar erklärt wurde, muss daher geschlossen werden, dass der Gesetz- geber diese Streitigkeiten als öffentlichrechtliche betrachtet hat. Die Auffassung über die Natur dieser Streitigkeiten, die der Bundesgesetzgeber bei Erlass des EntG bekundete, verdient auch Beachtung, wenn darüber zu entscheiden ist, ob Streitigkeiten über den in einem kantonalen Ent- eignungsgesetz verankerten Rückforderungsanspruch als Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG oder als öffentlichrechtliche Streitigkeiten zu gelten haben; denn die Frage, ob eine Zivilrechts streitigkeit im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, ist eine Frage des Bundes- rechts, und es kann für die Beurteilung der innern Natur des Rückforderungsanspruchs des Enteigneten keinen Unterschied ausmachen, ob er sich auf ein Bundesgesetz oder auf ein kantonales Gesetz stützt. Wird dem Enteigneten ein Rückforderungsanspruch in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften hierüber durch einen im Enteignungsverfahren abgeschlossenen Vertrag eingeräumt, oder werden (soweit dies zulässig ist) gesetz- liche Vorschriften über diesen Anspruch durch einen solchen Vertrag ergänzt oder abgeändert, so hat man es ,Prozess. N° 17. 81 wie im Falle der vertraglichen Einigung über die ({ Abtre- tungspflicht » oder die Enteignungsentschädigung mit einem dem öffentlichen Recht unterstehenden Vertrage zu tun. Die Erwägungen, die dazu führen, gesetzliche Vorschriften über das Rückforderungsrecht dem öffent- lichen Rechte zuzuweisen, treffen auch auf einen Vertrag zu, der diesen Anspruch ordnet. . Liegt sogar dann ein öffentlichrechtliches Verhältnis vor, wenn dem Enteigneten das Rückforderungsrecht vertraglich eingeräumt wird, so muss dies erst recht gelten, wenn wie hier dem Mangel gesetzlicher Vorschriften über das Rückforderungsrecht dadurch abgeholfen wird, dass die Behörde, die im einzelnen Falle über die Aus- übung des Enteignungsrechtes entscheidet, in dem die Enteignung zulassenden Beschlusse sei es von sich aus sei es auf Betreiben des Enteigneten bestimmt, dass de; Enteignete unter gewissen Voraussetzungen die Rück- übertragung des enteigneten Rechtes verlangen kann. Der innere Zusammenhang zwischen Enteignung und Rückforderungsrecht tritt in einem solchen Falle besonders deutlich in Erscheinung. Der Streit über das Rechtsver- hältnis, das durch die Rückgabeklausel des Kantonsrats- beschlusses vom 24. Mai 1932 geschaffen wurde, ist daher öffentlichrechtlicher Natur. Die Kläger wenden vergeblich ein, es handle sich um einen Streit zwischen gleichberechtigten Roohtssubjekten, da ihr Anspruch sich nicht gegen den Staat selber, sondern gegen die Einwohnergemeinde Olten richte. Die Ein- wohnergemeinde ist im vorliegenden Streite wie seinerzeit im Enteignungsverfahren Partei, weil ihr der Staat das Recht zur Enteignung verliehen hat. Für die Qualifikation der rechtlichen Beziehungen zwischen Enteigner und Ent- eignetem kann nichts darauf ankommen, ob der Staat das Enteignungsrecht selber ausübt oder es an eine Privat- person (z. B. eine Aktiengesellschaft) oder wie hier an eine Gemeinde überträgt. Dass der streitige Anspruch zivilrechtlicher Natur sei, 6 AS 77 TI - 1951

82 Prozess. N° 11. lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Tatsache ableiten, dass er auf Veranlassung der Beklagten im Grundbuch angemerkt wurde. Gegenstand einer AnmerkUng können nicht bloss privatrechtliche. sondern auch öffentlichrechtliche Verhältnisse sein (vgl. Art. 962 ZGB). Die Anmerkung dient nur dazu, das ange- merkte Rechtsverhältnis kundzumachen. Auf dessen ~atur hat sie keinen Einfluss. Zugunsten der Annahme, dass der eingeklagte An- spruch dem Zivilrecht angehöre, lässt sich endlich auch nicht anführen, dass die Kläger infolge der Enteignung private Rechte aufgeben mussten und mit ihrer Klage darauf ausgehen, diese wieder zurückzuerwerben. Würde dies genügen, um den streitigen Anspruch als zivilrechtli- chen zu kennzeichnen, so müsste auch das Recht zur Enteignung als privatrechtliche Befugnis gelten, was die Kläger selber nicht zu behaupten wagen. Es bleibt somit dabei, dass das Streitverhältnis< der Parteien dem öffentlichen Rechte untersteht, und zwar ist das kantonale Enteignungsrecht massgebend. Es liegt deshalb keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 ff. OG vor. Mit der Feststellung, dass es sich um einen Streit aus dem Gebiete des kantonalen Enteignungsrechts handle, ist aber auch gesagt, dass clie Frage der sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Ansprüche der Kläger < nicht vom Bundesrecht, sondern ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird. Demrw,ck erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

18. Urteil der I. ZivilabteUung vom 22. März 1951

i. S. Burger & Widmer A.-G. gegen Pirotte. Kaul, GewältrleiBtung, internationales Privatrecht. Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts. Yente, garantie, droit international prive. Criteres pour la determination du droit applicable. Yendita, garanzia, diritto internazionale privato. Criteri per la determinazione dei diritto applicabile. Aus dem Tatbestand : 83 Der Kläger Pirotte in Lüttich (Belgien) verkaufte der Beklagten, Burger & Widmer A.-G., franko belgische Grenze 5 Wagen Kochäpfel und 5 Wagen Grisette-Aepfel. Für den Kaufpreis bestellte die Beklagte bei einer Brüs- seler Bank ein befristetes Akkreditiv. Der Kläger lieferte 2 Wagen Grisette-Aepfel, für die er bezahlt wurde, sowie die 5 Wagen Kochäpfel, deren Bezah- lung die Beklagte jedoch wegen Mangelhaftigkeit der Ware verweigerte. Der Kläger belangte sie daher vor dem Han- delsgericht Aargau auf Bezahlung des Kaufpreises für die 5 Wagen Kochäpfel, sowie auf Schadenersatz wegen Nicht- abnahme der 3 Wagen Grisette-Aepfel. Die Beklagte bestritt die Klage und forderte wider- klageweise Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit der gelie- ferten Kochäpfel und Nichtlieferung von 3 Wagen Grisette- Aepfeln. Das Handelsgericht Aargau erachtete die Mängelrüge der Beklagten als verspätet und verurteilte sie zur Bezahlung des Kaufpreises für die Kochäpfel. Im übrigen wies es Klage und Widerklage ab. Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, auf Grund folgender Erwägungen:

1. - Die Frage des anwendbaren Rechtes ist vorliegend weder von der Vorinstanz geprüft. noch von der Berufungs-