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34 Staatsrecht ..
6. 'Orteil vom 26. März 1926
i. S. Gemeinde NiedergesteIn gegen Berner Alpenba.hn- gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon. Rechtliche Natur eines nach der Einleitung des eidgenössischen Enteignungsverfahrens vom Exproprianten mit dem Expro- priaten abgeschlossenen Vertrages, wonach dieser jenem das Gegenstand der Enteignung bildende Grundstück gegen bestimmte Gegenleistungen überlässt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Erfüllung oder Vollziehung eines solchen Vertrages sind nicht die ordentlichen Zivilgerichte, sondern entweder die kantonalen Vollstreckungsbehörden und der Bundesrat oder die eidgenössische Schätzungs- kommission und das Bundesgericht zuständig. A. - Durch Vertrag vom 1. Juli 1909 « verkaufte }) die Rekurrentin der Rekursbeklagten « für die Eisen- bahnanlage von ihrem Felsen-, Weide- und Waldgebiet, Parz. Nr. 30 a, b, C, d des Planes, folgende Abschnitte: •••••• » Der Vertrag enthält u. a. folgende « allgemeine Bedingungen »: « 1. Dieser Vertrag ist für den Ver- käufer sofort verbindlich, und er gestattet die sofortige Inangriffnahme der Arbeiten ...... 2. Der Verkäufer verzichtet auf jede Einsprache und auf jede anderweitige in vorliegendem Vertrage nicht vorgesehene Anforde- rung, die auf den Gegenstand desselben Beziehung hätte. 4. Mit Beziehung auf die Art der Bezahlung der Entschädigungssumme, die Wirkung dieser Bezahlung usw., finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44 und 45) ihre Anwendung. Namentlich gehen die Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind, mit der Bezahlung der Entschädigung für dieselben an die Berner-Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon über. Gleichzeitig erlöschen alle dinglichen Rechte, welche Dritten an dem Abtretungsgegenstande zustehen, wie z. B. Forderungen mit Pfandrechten, Dienstbar- keiten, u. s. f. Diese Forderungen sind aus der Entschädi- gungssumme abzulösen. 7. Die Bezahlung des Kauf- Gerichtsstand. N° 6. 35 preises resp. der Entschädigungssumme geschieht durch die Vermittlung der Kantonskasse, gemäss den bezüg- lichen gesetzlichen Bestimmungen ...... » Unter dem Titel « Besondere Bedingungen» wurde in Ziff. 9 be- stimmt: « Das Bahngebiet ist mit Rücksicht auf den Weidgang vom verbleibenden Eigentum sicher abzu- zäunen.)} Auf Grund dieser Bestimmung erhob die Rekurrentin in der Folge vor dem Kantonsgericht des Kantons Wallis Klage mit dem Antrag, die Rekurs- beklagte sei zu verurteilen, die Bahnanlage auf dem Gebiet der Rekurrentin mit Rücksicht auf den Weid- gang sicher abzuzäunen. Das Kantonsgericht erklärte sich mit Urteil vom 14. Dezember 1925 für unzuständig zur Beurteilung der Klage, indem es u. a. ausführte: « FLEINER in seinem schweizerischen Bundesstaatsrecht
4. Lief. S. 592, 7 a sagt: « Die nach Eröffnung des Ent- eignungsverfahrens zwischen Exproprianten und Expro- priaten streitigen Rechtsverhältnisse (Abtretungspflicht und Höhe der Entschädigung) können zwischen ihnen vertraglich geregelt werden. Ein solcher Expropriations- vertrag beurteilt sich ausschliesslich nach den Vor- schriften der Expropriationsgesetzgebung, also nach öffentlichem Recht.» Daraus erhellt, dass der heute zum Austrag kommende Rechtsstreit nicht vor den Schranken der ordentlichen Zivilgerichte gebracht werden kann, sondern er muss vor die zuständige Behörde (ob Expropriationskommission, ob Eisenbahndepartement, darüber ist hier nicht zu entscheiden) anhängig gemacht werden. Aus dem Umstande, dass in einem Expropria- tionsvertrag der Expropriant dem Expropriaten gegen- über ausser den normalen Bedingungen spezielle, beson- dere Verpflichtungen übernimmt, kann nicht geschlos- sen werden, erstere unterlägen den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes, letztere aber den Bestimmungen des gemeinen Rechts. » B. - Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Nieder- gestein am 24. Februar 1926 die .staatsrechtliche Be-
36 Staatsrecht. schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An- trag, « es sei der Rekurs gutzuheissen .. und ~as ange- fochtene Urteil aufzuheben, unter Ruckwe~sung der Prozedur an die Vorinstanz, zur materiellen Beurtei- lung». . Die Rekurrentin macht geltend: die Rekursbeklagte hätte nach Art. 131 ff. der alten ZPO für die Einrede der Ablehnung des Gerichtsstandes das gesetzliche Zwischenverfahren einleiten sollen. Da sie dies nicht getan habe, so sei die Einrede nach feststehender Praxis dahingefallen. Das angefochtene U~teil. bedeu~ daher eine ungleiche Behandlung. Zudem sele~ I~ vorliegenden Fall keine Expropriationsansprüche streItIg; sondern der Streit drehe sich um die Erfüllung eines privatrechtlichen Kaufvertrages und sei daher vom ordentlichen Richter zu beurteilen. Infolgedessen liege im angefochtenen Entscheid auch eine formelle Rechtsverweigerung. C. - Das Kantonsgericht hat auf sein Urteil verwiesen. D. - Die Rekursbeklagte hat Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Annahme des Kantonsgerichts, dass es seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen müsse, ist unanfechtbar. Es lässt sich im vorliegenden Fall dagegen um so weniger etwas einw~~de~, als hie.r im wesentlichen eidgenössisches Recht fur die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage massgebend ist. . Aus diesem Grunde hat auch- das BundesgerIcht nach Art. 189 Abs. 3 OG und feststehender Praxis frei zu prüfen, ob das Kantonsgericht sich mit Recht für unzuständig erklärt hat, also nicht bloss zu untersuchen, ob Rechtsverweigerung vorliege (vgl. BGE 49 I S. 385).
2. - Der Vertrag vom 1. Juli 1909, dessen Erfüllung oder Vollziehung die Rekurrentin mit ihrer Klage verlangt, ist nach der Einleitung des Expro~riations verfahrens abgeschlossen worden, und zwar 1st nach l J Gerichtsstand. N° 6. 37 dessen Inhalt anzunehmen, dass ihm die Feststellung und die öffentli.che Auflage des Planes der Eisenbahn- lage im Sinne der Art. 10 ff. ExpG vorangegangen ist. Sodann zeigen die « allgemeinen Bedingungen » deutlich, dass er den Zweck hatte, das Enteignungsverfahren durch eine gütliche Vereinbarung zwischen den Parteien zu erledigen, die einerseits einen Verzicht der Rekur- rentin auf die Bestreitung der Abtretungspflicht, andrer- seits die Festsetzung der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung zum Inhalt hat. In letzterer Beziehung bildet der Vertrag vom 1. Juli 1909 einen an Stelle der behördlichen Entscheidung tretenden Vergleich in einem Expropriationsprozess. Ein solcher ist entgege:n. der vom Bundesgericht im Entscheid i. S. Ott-Däniker
g. SBB vom 27. Dez. 1905 (BGE 31 II S. 582) geäusserten Ansicht nicht als zivilrechtlicher Vertrag aufzufassen; denn er regelt öffentlichrechtliche Verhältnisse. Bei der Enteignung tritt der Staat dem Expropriaten - unter Umständen an der Seite und zu Gunsten eines andern Unternehmers, wie hier - als Träger obrigkeitlicher Gewalt gegenüber, indem er kraft dieser Macht das Privatinteresse des Expropriaten dem öffentlichen Inte- res~e opfert und den ihm aus diesem Eingriff entstehen- den Nachteil durch eine Entschädigung und andere dem Expropriailten obliegende Gegenleistungen ausgleicht. Sowohl die « Abtretungspflicht » als auch die dem Ex- propriaten aus der Enteignung erwachsende Forderung auf Entschädigung und andere Leistungen gegen den Exproprianten haben daher öffentlichrechtliche Natur (BGE 45 I S. 426, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61 S. 104 ff.; FLEINER, Institut. des Verwaltungs rechts
6. Auf I. S. 53 und 290 ff., Bundesstaatsrecht S. 587 ff.; O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 2. Auf I. I S. 3, 40 und 52). Infolgedessen steht auch ein Vergleich, wodurch die Entschädigung für eine zwangsweise Ab- tretung festgestellt wird, unter der Herrschaft des öffent- lichen Rechtes (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 592 und
38 Staatsrecht. Institutionen S. 296). Damit stimmt es überein, dass solche Vergleiche, wie es in Ziff. 4 und 7 der « allgemeinen Bedingungen» des Vertrages vom 1. Juli 1909 vorge- sehen ist, in gleicher Weise erfüllt oder vollzogen werden, wie rechtskräftige Entscheide der Expropriationsbe- hörden (vgl. BGE 5 S. 241, Entsch. d. Reichsger. in Zivils. 61 S. 110 ff., Schweiz. Juristenzeitung 5 S. 169 ; O. MA YER, a. a. O. S. 61; FISCHER, Expropriationsver- träge S. 56 ff.). So sind denn auch von jeher die im Expropriationsverfahren von den Parteien angenom- menen Urteilsanträge der bundesgerichtlichen Instruk- tionskommission, die rechtlich auch Vergleiche über die Gegenleistungen des Exproprianten darstellen, wie bundesgerichtliehe Urteile behandelt werden. Das Kantonsgericht hat sich daher mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der ordentliche Zivil-. richter zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Er- füllung oder Vollziehung des Vertrages vom 1. Juli 1909 nicht zuständig sei. Wenn Ziff. 9 der « besondern Bedingungen» hinreichend klar abgefasst ist, um als Vollstreckungstitel dienen zu können, so muss die Rekurrentin deren Vollziehung, sofern sie glaubt, dass diese nur mangelhaft stattgefunden habe, gleich :wie diejenige eines Entscheides der Schätzungskommission oder des Bundesgerichtes, nach Art. 45 OG verlangen, indem sie sich zunächst an die kantonalen Vollstreckungs- behörden und so dann nötigenfalls an den Bundesrat wendet. Bedarf aber die erwähnte Bestimmung, um vollzogen werden zu können, noch einer Erläuterung und Präzisierung, so können hiefür keine anderen Be- hörden zuständig sein als erstinstanzlieh die eidgenös- sische Schätzungskommission und zweitinstanzlich das Bundesgericht. Es entspricht dem Sinn und Geiste des Expropriationsgesetzes, hiefür grundsätzlich das Ent- schädigungsfeststellungsverfahren der Art. 26 ff. anzu- wenden, da dafür eine besonderes Verfahren nicht vor- . gesehen ist, und es erscheint auch zweckmässig, dass eine f f ! Nulla poena sine lege. N° 7. 39 expropriationsrechtliche Bestimmung wie Ziff. 9 der « besonderen Bedingungen» des Vertrages vom 1. Juli 1909 von denjenigen Behörden erläutert wird, die sich ordentlicherweise mit der Feststellung der Leistungen des Exproprianten befassen müssen. Dass diese Lösung einem praktischen Bedürfnis entspricht, zeigt Art. 8 der {( besonderen Bedingungen» des Vertrages, wo für die Feststellung einer bestimmten Leistung der Rekurs- beklagten mangels einer Verständigung das « ordentliche Schatzungsverfahren » vorbehalten wird (ähnlich litt. C des Vertrages zwischen Ott-TfÜmpler und der N. O. B. vom 13. /18. Nov. 1876, s. BGE 31 II S. 578). Es lässt sich dagegen um so weniger etwas einwenden, als es ohne weiteres klar ist, dass, soweit ein Vergleich die Feststellung bestimmter gesetzlicher Leistungen des Exproprianten der Zukunft vorbehält, dafür, wenn nachträglich keine Verständigung zustande kommt, das Verfahren nach Art. 26 ff. ExpG vor sich gehen muss (vgl. BGE 50 I Nr. 28). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. NULLA POENA SII\"'E LEGE
7. Urteil vom 26. März 1926 i. S. Dällenbach gegen Sta.atsanwaltschaft und Obergericht des Xantons Aarga.u. Es ist keine Verletzung des Grundsatzes Nulla poena sine lege und keine ungleiche Behandlung, wenn derjenige, der durch an der Strasse angebrachte Plakate bekannt gemacht hat, dass an einem bestimmten Ort eine geheime polizeiliche Kontrolle der Geschwindigkeit der Automobile stattfinde, wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 1 d. aarg. Zuchtpolizeigesetzes bestraft wird.