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77_II_308

BGE 77 II 308

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-18 · Deutsch CH
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308

Obligationenreoht. N° 59.

59. Urteil der I. ZivUabteilung vom 18. September 1951

i. S. Gemeinde Teufen gegen Solenthaler.

Art. 58 und Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OB.

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde in den Eigen-

schaften als Werkeigentümerin (Werkcharakter einer zum

Pflügen bestimmten Motorseilwinde) und als Geschäftsherrin

(Zurverfügungstellung der Motorseilwinde .gegen Entgelt mit

ein.em Bedienungsmann an Private) :

unter beiden Gesichtspunkten grundsätzlich bejaht, aber im

konkreten Fall verneint mangels Erfüllung der gesetzlichen

Haftungsbedingungen bzw. wegen Leistung des Entlaatungs-

beweises.

Art. 58 et 55 rapprocMa dß l'art. 61 al. 2 00.

Commune possedant un treuil a. moteur destine a. faire des labOllr8

et le mettant. avec un servant, a disposition de particuliers

contre remuneration.

Responsabilite de la commune en sa double qualite de proprietaire

d'un ouvrage et d'employeur admise en principe. mais niee

dans le caa particulier, faute de realisation des conditions legales

ou a raison de la preuve liberatoire faite.

Art. 58 e 55 combinati con l'art. 61 qJ. 2 00.

Comune proprietario d'un argano a motore che 10 mette a dispo-

sizione (con un inserviente) di privati, dietro pagamento.

Responsabilita deI comune, nella sua duplice qualita di proprie-

tario d'un'opera e di padrone, ammessa. in principio. ma negata

in concreto, poiche non sono soddisfatte le condizioni legal i 0

perche e stata fornita la prova liberatoria.

.A.. -

Im Jahre 1943 erwarb die Gemeinde Teufen eine

Motorseilwinde samt Pflug, Drahtseil und Rollen. Sie stellte

diese Geräte den anbaupflichtigen Einwohnern gegen Ent-

gelt mit einem Bedienungsmann zur Verfügung, so am

17. Dezember 1943 der Frau Wwe. Buser, Inhaberin eines

Institutes in Teufen, zum Umbruch einer Wiese. Die

Arbeiten wurden an jenem Tage unter der Leitung des im

Dienste der Gemeinde stehenden Eichenberger von ihm und

zwei Angestellten des Institutes (Keel und Mabillard) ver-

richtet. Am Nachmittag stand die Seilwinde im östlichen

Teil der unterhalb der Alleestrasse gelegenen Wiese. Die

Richtrolle auf die Winde war mit einer Kette am Stamm

eines starken Baumes in der Nordostecke der Parzelle etwa

15 cm über dem Boden befestigt. Die zweite Seilrolle wurde

knapp über dem Boden an einer Kette zwischen anderen

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.1

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Bäumen angehängt. Der Pflug lief im westlichen Teil der

Wiese, abwechselnd geführt von den beiden Hilfspersonen,

während Eichenberger die Motorwinde bediente. Das

Grundstück war gegen die Alleestrasse hin mit einem Dop-

pellatten-Zaun, nach unten gegen das Schulhaus hin mit

einem Staketenhag abgeschrankt. Der Abstand vom

Lattenzaun zu Richtrolle und Drahtseil betrug ca. 60 cm.

Gegen Abend, als es bereits dämmerte, kam der 7%-jäh-

rige Hans Solenthaler auf einem Botengang durch die

Alleestrasse. In der Nähe der beschriebenen Arbeits-Vor-

richtungen auf der Wiese des Instituts Buser angelangt,

streckte er, von niemandem bemerkt, den linken Arm

durch den Lattenzaun, fasste das über den Boden laufende

Drahtseil an und geriet mit der Hand in die Richtrolle.

Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass die drei

mittleren Finger der linken Hand ganz oder zum grösseren

Teil amputiert werden mussten.

B. -

Durch seinen gesetzlichen Vertreter handelnd be-

langte Hans Solenthaler im Sommer 1944 die Gemeinde

Teufen, als Eigentümerin der Motorseilwinde (Art. 58 OR)

und als Geschäftsherrin des mit deren Betrieb am Unfall-

tage beauftragten Eichenberger (Art. 55 OR), auf Schaden-

ersatz und Genugtuung im Betrage von Fr. 12,000.-. Die

Gerichte des Kantons Appenzell A.-Rh., das Obergericht

mit Urteil vom 26. Februar 1951, schützten die Klage für

Fr. 9000.- nebst 3 % Zins ab 17. Dezember 1943 und

Betreibungskosten.

C. -

Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie beantragt vollständige Abweisung der Klage. Der

Kläger schliesst auf Bestätigung des kantonalen Ent-

scheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Im Grundsätzlichen hat die Vorinstanz die zivil-

rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten unter den

Gesichtspunkten sowohl des Art. 58 wie des Art. 55 OR

zutreffend bejaht.

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Obligationenrecht. N° 59.

Für die in seinem Eigentum stehenden Werke -

und

ein solches ist eine Motorseilwinde der verWendeten Art,

wie bereits durch nicht veröffentlichtes Urteil des Bundes-

gerichtes vom 1. März 1949 i. S. Bänziger c. Bezirk Oberegg

entschieden wurde -

hat das Gemeinwesen nach konstan-

ter Rechtsprechung gleich wie der private Eigentümer zu

sorgen, und es muss daher, wenn es diese Pflicht verletzt,

gemäss Art. 58 OR für entstandenen Schaden Ersatz leisten

(vgl. BGE 76 II 216, 72 II 201, 70 II 88, 63 II 145, 61 II

325 f., 59 II 176, 58 II 357). Desgleichen ist, bei entspre-

chender Stellung des schadenstiftenden Funktionärs (d.h.

wenn dieser keine Organstellung hat, ansonst Art. 55 ZGB

gelten würde), Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OR

dort anwendbar, wo das Gemeinwesen mit dem Privaten

nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse, sondern als koor-

diniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (BGE 65 II 40,

63 II 30). Vorliegend ist das, entgegen der Meinung der

Beklagten, zweifellos geschehen. Gewiss stellt die Verfü-

gung der Anbaupflicht einen auf öffentlichem Recht beru-

henden obrigkeitlichen Akt dar. Jedoch geht es im Prozess

nicht um diese, von der Beklagten weder direkt noch indi-

rekt zu vertretende Anordnung an sich, sondern UIn deren

Ausführung. Dass nun die Bebauung landwirtschaftlich

nutzbaren Landes gemeinhin als gewerbliche Tätigkeit

anzusehen ist, bedarf keiner Darlegung. Daran wird durch

den Umstand, dass während der Kriegsjahre im Interesse

der Landesversorgung der Anbau für bestimmte Personen

und in bestimmtem Umfange vorgeschrieben war, für die

Betroffenen nichts geändert. Gewerblicher Natur ist auch

die vOn der Gemeinde durch Ausmietung einer Motorseil-

winde mit Pflug geleistete Hilfe. Massnahmen, wie sie hier

die Beklagte traf, wurden andernorts von den landwirt-

schaftlichen Genossenschaften ergriffen. Ein Zwang, der-

artige Erleichterung zu schaffen, bestand für die Beklagte

nicht. Anderseits blieb es dem anbaupflichtigen Bürger

anheimgestellt, in welcher Weise er seinen Obliegenheiten

nachkommen wollte. Sich des von der Gemeinde angebo-

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Obligationenrecht. N0 59.

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tenen Mittels zu bedienen war er nicht gehalten. Tat er das,

so hatte er dafür ein Entgelt zu entrichten. Ob dabei die

Beklagte auf Erzielung eines Gewinnes ausging oder sich

mit einem Beitrag an die Kostendeckung begnügte, ist

unerheblich. So wie anders schloss sie mit Q-em Privaten

als gleichgeordneter Partner ein vertragliches Abkommen,

das nach Veranlassung und Inhalt gewerblichen Charakter

trägt.

2. -

Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58

OR greift Platz bei Schädigungen, die auf fehlerhafte An-

lage, fehlerhafte Herstellung oder mangelhaften Unterhalt

des Werkes zurückzuführen sind. Von diesen Bedingungen

ist hier keine erfüllt. Mängel in der Herstellung oder im

Unterhalt der Motorseilwinde stehen nicht zur Erörterung.

Was die Anlage betrifft, so war sie nicht nur in bezug auf

Zustand und Zusammenwirken der einzelnen Teile, sondern

auch hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und Fixierung

des Werkes (vgl. den zitierten BGE vom 1. März 1949 i.S.

Bänziger c. Bezirk Oberegg) einwandfrei. Dass man es

auch hätte anders machen können -

z.ll. durch Befesti-

gung der Seilrollen an Pflöcken statt an Bäumen -

ist

unerheblich, wenn die einmal gewählte Methode den zu

stellenden Ansprüchen gerecht wurde. Das muss vorweg

für das rein Technische angesichts der Feststellungen der

Vorinstanz angenommen werden. Zur richtigen Anlage

gehören nach der Praxis allerdings auch die den jeweiligen

Verhältnissen angepassten Sicherungsvorkehren, soweit sie

wirksam gestaltet werden können und tragbar sind (BGE

60 II 223). Dabei Hesse sich immerhin fragen, ob nicht im

Anwendungsbereich des Art. 58 OR dieses Gebot zu be-

schränken ist auf Vorrichtungen gegen Gefahren, die aus

dem Wesen und dem bestimmungsgemässen Gebrauch des

Werkes selber erwachsen. Aber auch wenn man weiter-

gehende Sicherung fordert, ist vorliegend die Haftung zu

verneinen. Denn in jedem Falle sind Abwehrmassnahmen

nur notwendig gegen Gefahren, mit denen nach mensch-

licher Erfahrung gerechnet werden muss. Der auf dem

312

Obligationenrecht. N0 69.

Grundstück der Wwe. Buser auf der Seite gegen die Allee-

strasse hin angebrachte Lattenzaun machte nun jede zu-

faUige Kollision vorübergehender Personen mit der in

einem Abstand. von 60 cm aufgestellten Motorseilwinde

unmöglich. Dass aber jemand, und wäre es ein Kind von

7 % Jahren, darnach trachten werde, zwischen den Hag-

brettern hindurch das über den Boden gleitende Seil anzu-

fassen, war zumal in ländlichen Verhältnissen weder zu

erwarten noch vorauszusehen. Gegen solch willentliches

Berühren von aussen über schützende Hindernisse hinweg

besteht keine besondere Sicherungspflicht. Für die Anlage

mobiler Werke von der Art einer Motorseilwinde an jedem

neuen Standort eine vollständig geschlossene Umfriedung

zu verlangen, würde praktisch wie rechtlich zu unhalt-

baren Konsequenzen führen. Es genügt eine Einrichtung,

welche normalerweise die Gefährdung Dritter ausschliesst.

Und diese war mit der vorhandenen Umzäunung des

Grundstückes gegeben.

3. -

Für die Beurteilung nach Massgabe des Art. 55 OR

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der die

Umbrucharbeiten am 17. Dezember 1943 leitende Eichen-

berger als Angestellter der Gemeinde, und nicht etwa der

Wwe. Buser, tätig war. Somit vermag die Beklagte die

Verantwortung aus der Eigenschaft einer Geschäftsherrin

picht auf die Mieterin der Motorseilwinde abzuwälzen. Da-

gegen kann offen bleiben, ob es sich -

was die Beklagte

wiederum bestreitet -

bei dem vom Kläger erlittenen

Unfall bzw. bei dessen Folgen um einen durch Eichenberger

in Ausübung seiner als gewerblich zu bezeichnenden Di~nst­

verrichtungen « verursachten » Schaden handelt. Denn auch

wenn dem so sein sollte, muss abweichend von der Auffas-

sung der Vorinstanz der im Gesetz vorbehaltene Entla-

stungsbeweis als erbracht angeSehen werden. Das kantonale

Urteil wirft der Beklagten vor, sie sei zwar nicht bei der

Wahl, aber bei der Instruktion und Überwachung ihres

Angestellten zu wenig sorgfältig gewesen. Den Mangel an

Instruktion findet die Vorinstanz lediglich darin, dass

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Obligationenrecht. N0 69.

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Eichenberger « über die Gefahr, welche das Anfassen des

ziehenden Drahtseils (besonders in der Nähe der Seilrolle)

bedeutet », nicht aufgeklärt worden sei. Allein diese Gefahr

war für jedermann offenkundig. Auf eine solche Selbst-

verständlichkeit brauchte die Beklagte nicht noch eigens

hinzuweisen, namentlich nicht einen ausgebildeten und

auch sonst mit der Handhabung von Seilwinden vertrauten

Kenner der Anlage. Die daneben von der Vorinstanz

gerügten Unterlassungen der Beklagten in der Überwa-

chung der Arbeitsweise Eichenbergers waren zumindest

für den Unfall nicht kausal. Die Motorseilwinde wurde kor-

rekt aufgestellt, befestigt und bedient, und es war auch

für den Schutz Aussenstehender gesorgt. In allen diesen

Punkten hätte ein auf dem Platze erschienener Abgesandter

der Beklagten nichts zu beanstanden gehabt. Wenn über-

haupt, lässt sich die Verletzung des Klägers ausser mit der

eigenen Unvorsichtigkeit höchstens mit einer momentanen

Unaufmerksamkeit oder Ablenkung Eichenbergers in ur-

sächlichen Zusammenhang bringen. Ein derartiges rein

persönliches Versagen hätte aber auch die wirksamste

Kontrolle nicht verhindern können. Es wäre daher, wenn

erwiesen, einzig von Eichenberger selber und nicht von der

Beklagten zu vertreten. Im übrigen ist zu sagen, dass die

Ausschaltung von Gefahren durch Eingriffe von aussen

Sache entweder der Anlage oder dann der Beaufsichtigung

des Werkeß ist. Gegenständliche Sicherungen und zugleich

noch deren Bewachung zu verlangen geht nicht an. Viel-

m~hr ist eine genügende anlagemässige Schutzeinrichtung

u.a. gerade dazu bestimmt, den mit dem Betrieb des Wer-

kes befassten Bedienungsmann nach jener Richtung hin

zu entlasten und ihm zu erlauben, seine Aufmerksamkeit

dem eigentlichen Arbeitsvorgang zu widmen. Da hier, wie

oben dargetan wurde, die Umzäunung des Grundstückes

eine zureichende Abwehr bildete, kann eine Behaftung der

Beklagten auch nicht damit begründet werden, dass Eichen-

berger, ungeachtet der wegen fortgeschrittener Dämmerung

beeinträchtigten Sicht gegen die Alleestrasse, weiterpflügte.

314

Obligationenrecht. N° 60.

4.

Ist die Beklagte nicht ersatzpflichtig, so erübrigt

sich, auf die vorinstanzliche Festsetzung des Schadens

näher einzugehen. Allgemein bleibt immerhin zu bemerken,

dass nach gelten.der Rechtsprechung die Kapitalisierung

nicht auf den Unfall-, sondern auf den Urteilstag vorzu-

nehmen und bis dahin der Schaden konkret zu berechnen

ist (BGE 77 II 152).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

60. Extrait de I'arret de la Ire Cour civile du 7 novembre 1951

dans Ia cause Perrin contre PilloneI.

Application a l'action civile resultant d'un aete illicite puni8sabZe

de la pre8cription de p1U8 longue duree prevUe par la 1vi penale

(art. 60 aI. 2 CO).

a) Examen du point de savoir si un acte illicite, anMrieur a

I'entree en vigueur dn Code penal suisse, est punissable. Appli-

cation de l'art. 2 aI. 2 CP.

b) Lorsque I'action penale est prescrite, la prescription de l'action

civile se juge uniquement d'apres les regles de I'art. 60 aI. 1

et. des an. 127 et sv. CO. Les causes d'interruption civiles

n'interrompent pas Ie coors de Ia prescription penale -appli-

cable a l'action civile.

Verjährung dea Schadener8atzanaprucM aU8 strafbarer unerlaubter

Handlung; Anwendbarkeit der vom Strafge8etz vorgesehenen

längeren Verjährung8frist (Art. 60 Abs. 2 OR).

a) Prüfung der Strafbarkeit einer vor Inkrafttreten des StGB

begangenen unerlaubten Handlung. Anwendung von Ar.t. 2

Abs. 2 StGB.

b) Bei Verjährung des Strafruispruches beurteilt sich die Ver-

jährung des Zivilanspruches ausschliesslich nach Art. 60 Abs. 1

und 127 ff. OR. Die zivilrechtlichen UnterbrechungsgrüDde

unterbrechen den Lauf der auf den Zivilanspruch anwendbaren

strafrechtlichen Verjährung nicht.

Pre8crizione dell'azwne civile prom088a a dipendenza d'un atto

illecito punito penalmente; applicazione del termine piu lungo

di prescrizione previsto dalla Zegge penale (art. 60 cp. 2 CO).

a) Esame delm punibilita di un atto illecito commesso prima

deU'entrata in vigore deI Codice penale svizzero. Applicazione

deU'art. 2 cp. 2 CPS.

r

I

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Obligationenrooht. N° 60.

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b) Se l'azione penale e prescritta, la prescrizione deU'azione civile

si giudica esclusivamente secondo gli art. 60 cp. 1 e 127 e seg CO.

Le causa d'interruzione previste dal diritto civile non inter-

rompono il corso della prescrizione penale applicabile alI'azione

civile.

Resumi des taits.

A. -

Le 14 juillet 1941, vers midi, Marguerite Pillonel

montait a velo la rue de St-Jean, venant du Pont des

Delices. A un moment donne, elle leva le bras gauche

pour indiquer qu'elle voulait s'engager sur sa gauche

dans la rue du Belvedere. D'apres ses explications, elle

avait . deja quitte la droite pour gagner le milieu de la

chaussee lorsque, voyant venir un cycliste a sa rencontre,

elle reprit son ancienne direction. C'est alors qu'elle fut

heurtee a la roue arriere de sa machine par un cycliste

qui s'appretait a la devancer. Celui-ci avait vu dlle

Pillonel lever le bras et avait cru qu'elle poursuivrait

dans la direction indiquee : il fut suq,ris par la manreuvre

inattendue de la cycliste. Celle-ci tomba assez lourdement

sur le sol et se blessa aux jambes ainsi qu'a la nuque. A

la suite de cet aceident, elle souffrit de c6phaIees et de

troubles divers dont la gravite ne fut pas reconnue tout

de suite.

Ce n'est que par une expertise memcale du 29 novembre

1944, ordonnee au cours d'un proces qu'elle a soutenu

contre la Caisse nationale aupres de laquelle elle etait

obligatoirement assuree, que dlle Pillonel a connu d'une

fa\lon suffisamment precise les consequences dommageables

que l'accident aurait pour elle.

Le 19 novembre 1943, dlle Pillonel avait fait notifier

a Perrin un commandement de payer diverses sommes

representant les indemnites qu'elle estimait lui etre dues

par l'auteur de l'accident.

B. -.:.. Par exploit du 21 mars 1946, elle a fait eiter

Perrin en conciliation sur une demande en paiement de

ces sommes.

Le defendeur a excipe de preseription.