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Obligationenreoht. N° 59.
59. Urteil der I. ZivUabteilung vom 18. September 1951
i. S. Gemeinde Teufen gegen Solenthaler.
Art. 58 und Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OB.
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde in den Eigen-
schaften als Werkeigentümerin (Werkcharakter einer zum
Pflügen bestimmten Motorseilwinde) und als Geschäftsherrin
(Zurverfügungstellung der Motorseilwinde .gegen Entgelt mit
ein.em Bedienungsmann an Private) :
unter beiden Gesichtspunkten grundsätzlich bejaht, aber im
konkreten Fall verneint mangels Erfüllung der gesetzlichen
Haftungsbedingungen bzw. wegen Leistung des Entlaatungs-
beweises.
Art. 58 et 55 rapprocMa dß l'art. 61 al. 2 00.
Commune possedant un treuil a. moteur destine a. faire des labOllr8
et le mettant. avec un servant, a disposition de particuliers
contre remuneration.
Responsabilite de la commune en sa double qualite de proprietaire
d'un ouvrage et d'employeur admise en principe. mais niee
dans le caa particulier, faute de realisation des conditions legales
ou a raison de la preuve liberatoire faite.
Art. 58 e 55 combinati con l'art. 61 qJ. 2 00.
Comune proprietario d'un argano a motore che 10 mette a dispo-
sizione (con un inserviente) di privati, dietro pagamento.
Responsabilita deI comune, nella sua duplice qualita di proprie-
tario d'un'opera e di padrone, ammessa. in principio. ma negata
in concreto, poiche non sono soddisfatte le condizioni legal i 0
perche e stata fornita la prova liberatoria.
.A.. -
Im Jahre 1943 erwarb die Gemeinde Teufen eine
Motorseilwinde samt Pflug, Drahtseil und Rollen. Sie stellte
diese Geräte den anbaupflichtigen Einwohnern gegen Ent-
gelt mit einem Bedienungsmann zur Verfügung, so am
17. Dezember 1943 der Frau Wwe. Buser, Inhaberin eines
Institutes in Teufen, zum Umbruch einer Wiese. Die
Arbeiten wurden an jenem Tage unter der Leitung des im
Dienste der Gemeinde stehenden Eichenberger von ihm und
zwei Angestellten des Institutes (Keel und Mabillard) ver-
richtet. Am Nachmittag stand die Seilwinde im östlichen
Teil der unterhalb der Alleestrasse gelegenen Wiese. Die
Richtrolle auf die Winde war mit einer Kette am Stamm
eines starken Baumes in der Nordostecke der Parzelle etwa
15 cm über dem Boden befestigt. Die zweite Seilrolle wurde
knapp über dem Boden an einer Kette zwischen anderen
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Bäumen angehängt. Der Pflug lief im westlichen Teil der
Wiese, abwechselnd geführt von den beiden Hilfspersonen,
während Eichenberger die Motorwinde bediente. Das
Grundstück war gegen die Alleestrasse hin mit einem Dop-
pellatten-Zaun, nach unten gegen das Schulhaus hin mit
einem Staketenhag abgeschrankt. Der Abstand vom
Lattenzaun zu Richtrolle und Drahtseil betrug ca. 60 cm.
Gegen Abend, als es bereits dämmerte, kam der 7%-jäh-
rige Hans Solenthaler auf einem Botengang durch die
Alleestrasse. In der Nähe der beschriebenen Arbeits-Vor-
richtungen auf der Wiese des Instituts Buser angelangt,
streckte er, von niemandem bemerkt, den linken Arm
durch den Lattenzaun, fasste das über den Boden laufende
Drahtseil an und geriet mit der Hand in die Richtrolle.
Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass die drei
mittleren Finger der linken Hand ganz oder zum grösseren
Teil amputiert werden mussten.
B. -
Durch seinen gesetzlichen Vertreter handelnd be-
langte Hans Solenthaler im Sommer 1944 die Gemeinde
Teufen, als Eigentümerin der Motorseilwinde (Art. 58 OR)
und als Geschäftsherrin des mit deren Betrieb am Unfall-
tage beauftragten Eichenberger (Art. 55 OR), auf Schaden-
ersatz und Genugtuung im Betrage von Fr. 12,000.-. Die
Gerichte des Kantons Appenzell A.-Rh., das Obergericht
mit Urteil vom 26. Februar 1951, schützten die Klage für
Fr. 9000.- nebst 3 % Zins ab 17. Dezember 1943 und
Betreibungskosten.
C. -
Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Sie beantragt vollständige Abweisung der Klage. Der
Kläger schliesst auf Bestätigung des kantonalen Ent-
scheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Im Grundsätzlichen hat die Vorinstanz die zivil-
rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten unter den
Gesichtspunkten sowohl des Art. 58 wie des Art. 55 OR
zutreffend bejaht.
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Obligationenrecht. N° 59.
Für die in seinem Eigentum stehenden Werke -
und
ein solches ist eine Motorseilwinde der verWendeten Art,
wie bereits durch nicht veröffentlichtes Urteil des Bundes-
gerichtes vom 1. März 1949 i. S. Bänziger c. Bezirk Oberegg
entschieden wurde -
hat das Gemeinwesen nach konstan-
ter Rechtsprechung gleich wie der private Eigentümer zu
sorgen, und es muss daher, wenn es diese Pflicht verletzt,
gemäss Art. 58 OR für entstandenen Schaden Ersatz leisten
(vgl. BGE 76 II 216, 72 II 201, 70 II 88, 63 II 145, 61 II
325 f., 59 II 176, 58 II 357). Desgleichen ist, bei entspre-
chender Stellung des schadenstiftenden Funktionärs (d.h.
wenn dieser keine Organstellung hat, ansonst Art. 55 ZGB
gelten würde), Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OR
dort anwendbar, wo das Gemeinwesen mit dem Privaten
nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse, sondern als koor-
diniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (BGE 65 II 40,
63 II 30). Vorliegend ist das, entgegen der Meinung der
Beklagten, zweifellos geschehen. Gewiss stellt die Verfü-
gung der Anbaupflicht einen auf öffentlichem Recht beru-
henden obrigkeitlichen Akt dar. Jedoch geht es im Prozess
nicht um diese, von der Beklagten weder direkt noch indi-
rekt zu vertretende Anordnung an sich, sondern UIn deren
Ausführung. Dass nun die Bebauung landwirtschaftlich
nutzbaren Landes gemeinhin als gewerbliche Tätigkeit
anzusehen ist, bedarf keiner Darlegung. Daran wird durch
den Umstand, dass während der Kriegsjahre im Interesse
der Landesversorgung der Anbau für bestimmte Personen
und in bestimmtem Umfange vorgeschrieben war, für die
Betroffenen nichts geändert. Gewerblicher Natur ist auch
die vOn der Gemeinde durch Ausmietung einer Motorseil-
winde mit Pflug geleistete Hilfe. Massnahmen, wie sie hier
die Beklagte traf, wurden andernorts von den landwirt-
schaftlichen Genossenschaften ergriffen. Ein Zwang, der-
artige Erleichterung zu schaffen, bestand für die Beklagte
nicht. Anderseits blieb es dem anbaupflichtigen Bürger
anheimgestellt, in welcher Weise er seinen Obliegenheiten
nachkommen wollte. Sich des von der Gemeinde angebo-
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tenen Mittels zu bedienen war er nicht gehalten. Tat er das,
so hatte er dafür ein Entgelt zu entrichten. Ob dabei die
Beklagte auf Erzielung eines Gewinnes ausging oder sich
mit einem Beitrag an die Kostendeckung begnügte, ist
unerheblich. So wie anders schloss sie mit Q-em Privaten
als gleichgeordneter Partner ein vertragliches Abkommen,
das nach Veranlassung und Inhalt gewerblichen Charakter
trägt.
2. -
Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58
OR greift Platz bei Schädigungen, die auf fehlerhafte An-
lage, fehlerhafte Herstellung oder mangelhaften Unterhalt
des Werkes zurückzuführen sind. Von diesen Bedingungen
ist hier keine erfüllt. Mängel in der Herstellung oder im
Unterhalt der Motorseilwinde stehen nicht zur Erörterung.
Was die Anlage betrifft, so war sie nicht nur in bezug auf
Zustand und Zusammenwirken der einzelnen Teile, sondern
auch hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und Fixierung
des Werkes (vgl. den zitierten BGE vom 1. März 1949 i.S.
Bänziger c. Bezirk Oberegg) einwandfrei. Dass man es
auch hätte anders machen können -
z.ll. durch Befesti-
gung der Seilrollen an Pflöcken statt an Bäumen -
ist
unerheblich, wenn die einmal gewählte Methode den zu
stellenden Ansprüchen gerecht wurde. Das muss vorweg
für das rein Technische angesichts der Feststellungen der
Vorinstanz angenommen werden. Zur richtigen Anlage
gehören nach der Praxis allerdings auch die den jeweiligen
Verhältnissen angepassten Sicherungsvorkehren, soweit sie
wirksam gestaltet werden können und tragbar sind (BGE
60 II 223). Dabei Hesse sich immerhin fragen, ob nicht im
Anwendungsbereich des Art. 58 OR dieses Gebot zu be-
schränken ist auf Vorrichtungen gegen Gefahren, die aus
dem Wesen und dem bestimmungsgemässen Gebrauch des
Werkes selber erwachsen. Aber auch wenn man weiter-
gehende Sicherung fordert, ist vorliegend die Haftung zu
verneinen. Denn in jedem Falle sind Abwehrmassnahmen
nur notwendig gegen Gefahren, mit denen nach mensch-
licher Erfahrung gerechnet werden muss. Der auf dem
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Grundstück der Wwe. Buser auf der Seite gegen die Allee-
strasse hin angebrachte Lattenzaun machte nun jede zu-
faUige Kollision vorübergehender Personen mit der in
einem Abstand. von 60 cm aufgestellten Motorseilwinde
unmöglich. Dass aber jemand, und wäre es ein Kind von
7 % Jahren, darnach trachten werde, zwischen den Hag-
brettern hindurch das über den Boden gleitende Seil anzu-
fassen, war zumal in ländlichen Verhältnissen weder zu
erwarten noch vorauszusehen. Gegen solch willentliches
Berühren von aussen über schützende Hindernisse hinweg
besteht keine besondere Sicherungspflicht. Für die Anlage
mobiler Werke von der Art einer Motorseilwinde an jedem
neuen Standort eine vollständig geschlossene Umfriedung
zu verlangen, würde praktisch wie rechtlich zu unhalt-
baren Konsequenzen führen. Es genügt eine Einrichtung,
welche normalerweise die Gefährdung Dritter ausschliesst.
Und diese war mit der vorhandenen Umzäunung des
Grundstückes gegeben.
3. -
Für die Beurteilung nach Massgabe des Art. 55 OR
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der die
Umbrucharbeiten am 17. Dezember 1943 leitende Eichen-
berger als Angestellter der Gemeinde, und nicht etwa der
Wwe. Buser, tätig war. Somit vermag die Beklagte die
Verantwortung aus der Eigenschaft einer Geschäftsherrin
picht auf die Mieterin der Motorseilwinde abzuwälzen. Da-
gegen kann offen bleiben, ob es sich -
was die Beklagte
wiederum bestreitet -
bei dem vom Kläger erlittenen
Unfall bzw. bei dessen Folgen um einen durch Eichenberger
in Ausübung seiner als gewerblich zu bezeichnenden Di~nst
verrichtungen « verursachten » Schaden handelt. Denn auch
wenn dem so sein sollte, muss abweichend von der Auffas-
sung der Vorinstanz der im Gesetz vorbehaltene Entla-
stungsbeweis als erbracht angeSehen werden. Das kantonale
Urteil wirft der Beklagten vor, sie sei zwar nicht bei der
Wahl, aber bei der Instruktion und Überwachung ihres
Angestellten zu wenig sorgfältig gewesen. Den Mangel an
Instruktion findet die Vorinstanz lediglich darin, dass
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Obligationenrecht. N0 69.
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Eichenberger « über die Gefahr, welche das Anfassen des
ziehenden Drahtseils (besonders in der Nähe der Seilrolle)
bedeutet », nicht aufgeklärt worden sei. Allein diese Gefahr
war für jedermann offenkundig. Auf eine solche Selbst-
verständlichkeit brauchte die Beklagte nicht noch eigens
hinzuweisen, namentlich nicht einen ausgebildeten und
auch sonst mit der Handhabung von Seilwinden vertrauten
Kenner der Anlage. Die daneben von der Vorinstanz
gerügten Unterlassungen der Beklagten in der Überwa-
chung der Arbeitsweise Eichenbergers waren zumindest
für den Unfall nicht kausal. Die Motorseilwinde wurde kor-
rekt aufgestellt, befestigt und bedient, und es war auch
für den Schutz Aussenstehender gesorgt. In allen diesen
Punkten hätte ein auf dem Platze erschienener Abgesandter
der Beklagten nichts zu beanstanden gehabt. Wenn über-
haupt, lässt sich die Verletzung des Klägers ausser mit der
eigenen Unvorsichtigkeit höchstens mit einer momentanen
Unaufmerksamkeit oder Ablenkung Eichenbergers in ur-
sächlichen Zusammenhang bringen. Ein derartiges rein
persönliches Versagen hätte aber auch die wirksamste
Kontrolle nicht verhindern können. Es wäre daher, wenn
erwiesen, einzig von Eichenberger selber und nicht von der
Beklagten zu vertreten. Im übrigen ist zu sagen, dass die
Ausschaltung von Gefahren durch Eingriffe von aussen
Sache entweder der Anlage oder dann der Beaufsichtigung
des Werkeß ist. Gegenständliche Sicherungen und zugleich
noch deren Bewachung zu verlangen geht nicht an. Viel-
m~hr ist eine genügende anlagemässige Schutzeinrichtung
u.a. gerade dazu bestimmt, den mit dem Betrieb des Wer-
kes befassten Bedienungsmann nach jener Richtung hin
zu entlasten und ihm zu erlauben, seine Aufmerksamkeit
dem eigentlichen Arbeitsvorgang zu widmen. Da hier, wie
oben dargetan wurde, die Umzäunung des Grundstückes
eine zureichende Abwehr bildete, kann eine Behaftung der
Beklagten auch nicht damit begründet werden, dass Eichen-
berger, ungeachtet der wegen fortgeschrittener Dämmerung
beeinträchtigten Sicht gegen die Alleestrasse, weiterpflügte.
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Obligationenrecht. N° 60.
4.
Ist die Beklagte nicht ersatzpflichtig, so erübrigt
sich, auf die vorinstanzliche Festsetzung des Schadens
näher einzugehen. Allgemein bleibt immerhin zu bemerken,
dass nach gelten.der Rechtsprechung die Kapitalisierung
nicht auf den Unfall-, sondern auf den Urteilstag vorzu-
nehmen und bis dahin der Schaden konkret zu berechnen
ist (BGE 77 II 152).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
60. Extrait de I'arret de la Ire Cour civile du 7 novembre 1951
dans Ia cause Perrin contre PilloneI.
Application a l'action civile resultant d'un aete illicite puni8sabZe
de la pre8cription de p1U8 longue duree prevUe par la 1vi penale
(art. 60 aI. 2 CO).
a) Examen du point de savoir si un acte illicite, anMrieur a
I'entree en vigueur dn Code penal suisse, est punissable. Appli-
cation de l'art. 2 aI. 2 CP.
b) Lorsque I'action penale est prescrite, la prescription de l'action
civile se juge uniquement d'apres les regles de I'art. 60 aI. 1
et. des an. 127 et sv. CO. Les causes d'interruption civiles
n'interrompent pas Ie coors de Ia prescription penale -appli-
cable a l'action civile.
Verjährung dea Schadener8atzanaprucM aU8 strafbarer unerlaubter
Handlung; Anwendbarkeit der vom Strafge8etz vorgesehenen
längeren Verjährung8frist (Art. 60 Abs. 2 OR).
a) Prüfung der Strafbarkeit einer vor Inkrafttreten des StGB
begangenen unerlaubten Handlung. Anwendung von Ar.t. 2
Abs. 2 StGB.
b) Bei Verjährung des Strafruispruches beurteilt sich die Ver-
jährung des Zivilanspruches ausschliesslich nach Art. 60 Abs. 1
und 127 ff. OR. Die zivilrechtlichen UnterbrechungsgrüDde
unterbrechen den Lauf der auf den Zivilanspruch anwendbaren
strafrechtlichen Verjährung nicht.
Pre8crizione dell'azwne civile prom088a a dipendenza d'un atto
illecito punito penalmente; applicazione del termine piu lungo
di prescrizione previsto dalla Zegge penale (art. 60 cp. 2 CO).
a) Esame delm punibilita di un atto illecito commesso prima
deU'entrata in vigore deI Codice penale svizzero. Applicazione
deU'art. 2 cp. 2 CPS.
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Obligationenrooht. N° 60.
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b) Se l'azione penale e prescritta, la prescrizione deU'azione civile
si giudica esclusivamente secondo gli art. 60 cp. 1 e 127 e seg CO.
Le causa d'interruzione previste dal diritto civile non inter-
rompono il corso della prescrizione penale applicabile alI'azione
civile.
Resumi des taits.
A. -
Le 14 juillet 1941, vers midi, Marguerite Pillonel
montait a velo la rue de St-Jean, venant du Pont des
Delices. A un moment donne, elle leva le bras gauche
pour indiquer qu'elle voulait s'engager sur sa gauche
dans la rue du Belvedere. D'apres ses explications, elle
avait . deja quitte la droite pour gagner le milieu de la
chaussee lorsque, voyant venir un cycliste a sa rencontre,
elle reprit son ancienne direction. C'est alors qu'elle fut
heurtee a la roue arriere de sa machine par un cycliste
qui s'appretait a la devancer. Celui-ci avait vu dlle
Pillonel lever le bras et avait cru qu'elle poursuivrait
dans la direction indiquee : il fut suq,ris par la manreuvre
inattendue de la cycliste. Celle-ci tomba assez lourdement
sur le sol et se blessa aux jambes ainsi qu'a la nuque. A
la suite de cet aceident, elle souffrit de c6phaIees et de
troubles divers dont la gravite ne fut pas reconnue tout
de suite.
Ce n'est que par une expertise memcale du 29 novembre
1944, ordonnee au cours d'un proces qu'elle a soutenu
contre la Caisse nationale aupres de laquelle elle etait
obligatoirement assuree, que dlle Pillonel a connu d'une
fa\lon suffisamment precise les consequences dommageables
que l'accident aurait pour elle.
Le 19 novembre 1943, dlle Pillonel avait fait notifier
a Perrin un commandement de payer diverses sommes
representant les indemnites qu'elle estimait lui etre dues
par l'auteur de l'accident.
B. -.:.. Par exploit du 21 mars 1946, elle a fait eiter
Perrin en conciliation sur une demande en paiement de
ces sommes.
Le defendeur a excipe de preseription.