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60 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 16. Abs. 2 SchKG halten. Es kann ihm nicht zugebilligt wer- den, den (Weiter-) Lauf dieser Frist durch Gewährung von Zahlungsfristen an den Schuldner aufzuhalten. Lässt er sich zu Stundungen herbei, so· bleibt dadurch der Lauf der gesetzlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung unbe- rührt. Es ist Sache des Gläubigers, eine Überschreitung dieser Frist und damit ein Erlöschen der Betreibung zu vermeiden. Lässt er, wie im vorliegenden Falle, die Frist unbenützt ablaufen, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Schuldner über eine dennoch er- folgte Pfändung beschwert. Vielmehr hätte das Betreibungs- amt das Fortsetzungsbegehren als verspätet zurückweisen sollen.
4. - Das zweite Beschwerde- und Rekursbegehren ist nicht zu schützen. Über die Folgen des Hinfalles des Pf"an- dungsanschlusses des Rekursgegners (die keineswegs ohne weiteres in der Freigabe von Gegenständen im Werte von Fr. 1200. -bestehen werden) hat das Betreibungsamt erst noch zu verfügen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer ." . Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass. der Pfändungsanschluss des Rekursgegners zufolge Er- löschens seiner Betreibung aufgehoben wird.
16. Entscheid vom 16. Mai 1951 i. S. X. Pfändung eine8 Gelddepots bei einem Dritten.
1. Was ist zu pfänden:
a) be~ regulärem Depot (Sachhinterlage) ?
b) bel irregulärem Depot (Summenhinterlage) ! Art. 481 OR.
2. Voraussetzungen der Beiziehung polizeilicher Hilfe (Art. 912 SchRG) und der Besitznahme (Art. 981 u. 4 SchKG).
3. Rechtslage im Fall einer vom Depositar nach der Plandung des Depots, aber vor der Anzeige an ilm, für Rechnung des Schuld- ners vorgenommenen Zahlung bei der Post. Art. 64 und 36 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 1924.
40. Berichtigung einer ungesetzlichen Massnahme. Art. 21 SchRG.
5. Die Beschwerde rechtfertigendes Interesse. Art. 17 ff. SchRG. J !1 i 1 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16. 51 Saisie d'un iUp6t d'argent effectue en mains d'un #er8.
1. Que doit-on saisir:
a) s'il s'agit d'un depot reguIier (depOt d'une chose co~orelle) 1
b) s'ils'agitd'un depotirregulier (depot d'unesommed a.rgent)f (Art. 481 CO.) .
2. Conditions du recours a. la. force pubhque (art. 91 al. 2 LP) et de 180 prise de possession (art. 98 al. 1 et 4 LP).
3. Situation juridique dans 1e cas d'un payement effectue a. la. poste par 1e depositaire pour le co~pte. d~ del?iteur a~es Ja. saisie du depot mais avant que le depOSItarre rot eM avise da 180 saisie (art. 6 801. 4 et 36 de la loi federale sur le service des postes, du 2 ootobre 1924).
4. Redressement d'une mesure illegale (art. 21 LP).
5. InMret justifiant la plainte (art. 17 et suiv. LP). Pignoramento di un deposita di denaro neUe mani di un terzo.
1. Che oosa si deve pignorare : . ., .'
a) quando si tratta di un deposito ordinarlO (depOSIta di uns. oosa) ? • .
b) quando si tratta di un deposito irregola.re (deposIto di una somma di denaro) ? Art. 481 CO.
2. Presupposti pel rioorso alla forza pubblica (art. 91 cp. 2 LEF) e per la presa in posseBSo (art. 98 cp. 1 e 4 ~E~). . 3 Situazione giuridica nel ca80 in cui il deposlta.rlO esegmsce un . pagamento alla posta per c~mto deI. debito7e ~opo H. pigno- ramento deI deposito, ma prima ehe il deposlta.rlO ne sm stato avvertito (art. 6 cp. 4 e 36 della legge federale 2 ottobre 1924 sul servizio delle poste).
4. Riforma di un atto illegale (art. 21 LEF). Ji. Interesse giustifioante il reclamo (art. 17 sgg. LEF). A . . - Die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich (SBG) stellte im Juni 1950 gegen Hermann Thoma in Gla- rus ein Nachpfandungsbegehren. Das Betreibungsamt lud hierauf den Schuldner zum Pfandungsvollzuge vor. Am
10. Juli, noch vor der (mehrmalS aus verschiedenen Grün- den verschobenen) Einvernahme, begab sich der Schuldner zu X in Glarus und übergab ihm· einen Geldbetrag « zur teilweisen Abdeckung seiner Schulden ». Bei der Einver- nahme auf dem Betreibungsamt am 11. Juli abends er- klärte er auf die Frage nach Barmitteln oder Wertsachen (laut Protokoll) : « Depot zugunsten der Bankgesellschaft Zürich von Fr. 2 OOO.-liegt laut Auskunft bei X, Glarus, zur Zahlungsverfügung l). Mit gleicher Umschreibung ver- merkte das Betreibungsamt diesen Gegenstand in der so- gleich aufgenommenen Pfandungsurkunde. B. - Nachdem sich der Schuldner am 12. Juli nicht
62 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 16. zu der vorgesehenen Besprechung auf dem Bureau des X eingefunden hatte, unternahm es dieser, am 13. Juli mor- gens zwischen 8 und 9 Uhr auf dem Postamte Glarus Fr. 2000.- an die SBG in Zürich einzuzahlen. Auf dem Empfangschein ist X als Einzahlender v~rmerkt ; auf der Rückseite steht, die Zahlung erfolge für Rechnung des Thoma. O. - Auf sein Bureau zurückgekehrt, erfuhr dann X telephonisch vom Betreibungsamt, dass der Schuldner das erwähnte Depot in Pfändung gegeben habe. Als er sich demgegenüber auf die Einzahlung berief, sah sich das Betreibungsamt veranlasst, die Polizei aufzubieten. Doch vermochte der noch am gleichen Vormittag bei X erschie- nene Kantonspolizist nur eben protokollarisch festzuhal- ten, was sich aus dem ihm vorgewiesenen Empfangschein der Post ergab. Hierauf verlangte das Betreibungsamt vom Postamte Glarus die Herausgabe der (dem Empfänger noch nicht gutgeschriebenen) Fr. 2000.-, welchem An- suchen das Postamt Folge gab, unter Mitteilung an den Auftraggeber X. D. - Dieser beschwerte sich am 21. Juli 1950 über das Vorgehen des Betreibungsamtes, mit dem Antrag, dieses habe ihm die Fr. 2000.- unverzüglich zurückzuerstatten. Zur Begründung machte er geltend, das ihm vom Schuld- ner am 10. Juli übergebene Geld sei in sein (des X) Eigen- tum getreten. Er habe übrigens Forderungen gegen den Schuldner. « Wenn das Betreibungsamt glaubte, umge- kehrt Thoma sei bei mir forderungsberechtigt, so stand ihm zu, auf solche Forderung gesetzmässig zu greifen». Die Beschlagnahme des Betrages, den er bei der Post ein- bezahlt, stelle eine gegen ihn selbst, « einen gar nicht Betriebenen », gerichtete Betreibungshandlung dar und sei unzulässig. E. - Der Beschwerdeantrag wurde in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, aus folgenden Gründen : Gewiss hat- te der Rekurrent von der Pfändung des vom Schuldner verzeigten « Depots» keine Kenntnis, als er den Betrag von r 1 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 16. 63 Fr. 2 000.- an die SBG einzahlte. Die Pfändung war aber in Wirklichkeit gültig vollzogen. Geld ist nach Art. 98 Abs. 1 SchKG in amtliche Verwahrung zu nehmen. Durch diese Vorschrift ist die Beschlagnahme des Betrages bei der Post gerechtfertigt. Mit Unrecht hält der Rekurrent dafür, das ihm vom Schuldner übergebene Geld sei in sein Eigentum getreten. Er verwechselt Eigentum und Besitz. Er hatte dieses Geld nur zur Weiterleitung in Händen, gewissermassen als Bote, wie dann gleichfalls die Post, die es von ihm für Rechnung des Schuldners empfing. Ob der Rekurrent bei dieser Sachlage überhaupt ein eigenes In- teresse hat und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (ob- schon er das Geld ausgab, ohne ein Retentionsrecht geltend zu machen), kann dahingestellt bleiben. F. - Mit vorliegendem Rekurs gegen den oberinstanz- lichen Entscheid vom 19. April 1951 hält X an der Be- schwerde fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 'Zieht in Erwägung:
1. ... Die kantonalen Aufsichtsbehörden gehen von Art. 98 Abs. I SchKG aus, wonach das Betreibungsamt ge- pfändetes Geld in Verwahrung zu nehmen hat. Diese Vor- schrift findet auch Anwendung, wenn sich die betreffen- den Geldstücke und Banknoten des Schuldners bei einem Dritten befinden (selbst wenn dieser daran ein Retentions- recht geltend macht, wie sich aus dem Schlussabsatz von Art. 98 ergibt). Ist Geld des Schuldners in Form einer aus- geschiedenen Sachhinterlage (etwa in einem versiegelten Umschlag oder einem verschlossenen Behältnis) bei einem Dritten verwahrt, so greift die erwähnte Norm also in der Tat Platz. Die Angabe des Schuldners bei der Einver- nahme vom 11. Juli 1950 liess nun jedenfalls die Möglich- keit einer derartigen beim Rekurrenten befindlichen Sach- hinterlage offen - wiewohl der Schuldner nichts von einem verschlossenen, nicht mit dem Geld des Depositars ver- mischten Gelddepot sprach noch sichirgendwie über des-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 16. sen Zusammensetzung äusserte. Bei dieser Sachlage war zunächst ungewiss, ob man es mit einer Sachhinterlage der erwähnten Art oder aber mit einem Summendepot (depo- situm iITegulare) zu tun habe, bei dem das Geld in das Eigentum des Depositars übergeht und dieser nur zur Rückerstattung des gleichen Betrages aus seinem eigenen (durch die Hinterlage vermehrten) Vermögen verpflichtet ist, dem Hinterleger also nur eine Forderung gegen ihn zu- steht. Diese zweite Art von Hinterlegung ist indessen als stillschweigend vereinbart zu vermuten, wenn dem. Deposi- tar Geld unversiegelt und unverschlossen übergeben worden ist (Art. 481 Abs. 2 OR). Jedenfalls als sich beim RekuITen- ten ein ausgeschiedenes Depot des Schuldners, das dessen Eigentum geblieben sein könnte, nicht feststellen liess, der RekuITent vielmehr einen solchen Sachverhalt verneinte und ausserdem die von ihm bei der Post bewirkte Einzahlung von Fr. 2000.- an die SBG für Rechnung des Schuldners nachwies, blieb nur noch die Pfändung einer (bestrittenen) Forderung des Schuldners an den Rekurrenten aus irre- gulärer Hinterlegung vollziehbar.
2. - Die Beiziehung polizeilicher Hilfe (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG) erwies sich damit als unnütz: der Kantons- polizist hatte nur (wie ein Angestellter des Betreibungs- amtes) das Fehlen eines ausgeschieaenen, vom Vermögen des Rekurrenten getrennten Sachdepots feststellen kön- nen. Es kam auch nicht in Frage, polizeiliche Massnahmen bei der Post zu veranlassen, wo der RekUlTent den er- wähnten Betrag einbezahlt . hatte. Das Betreibungsamt warf ja dem Rekurrenten nicht etwa Veruntreuung vor, auch der Schuldner nicht. Vollends war die auf Art. 98 Abs. 1 SchKG gestützte Beschlagnahme bei der Post, um das Geld in Verwahrung zu nehmen, ungerechtfertigt. Diese Vorschrift betrifft nur die Sachpfändung von Geld (Bargeld, Banknoten usw.), findet also nur Anwendung, wenn ein möglicherweise dem Schuldner gehörender Bestand an solchen Werten festge- gestellt wird. Dies war aber, wie dargetan, hier nicht der Sohuldbetreibungs- und Ko~cht. N0 IS. 66 Fall, und was die Rechtsverhältnisse anbelangt, die der RekuITent durch die (nicht etwa im Namen des Schuldners vorgenommene) Einzahlung von Fr. 2000.- bei der Post begründet hatte, so war der Schuldner an diesem Zahlungs- geschäfte gar nicht beteiligt. Auftraggeber war der Re- kuITent, Empfänger (Destinatär) die SBG. Erst diese war &ngewiesen, den Betrag für Rechnung des Schuldners ent- gegenzunehmen, wozu es jedoch zufolge des Einschreitens des Betreibungsamtes bei der Post nicht gekommen ist. Wäre der Geldpostauftrag zur Ausführung gelangt, so hätte .allenfalls (neben der bestrittenen Forderung gegen den RekuITenten) eine Forderung gegen die SBG gepfändet werden können (unter Vorbehalt der Verrechnung und an- derer Einwendungen). Für eine Sachpfändung von Geld und ,somit für eine Inverwahrungnahme nach Art. 98 Abs. 1 SchKG fehlte es dagegen an einem tauglichen Substrate.
3. - Als Auftraggeber konnte der Rekurrent bis auf weiteres den der Post erteilten Auftrag wideITUfen und eine andere Verfügung treffen, insbesondere den Betrag herausverlangen (Art. 36 des Postverkehrsgesetzes vom
2. Oktober 1924, Art. 96 der Postordnung vom 15. Au- gust 1939 ; vgl. auch BGE 55 II 202-203). Ihm gegenüber hätte daher gegebenenfalls ein Guthaben gegen die Post .arrestiert oder gepfändet werden können (vgl. Art. 6 Abs. 4 des Postverkehrsgesetzes), jenes etwa bei Zahlungsflucht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Dabei kann sich fragen, ob dem Betreibungsamt zugestanden wäre, auf Grund einer Pfändung der in Frage stehenden Forderung des Thoma gegen den RekUlTenten die Arrestbewilligung nachzusuchen (Art. 100 SchKG). Solche Massnahmen gegen den Rekur- renten sind jedoch nicht getroffen worden, und das Betrei- bungsamt behauptet übrigens nicht, es hätte gegen ihn ein Arrestgrund vorgelegen.
4. - Die unzulässige Beschlagnahme ist gemäss dem Beschwerdeantrag rückgängig zu machen (Art. 21 SchKG). Eigentlich hat dies in der Weise zu geschehen, dass das Betreibungsamt den zu Unrecht von der Post herausver- 5 AS 77 III - 1961
66 Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht. N° 16. langten Betrag wiederum an das Postamt Glarus abliefert. somit den frühern Stand der Dinge wiederherstellt. Diese Lösung ist vom (weitergehenden) Rekursantrage umfasst. Die Post würde dann einfach den seinerzeit erhaltenen Auftrag (sofern nicht der Rekurrent ihn alsbald widerrufen sollte) nachträglich noch auszuführen haben. Allein es ist dem Rekurrenten unbenommen, vom Betreibungsamte direkt die Auszahlung an ihn selbst zu verlangen ; wäre doch die Rückgabe an die Post ein unnötiger Umweg, wenn der Rekurrent zur Rücknahme des Betrages entschlossen ist. Zu einem solchen Begehren ist ihm eine kurze Frist anzusetzen. Das Betreibungsamt hat ferner die Pfändung des «De- pots » im Sinne einer Forderungspfändung, wie dargelegt, klarzustellen und dem Rekurrenten eine entsprechende Anzeige mit dem Formular Nr. 9 zukommen zu lassen.
5. - Ein Interesse des Rekurrenten an der Beschwerde lässt sich nicht verneinen. Beanspruchte er den bei der Post einbezahlten Betrag auch nicht für sich selbst, so musste ihm doch daran gelegen sein, dass die Zahlung nicht ihrem Zweck durch ungesetzliche Massnahmen des Betreibungs- amtes entfremdet werde. Ob die Ueberweisung an die SBG heute noch sinnvoll ist, steht dahin, weshalb eben .dem Rekurrenten auch eine anderweitige Verfügung (wie sie ihm zur Zeit der betreibungsamtlichen Beschlagnahme ohne- hin noch gegenüber der Post zugestanden wäre) freizustel- len ist. Und wenn die untere Aufsichtsbehörde die Be- schwerde monatelang als vermeintlich gegenstandslos lie- gen liess, war ihr offenbar nicht gegenwärtig, dass sogar nach der Verteilung an die Gläubiger eine Rückgabebe- schwerde des Schuldners nicht völlig ausgeschlossen ist (wenn er nämlich geltend macht, es habe an den betrei- bungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verteilung ge- fehlt; vgl. BGE 76 UI 84-85). Gleiches gilt für die Be- schwerde eines Dritten, in dessen Vermögen das Betrei- bungsamt auf ungesetzliche Weise eingegriffen hat. Übri- gens war der von der Post herausverlangte Betrag damals, Schuldbetreibtmgs. und Konlrursrecht. N0 17. 67 als die Beschwerde eingereicht wurde, zweifellos noch nicht verteilt (da ja die Teilnahmefrist laut Piandungsurkunde noch bis zum 11. August lief). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Be- treibungsamt angewiesen wird,
a) den ihm von der Post abgelieferten Betrag von Fr. 2000.- der Post oder, wenn der Rekurrent es binnen 5 Tagen (seit Zustellung des Dispositivs dieses Entscheides) verlangt, an ihn selbst zurückzugeben;
b) dem Rekurrenten unverzüglich mit Formular Nr. 9 anzuzeigen, dass es bei Thoma eine (bestrittene) Forderung auf ihn im Betrage von Fr. 2000.- in vollem Umfange ge- pfändet habe.
17. Auszug aus dem Entseheid vom 19. Juni 1951 i. S. Seger. Voraussetzungen der Piändung künftigen Werklohnes nach Axt. 93 SchKG. Art der Piändung im Falle periodischer Entlöhnung nach l'Iassgabe der aufgewendeten Zeit. Conditions, oolon l'art. 93 LP, de la saisie des creances qui Daltront de l'ex:ecution d'un contrat d'entreprise. Maniere de proceder a Ja saisie lorsque le debiteur est retribue a intervalles fixes d'apres le temps qu'll a consacre a son travail. . PresuppÜsti deI pignoramento di crediti futuri a dipendenza d'un contratto d'app;11to (art. 93 LEF). Modo di procedere al pigno- ramento quando il debitore e retribuito periodicamente, secondo il tempo che consacra al suo lavoro. Aus dem Tatbestand: A. - Beim Rekurrenten, Automechaniker, pländete das Betreibungsamt St. Gallen vom Lohn je Fr. 1.- pro Ar- beitstag. B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Lohn- pfändung, wurde aber in beiden kantonalen Instanzen ab- gewiesen. O. - Mit vorliegendem Rekurse hält er an der Be- schwerde fest.