Erwägungen (2 Absätze)
E. 42 Bchuldbetreibungs- und Konkmsrooht. N0 12.
Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen », soweit
sie niclit mit fälligen Renten verrechnet werden können.
Das bedeutet nicht, dass gegen erfolglos gemahnte Bei-
tragsschuldner in allen Fällen, wo eine Verrechnung nicht
möglich ist, Betreibung einzuleiten sei. Art. 15 schreibt
die Betreibung als Mittel zur Einziehung der Beiträge vor.
Daraus ist vemünftigerweise zu schliessen, dass die Aus-
gleichskassen nur in den Fällen Betreibung einzuleiten
haben, wo erwartet werden darf, dass die rückständigen
Beiträge auf diesem Wege ganz oder wenigstens teilweise
eingebracht werden können. Wo die Betreibung keinen
solchen Erfolg verspricht, ist davon abzusehen; sie würde
in einem derartigen Falle nur unnütze Kosten und Um-
triebe verursachen. Dieser Auslegung von Art. 15 des
Gesetzes entspricht es, dass Art. 42 der Vollziehungsver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 bestimmt, die Ausgleichs-
kasse habe die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich
abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich aus-
sichtslos sei.
Es gehört demnach zum Bezug der Beiträge im Sinne
von Art. 14 ff. aes AHV-Gesetzes, dass die Ausgleichs-
kassen vor Einleitung einer Betreibung wenigstens sum-
marisch prüfen, ob diese Massnahme Aussicht auf Erfolg
habe oder nicht. Das Zweckmässigste ist hiebei in der Regel
eine Erkundigung beim Betreibungsamte darüber, ob
gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausge-
stellt worden seien. Die Antwort auf eine solche Anfrage
ist also eine zur Durchführung des ersten Teils des AHV-
Gesetzes erforderliche Auskunft, so dass sie gemäsa Art. 93
dieses Gesetzes kostenlos erteilt werden muss. Mit Recht
hat daher die Vorinstanz im vorliegenden Falle die Er-
hebung der Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT für unzu-
lässig erklärt.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konku'1'8kammer :
Der RekUrs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). No 13.
E. 43 TI. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES COURS CIVILES
13. Arr~t de la He Cour civlle du 9 mars 1951 da.us la cause
Froldevaux contre Regie iMeme des aleooIs.
SurBis OO'fWordataire.
La question de la validiM d'un droit de gage constitue par une
convention passee entre la Regie fMerale des alcools et un
debiteur au benefice d'un sursis concordataire avec le consente-
ment du cOInmissaire ressortit au juge de la faillite en cas de
faillite subsequente.
L'art. 298 LP ne s'oppose pas d'une fa~lOn absolue a la cons.titu-
tion d'un droit de gage sur un bien appartenant a un debiteur
au benefice d'un sursis concordataire.
Nachlasstundung.
.
Über die Gültigkeit eines der eidgenössischen Alk?holver,waItung
vom Schuldner während der Nachlasstundung mIt ZustImmung
des Sachwalters bestellten Pfandrechtes hat im nachfolgenden
Konkurse der Konkursrichter zu entscheiden.
Art. 298 SchKG schliesst die Verpfändung von Vermögen des
Schuldners während der Nachlasstundung nicht unbedingt aus.
M oratoria concordataria.
.
TI
giudizio sulla validita d'un diritto di pegno
c08titUl~
mediante convenzione stipulata tra la Regia fe.derale degli
aicool e un debitore ai beneficio di una moratona concorda-
taria col consenso deI commissario spetta. nel fallimento
sussegnente, ai giudice deI f~imento.
.
.
L'art. 298 LEF non si oppone m modo assoluto alla costltliZlone
di un diritto di pegno sui beni apparteIl;enti ad un debitore 31
beneficio di una moratoria concordatarla.
La Compagnie viticole de Cortaillod S.A. a obtenu un
sursis concordataire le 19 septembre 1948. La procedure
n'ayant pas abouti, la Compagnie a 13M declaree en faillite
le 19 mars 1949. Pendant la duree du sursis, elle avait
demande a. la Regie fooerale des alcools l'autorisation de
distiller diverses quantites de lies, restes de vin et marcs
de raisin qui etaient en sa possession. La Regie lni accorda
ces autorisations a. la condition que la Compagnie Ini
fournit des s11retes suffisantes pour le payement des droits
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40 Sohuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 12. Richtigerweise - dies will Art. 725 Abs. 4 OR zweifellos _ müssen auch gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den Pfändungsgläubi- gern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen. Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub auch einer Pfandverwertung entgegenstünde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.
12. Entscheid vom 19. April 1951 i. S. BetreibungsamtZürich 9. Eine AHV-Ausgleichskasse, die vor Einleitung einer Betreibung für AHV-Beiträge vom Betreibungsamt Auskunft darüber verlangt, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausgestellt wurden, hat die Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT nicht zu bezahlen (Art. 93 des BG über die AHV vom 20. De- zember 1946). Une caisse de compensation pour l'AVS qui, avant d'engager une poursuite en payement de eotisations, demande a l'office des poursuites si des aetes de defaut de biens ont eM delivres rooem- ment contre le debiteur n'a pas a payer l'emolument prevu par l'art. 9 du tarif des frais (art. 93 de la loi federale sur l'AVS du 20 decembre 1946). Una ~assa df compe~zione pe; l'AVS che, prima di promuovere ~ eseeuzlO~e pt;r ~ mcass? dl quote .non pagate, chiede all'uffi- CIO se negli ultlllll tempI sono statl emessi degli attestati di carenza di beni a carico deI debitore non deve pagare la tassa prevista dall'art. 9 della tariffa (art. 93 della legge federale sull'AVS deI 20 dicembre 1946). Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungs- amte Zürich 9 gegen Max Brunner das Betreibungsbegehren für rückständige AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 254.-. Sie fügte bei: « Wenn in den letzten 12 Monaten Verlust- scheine ausgestellt wurden, erbitten wir das Betreibungs- begehren mit entsprechendem Vermerk zurück. J) Am
6. Dezember teilte ihr das Betreibungsamt mit, im Jahre 1950 seien gegen den Schuldner 9 Verlustscheine ausge- Schuldbetreibungs_ und Konkursi'echt. No 12. 41 stellt worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren zurück. Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten, nämlich Fr. 1.- Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebT und Fr.-.25 Nachnahmeporto. Hiegegen beschwerte sich die Ausgleichskasse unter Be- rufung auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, wo- nach die Verwaltungs- und Rechtspfiegebehörden des Bun- des, der Kantone und der Gemeinde verpflichtet sind, den zuständigen Organen « die zur Durchführung des ersten Teils dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte J) kostenlos zu erteilen. Einem Bescheide folgend, den die Verwaltungs- kommission des Zürcher Obergerichtes am 28. August 1950 dem Betreibungsinspektorate des Kantons Zürich gegeben hatte nahm die untere Aufsichtsbehörde an, Auskünfte der i~ Frage stehenden Art fallen nicht unter diese Bestim- mung, und wies demgemäss die Beschwerde ab. Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an die kan- tonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Ge- bührenbelastung von Fr. 1.- für die ihr erteilte Auskunft sei aufzuheben. Mit Entschejd vom 16. März 1951 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren entsprochen. Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an seiner Gebührenforderung fest. Die 8chuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes gehört u.a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 ff. dieses Gesetzes. Für den Bezug der Beiträge sind nach Art. 63 Abs. 1 lit. c die Ausgleichskassen zuständig. Die Betrei- bungsämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behö~den. Sie haben also nach dieser Bestimmung den AusgleIchs- kassen die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Aus- künfte kostenlos zu erteilen. Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind nach Art. 15 Abs. 1 des AHV-Gesetzes « ohne
42 Bchuldbetreibungs- und Konkmsrooht. N0 12. Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen », soweit sie niclit mit fälligen Renten verrechnet werden können. Das bedeutet nicht, dass gegen erfolglos gemahnte Bei- tragsschuldner in allen Fällen, wo eine Verrechnung nicht möglich ist, Betreibung einzuleiten sei. Art. 15 schreibt die Betreibung als Mittel zur Einziehung der Beiträge vor. Daraus ist vemünftigerweise zu schliessen, dass die Aus- gleichskassen nur in den Fällen Betreibung einzuleiten haben, wo erwartet werden darf, dass die rückständigen Beiträge auf diesem Wege ganz oder wenigstens teilweise eingebracht werden können. Wo die Betreibung keinen solchen Erfolg verspricht, ist davon abzusehen; sie würde in einem derartigen Falle nur unnütze Kosten und Um- triebe verursachen. Dieser Auslegung von Art. 15 des Gesetzes entspricht es, dass Art. 42 der Vollziehungsver- ordnung vom 31. Oktober 1947 bestimmt, die Ausgleichs- kasse habe die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich aus- sichtslos sei. Es gehört demnach zum Bezug der Beiträge im Sinne von Art. 14 ff. aes AHV-Gesetzes, dass die Ausgleichs- kassen vor Einleitung einer Betreibung wenigstens sum- marisch prüfen, ob diese Massnahme Aussicht auf Erfolg habe oder nicht. Das Zweckmässigste ist hiebei in der Regel eine Erkundigung beim Betreibungsamte darüber, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausge- stellt worden seien. Die Antwort auf eine solche Anfrage ist also eine zur Durchführung des ersten Teils des AHV- Gesetzes erforderliche Auskunft, so dass sie gemäsa Art. 93 dieses Gesetzes kostenlos erteilt werden muss. Mit Recht hat daher die Vorinstanz im vorliegenden Falle die Er- hebung der Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT für unzu- lässig erklärt. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konku'1'8kammer : Der RekUrs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). No 13. 43 TI. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES COURS CIVILES
13. Arr~t de la He Cour civlle du 9 mars 1951 da.us la cause Froldevaux contre Regie iMeme des aleooIs. SurBis OO'fWordataire. La question de la validiM d'un droit de gage constitue par une convention passee entre la Regie fMerale des alcools et un debiteur au benefice d'un sursis concordataire avec le consente- ment du cOInmissaire ressortit au juge de la faillite en cas de faillite subsequente. L'art. 298 LP ne s'oppose pas d'une fa~lOn absolue a la cons.titu- tion d'un droit de gage sur un bien appartenant a un debiteur au benefice d'un sursis concordataire. Nachlasstundung. . Über die Gültigkeit eines der eidgenössischen Alk?holver,waItung vom Schuldner während der Nachlasstundung mIt ZustImmung des Sachwalters bestellten Pfandrechtes hat im nachfolgenden Konkurse der Konkursrichter zu entscheiden. Art. 298 SchKG schliesst die Verpfändung von Vermögen des Schuldners während der Nachlasstundung nicht unbedingt aus. M oratoria concordataria. . TI giudizio sulla validita d'un diritto di pegno c08titUl~ mediante convenzione stipulata tra la Regia fe.derale degli aicool e un debitore ai beneficio di una moratona concorda- taria col consenso deI commissario spetta. nel fallimento sussegnente, ai giudice deI f~imento. . . L'art. 298 LEF non si oppone m modo assoluto alla costltliZlone di un diritto di pegno sui beni apparteIl;enti ad un debitore 31 beneficio di una moratoria concordatarla. La Compagnie viticole de Cortaillod S.A. a obtenu un sursis concordataire le 19 septembre 1948. La procedure n'ayant pas abouti, la Compagnie a 13M declaree en faillite le 19 mars 1949. Pendant la duree du sursis, elle avait demande a. la Regie fooerale des alcools l'autorisation de distiller diverses quantites de lies, restes de vin et marcs de raisin qui etaient en sa possession. La Regie lni accorda ces autorisations a. la condition que la Compagnie Ini fournit des s11retes suffisantes pour le payement des droits