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36 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 10. teilen sei (Art. 242 Abs. 2 SchKG, Art. 45 ff. der Konkurs- verordnung). Dies ist jedoch zu verneinen. Es geht nicht um Aussonderung im Sinne der erwähnten Vorschriften. Streitig ist zwischen dem Schuldner und der Konkursmasse (bzw. dem Rekurrenten als einem Konkursgläubiger, der die in Frage stehende Entschädigungssumme zur Kon- kursmasse ziehen möchte) weder das Eigentum noch ein zivilrechtlicher Sachverh8lt, der nach Art. 201-203 SchKG aus besondern Gründen die Aussonderung zu Randen eines Dritten rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sich einfach um die Abgrenzung des Konkursbeschlagsrechtes gegenüber dem Schuldner selbst, hinsichtlich eines zwei- fellos ihm gehörenden und von keinem Dritten nach den soeben genannten Bestimmungen beanspruchten Wertes. Für die streitige Abgrenzung ist Art. 197 SchKG mass- gebend, über dessen Anwendung die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden befugt sind (vgl. JAEGER, zu Art. 197 N. 1 B, Schlussabsatz, auf Seite 6 des II. Bandes des Kommentars, und zu Art. 242 N. 3).
3. - Dem Vermögensanfall im Sinne von Art. 197 Abs. 2 SchKG steht der Arbeitserwerb des Schuldners während des Konkurses gegenüber. Wie eigentlicher Lohn, so ist auch jegliches sonstige Erwerbseinkommen dem Konkurs- beschlag entzogen, zum Beispiel ein Handelsgewinn (BGE 72 UI 86 unten). Im vorliegenden Falle hat man es mit einer vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zu tun. Auf Grund ihrer Kenntnis des vom Schuldner mit dem Arbeit- geber ausgefochtenen Rechtsstreites charakterisiert die kantonale Aufsichtsbehörde die Forderung des Schuldners als Entschädigung für Lohn- und Arbeitsausfall und an einer andern Stelle ihres Entscheides als Arbeitsverdienst- ersatz. Somit steht diese Forderung in ihrem Bestand und Rechtsgrund eindeutig fest, so dass es nicht etwa vorerst noch einer nähern Abklärung (durch Erläuterungsfrage an den mit jenem Rechtsstreite befassten Richter) bedarf. Zu entscheiden bleibt nur eben die Frage nach der Zugehörig- Schuldbetreibungs. und KQnkursrecht. N° 11. 37 keit dieser dem Schuldner rechtskräftig zuerkannten For- derung zum Konkursvermögen. Handelt es sich da bei nach dem Gesagten auch nicht um eigentlichen Arbeitsverdienst, sO hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entschädigung dennoch mit .Recht vom Konkursbeschlag ausgenommen· Beruht die Entschädigungspflicht doch auf dem Dienstver- hältnis, für dessen vorzeitige Auflösung der Arbeitgeber einzustehen hat. Sie tritt damit gleichwie der Lohnan- spruch in Gegensatz zum Vermögensanfall im engern Sinn (aus Erbschaft, Schenkung, Lotterie- und andern Zufalls- gewinnen, vgl. BGE 72 III 85), wie ihn Art. 197 Abs. 2 SchKG allein im Auge hat. Dementsprechend kann eine solche Entschädigung für die während des Konkurses erfolgte Auflösung eines Dienstverhältnisses auch nicht Gegenstand eines Nachkonkurses gemäss Art. 269 SchKG bilden.
4. - Bei diesem Ausgang der Sache ist es belanglos, dass das Konkursamt den ihm vom Arbeitgeber überwiesenen Entschädigungsbetrag seiner Überzeugung gemäss einfach dem Schuldner herausgab, statt zuvor eine dahingehende Verfügung zu treffen, sie dem Rekurrenten wie auch den übrigen Konkursgläubigern zu eröffnen und alsdann die Einreichung und das Ergebnis allfälliger Beschwerden a bzu- warten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-KeUer A.-G. in Liq Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 7254 OR) ~arf. in Pf1indungsbetreibungen gegen den Schuldner (für öffenthch- rechtliche Forderungen, Art. 43 SchKG) keine Verwertung stattfinden. Pendant l'ajournement de la declaration de faillite (art. 725 al. 4 CO), il ne peut pas y avoir de realisation, dans les pour- suites par voie de saisie dirigees contre le deblteur (pour des prestations de droit public, art. 43 LP).
38 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 11. D~~ il tempo per il quale la dichiarazione di fallimento e stata ~rlta Jart. 725 cp. 4 CO), rufficio non pub procedere alla realizzazlOne ~elle esecuzioni in via di pignoramento promosse contr~ il debltore (per delle prestazioni fondate sul diritto pubbhco ; art. 43 LEF). . A. - Die Rekurrentin erhielt am 26. September 1950 emen Konkursaufschub von sechs Monaten im Sinne von Art. 725 Abs. 4 OR. Die eidgenössische Steuerverwaltung hatte gegen sie vier Betreibungen angehoben und gemäss Art. 43 SchKG durch Pfändung fortgesetzt. Den von ihr gestellten Verwertungsbegehren gab das Betreibungsamt wegen des Konkursaufschubes keine Folge, wurde aber auf Beschwerde der Steuerverwaltung von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 9. Februar 1951 dazu angewiesen, aus folgenden Gründen : Der Konkurs- aufschub bringt nicht von selbst einen Rechtsstillstand und dam~t ein Betreibungsverbot mit sich. Fraglich und im Schrifttum umstritten ist, ob der Richter befugt sei, ein solches Verbot als Massnahme gemäss Art. 725 Abs. 4 Satz 2 OR zu verhängen (verneinend SCHUCANY, Kom- mentar zum schweizerischen Aktienrecht, zu Art. 725 N. 5). Jedenfalls müsste der Richter ausdrücklich in diesem Sinne :-erfügt ~aben, was im vorliegenden Falle nicht geschehen 1st. SOmIt steht der Verwertung in Pfändungsbetreibungen nach Art. 43 SchKG nichts im Wege. « Diese ungleiche Behandlung der Gläubiger mag unbefriedigend sein, kann aber von den Betreibungsbehörden nicht geändert werden.» B. - Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Schuld- nerin dara~ fest, dass die Verwertung in den hängigen Steuerbetrelbungen während des Konkursaufschubes nicht durchgeführt werden dürfe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob der Konkursaufschub nach Art. 725 Aha. 4 OR von Rechts wegen die Wirkungen eines RechtsstiIlstandes habe, oder ob ihm der Richter diese Wirkungen beilegen könne. Jedenfalls muss, solange Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° ll. 39 er zu Recht besteht, eine Verwertung von Vermögen des Schuldners in Pfandungsbetreibungen (für öffentlichrecht- liehe Forderungen, Art. 43 SchKG) ausgeschlossen sein. Art. 43 ist zugunsten des Schuldners aufgestellt; dieser soll für Forderungen der betreffenden Art nicht in Kon- kurs getrieben werden. Dagegen darf eine solche Pfän- dungsbetreibung nicht dazu führen, den Zweck des Kon- kursaufschubes, der ja eine Sanierung ermöglichen soll, zu vereiteln. Wäre die Konkurseröffnung ausgesprochen worden, so wären nach Art. 206 SchKG die Steuerbetrei- bungen ohne weiteres erloschen, und die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht verwerteten gepfändeten Vermögensstücke wären nach Art. 199 Abs. r SchKG in die Konkursmasse gefallen. Der Aufschub der Konkurs- eröffnung muss nun auch einen Aufschub der Verwertung in jenen Pfandungsbetreibungen zur Folge haben, ansonst er seinen Zweck nicht zu erfüllen vermöchte. Wenn Art. 725 Aha. 4 OR die drohende Verwertung in allenfalls hängigen Pfandungsbetreibungen nicht ins Auge fasst, so enthält er eine im Sinne des Gesagten auszufüllende Lücke. Nach dem zweiten Satze jener Vorschrift ist während des Konkursaufschubes für Erhaltung des Vermögens zu sorgen. Diesem Anliegen des Gesetzeswfude aber eine im Pfandungsverfahren erfolgende Verwertung von Ak- tiven - unter Umständen wäre es ein grosser Teil der- selben - in unerträglicher Weise zuwider laufen. Ferner muss jede Begünstigung einzelner Gläubiger vor andern der gleichen Klasse vermieden werden. Die Gleichbehand- lung, wie sie im Konkurse gilt, ist auch im Falle des Kon- kursaufschubes im Auge zu behalten, und es ist durch geeignete Massnahmen für gleichmässige Befriedigung der Gläubiger Gewähr zu bieten. Auch in dieser Hinsicht würden sich bei Verwertung von Aktiven zugunsten von Steuergläubigern u.s.w. während des Konkursaufschubes unhaltbare Folgen ergeben. Die dergestalt verwerteten Gegenstände wären nach Art. 199 Aha. 2 SchKG in einem nachfolgenden Konkurse dem Zugriff der Masse entzogen.
40 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 12. Richtigerweise - dies will Art. 725 Abs. 4 OR zweifellos - müssen auch gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den Pfändungsgläubi- gern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen. Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub auch einer Pfandverwertung entgegenstünde. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen.
12. Entscheid vom 19. April 1951 i. S. BetreibungsamtZfirich 9. Eine AHV ·Ausgleichskasse, die vor Einleitung einer Betreibung für AHV·Beiträge vom Betreibungsamt Auskunft darüber verlangt, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausgestellt wurden, hat die Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT nicht zu bezahlen (Art. 93 des BG über die AHV vom 20. De· zember 1946). Une caisse de compensation pour I'AVS qui, avant d'engager une poursuite en payement de cotisations, demande a l'office des poursuites si des actes de defaut de biens ont etS delivres recem· ment contre le debiteur n'a pas a payer l'emolument prevu par l'art. 9 du tarif des frais (art. 93 de la loi fed6rale sur l' A VS du 20 decembre 1946). Una cassa di compensazione per l' A VS ehe, prima di promuovere U?-'esecuzione per I'incasso di quote non pagate, chiede all'uffi. 010 se negli ultimi tempi sono stati emessi degli attestati di carenza di beni a carico deI debitore non deve pagare Ia tassa prevista dall'art. 9 della tariffa (art. 93 della legge federale sull'AVS del 20 dicembre 1946). Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungs- amte Zürich 9 gegen Max Brunner das Betreibungsbegehren für rückständige AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 254.-. Sie fügte bei: « Wenn in den letzten 12 Monaten Verlust- scheine ausgestellt wurden, erbitten wir das Betreibungs- begehren mit entsprechendem Vermerk zurück.» Am
6. Dezember teilte ihr das Betreibungsamt mit, im Jahre 1950 seien gegen den Schuldner 9 Verlustscheine ausge- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12. 41 stellt worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren zurück. Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten, nämlich Fr. 1.- Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebT und Fr.-.25 Nachnahmeporto. Hiegegen beschwerte sich die Ausgleichskasse unter Be- rufung auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, wo- nach die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bun- des, der Kantone und der Gemeinde verpflichtet sind, den zuständigen Organen « die zur Durchführung des ersten Teils dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte» kostenlos zu erteilen. Einem Bescheide folgend, den die Verwaltungs- kommission des Zürcher Obergerichtes am 28. August 1950 dem Betreibungsinspektorate des Kantons Zürich gegeben hatte, nahm die untere Aufsichtsbehörde an, Auskünfte der in Frage stehenden Art fallen nicht unter diese Bestim- mung, und wies demgemäss die Beschwerde ab. Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an die kan- tonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Ge- bührenbelastung von Fr. 1.- für die ihr erteilte Auskunft sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 16. März 1951 hat die kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren entsprochen. Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an seiner Gebührenforderung fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes gehört u.a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 ff. dieses Gesetzes. Für den Bezug der Beiträge sind nach Art. 63 Abs. 1 lit. c die Ausgleichskassen zuständig. Die Betrei- bungsämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behörden. Sie haben also nach dieser Bestimmung den Ausgleichs- kassen die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Aus- künfte kostenlos zu erteilen. Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind nach Art. 15 Abs. 1 des AHV-Gesetzes « ohne