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Schuldbetreibilllgs- und Konkursrecht. N0 34.
117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation
nicht ins Gewicht, dass die Arrestgegenstände in einer am
Wohnorte durchgeführten Betreibung requisitionsweise
gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht
dem mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden.
Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort
ab, weil er (vor der Arrestbewilligung oder nachträglich
binnen der Frist von Art. 278 SchKG) am Wohnorte des
Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am
Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtüm-
lichen Freigabe der Arrestgegenstände vorzubeugen.
Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm
in Zürich angehobene Betreibung auf andere Weise dem
Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde, ist be-
langlos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung
wirksam prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde
nicht aus dem in der vorinstanzlichen Entscheidung ange-
gebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet werden
durfte.
Demnach erkennt die Schuldbett'.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-
teilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen
wird.
34. Entscheid vom 28. August 1951
i. S. Falek & Cle. uud Konsorten.
N achla8s-vertrag mit Vermögensabtretung.
1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September
1949 gelten für die seit ihrem Inkrafttreten (1. Februar 1950)
eingetretenen Verfahrensabschnitte.
2. Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger (Art. 316 k SchKG).
Über die Rechtsgültigkeit des Pfandrechtes (und über allf'tillige
AnfechtunhsgrüDde nach Art. 285 ff. SchKG) ist gleichwohl im
Kollokationsverl'ahren zu befinden (Art. 316 g SchKG).
3. Das in Art. 316 e Abs. 2 vorgesehene Einspracheverfahren gilt
nur hinsichtlich Verwertungsmassnahmen.
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Concordat par abandon d'actif.
1. Les dispositions introduites par la loi federnie du 28 septembre
1949 sont applicables aux phases de la procedure qui ont debute
posterieurement a I'entree en vigueur de ces dispositions. soit
au l er fevrier 1950.
2. Droit de distraction des creanciers nantis de gages mobiliers
(art. 316 lettre k LP). C'est neanmoins dans la procedure de
collocation qu'il y a lieu de statuer sur la validite du droit de
gage (ainsi que sur d'eventuels motifs de revocation selon les
art. 285 et suiv. LP) (art. 316 lettre g LP).
3. Le droit de recourir contre les decisions des liquidateurs et de
la commission des creanciers selon l'art. 316 lettre e al. 2 J~P
ne concerne que les decisions relatives a la realisation.
Concordato con abbandono dell'attivo.
I. Le disposizioni introdotte dalla legge federale 28 settembre
1949 sono applicabili alle fasi della procedura ehe hanno preso
iuizio posteriormente all'entrnta in vigore di queste disposi-
zioni (1 0 febbraio 1950).
2. Diritto dei creditori di distrnrre dalla massa i beni garantiti
da pegno in loro favore (art. 316 lett. k LEF). E nondimeno in
sede di graduatoria ehe occorre statuire sulla validita deI diritto
di pegno (come pure su eventuaIi motivi di rivocazione a norma
dell'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF).
3. TI diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori edella
delegazione dei creditori a norma dell'art. 316 lett. e cp. 2 LEF
concerne soltanto le decisioni relative alla realizzazione.
A. -
Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der
Allunit A.G. in Alpnach-Dorfwurde am 8. November 1949
von der Nachlassbehörde bestätigt. Der Liquidator legte
vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem
Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er aner-
kannte im Kollokationsplan das von Falck & Cie., Luzern,
für eine Kontokorrentforderung von Fr. 122,307.- gel-
tend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der Fabrik-
liegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief,
wies dagegen die Faustpfandansprache derselben Gläu-
bigerin am Inhaberschuldbrief im 4. Rang (wegen Anfecht-
barkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG,
wie der Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist)
ab, ebenso (im Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis)
das ihr durch Grundpfandverschreibung im 5. Rang einge-
räumte Grundpfandrecht.
B. -
Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte
sich die Gläubigerin Falck & Cie. am 23. Januar 1951 bei
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der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Auf-
hebung der erwähnten Kollokationsverfügungen, a) hin-
sichtlich der Faustpfandansprachen, weil zufolge des dem
Faustpfandgläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögens-
abtretung zustehenden Absonderungsrechtes die Pfand-
sache gar nicht zum Liquidationsvermögen gehöre, b) hin-
sichtlich der Grundpfandverschreibung, weil darüber nur
im Lastenverzeichnis und nicht daneben noch im Kolloka-
tionsplan hätte verfügt werden sollen. Die Beschwerde
ging davon aus, es seien die zur Zeit der Bestätigung des
Nachlassvertrages geltenden Bestimmungen der Verord-
nung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren
von Banken und Sparkassen (gernäss Art. 51 der Milde-
rungsverordnung II vom 24. Januar 1941) für die ganze im
Gang befindliche Liquidation anwendbar. übrigens führe
die Anwendung der seit dem 1. Februar 1950 in Kraft
stehenden SchKG-Novelle sachlich zum gleichen Ergebnis.
O. -
Den die Beschwerde abweisenden Entscheid vom
28. Juli 1951 haben die Beschwerdeführerin sowie ein Zes-
sionar weitergezogen. Sie halten an der Beschwerde hin-
sichtlich der Faustpfandkollokation fest, während in Bezug
auf die Verfügung über die Grundpfandverschreibung kein
Antrag gestellt wird.
Die Scltuldbetreibungs- und Konkul'skammel'
zieht in Erwägung :
1. -
Der angefochtenen Entscheidung ist darin beizu-
stimmen, dass das Kollokationsverfahren vom Januar 1951
nicht mehr den früheren, bei der Bestätigung des Nachlass-
vertrages geltenden Vorschriften unterstand. Es war viel-
mehr von den am 1. Februar 1950inKraft getretenen Vor-
schriften der SchKG-Novelle vom 28. September 1949 be-
herrscht (ansonst die Beschwerde übrigens von der mit der
Aufsichtsbehörde nicht identischen Nachlassbehörde zu
beurteilen gewesen und der Rekurs an das Bundesgericht
ausgeschlossen wäre; Art. 51 der Milderungsverordnung Ir
vom 24. Januar 1941). Im Betreibungsverfahren gelten die
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neuen Bestimmungen, auch in den früher angehobenen Be-
treibungen, für die seit ihrem Inkrafttreten vorzunehmen-
den Betreibungshandlungen (was insbesondere für die
Unpfändbarkeitsnormen entschieden wurde; Rekursent-
scheid i. S. Hämmerli vom 13. Juni 1950). Bei General-
liquidationen, sei es zufolge Konkurseröffnung oder zufolge
Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung, gelten die
neuen Vorschriften dementsprechend für die seit dem
1. Februar 1950 eingetretenen Verfahrensabschnitte.
Gegenüber dem Kollokationsplan war die Beschwerde-
führerin nicht etwa auf eine Einsprache beim Gläubiger-
ausschuss nach Art. 316 e Abs. 2 SchKG angewiesen. Diese
Sondervorschrift betrifft (wie Art. 28 Abs. 2 der Banken-
nachlassverordnung, vgl. auch Abs. 3 daselbst) nur Ver-
wertungsmassnahmen, worum es sich hier nicht handelt.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde steht ausser Zweifel,
da die Auflegung des Kollokationsplanes mit dem Lasten-
verzeichnis im Handelsamtsblatt erst am 13. Januar, dem
ersten Tag der Auflegung, bekannt gemacht wurde (BGE
71 III 182).
2. -
Dem Faustpfandgläubiger steht beim Nachlass-
vertrag mit Vermögensabtretung das Recht auf abgeson-
derte Befriedigung durch Verwertung des Pfandgegenstan-
des ausserhalb des Liquidationsverfahrens zu (Art. 316 k
im Gegensatz zu den konkursrechtlichen Vorschriften,
Art. 232 Ziff. 4 SchKG). Daraus folgern die Rekurrenten
die Unzulässigkeit von Kollokationsverfügungen über die
Faustpfandansprachen. Sie möchten die Liquidationsmasse,
falls diese das Pfandrecht nicht gelten lassen wolle, auf den
Weg einer Klage auf Herausgabe des Pfandgegenstandes
(Vindikation) verweisen. Jedoch mit Unrecht. Für Anspra-
chen an das Schuldnervermögen, insbesondere auch Vor-
zugsrechte an einzelnen Gegenständen, sieht Art. 316 g
SchKG das Kollokationsverfahren nach konkursrechtli-
chem Vorbild vor. Für Faustpfandansprachen gilt nichts
Abweichendes. Sie sind dem Liquidator anzumelden. Wird
das Pfandrecht mit Erfolg bestritten, 80 besteht auch das
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Absonderungsrecht nicht; denn dieses setzt ein für die
Liquidationsmasse verbindliches Faustpfandrecht voraus.
Dem Pfandansprecher steht nicht zu, das Recht zu abge-
sonderter Verwertung voreilig auszuüben und dadurch der
Bereinigung der Anspruche vorzugreifen. Und wenn diese
Bereinigung zu seinen Ungunsten ausfällt, das Pfandrecht
sich also als ungültig oder im Sinne der Art. 285 ff. SchKG
als anfechtbar erweist, so dass es für die Liquidationsmasse
keinen Bestand hat, ist der Ansprecher gehalten, die eben
nunmehr als pfandfrei zu betrachtende Sache dem Liqui-
dator zur Verwertung für die Masse abzuliefern. Warum
nun aber die Bereinigung nicht im Kollokationsverfahren
vorzunehmen sein sollte, ist nicht einzusehen. In diesem
Verfahren bleiben die dem Ansprecher aus dem Pfandbesitz
erwachsenden Rechte gewahrt; insbesondere ist die mit
dem Besitz verbundene Rechtsvermutung zu beachten (so
übrigens auch im Konkurse tro~z der AbIieferungspflicht,
die ja nur zu Verfahrenszwecken besteht). Aus dem blossen
Umstande, dass der Pfandansprecher die Sache beim
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorerst nicht
abzuliefern braucht, folgt keineswegs, dass er sich nicht
dem gewöhnlichen Erwahrungsverfahren zu unterziehen
hat. Dieses ist vielmehr für Forderung und Pfandrecht
gleicherweise durch Kollokationsverfügung mit Vorbehalt
.der gerichtlichen Klage durchzuführen. Die von den Re-
kurrenten als Ersatz hiefür vorgeschlagene Vindikation
wäre bei unbestrittenem Eigentum des Schuldners ganz
regelwidrig und findet in den Art. 316 g und k SchKG keine
Grundlage.
Gegen das Kollokationsverfahren spricht nicht der Um-
stand, dass sich eine gegen den Ansprecher ergehende Ent-
scheidung mitunter als solche nicht durchsetzen lässt,
namentlich wenn er unzulässigerweise über den Streit-
gegenstand verfügt hat. Welche Massnahmen im übrigen
die Liquidationsmasse treffen kann, wenn sich der An-
sprecher einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Kollo-
kationsverfiigung oder -entscheidung nicht fügen will,
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steht hier nicht zur Beurteilung. Auf alle Fälle ist der Aus-
gang des Kollokationsverfahrens für ihn verbindlich. Es
würde ihm nichts helfen, es unbekümmert um eine rechts-
kräftige Abweisung des Pfandanspruches mit einer Be-
treibung auf Pfandverwertung zu versuchen. Dabei könnte
er keinesfalls zur Beseitigung des Rechtsvorschlages der
Liquidationsmasse gelangen; denn die Rechtskraft des
Kollokationsplanes oder -urteils steht jeder nachträglichen
Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u . .Konkurskammet· :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES COURS CIVILES
35. Urteil der 11. Zivilabteilung \"om 25. September 1951
i. S. A. Feuz & Co. gegen Girsberger.
Frist für die Abm'kennungsklage, Art. 832 SchKG. Ist der Rechts-
öffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei
es auch aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen
Grunde, so läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungs-
klage ohne weiteres von der Eröffnung des Rechtsöffnungsent-
scheides an.
Delai pour intenter l'action en libemtion de dette, art. 83 al. 2 LP.
Si Ie jugement qui prononee Ia mainlevee de I'opposition n'est
pas susceptibIe d'appel dans Ie eas particulier, fUt-ce pour un
motif survenu au eonrs de la procednre, le delai ponr intenter
l'action en liberation de dette court a parf.ir de la commlmica-
tion de ce jugement.
Termine per promuovere l'azione d'i,ines'ist{!nza di debito; art. 83
cp. 2 LEF. Se nel caso concreto iI giudizio ehe pronuncia iI
rigetto deIl'opposizione non e impugnabiIe mediante rieorso, e
eio anehe per un motivo sorto nel corso della proeednra, il
termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito corre
a contare dalla notifica di tale gindizio.
A. -
Die Berufungsklägerin unterzog sich in der vom
Berufungsbeklagten gegen sie angehobenen Betreibung