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77_III_132

BGE 77 III 132

Bundesgericht (BGE) · 1951-08-28 · Deutsch CH
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Schuldbetreibilllgs- und Konkursrecht. N0 34.

117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation

nicht ins Gewicht, dass die Arrestgegenstände in einer am

Wohnorte durchgeführten Betreibung requisitionsweise

gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht

dem mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden.

Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort

ab, weil er (vor der Arrestbewilligung oder nachträglich

binnen der Frist von Art. 278 SchKG) am Wohnorte des

Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am

Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtüm-

lichen Freigabe der Arrestgegenstände vorzubeugen.

Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm

in Zürich angehobene Betreibung auf andere Weise dem

Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde, ist be-

langlos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung

wirksam prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde

nicht aus dem in der vorinstanzlichen Entscheidung ange-

gebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet werden

durfte.

Demnach erkennt die Schuldbett'.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-

tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur-

teilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen

wird.

34. Entscheid vom 28. August 1951

i. S. Falek & Cle. uud Konsorten.

N achla8s-vertrag mit Vermögensabtretung.

1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September

1949 gelten für die seit ihrem Inkrafttreten (1. Februar 1950)

eingetretenen Verfahrensabschnitte.

2. Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger (Art. 316 k SchKG).

Über die Rechtsgültigkeit des Pfandrechtes (und über allf'tillige

AnfechtunhsgrüDde nach Art. 285 ff. SchKG) ist gleichwohl im

Kollokationsverl'ahren zu befinden (Art. 316 g SchKG).

3. Das in Art. 316 e Abs. 2 vorgesehene Einspracheverfahren gilt

nur hinsichtlich Verwertungsmassnahmen.

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 34.

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Concordat par abandon d'actif.

1. Les dispositions introduites par la loi federnie du 28 septembre

1949 sont applicables aux phases de la procedure qui ont debute

posterieurement a I'entree en vigueur de ces dispositions. soit

au l er fevrier 1950.

2. Droit de distraction des creanciers nantis de gages mobiliers

(art. 316 lettre k LP). C'est neanmoins dans la procedure de

collocation qu'il y a lieu de statuer sur la validite du droit de

gage (ainsi que sur d'eventuels motifs de revocation selon les

art. 285 et suiv. LP) (art. 316 lettre g LP).

3. Le droit de recourir contre les decisions des liquidateurs et de

la commission des creanciers selon l'art. 316 lettre e al. 2 J~P

ne concerne que les decisions relatives a la realisation.

Concordato con abbandono dell'attivo.

I. Le disposizioni introdotte dalla legge federale 28 settembre

1949 sono applicabili alle fasi della procedura ehe hanno preso

iuizio posteriormente all'entrnta in vigore di queste disposi-

zioni (1 0 febbraio 1950).

2. Diritto dei creditori di distrnrre dalla massa i beni garantiti

da pegno in loro favore (art. 316 lett. k LEF). E nondimeno in

sede di graduatoria ehe occorre statuire sulla validita deI diritto

di pegno (come pure su eventuaIi motivi di rivocazione a norma

dell'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF).

3. TI diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori edella

delegazione dei creditori a norma dell'art. 316 lett. e cp. 2 LEF

concerne soltanto le decisioni relative alla realizzazione.

A. -

Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der

Allunit A.G. in Alpnach-Dorfwurde am 8. November 1949

von der Nachlassbehörde bestätigt. Der Liquidator legte

vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem

Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er aner-

kannte im Kollokationsplan das von Falck & Cie., Luzern,

für eine Kontokorrentforderung von Fr. 122,307.- gel-

tend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der Fabrik-

liegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief,

wies dagegen die Faustpfandansprache derselben Gläu-

bigerin am Inhaberschuldbrief im 4. Rang (wegen Anfecht-

barkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1 SchKG,

wie der Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist)

ab, ebenso (im Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis)

das ihr durch Grundpfandverschreibung im 5. Rang einge-

räumte Grundpfandrecht.

B. -

Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte

sich die Gläubigerin Falck & Cie. am 23. Januar 1951 bei

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Schuldbetreibungs- und Konkursl'Ocht. N0 34.

der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Auf-

hebung der erwähnten Kollokationsverfügungen, a) hin-

sichtlich der Faustpfandansprachen, weil zufolge des dem

Faustpfandgläubiger beim Nachlassvertrag mit Vermögens-

abtretung zustehenden Absonderungsrechtes die Pfand-

sache gar nicht zum Liquidationsvermögen gehöre, b) hin-

sichtlich der Grundpfandverschreibung, weil darüber nur

im Lastenverzeichnis und nicht daneben noch im Kolloka-

tionsplan hätte verfügt werden sollen. Die Beschwerde

ging davon aus, es seien die zur Zeit der Bestätigung des

Nachlassvertrages geltenden Bestimmungen der Verord-

nung vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverfahren

von Banken und Sparkassen (gernäss Art. 51 der Milde-

rungsverordnung II vom 24. Januar 1941) für die ganze im

Gang befindliche Liquidation anwendbar. übrigens führe

die Anwendung der seit dem 1. Februar 1950 in Kraft

stehenden SchKG-Novelle sachlich zum gleichen Ergebnis.

O. -

Den die Beschwerde abweisenden Entscheid vom

28. Juli 1951 haben die Beschwerdeführerin sowie ein Zes-

sionar weitergezogen. Sie halten an der Beschwerde hin-

sichtlich der Faustpfandkollokation fest, während in Bezug

auf die Verfügung über die Grundpfandverschreibung kein

Antrag gestellt wird.

Die Scltuldbetreibungs- und Konkul'skammel'

zieht in Erwägung :

1. -

Der angefochtenen Entscheidung ist darin beizu-

stimmen, dass das Kollokationsverfahren vom Januar 1951

nicht mehr den früheren, bei der Bestätigung des Nachlass-

vertrages geltenden Vorschriften unterstand. Es war viel-

mehr von den am 1. Februar 1950inKraft getretenen Vor-

schriften der SchKG-Novelle vom 28. September 1949 be-

herrscht (ansonst die Beschwerde übrigens von der mit der

Aufsichtsbehörde nicht identischen Nachlassbehörde zu

beurteilen gewesen und der Rekurs an das Bundesgericht

ausgeschlossen wäre; Art. 51 der Milderungsverordnung Ir

vom 24. Januar 1941). Im Betreibungsverfahren gelten die

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht . N° 34.

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neuen Bestimmungen, auch in den früher angehobenen Be-

treibungen, für die seit ihrem Inkrafttreten vorzunehmen-

den Betreibungshandlungen (was insbesondere für die

Unpfändbarkeitsnormen entschieden wurde; Rekursent-

scheid i. S. Hämmerli vom 13. Juni 1950). Bei General-

liquidationen, sei es zufolge Konkurseröffnung oder zufolge

Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung, gelten die

neuen Vorschriften dementsprechend für die seit dem

1. Februar 1950 eingetretenen Verfahrensabschnitte.

Gegenüber dem Kollokationsplan war die Beschwerde-

führerin nicht etwa auf eine Einsprache beim Gläubiger-

ausschuss nach Art. 316 e Abs. 2 SchKG angewiesen. Diese

Sondervorschrift betrifft (wie Art. 28 Abs. 2 der Banken-

nachlassverordnung, vgl. auch Abs. 3 daselbst) nur Ver-

wertungsmassnahmen, worum es sich hier nicht handelt.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde steht ausser Zweifel,

da die Auflegung des Kollokationsplanes mit dem Lasten-

verzeichnis im Handelsamtsblatt erst am 13. Januar, dem

ersten Tag der Auflegung, bekannt gemacht wurde (BGE

71 III 182).

2. -

Dem Faustpfandgläubiger steht beim Nachlass-

vertrag mit Vermögensabtretung das Recht auf abgeson-

derte Befriedigung durch Verwertung des Pfandgegenstan-

des ausserhalb des Liquidationsverfahrens zu (Art. 316 k

im Gegensatz zu den konkursrechtlichen Vorschriften,

Art. 232 Ziff. 4 SchKG). Daraus folgern die Rekurrenten

die Unzulässigkeit von Kollokationsverfügungen über die

Faustpfandansprachen. Sie möchten die Liquidationsmasse,

falls diese das Pfandrecht nicht gelten lassen wolle, auf den

Weg einer Klage auf Herausgabe des Pfandgegenstandes

(Vindikation) verweisen. Jedoch mit Unrecht. Für Anspra-

chen an das Schuldnervermögen, insbesondere auch Vor-

zugsrechte an einzelnen Gegenständen, sieht Art. 316 g

SchKG das Kollokationsverfahren nach konkursrechtli-

chem Vorbild vor. Für Faustpfandansprachen gilt nichts

Abweichendes. Sie sind dem Liquidator anzumelden. Wird

das Pfandrecht mit Erfolg bestritten, 80 besteht auch das

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 34.

Absonderungsrecht nicht; denn dieses setzt ein für die

Liquidationsmasse verbindliches Faustpfandrecht voraus.

Dem Pfandansprecher steht nicht zu, das Recht zu abge-

sonderter Verwertung voreilig auszuüben und dadurch der

Bereinigung der Anspruche vorzugreifen. Und wenn diese

Bereinigung zu seinen Ungunsten ausfällt, das Pfandrecht

sich also als ungültig oder im Sinne der Art. 285 ff. SchKG

als anfechtbar erweist, so dass es für die Liquidationsmasse

keinen Bestand hat, ist der Ansprecher gehalten, die eben

nunmehr als pfandfrei zu betrachtende Sache dem Liqui-

dator zur Verwertung für die Masse abzuliefern. Warum

nun aber die Bereinigung nicht im Kollokationsverfahren

vorzunehmen sein sollte, ist nicht einzusehen. In diesem

Verfahren bleiben die dem Ansprecher aus dem Pfandbesitz

erwachsenden Rechte gewahrt; insbesondere ist die mit

dem Besitz verbundene Rechtsvermutung zu beachten (so

übrigens auch im Konkurse tro~z der AbIieferungspflicht,

die ja nur zu Verfahrenszwecken besteht). Aus dem blossen

Umstande, dass der Pfandansprecher die Sache beim

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorerst nicht

abzuliefern braucht, folgt keineswegs, dass er sich nicht

dem gewöhnlichen Erwahrungsverfahren zu unterziehen

hat. Dieses ist vielmehr für Forderung und Pfandrecht

gleicherweise durch Kollokationsverfügung mit Vorbehalt

.der gerichtlichen Klage durchzuführen. Die von den Re-

kurrenten als Ersatz hiefür vorgeschlagene Vindikation

wäre bei unbestrittenem Eigentum des Schuldners ganz

regelwidrig und findet in den Art. 316 g und k SchKG keine

Grundlage.

Gegen das Kollokationsverfahren spricht nicht der Um-

stand, dass sich eine gegen den Ansprecher ergehende Ent-

scheidung mitunter als solche nicht durchsetzen lässt,

namentlich wenn er unzulässigerweise über den Streit-

gegenstand verfügt hat. Welche Massnahmen im übrigen

die Liquidationsmasse treffen kann, wenn sich der An-

sprecher einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Kollo-

kationsverfiigung oder -entscheidung nicht fügen will,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 35.

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steht hier nicht zur Beurteilung. Auf alle Fälle ist der Aus-

gang des Kollokationsverfahrens für ihn verbindlich. Es

würde ihm nichts helfen, es unbekümmert um eine rechts-

kräftige Abweisung des Pfandanspruches mit einer Be-

treibung auf Pfandverwertung zu versuchen. Dabei könnte

er keinesfalls zur Beseitigung des Rechtsvorschlages der

Liquidationsmasse gelangen; denn die Rechtskraft des

Kollokationsplanes oder -urteils steht jeder nachträglichen

Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes entgegen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u . .Konkurskammet· :

Der Rekurs wird abgewiesen.

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES COURS CIVILES

35. Urteil der 11. Zivilabteilung \"om 25. September 1951

i. S. A. Feuz & Co. gegen Girsberger.

Frist für die Abm'kennungsklage, Art. 832 SchKG. Ist der Rechts-

öffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei

es auch aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen

Grunde, so läuft die Frist zur Einreichung der Aberkennungs-

klage ohne weiteres von der Eröffnung des Rechtsöffnungsent-

scheides an.

Delai pour intenter l'action en libemtion de dette, art. 83 al. 2 LP.

Si Ie jugement qui prononee Ia mainlevee de I'opposition n'est

pas susceptibIe d'appel dans Ie eas particulier, fUt-ce pour un

motif survenu au eonrs de la procednre, le delai ponr intenter

l'action en liberation de dette court a parf.ir de la commlmica-

tion de ce jugement.

Termine per promuovere l'azione d'i,ines'ist{!nza di debito; art. 83

cp. 2 LEF. Se nel caso concreto iI giudizio ehe pronuncia iI

rigetto deIl'opposizione non e impugnabiIe mediante rieorso, e

eio anehe per un motivo sorto nel corso della proeednra, il

termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito corre

a contare dalla notifica di tale gindizio.

A. -

Die Berufungsklägerin unterzog sich in der vom

Berufungsbeklagten gegen sie angehobenen Betreibung