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302 Staatsrecht. TIIT. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
51. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1950 i. S. Schüp- bach gegen Kantone Aargau und Solothurn. Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerwohnsitz des in unselbständiger Stellung erwerbstätigen Minderjährigen befindet sich am Wohn- sitz des Inhabers der elterlichen Gewalt. Art. 46 al. 2· Ost. Le domicile fiscal du mineur qui gagne sa vie d'une maniere non independante est au domicile du titulaire de la puissance paternelle. Art. 46 cp. 2 OF. TI domicilio fiscale deI minorenne che guadagna la sua vita in marnera non indipendente e al domicilio deI detentore dena patria potesta. Der 1931 geborene Beschwerdeführer wohnte bis zum
1. Juni 1950 bei seinen Eltern in Kallern (AG). Als er nach Derendingen übersiedelte und bei der Sparkasse der Amtei Kriegstetten daselbst eine Stelle antrat, haben Gemeinde Derendingen und Kanton Solothurn ihn für sein Einkommen steuerpflichtig erklärt. Anderseits bean- spruchte auch der Kanton Aargau die Steuerhoheit über den Beschwerdeführer am Wohnsitz der Eltern. Die von Schüpbach wegen Doppelbesteuerung erhobene staats- rechtliche Beschwerde wird vom Bundesgericht gegenüber dem Kanton Aargau abgewiesen, gegenüber dem Kanton Solothurn dagegen gutgeheissen aus folgenden Erwägungen:
1. - ...
2. - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Doppelbesteuerungssachen unterstehen Einkommen und Vermögen, soweit es sich nicht um Immobilien und deren Ertrag oder um solches Vermögen handelt, mit dem der Pflichtige ein Gewerbe ausübt, grundsätzlich der Steuerhoheit des Kantons des zivilrechtlichen Wohn- sitzes im Sinne der Art. 23, 25 und 26 ZGB. Der zivil- I Doppelbesteuerung. N0 51. 303 rechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt. Nur bei selbständiger Ausübung eines Berufes oder Gewerbes. kann das minderjährige, unter elterlicher Gewalt stehende Kind einen andern Wohnsitz haben als denjenigen der Eltern (BGE 67 II 80). Mit diesem Urteil ist die frühere gegenteilige Praxis in BGE 45 II 245, wonach auch das unselbständig erwerbende Kind eigenen Wohnsitz haben könne, aufgegeben worden. Es verhält sich bei solchen unselbständig erwerbenden Minderjährigen ähnlich wie bei Entmündigten, deren Steuerwohnsitz sich dann, wenn der Sitz der Vormund- schaftsbehörde und der tatsächliche Aufenthalt des Mündels auseinanderfallen, am Sitz der Vormundschafts- behörde befindet, die die Vormundschaft tatsächlich führt (BGE vom 14. September 1949 i. S. Vogel, nicht veröffentlicht). Eine Einschränkung der Steuerhoheit des Kantons des zivilrechtlichen Wohnsitzes mit Bezug auf Vermögen und Einkommen, das grundsätzlich diesem untersteht, hat das Bundesgericht nur ganz ausnahmsweise zugelassen, sO beim Sommerwohnsitz und bei getrennter Familiennieder- lassung. Beim minderjährigen Kind, das sich mit Zustim- mung des Gewaltinhabers zu Erwerbszwecken an einem andern Ort als dem Wohnsitz der Eltern aufhält, vom Grundsatz der Massgeblichkeit des zivilrechtlichen Wohn- sitzes abzuweichen, rechtfertigt sich nicht. Der Mittelpunkt der persönlichen Beziehungen, auf die es bei der Bestim- mung des Steuerwohnsitzes im allgemeinen ankommt, befindet sich nicht nur dann, wenn der Minderjährige jede Woche in die häusliche Gemeinschaft zurückkehrt, sondern auch, wenn die Besuche bei den Eltern bloss unregelmässig erfolgen, nicht am Ort der Erwerbstätig- keit, sondern am Wohnsitz der Eltern. Auch bei Fehlen der .Hausgemeinschaft erfasst doch die elterliche Gewalt die gesamten persönlichen und ökonomischen Verhältnisse des Kindes und muss daher auch den Wohnsitz bestimmen. 304 Staatsrecht. Die Beziehungen des minderjährigen Kindes zum Erwerbs- ort sind im' Hinblick auf die Fortdauer der elterlichen Gewalt nicht v~m gleicher Festigkeit wie diejenigen ande- rer Steuerpflichtiger, die den Mittelpunkt ihrer persön- lichen Beziehungen vom bisherigen Wohnort nach dem Arbeitsort verlegt haben. Der Inhaber der elterlichen Gewalt kann jene Beziehungen grundsätzlich jederzeit und ohne Rücksicht auf den Willen des Kindes wieder aufheben. Dass der Minderjährige dann, wenn er mit Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemein- schaft lebt, über seinen Erwerb verfügen kann (Art. 295 Aha. 2 ZGB), vermag hieran nichts zu ändern. Auch in diesem Falle bleiben die Pflichten des Kindes gegenüber den Eltern vorbehalten, besteht deren Recht auf Aus- kunft über das Einkommen und bleibt es beim elter- lichen Gewaltverhältnis, sowie dabei, dass der Inhaber dieser Gewalt bestimmt, ob und wielange das Kind sich ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft aufhalten kann; wenn er damit nicht oder nicht mehr einverstanden ist, muss auch der Erwerb nach Art. 295 Abs. 1 ZGB behandelt werden (EGGER zu Art. 295 ZGB Note 8). Ob, wie der Regierungsrat des Kantons Solothurn geltend macht, das solothurnische Recht die Besteuerung des Minderjährigen, der sich an einem vom Wohnsitz der Eltern verschiedenen Ort aufhält, zulässt, ist für die Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, unerheblich. Das kantonale Recht muss weichen, wenn seine Anwendung zu einer interkantonalen Doppelbe- steuerung führen würde. Warum die Besteuerung des minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern zu grössern praktischen Schwierigkeiten führen müsste als die Erfas- sung des Arbeitseinkommens am Arbeitsort, ist nicht einzusehen. Die Besteuerung des Kindes am Wohnort des Inhabers der elterlichen Gewalt hat im Gegenteil zur Folge, dass nur eine einzige Steuerverfügung ergehen muss, dass der Gewaltinhaber dem Fiskus für die rechts- kräftig gewordene Steuerforderung haftet, was deren ( Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 52. 305 Eintreibung erleichtert, und dass er die Stelle des Steuer- pflichtigen auch im Steuerveranlagungs- und -justizver- fahren einnimmt und mit Bezug auf das Einkommen des Kindes in gleicher Weise auskunftspflichtig ist wie über das Einkommen der Kinder, die in häuslicher Gemein- schaft mit ihm leben. IV. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
52. Arret du 22 uovembre 1950 en la canse Federation des syndi- eats patronaux et eonsorts contre Etat de Geneve. Recours de droit public (art. 84 al. 2 et art. 125 litt. b OJ). Incompetence du Tribuual fooeral pour connaitre du moyen pris de la force derogatoire du droit federal dans la mesure Oll il est fonde sur la violation d'tme loi federale autre qu'une loi de droit prive Oll de droit penal (consid. 2). Contrat de travail. Force derogatoire du droit jederaZ (art. 2 disp. trans. Ost.). L'obligation imposee aux employeurs par une loi cantonale de verser une indemnite egale au salaire perdu aux employes dont le gain est roonit par snite de l'observation de jours feries isoles, deja legaIement ou contractuellement chömes, ressortit an droit civil et viole de ce foot le principe de la force derogatoire du droit federnl (consid. 3-5). Il en irait de meme de l'obligation d'indemniser des joursferies isoles, jusqu'alors non legalement chömes, mais a l'egard des- queIs la meme loi prescrirait une cessation generale du travail (consid. 6). Staatsrechtliche Beschwerde (Art. 842 und 125 lit. bOG). Das Bundesgericht ist zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes insoweit unzuständig, als damit die Verletzung anderer als privatrechtlicher oder strafrechtlicher Bundes- gesetze gerügt wird (Erw. 2). Dier!stvertrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 Ub. Best. zur BV). Die den Arbeitgebern durch ein kantonales Gesetz auferlegte Verpflichtung, ihren Arbeitnehmern den Lohnausfall zu ver- güten, den diese infolge der Innehaltung vereinzelter, schon bisher gesetzlich oder vertraglich arbeitsfreier Tage erleiden, ist zivilrechtlicher Natur und verstösst deshalb gegen den 20 AS 76 I - 1950