Volltext (verifizierbarer Originaltext)
302
Staatsrecht.
TIIT. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
51. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1950 i. S. Schüp-
bach gegen Kantone Aargau und Solothurn.
Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerwohnsitz des in unselbständiger
Stellung erwerbstätigen Minderjährigen befindet sich am Wohn-
sitz des Inhabers der elterlichen Gewalt.
Art. 46 al. 2· Ost. Le domicile fiscal du mineur qui gagne sa vie
d'une maniere non independante est au domicile du titulaire
de la puissance paternelle.
Art. 46 cp. 2 OF. TI domicilio fiscale deI minorenne che guadagna
la sua vita in marnera non indipendente e al domicilio deI
detentore dena patria potesta.
Der 1931 geborene Beschwerdeführer wohnte bis zum
1. Juni 1950 bei seinen Eltern in Kallern (AG). Als er
nach Derendingen übersiedelte und bei der Sparkasse
der Amtei Kriegstetten daselbst eine Stelle antrat, haben
Gemeinde Derendingen und Kanton Solothurn ihn für
sein Einkommen steuerpflichtig erklärt. Anderseits bean-
spruchte auch der Kanton Aargau die Steuerhoheit über
den Beschwerdeführer am Wohnsitz der Eltern. Die von
Schüpbach wegen Doppelbesteuerung erhobene staats-
rechtliche Beschwerde wird vom Bundesgericht gegenüber
dem Kanton Aargau abgewiesen, gegenüber dem Kanton
Solothurn dagegen gutgeheissen aus folgenden
Erwägungen:
1. -
...
2. -
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
in Doppelbesteuerungssachen unterstehen Einkommen
und Vermögen, soweit es sich nicht um Immobilien und
deren Ertrag oder um solches Vermögen handelt, mit
dem der Pflichtige ein Gewerbe ausübt, grundsätzlich
der Steuerhoheit des Kantons des zivilrechtlichen Wohn-
sitzes im Sinne der Art. 23, 25 und 26 ZGB. Der zivil-
I
Doppelbesteuerung. N0 51.
303
rechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich
nach Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Inhabers der
elterlichen Gewalt. Nur bei selbständiger Ausübung eines
Berufes oder Gewerbes. kann das minderjährige, unter
elterlicher Gewalt stehende Kind einen andern Wohnsitz
haben als denjenigen der Eltern (BGE 67 II 80). Mit
diesem Urteil ist die frühere gegenteilige Praxis in BGE
45 II 245, wonach auch das unselbständig erwerbende
Kind eigenen Wohnsitz haben könne, aufgegeben worden.
Es verhält sich bei solchen unselbständig erwerbenden
Minderjährigen ähnlich wie bei Entmündigten, deren
Steuerwohnsitz sich dann, wenn der Sitz der Vormund-
schaftsbehörde und der tatsächliche Aufenthalt des
Mündels auseinanderfallen, am Sitz der Vormundschafts-
behörde befindet, die die Vormundschaft tatsächlich
führt (BGE vom 14. September 1949 i. S. Vogel, nicht
veröffentlicht).
Eine Einschränkung der Steuerhoheit des Kantons des
zivilrechtlichen Wohnsitzes mit Bezug auf Vermögen und
Einkommen, das grundsätzlich diesem untersteht, hat das
Bundesgericht nur ganz ausnahmsweise zugelassen, sO
beim Sommerwohnsitz und bei getrennter Familiennieder-
lassung. Beim minderjährigen Kind, das sich mit Zustim-
mung des Gewaltinhabers zu Erwerbszwecken an einem
andern Ort als dem Wohnsitz der Eltern aufhält, vom
Grundsatz der Massgeblichkeit des zivilrechtlichen Wohn-
sitzes abzuweichen, rechtfertigt sich nicht. Der Mittelpunkt
der persönlichen Beziehungen, auf die es bei der Bestim-
mung des Steuerwohnsitzes im allgemeinen ankommt,
befindet sich nicht nur dann, wenn der Minderjährige
jede Woche in die häusliche Gemeinschaft zurückkehrt,
sondern auch, wenn die Besuche bei den Eltern bloss
unregelmässig erfolgen, nicht am Ort der Erwerbstätig-
keit, sondern am Wohnsitz der Eltern. Auch bei Fehlen
der .Hausgemeinschaft erfasst doch die elterliche Gewalt
die gesamten persönlichen und ökonomischen Verhältnisse
des Kindes und muss daher auch den Wohnsitz bestimmen.
304
Staatsrecht.
Die Beziehungen des minderjährigen Kindes zum Erwerbs-
ort sind im' Hinblick auf die Fortdauer der elterlichen
Gewalt nicht v~m gleicher Festigkeit wie diejenigen ande-
rer Steuerpflichtiger, die den Mittelpunkt ihrer persön-
lichen Beziehungen vom bisherigen Wohnort nach dem
Arbeitsort verlegt haben. Der Inhaber der elterlichen
Gewalt kann jene Beziehungen grundsätzlich jederzeit
und ohne Rücksicht auf den Willen des Kindes wieder
aufheben. Dass der Minderjährige dann, wenn er mit
Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemein-
schaft lebt, über seinen Erwerb verfügen kann (Art. 295
Aha. 2 ZGB), vermag hieran nichts zu ändern. Auch in
diesem Falle bleiben die Pflichten des Kindes gegenüber
den Eltern vorbehalten, besteht deren Recht auf Aus-
kunft über das Einkommen und bleibt es beim elter-
lichen Gewaltverhältnis, sowie dabei, dass der Inhaber
dieser Gewalt bestimmt, ob und wielange das Kind sich
ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft aufhalten kann;
wenn er damit nicht oder nicht mehr einverstanden ist,
muss auch der Erwerb nach Art. 295 Abs. 1 ZGB behandelt
werden (EGGER zu Art. 295 ZGB Note 8).
Ob, wie der Regierungsrat des Kantons Solothurn
geltend macht, das solothurnische Recht die Besteuerung
des Minderjährigen, der sich an einem vom Wohnsitz
der Eltern verschiedenen Ort aufhält, zulässt, ist für die
Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege,
unerheblich. Das kantonale Recht muss weichen, wenn
seine Anwendung zu einer interkantonalen Doppelbe-
steuerung führen würde. Warum die Besteuerung des
minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern zu grössern
praktischen Schwierigkeiten führen müsste als die Erfas-
sung des Arbeitseinkommens am Arbeitsort, ist nicht
einzusehen. Die Besteuerung des Kindes am Wohnort
des Inhabers der elterlichen Gewalt hat im Gegenteil zur
Folge, dass nur eine einzige Steuerverfügung ergehen
muss, dass der Gewaltinhaber dem Fiskus für die rechts-
kräftig gewordene Steuerforderung haftet, was deren
(
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 52.
305
Eintreibung erleichtert, und dass er die Stelle des Steuer-
pflichtigen auch im Steuerveranlagungs- und -justizver-
fahren einnimmt und mit Bezug auf das Einkommen des
Kindes in gleicher Weise auskunftspflichtig ist wie über
das Einkommen der Kinder, die in häuslicher Gemein-
schaft mit ihm leben.
IV. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
52. Arret du 22 uovembre 1950 en la canse Federation des syndi-
eats patronaux et eonsorts contre Etat de Geneve.
Recours de droit public (art. 84 al. 2 et art. 125 litt. b OJ).
Incompetence du Tribuual fooeral pour connaitre du moyen pris
de la force derogatoire du droit federal dans la mesure Oll il est
fonde sur la violation d'tme loi federale autre qu'une loi de
droit prive Oll de droit penal (consid. 2).
Contrat de travail. Force derogatoire du droit jederaZ (art. 2 disp.
trans. Ost.).
L'obligation imposee aux employeurs par une loi cantonale de
verser une indemnite egale au salaire perdu aux employes dont
le gain est roonit par snite de l'observation de jours feries
isoles, deja legaIement ou contractuellement chömes, ressortit
an droit civil et viole de ce foot le principe de la force derogatoire
du droit federnl (consid. 3-5).
Il en irait de meme de l'obligation d'indemniser des joursferies
isoles, jusqu'alors non legalement chömes, mais a l'egard des-
queIs la meme loi prescrirait une cessation generale du travail
(consid. 6).
Staatsrechtliche Beschwerde (Art. 842 und 125 lit. bOG).
Das Bundesgericht ist zur Beurteilung einer Beschwerde wegen
Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des
Bundesrechtes insoweit unzuständig, als damit die Verletzung
anderer als privatrechtlicher oder strafrechtlicher Bundes-
gesetze gerügt wird (Erw. 2).
Dier!stvertrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Art. 2
Ub. Best. zur BV).
Die den Arbeitgebern durch ein kantonales Gesetz auferlegte
Verpflichtung, ihren Arbeitnehmern den Lohnausfall zu ver-
güten, den diese infolge der Innehaltung vereinzelter, schon
bisher gesetzlich oder vertraglich arbeitsfreier Tage erleiden,
ist zivilrechtlicher Natur und verstösst deshalb gegen den
20
AS 76 I -
1950