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76_I_302

BGE 76 I 302

Bundesgericht (BGE) · 1950-12-20 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

TIIT. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

51. Auszug aus dem Urteil vom 20. Dezember 1950 i. S. Schüp-

bach gegen Kantone Aargau und Solothurn.

Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerwohnsitz des in unselbständiger

Stellung erwerbstätigen Minderjährigen befindet sich am Wohn-

sitz des Inhabers der elterlichen Gewalt.

Art. 46 al. 2· Ost. Le domicile fiscal du mineur qui gagne sa vie

d'une maniere non independante est au domicile du titulaire

de la puissance paternelle.

Art. 46 cp. 2 OF. TI domicilio fiscale deI minorenne che guadagna

la sua vita in marnera non indipendente e al domicilio deI

detentore dena patria potesta.

Der 1931 geborene Beschwerdeführer wohnte bis zum

1. Juni 1950 bei seinen Eltern in Kallern (AG). Als er

nach Derendingen übersiedelte und bei der Sparkasse

der Amtei Kriegstetten daselbst eine Stelle antrat, haben

Gemeinde Derendingen und Kanton Solothurn ihn für

sein Einkommen steuerpflichtig erklärt. Anderseits bean-

spruchte auch der Kanton Aargau die Steuerhoheit über

den Beschwerdeführer am Wohnsitz der Eltern. Die von

Schüpbach wegen Doppelbesteuerung erhobene staats-

rechtliche Beschwerde wird vom Bundesgericht gegenüber

dem Kanton Aargau abgewiesen, gegenüber dem Kanton

Solothurn dagegen gutgeheissen aus folgenden

Erwägungen:

1. -

...

2. -

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

in Doppelbesteuerungssachen unterstehen Einkommen

und Vermögen, soweit es sich nicht um Immobilien und

deren Ertrag oder um solches Vermögen handelt, mit

dem der Pflichtige ein Gewerbe ausübt, grundsätzlich

der Steuerhoheit des Kantons des zivilrechtlichen Wohn-

sitzes im Sinne der Art. 23, 25 und 26 ZGB. Der zivil-

I

Doppelbesteuerung. N0 51.

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rechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich

nach Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz des Inhabers der

elterlichen Gewalt. Nur bei selbständiger Ausübung eines

Berufes oder Gewerbes. kann das minderjährige, unter

elterlicher Gewalt stehende Kind einen andern Wohnsitz

haben als denjenigen der Eltern (BGE 67 II 80). Mit

diesem Urteil ist die frühere gegenteilige Praxis in BGE

45 II 245, wonach auch das unselbständig erwerbende

Kind eigenen Wohnsitz haben könne, aufgegeben worden.

Es verhält sich bei solchen unselbständig erwerbenden

Minderjährigen ähnlich wie bei Entmündigten, deren

Steuerwohnsitz sich dann, wenn der Sitz der Vormund-

schaftsbehörde und der tatsächliche Aufenthalt des

Mündels auseinanderfallen, am Sitz der Vormundschafts-

behörde befindet, die die Vormundschaft tatsächlich

führt (BGE vom 14. September 1949 i. S. Vogel, nicht

veröffentlicht).

Eine Einschränkung der Steuerhoheit des Kantons des

zivilrechtlichen Wohnsitzes mit Bezug auf Vermögen und

Einkommen, das grundsätzlich diesem untersteht, hat das

Bundesgericht nur ganz ausnahmsweise zugelassen, sO

beim Sommerwohnsitz und bei getrennter Familiennieder-

lassung. Beim minderjährigen Kind, das sich mit Zustim-

mung des Gewaltinhabers zu Erwerbszwecken an einem

andern Ort als dem Wohnsitz der Eltern aufhält, vom

Grundsatz der Massgeblichkeit des zivilrechtlichen Wohn-

sitzes abzuweichen, rechtfertigt sich nicht. Der Mittelpunkt

der persönlichen Beziehungen, auf die es bei der Bestim-

mung des Steuerwohnsitzes im allgemeinen ankommt,

befindet sich nicht nur dann, wenn der Minderjährige

jede Woche in die häusliche Gemeinschaft zurückkehrt,

sondern auch, wenn die Besuche bei den Eltern bloss

unregelmässig erfolgen, nicht am Ort der Erwerbstätig-

keit, sondern am Wohnsitz der Eltern. Auch bei Fehlen

der .Hausgemeinschaft erfasst doch die elterliche Gewalt

die gesamten persönlichen und ökonomischen Verhältnisse

des Kindes und muss daher auch den Wohnsitz bestimmen.

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Staatsrecht.

Die Beziehungen des minderjährigen Kindes zum Erwerbs-

ort sind im' Hinblick auf die Fortdauer der elterlichen

Gewalt nicht v~m gleicher Festigkeit wie diejenigen ande-

rer Steuerpflichtiger, die den Mittelpunkt ihrer persön-

lichen Beziehungen vom bisherigen Wohnort nach dem

Arbeitsort verlegt haben. Der Inhaber der elterlichen

Gewalt kann jene Beziehungen grundsätzlich jederzeit

und ohne Rücksicht auf den Willen des Kindes wieder

aufheben. Dass der Minderjährige dann, wenn er mit

Zustimmung der Eltern ausserhalb der häuslichen Gemein-

schaft lebt, über seinen Erwerb verfügen kann (Art. 295

Aha. 2 ZGB), vermag hieran nichts zu ändern. Auch in

diesem Falle bleiben die Pflichten des Kindes gegenüber

den Eltern vorbehalten, besteht deren Recht auf Aus-

kunft über das Einkommen und bleibt es beim elter-

lichen Gewaltverhältnis, sowie dabei, dass der Inhaber

dieser Gewalt bestimmt, ob und wielange das Kind sich

ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft aufhalten kann;

wenn er damit nicht oder nicht mehr einverstanden ist,

muss auch der Erwerb nach Art. 295 Abs. 1 ZGB behandelt

werden (EGGER zu Art. 295 ZGB Note 8).

Ob, wie der Regierungsrat des Kantons Solothurn

geltend macht, das solothurnische Recht die Besteuerung

des Minderjährigen, der sich an einem vom Wohnsitz

der Eltern verschiedenen Ort aufhält, zulässt, ist für die

Frage, ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege,

unerheblich. Das kantonale Recht muss weichen, wenn

seine Anwendung zu einer interkantonalen Doppelbe-

steuerung führen würde. Warum die Besteuerung des

minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern zu grössern

praktischen Schwierigkeiten führen müsste als die Erfas-

sung des Arbeitseinkommens am Arbeitsort, ist nicht

einzusehen. Die Besteuerung des Kindes am Wohnort

des Inhabers der elterlichen Gewalt hat im Gegenteil zur

Folge, dass nur eine einzige Steuerverfügung ergehen

muss, dass der Gewaltinhaber dem Fiskus für die rechts-

kräftig gewordene Steuerforderung haftet, was deren

(

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 52.

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Eintreibung erleichtert, und dass er die Stelle des Steuer-

pflichtigen auch im Steuerveranlagungs- und -justizver-

fahren einnimmt und mit Bezug auf das Einkommen des

Kindes in gleicher Weise auskunftspflichtig ist wie über

das Einkommen der Kinder, die in häuslicher Gemein-

schaft mit ihm leben.

IV. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

52. Arret du 22 uovembre 1950 en la canse Federation des syndi-

eats patronaux et eonsorts contre Etat de Geneve.

Recours de droit public (art. 84 al. 2 et art. 125 litt. b OJ).

Incompetence du Tribuual fooeral pour connaitre du moyen pris

de la force derogatoire du droit federal dans la mesure Oll il est

fonde sur la violation d'tme loi federale autre qu'une loi de

droit prive Oll de droit penal (consid. 2).

Contrat de travail. Force derogatoire du droit jederaZ (art. 2 disp.

trans. Ost.).

L'obligation imposee aux employeurs par une loi cantonale de

verser une indemnite egale au salaire perdu aux employes dont

le gain est roonit par snite de l'observation de jours feries

isoles, deja legaIement ou contractuellement chömes, ressortit

an droit civil et viole de ce foot le principe de la force derogatoire

du droit federnl (consid. 3-5).

Il en irait de meme de l'obligation d'indemniser des joursferies

isoles, jusqu'alors non legalement chömes, mais a l'egard des-

queIs la meme loi prescrirait une cessation generale du travail

(consid. 6).

Staatsrechtliche Beschwerde (Art. 842 und 125 lit. bOG).

Das Bundesgericht ist zur Beurteilung einer Beschwerde wegen

Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des

Bundesrechtes insoweit unzuständig, als damit die Verletzung

anderer als privatrechtlicher oder strafrechtlicher Bundes-

gesetze gerügt wird (Erw. 2).

Dier!stvertrag. Derogatorische Kraft des Bundesrechtes (Art. 2

Ub. Best. zur BV).

Die den Arbeitgebern durch ein kantonales Gesetz auferlegte

Verpflichtung, ihren Arbeitnehmern den Lohnausfall zu ver-

güten, den diese infolge der Innehaltung vereinzelter, schon

bisher gesetzlich oder vertraglich arbeitsfreier Tage erleiden,

ist zivilrechtlicher Natur und verstösst deshalb gegen den

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