Volltext (verifizierbarer Originaltext)
162
Strafgesetzbuch. No 33.
Dass Obrist am 14. Februar 1944 die Ersparniskasse end-
gültig als bereichert angesehen und daher den nicht be-
zahlten Betrag als Liegenschaftsertrag verbucht und dass
der Beschwerdeführer von diesem Vorgehen Kenntnis er-
halten und dagegen nichts unternommen hat, ist bedeu-
tungslos, denn auch dadurch ist an der Forderung der Stadt
auf Nachbezahlung des Betrages nichts geändert worden,
solange mindestens die Forderung nicht verjährt war.
2. -
Muss der Beschwerdeführer schon aus diesem
Grunde freigesprochen werden, so kann dahingestellt blei-
ben, ob ~r überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Stadt
auf ihr Versehen aufmerksam zu machen, und ob ihm des-
halb Arglist zur Last fällt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März
1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli
1950 i. S. Adler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
Art. 242 StGB, Inumlaufsetzen falschen Geldes.
1. Ausländische Banknoten, die von der Emissionsbank auf einen
bestimmten Zeitpunkt zurückgerufen worden sind, aber auch
nachher von ihr noch eingelöst bzw. gegen neue Noten umge-
tauscht werden, sind« Geld" im Sinne des Art. 242 StGB (Erw.2).
2. Täter (Mittäter) beim Vergehen nach Art. 242 StGB ist auch,
wer falsches Geld einem andern als Falsifikat überlässt im Be-
wusstsein, dass dieser selbst oder spätere Inhaber es als echt
weiter begeben werden (Erw. 3).
Art. 242 OP. Mise en circulation de fausse monnaie.
I. Des billets de banque etrangers que la banque d'emission a
rappeles jusqu'a une date determinee et neanmoins acceptes,
c'est-a-dire echanges contre d'autres coupures plus tard encore
sont de la monnaie au sens de l'art. 242 CP (consid. 2).
2. Auteur (coauteur) du crime reprime par l'art. 242 CP est aussi
celui qui remet a un tiers de la fausse monnaie comme teile, en
sachant que soit lui soit des detenteurs subsequents la donneront
pour authentique (consid. 3).
1 l
Strafgesetzbuch. N° 33.
163
Art. 242 OP. Messa in circolazione di monete false.
l. Biglietti di banca stranieri, ritirati dalla banca d'emissione entro
un determinato termine, ma da essa accettati (cambiati con
nuovi biglietti) ancora posteriormente, sono delle monete
a' sensi dell'art. 242 CP (consid. 2).
2. Autore (coautore) del delitto represso dall'art. 242 CP e anche
chi consegna a un terzo delle monete false come tali, sapendo
ehe costui o i detentori successivi le metteranno in circolazione
come genuine (consid. 3).
A. _:__Adler überliess im Oktober 1947 dem Brodmann
eine Anzahl falsche (vom ehemaligen deutschen Reichs-
sicherheitshauptamt hergestellte) weisse englische Bank-
noten zu 5, l"O, 20 und 50 Pfund. Beide wussten, dass die
Noten falsch waren, Adler ferner, dass Brodmann sie weiter
begeben werde, was denn auch geschah. Die weissen Noten
zu 10, 20 und 50 Pfund waren durch die Bank von England
auf 30. April 1945, die weissen Noten zu 5 Pfund auf
3. März 1946 zurückgerufen worden. Sie büssten infolge-
dessen von diesem Zeitpunkte an die Eigenschaft als ge-
setzliches Zahlungsmittel ein und wurden nur noch von
den Zahlstellen der Bank von England eingelöst bzw. gegen
neue Noten umgetauscht.
B. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
verurteilte Adler (neben Brodmann) wegen Inumlauf-
setzens falschen Geldes (Art. 242 StGB).
0. -
Adler fülirt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trag, das Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer freizusprechen. Er macht gel-
tend, die in Frage stehenden englischen (5-, 10-, 20- und
50-) Pfundnoten seien kein Geld mehr und daher auch kein
taugliches Objekt für die Geldfälschungsdelikte des zehn-
ten Titels des StGB gewesen, denn durch den von der Bank
von England im März 1945 bzw. Februar 1946 verfügten
Rückruf hätten sie die Eigenschaft als gesetzliches Zah-
lungsmittel und damit die Geldqualität verloren. -
Über-
dies habe der Beschwerdeführer durch die Übergabe der
Noten an Brodmann den Tatbestand des Art. 242 StGB
auch deshalb nicht erfüllt, weil Brodmann gewusst habe,
dass ihm Adler falsche Noten aushändige. Strafbar sei
164
Strafgesetzbuch. No 33.
nach Art. 242 StGB nur, wer das falsche Geld als echt
bzw. unverfälscht in Umlauf setze.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
(Prozessuales).
2. -
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die
weissen, englischen 5-, 10-, 20- und 50-Pfundnoten durch
den im März 1945 (für die 10-, 20- und 50-Pfundnoten)
bzw. im Februar 1946 (für die 5-Pfundnoten) von der Bank
von England verfügten Rückruf ihre Eigenschaft als allge-
mein gültiges Zahlungsmittel eingebüsst haben. Damit
sind sie indessen -
entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers -
nicht auch ihres Geldcharakters und damit
des strafrechtlichen Schutzes als Geld entkleidet worden.
Trotz des Rückrufes blieb die Bank von England unbe-
fristet verpflichtet, sie weiterhin in Zahlung zu nehmen
bzw. umzutauschen. Ob dabei -
wie der Beschwerdeführer
behauptet -
wirklich die Bank von England die Einlösung
vom Nachweis des gutgläubigen Erwerbes vor dem 30. April
1945 bzw. 3. März 1946 abhängig gemacht hat und welche
Bedeutung diesem Umstand allenfalls beizumessen wäre,
braucht nicht untersucht zu werden, da die Vorinstanz
diese Erschwerung nicht festgestellt hat und auf die erst-
mals in der Nichtigkeitsbeschwerde angebrachten dahin-
gehenden Behauptungen und Beweisanträge des Beschwer-
deführers nicht eingetreten werden kann (Art. 273 Abs. l
lit. b BStP).
Im Verkehr mit den Zahlstellen der englischen Staats-
bank waren mithin die weissen Pfundnoten auch nach dem
Rückruf als Zahlungsmittel anerkannt, womit auch ihre
Funktion als Wertmass und Wertträger und damit die
Eigenschaft als Geld im Rechtssinne gewahrt blieb. Als
verrufen (nicht nur zurückgerufen), d.h. ihres Geldcharak-
ters völlig, nicht nur teilweise, entkleidet und demzufolge
des Strafschutzes der Art. 240 ff. StGB nicht mehr teilhaftig,
haben die Noten erst von jenem Zeitpunkt an zu gelten,
da auch der englischen Staatsbank verboten war, sie in
1 t
Strafgesetzbuch. No 33.
.165
Zahlung zu nehmen oder auszuwechseln (BINDING, Deut-
sches Strafrecht, Lehrbuch, bes. Teil, 2. Band, S. 314).
Unbestrittenermassen hat aber der Beschwerdeführer die
hier zur Beurteilung stehenden Handlungen schon vor die-
sem für das Erlöschen der Geldeigenschaft massgebenden
Zeitpunkt begangen, weshalb der Einwand, es habe zur
Zeit der Tat ein taugliches Objekt für die ihm zur Last
gelegten Geldfälschungsdelikte gefehlt, nicht zutrifft.
3. -
Beanstandet wird ferner, dass Adler wegen Inum-
laufsetzens falschen Geldes bestraft worden sei, obwohl er
seinem Abnehmer Brodmann gegenüber nicht verheimlicht
habe, dass die ihm übergebenen Noten falsch waren. Nach
Art. 242 StGB sei nur strafbar, wer Falsifikate vorsätzlich
als echt in Verkehr bringe. Auch diese Rüge geht fehl.
Wohl hat Adler die Noten dem Brodmann als Falsifikate
ausgehändigt, doch war er sich nach den für den Kassa-
tionshof des Bundesgerichtes verbindlichen Feststellungen
(Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP) bewusst, dass
Brodmann das falsche Geld nicht als solches behalten, son -
dern weitergeben wollte und dass es schon durch Brod-
mann, jedenfalls aber durch einen späteren Inhaber, als
echt in Umlauf gesetzt würde. Dadurch, dass er trotzdem
die Falsifikate an Brodmann übergab und diesen in die
Lage versetzte, das Falschgeld als echt weiterzuleiten, hat
Adler im Zusammenwirken mit Brodmann den Tatbestand
des Art. 242 StGB gesetzt, denn ob jemand das Inumlauf-
setzen falscher Noten als echt direkt und allein besorgt,
oder bewusst durch Dritte ausführen lässt, ist unerheblich.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Vgl. auch Nr. 34. -
Voir aussi n° 34.