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76_IV_162

BGE 76 IV 162

Bundesgericht (BGE) · 1944-02-14 · Deutsch CH
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162 Strafgesetzbuch. No 33. Dass Obrist am 14. Februar 1944 die Ersparniskasse end- gültig als bereichert angesehen und daher den nicht be- zahlten Betrag als Liegenschaftsertrag verbucht und dass der Beschwerdeführer von diesem Vorgehen Kenntnis er- halten und dagegen nichts unternommen hat, ist bedeu- tungslos, denn auch dadurch ist an der Forderung der Stadt auf Nachbezahlung des Betrages nichts geändert worden, solange mindestens die Forderung nicht verjährt war.

2. - Muss der Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde freigesprochen werden, so kann dahingestellt blei- ben, ob ~r überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Stadt auf ihr Versehen aufmerksam zu machen, und ob ihm des- halb Arglist zur Last fällt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März 1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Adler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt. Art. 242 StGB, Inumlaufsetzen falschen Geldes.

1. Ausländische Banknoten, die von der Emissionsbank auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückgerufen worden sind, aber auch nachher von ihr noch eingelöst bzw. gegen neue Noten umge- tauscht werden, sind« Geld" im Sinne des Art. 242 StGB (Erw.2).

2. Täter (Mittäter) beim Vergehen nach Art. 242 StGB ist auch, wer falsches Geld einem andern als Falsifikat überlässt im Be- wusstsein, dass dieser selbst oder spätere Inhaber es als echt weiter begeben werden (Erw. 3). Art. 242 OP. Mise en circulation de fausse monnaie. I. Des billets de banque etrangers que la banque d'emission a rappeles jusqu'a une date determinee et neanmoins acceptes, c'est-a-dire echanges contre d'autres coupures plus tard encore sont de la monnaie au sens de l'art. 242 CP (consid. 2).

2. Auteur (coauteur) du crime reprime par l'art. 242 CP est aussi celui qui remet a un tiers de la fausse monnaie comme teile, en sachant que soit lui soit des detenteurs subsequents la donneront pour authentique (consid. 3). 1 l Strafgesetzbuch. N° 33. 163 Art. 242 OP. Messa in circolazione di monete false.

l. Biglietti di banca stranieri, ritirati dalla banca d'emissione entro un determinato termine, ma da essa accettati (cambiati con nuovi biglietti) ancora posteriormente, sono delle monete a' sensi dell'art. 242 CP (consid. 2).

2. Autore (coautore) del delitto represso dall'art. 242 CP e anche chi consegna a un terzo delle monete false come tali, sapendo ehe costui o i detentori successivi le metteranno in circolazione come genuine (consid. 3). A. _:__Adler überliess im Oktober 1947 dem Brodmann eine Anzahl falsche (vom ehemaligen deutschen Reichs- sicherheitshauptamt hergestellte) weisse englische Bank- noten zu 5, l"O, 20 und 50 Pfund. Beide wussten, dass die Noten falsch waren, Adler ferner, dass Brodmann sie weiter begeben werde, was denn auch geschah. Die weissen Noten zu 10, 20 und 50 Pfund waren durch die Bank von England auf 30. April 1945, die weissen Noten zu 5 Pfund auf

3. März 1946 zurückgerufen worden. Sie büssten infolge- dessen von diesem Zeitpunkte an die Eigenschaft als ge- setzliches Zahlungsmittel ein und wurden nur noch von den Zahlstellen der Bank von England eingelöst bzw. gegen neue Noten umgetauscht. B. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Adler (neben Brodmann) wegen Inumlauf- setzens falschen Geldes (Art. 242 StGB).

0. - Adler fülirt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, das Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen. Er macht gel- tend, die in Frage stehenden englischen (5-, 10-, 20- und 50-) Pfundnoten seien kein Geld mehr und daher auch kein taugliches Objekt für die Geldfälschungsdelikte des zehn- ten Titels des StGB gewesen, denn durch den von der Bank von England im März 1945 bzw. Februar 1946 verfügten Rückruf hätten sie die Eigenschaft als gesetzliches Zah- lungsmittel und damit die Geldqualität verloren. - Über- dies habe der Beschwerdeführer durch die Übergabe der Noten an Brodmann den Tatbestand des Art. 242 StGB auch deshalb nicht erfüllt, weil Brodmann gewusst habe, dass ihm Adler falsche Noten aushändige. Strafbar sei 164 Strafgesetzbuch. No 33. nach Art. 242 StGB nur, wer das falsche Geld als echt bzw. unverfälscht in Umlauf setze. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. - (Prozessuales).

2. - Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die weissen, englischen 5-, 10-, 20- und 50-Pfundnoten durch den im März 1945 (für die 10-, 20- und 50-Pfundnoten) bzw. im Februar 1946 (für die 5-Pfundnoten) von der Bank von England verfügten Rückruf ihre Eigenschaft als allge- mein gültiges Zahlungsmittel eingebüsst haben. Damit sind sie indessen - entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers - nicht auch ihres Geldcharakters und damit des strafrechtlichen Schutzes als Geld entkleidet worden. Trotz des Rückrufes blieb die Bank von England unbe- fristet verpflichtet, sie weiterhin in Zahlung zu nehmen bzw. umzutauschen. Ob dabei - wie der Beschwerdeführer behauptet - wirklich die Bank von England die Einlösung vom Nachweis des gutgläubigen Erwerbes vor dem 30. April 1945 bzw. 3. März 1946 abhängig gemacht hat und welche Bedeutung diesem Umstand allenfalls beizumessen wäre, braucht nicht untersucht zu werden, da die Vorinstanz diese Erschwerung nicht festgestellt hat und auf die erst- mals in der Nichtigkeitsbeschwerde angebrachten dahin- gehenden Behauptungen und Beweisanträge des Beschwer- deführers nicht eingetreten werden kann (Art. 273 Abs. l lit. b BStP). Im Verkehr mit den Zahlstellen der englischen Staats- bank waren mithin die weissen Pfundnoten auch nach dem Rückruf als Zahlungsmittel anerkannt, womit auch ihre Funktion als Wertmass und Wertträger und damit die Eigenschaft als Geld im Rechtssinne gewahrt blieb. Als verrufen (nicht nur zurückgerufen), d.h. ihres Geldcharak- ters völlig, nicht nur teilweise, entkleidet und demzufolge des Strafschutzes der Art. 240 ff. StGB nicht mehr teilhaftig, haben die Noten erst von jenem Zeitpunkt an zu gelten, da auch der englischen Staatsbank verboten war, sie in 1 t Strafgesetzbuch. No 33. .165 Zahlung zu nehmen oder auszuwechseln (BINDING, Deut- sches Strafrecht, Lehrbuch, bes. Teil, 2. Band, S. 314). Unbestrittenermassen hat aber der Beschwerdeführer die hier zur Beurteilung stehenden Handlungen schon vor die- sem für das Erlöschen der Geldeigenschaft massgebenden Zeitpunkt begangen, weshalb der Einwand, es habe zur Zeit der Tat ein taugliches Objekt für die ihm zur Last gelegten Geldfälschungsdelikte gefehlt, nicht zutrifft.

3. - Beanstandet wird ferner, dass Adler wegen Inum- laufsetzens falschen Geldes bestraft worden sei, obwohl er seinem Abnehmer Brodmann gegenüber nicht verheimlicht habe, dass die ihm übergebenen Noten falsch waren. Nach Art. 242 StGB sei nur strafbar, wer Falsifikate vorsätzlich als echt in Verkehr bringe. Auch diese Rüge geht fehl. Wohl hat Adler die Noten dem Brodmann als Falsifikate ausgehändigt, doch war er sich nach den für den Kassa- tionshof des Bundesgerichtes verbindlichen Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP) bewusst, dass Brodmann das falsche Geld nicht als solches behalten, son - dern weitergeben wollte und dass es schon durch Brod- mann, jedenfalls aber durch einen späteren Inhaber, als echt in Umlauf gesetzt würde. Dadurch, dass er trotzdem die Falsifikate an Brodmann übergab und diesen in die Lage versetzte, das Falschgeld als echt weiterzuleiten, hat Adler im Zusammenwirken mit Brodmann den Tatbestand des Art. 242 StGB gesetzt, denn ob jemand das Inumlauf- setzen falscher Noten als echt direkt und allein besorgt, oder bewusst durch Dritte ausführen lässt, ist unerheblich. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Vgl. auch Nr. 34. - Voir aussi n° 34.