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76_IV_158

BGE 76 IV 158

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. N° 32.

gaben darüber macht, was sie beim Abgang der Frucht

wahrgenommen hat, musste die Beschuldigte meistens frei-

gesprochen werden, wenn sie log, während nur die Aufrich-

tige, die schuldbewusst gestand, bestraft werden konnte.

Das Stossende dieses Ergebnisses wird beseitigt, wenn auch

Abtreibungshandlungen, die mangels Nachweises der

Schwangerschaft als untauglicher Versuch gewürdigt wer-

den müssen, für die Frauensperson (wie für den Dritten)

Strafe nach sich ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist deshalb zu Recht verurteilt

worden.

4. -

Damit ist das Entschädigungsbegehren, das die

Beschwerdeführerin für den Fall der Freisprechung stellt,

gegenstandslos, desgleichen das Begehren um Befreiung

von der Kostenpflicht. Soweit es die Entschädigungs- und

Kostenfrage für das kantonale Verfahren betrifft, könnte

es übrigens vom Kassationshof nicht beurteilt werden, da

er der kantonalen Behörde keine Weisungen über die An-

wendung kantonalen Prozessrechtes zu erteilen hat.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf

sie eingetreten werden kann.

32. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Treyer

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

.Art.148 Abs.1 StGB. Betrügt der Schuldner, wenn er den Gläu·

biger nicht darauf aufmerksam macht, dass dieser aus Irrtum

zu wenig fordert ?

Art. 148 al. 1 OP. Le debiteur qui ne signale pas a son creancier

que, par erreur, ce dernier reclame trop peu, commet-il une

escroquerie ?

Art.148 cp. 1 OP. Si rende colpevole di truffa il debitore ehe

omette di richiamare l'attenzione del suo creditore sul fatto ehe

costui, per errore, ha chiesto troppo poco 'l

A. -

Am 19. Mai 1943 wies die städtische Elektrizitäts-

verwaltung am Schalter der Ersparniskasse Laufenburg

,

i

L

Strafgesetzbuch. No 32.

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die Stromrechnung für die Monate März und April 1943

vor. Sie lautete auf Fr. 79.-, da aus Versehen für Heiz-

strom nur Fr. 67.50 statt Fr. 675.-verlangt wurden, denn

der Verbrauch, bei dessen Feststellung die Ersparniskasse

in keiner Weise mitzuwirken gehabt hatte, war auf der

Rechnung irrtümlicherweise mit 2700 kWh statt mit

27 000 kWh angegeben. Der Kassier Kurt Rehmann be-

zahlte die Rechnung und gab sie an den Hilfsbuchllalter

Stephan Obrist weiter. Dieser entdeckte den Irrtum der

Elektrizitätsverwaltung und unterrichtete darüber sowohl

Rehmann als auch den Verwalter der Ersparniskasse, Josef

Treyer. Dieser sah voraus, dass die Elektrizitätsverwaltung

den Irrtum selber entdecken werde, war aber auch für den

Fall, dass das nicht zutreffen sollte, zu schweigen bereit.

Er liess durch Obrist den bezahlten Betrag von Fr. 79.-

verbuchen und die zu wenig bezahlten Fr. 607.50 auf ein

transitorisches Konto übertragen für den Fall, dass sie

nachgefordert würden. Auch der Buchhalter Gotthold

Huber, der schon um jene Zeit von der Sache Kenntnis

erhalten haben will, schwieg.

Weder die Elektrizitätsverwaltung noch der Stadtkassier

bemerkten den Irrtum. Der Stadtkassier überprüfte von

den vielen Rechnungen stichprobeweise nur einzelne, weil

er nicht Zeit hatte, alle genau nachzusehen. Als die Elek-

trizitätsverwaltung im Februar 1944 auf den Postcheck-

konto der Ersparniskasse den reglementarischen Strom-

rabatt bezahlte, den sie nach den tatsächlich bezahlten

Rechnungsbeträgen bemass, buchte Obrist am 14. Februar

1944 den Betrag von Fr. 607.50 vom transitorischen Konto

auf das Konto «Ertrag der Liegenschaften >> um. Treyer,

der davon Kenntnis erhielt, liess es dabei bewenden in der

Meinung, die Elektrizitätsverwaltung entdecke den Irrtum

nun nicht mehr.

Huber, der auf 31. Dezember 1945 bei der Ersparniskasse

entlassen wurde, meldete kurz darauf den Sachverhalt dem

Stadtkassier. Dieser untersuchte die Sache, stellte mühelos

den Irrtum fest und gab davon dem Bankverwalter Kennt-

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Strafgesetzbuch. No 32.

nis. Treyer versprach sofort, den Betrag von Fr. 607.50

bezahlen zu lassen. Als die Ersparniskasse die Rechnung

erhielt, beglich sie sie sogleich.

B. -

Im Strafverfahren wegen Betruges, das gegen

Treyer und Rehmann eröffnet wurde, sprach das Bezirks-

gericht Laufenburg am 13. Oktober 1949 die beiden Ange-

klagten frei.

Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau bestätigte das Obergericht am 10. März 1950 den

Freispruch gegenüber Rehmann und verurteilte Treyer

wegen Betruges nach Art. 148 Abs. 1 StGB zu einer be-

dingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Das

Obergericht nahm an, Treyer habe die Stadt Laufenburg

durch arglistige Benutzung ihres Irrtums, indem er gegen

Treu und Glauben sie nicht auf diesen aufmerksam ge-

macht habe, dazu veranlasst, den zu wenig verlangten

Betrag nicht nachzufordern. Er habe das in der Absicht

getan, die Ersparniskasse unrechtmässig zu bereichern.

Durch sein Verhalten sei die Stadt geschädigt worden.

C. -

Treyer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-

trägen, das Urteil des Obergerichts, soweit es ihn betrifft,

sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung

zurückzuweisen.

D. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-

tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

l. -

Des Betruges ist schuldig, wer in der Absicht, sich

oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig

benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,

wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen

schädigt (Art. 148 Abs. l StGB). Darnach ist in allen Fällen

nötig, dass der Täter durch sein Tun oder Unterlassen den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, das diesen selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt.

• 1.__

Strafgesetzbuch. No 32.

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Wollte man annehmen, die Stadt Laufenburg sei durch

die Nichteinforderung von Fr. 607.50 überhaupt geschä-

digt worden, so wäre der Schaden schon dadurch entstan-

den, dass die Elektrizitätsverwaltung statt für Fr. 675.-

nur für Fr. 67.60 Rechnung stellte. Er könnte also, weil er

bereits eingetreten gewesen wäre, als der Beschwerdeführer

vom Irrtum Kenntnis erhielt, nicht auf dessen Schweigen

zurückgeführt werden. Dieses könnte höchstens Ursache

für die Nichtbeseitigung eines bereits vorliegenden Scha-

dens sein. Damit wäre das erwähnte Merkmal des Betruges

nicht erfüllt. Art. 148 Abs. l verlangt nicht nur bei arg-

listiger Irreführung, sondern auch bei arglistiger Benutzung

eines Irrtums, dass die Tat den andern zu einem Verhalten

bestimmt, das schädigt, also den Schaden herbeiführt; ein

Tun oder Unterlassen, das bloss dazu beiträgt, dass ein

bereits eingetretener Schaden nicht beseitigt wird, genügt

nicht.

In Wirklichkeit ist aber die Stadt Laufenburg überhaupt

nicht geschädigt worden, weder dadurch, dass sie eine zu

niedrige Rechnung stellte, noch dadurch, dass Treyer sie

nicht auf das Versehen aufmerksam machte. Denn nach

wie vor stand ihr ihre Forderung für den von der Erspar-

niskasse verbrauchten Heizstrom unverändert zu. Weder

die Stellung einer zu niedrigen Rechnung noch die Nichtein-

forderung des Mehrbetrages hat am Bestande oder an der

Zusammensetzung des Vermögens der Stadt Laufenburg

etwas geändert. Dem Beschwerdeführer fällt bloss zur

Last, dass er durch sein Schweigen die Stadt nicht veran-

lasst hat, ihre Forderung gegen die Ersparniskasse in bares

Geld (oder in eine Forderung gegen die Post, wenn die Er-

sparniskasse auf das Postcheckkonto der Stadt einbezahlt

hätte} zu verwandeln, anders ausgedrückt, die Forderung

geltend zu machen. Das war kein Schaden. Anders würde

es sich verhalten, wenn der Beschwerdeführer der Stadt

durch sein Schweigen einen Verzicht auf die Forderung,

z.B. eine Saldoquittung oder eine gleichbedeutende münd-

liche Erklärung, abgelistet hätte. Das war nicht der Fall.

11

AS 76 IV -

1950

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Strafgesetzbuch. No 33.

Dass Obrist am 14. Februar 1944 die Ersparniskasse end-

gültig als bereichert angesehen und daher den nicht be-

zahlten Betrag als Liegenschaftsertrag verbucht und dass

der Beschwerdeführer von diesem Vorgehen Kenntnis er-

halten und dagegen nichts unternommen hat, ist bedeu-

tungslos, denn auch dadurch ist an der Forderung der Stadt

auf Nachbezahlung des Betrages nichts geändert worden,

solange mindestens die Forderung nicht verjährt war.

2. -

Muss der Beschwerdeführer schon aus diesem

Grunde freigesprochen werden, so kann dahingestellt blei-

ben, ob er überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Stadt

auf ihr Versehen aufmerksam zu machen, und ob ihm des-

halb Arglist zur Last fällt.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-

teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März

1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des

Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

33. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli

1950 i. S. Adler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-

Stadt.

Art. 242 StGB, Inumlaufsetzen falschen GeUies.

1. Ausländische Banknoten, die von der Emissionsbank auf einen

bestimmten Zeitpunkt zurückgerufen worden sind, aber auch

nachher von ihr noch eingelöst bzw. gegen neue Noten umge-

tauscht werden, sind« Geld" im Sinne des Art. 242 StGB (Erw.2).

2. Täter (Mittäter) beim Vergehen nach Art. 242 StGB ist auch,

wer falsches Geld einem andern als Falsifikat überlässt im Be-

wusstsein, dass dieser selbst oder spätere Inhaber es als echt

weiter begeben werden (Erw. 3).

Art. 242 OP. Mise en circulation de fausse monnaie.

l. Des billets de banque etrangers que la banque d'emission a

rappeles jusqu'a une date determinee et neamnoins acceptes,

c'est-a-dire echanges contre d'autres coupures plus tard encore

sont de la monnaie au sens de l'art. 242 CP (consid. 2).

2. Auteur (coauteur) du crime reprime par l'art. 242 CP est aussi

celui qui remet a un tiers de la fäusse monnaie comme telle, en

sachant que soit lui soit des detenteurs subsequents la donneront

pour authentique (consid. 3).

1

Strafgesetzbuch. N° 33 ..

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Art. 242 OP. Messa in circolazione di monete /alse.

1. Biglietti di banca stranieri, ritirati dalla banca d'emissione entro

un determinato termine, ma da essa accettati (cambiati con

nuovi biglietti) ancora posteriormente, sono delle monete

a' sensi dell'art. 242 CP (consid. 2).

2. Autore (coautore) del delitto represso dall'art. 242 CP e anche

chi consegna a un terzo delle monete fälse come tali, sapendo

ehe costui o i detentori successivi le metteranno in circolazione

come genuine (consid. 3).

A. -

Adler überliess im Oktober 1947 dem Brodmann

eine Anzahl falsche (vom ehemaligen deutschen Reichs-

sicherheitshauptamt hergestellte) weisse englische Bank-

noten zu 5, 1'0, 20 und 50 Pfund. Beide wussten, dass die

Noten falsch waren, Adler ferner, dass Brodmann sie weiter

begeben werde, was denn auch geschah. Die weissen Noten

zu 10, 20 und 50 Pfund waren durch die Bank von England

auf 30. April 1945, die weissen Noten zu 5 Pfund auf

3. März 1946 zurückgerufen worden. Sie büssten infolge-

dessen von diesem Zeitpunkte an die Eigenschaft als ge-

setzliches Zahlungsmittel ein und wurden nur noch von

den Zahlstellen der Bank von England eingelöst bzw. gegen

neue Noten umgetauscht.

B. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

verurteilte Adler (neben Brodmann) wegen

Inumlauf~

setzens falschen Geldes (Art. 242 StGB).

0. -

Adler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-

trag, das Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben

und der Beschwerdeführer freizusprechen. Er macht gel-

tend, die in Frage stehenden englischen {5-, 10-, 20- und

50-) Pfundnoten seien kein Geld mehr und daher auch kein

taugliches Objekt für die Geldfälschungsdelikte des zehn-

ten Titels des StGB gewesen, denn durch den von der Bank

von England im März 1945 bzw. Februar 1946 verfügten

Rückruf hätten sie die Eigenschaft als gesetzliches Zah-

lungsmittel und damit die Geldqualität verloren. -

Über-

dies habe der Beschwerdeführer durch die Übergabe der

Noten an Brodmann den Tatbestand des Art. 242 StGB

auch deshalb nicht erfüllt, weil Brodmann gewusst habe;

dass ihm Adler falsche Noten aushändige. Strafbar sei