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Strafgesetzbuch. N° 32.
gaben darüber macht, was sie beim Abgang der Frucht
wahrgenommen hat, musste die Beschuldigte meistens frei-
gesprochen werden, wenn sie log, während nur die Aufrich-
tige, die schuldbewusst gestand, bestraft werden konnte.
Das Stossende dieses Ergebnisses wird beseitigt, wenn auch
Abtreibungshandlungen, die mangels Nachweises der
Schwangerschaft als untauglicher Versuch gewürdigt wer-
den müssen, für die Frauensperson (wie für den Dritten)
Strafe nach sich ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist deshalb zu Recht verurteilt
worden.
4. -
Damit ist das Entschädigungsbegehren, das die
Beschwerdeführerin für den Fall der Freisprechung stellt,
gegenstandslos, desgleichen das Begehren um Befreiung
von der Kostenpflicht. Soweit es die Entschädigungs- und
Kostenfrage für das kantonale Verfahren betrifft, könnte
es übrigens vom Kassationshof nicht beurteilt werden, da
er der kantonalen Behörde keine Weisungen über die An-
wendung kantonalen Prozessrechtes zu erteilen hat.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf
sie eingetreten werden kann.
32. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Treyer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
.Art.148 Abs.1 StGB. Betrügt der Schuldner, wenn er den Gläu·
biger nicht darauf aufmerksam macht, dass dieser aus Irrtum
zu wenig fordert ?
Art. 148 al. 1 OP. Le debiteur qui ne signale pas a son creancier
que, par erreur, ce dernier reclame trop peu, commet-il une
escroquerie ?
Art.148 cp. 1 OP. Si rende colpevole di truffa il debitore ehe
omette di richiamare l'attenzione del suo creditore sul fatto ehe
costui, per errore, ha chiesto troppo poco 'l
A. -
Am 19. Mai 1943 wies die städtische Elektrizitäts-
verwaltung am Schalter der Ersparniskasse Laufenburg
,
i
•
L
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die Stromrechnung für die Monate März und April 1943
vor. Sie lautete auf Fr. 79.-, da aus Versehen für Heiz-
strom nur Fr. 67.50 statt Fr. 675.-verlangt wurden, denn
der Verbrauch, bei dessen Feststellung die Ersparniskasse
in keiner Weise mitzuwirken gehabt hatte, war auf der
Rechnung irrtümlicherweise mit 2700 kWh statt mit
27 000 kWh angegeben. Der Kassier Kurt Rehmann be-
zahlte die Rechnung und gab sie an den Hilfsbuchllalter
Stephan Obrist weiter. Dieser entdeckte den Irrtum der
Elektrizitätsverwaltung und unterrichtete darüber sowohl
Rehmann als auch den Verwalter der Ersparniskasse, Josef
Treyer. Dieser sah voraus, dass die Elektrizitätsverwaltung
den Irrtum selber entdecken werde, war aber auch für den
Fall, dass das nicht zutreffen sollte, zu schweigen bereit.
Er liess durch Obrist den bezahlten Betrag von Fr. 79.-
verbuchen und die zu wenig bezahlten Fr. 607.50 auf ein
transitorisches Konto übertragen für den Fall, dass sie
nachgefordert würden. Auch der Buchhalter Gotthold
Huber, der schon um jene Zeit von der Sache Kenntnis
erhalten haben will, schwieg.
Weder die Elektrizitätsverwaltung noch der Stadtkassier
bemerkten den Irrtum. Der Stadtkassier überprüfte von
den vielen Rechnungen stichprobeweise nur einzelne, weil
er nicht Zeit hatte, alle genau nachzusehen. Als die Elek-
trizitätsverwaltung im Februar 1944 auf den Postcheck-
konto der Ersparniskasse den reglementarischen Strom-
rabatt bezahlte, den sie nach den tatsächlich bezahlten
Rechnungsbeträgen bemass, buchte Obrist am 14. Februar
1944 den Betrag von Fr. 607.50 vom transitorischen Konto
auf das Konto «Ertrag der Liegenschaften >> um. Treyer,
der davon Kenntnis erhielt, liess es dabei bewenden in der
Meinung, die Elektrizitätsverwaltung entdecke den Irrtum
nun nicht mehr.
Huber, der auf 31. Dezember 1945 bei der Ersparniskasse
entlassen wurde, meldete kurz darauf den Sachverhalt dem
Stadtkassier. Dieser untersuchte die Sache, stellte mühelos
den Irrtum fest und gab davon dem Bankverwalter Kennt-
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Strafgesetzbuch. No 32.
nis. Treyer versprach sofort, den Betrag von Fr. 607.50
bezahlen zu lassen. Als die Ersparniskasse die Rechnung
erhielt, beglich sie sie sogleich.
B. -
Im Strafverfahren wegen Betruges, das gegen
Treyer und Rehmann eröffnet wurde, sprach das Bezirks-
gericht Laufenburg am 13. Oktober 1949 die beiden Ange-
klagten frei.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau bestätigte das Obergericht am 10. März 1950 den
Freispruch gegenüber Rehmann und verurteilte Treyer
wegen Betruges nach Art. 148 Abs. 1 StGB zu einer be-
dingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei Monaten. Das
Obergericht nahm an, Treyer habe die Stadt Laufenburg
durch arglistige Benutzung ihres Irrtums, indem er gegen
Treu und Glauben sie nicht auf diesen aufmerksam ge-
macht habe, dazu veranlasst, den zu wenig verlangten
Betrag nicht nachzufordern. Er habe das in der Absicht
getan, die Ersparniskasse unrechtmässig zu bereichern.
Durch sein Verhalten sei die Stadt geschädigt worden.
C. -
Treyer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil des Obergerichts, soweit es ihn betrifft,
sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung
zurückzuweisen.
D. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bean-
tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -
Des Betruges ist schuldig, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig
benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen
schädigt (Art. 148 Abs. l StGB). Darnach ist in allen Fällen
nötig, dass der Täter durch sein Tun oder Unterlassen den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, das diesen selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
• 1.__
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Wollte man annehmen, die Stadt Laufenburg sei durch
die Nichteinforderung von Fr. 607.50 überhaupt geschä-
digt worden, so wäre der Schaden schon dadurch entstan-
den, dass die Elektrizitätsverwaltung statt für Fr. 675.-
nur für Fr. 67.60 Rechnung stellte. Er könnte also, weil er
bereits eingetreten gewesen wäre, als der Beschwerdeführer
vom Irrtum Kenntnis erhielt, nicht auf dessen Schweigen
zurückgeführt werden. Dieses könnte höchstens Ursache
für die Nichtbeseitigung eines bereits vorliegenden Scha-
dens sein. Damit wäre das erwähnte Merkmal des Betruges
nicht erfüllt. Art. 148 Abs. l verlangt nicht nur bei arg-
listiger Irreführung, sondern auch bei arglistiger Benutzung
eines Irrtums, dass die Tat den andern zu einem Verhalten
bestimmt, das schädigt, also den Schaden herbeiführt; ein
Tun oder Unterlassen, das bloss dazu beiträgt, dass ein
bereits eingetretener Schaden nicht beseitigt wird, genügt
nicht.
In Wirklichkeit ist aber die Stadt Laufenburg überhaupt
nicht geschädigt worden, weder dadurch, dass sie eine zu
niedrige Rechnung stellte, noch dadurch, dass Treyer sie
nicht auf das Versehen aufmerksam machte. Denn nach
wie vor stand ihr ihre Forderung für den von der Erspar-
niskasse verbrauchten Heizstrom unverändert zu. Weder
die Stellung einer zu niedrigen Rechnung noch die Nichtein-
forderung des Mehrbetrages hat am Bestande oder an der
Zusammensetzung des Vermögens der Stadt Laufenburg
etwas geändert. Dem Beschwerdeführer fällt bloss zur
Last, dass er durch sein Schweigen die Stadt nicht veran-
lasst hat, ihre Forderung gegen die Ersparniskasse in bares
Geld (oder in eine Forderung gegen die Post, wenn die Er-
sparniskasse auf das Postcheckkonto der Stadt einbezahlt
hätte} zu verwandeln, anders ausgedrückt, die Forderung
geltend zu machen. Das war kein Schaden. Anders würde
es sich verhalten, wenn der Beschwerdeführer der Stadt
durch sein Schweigen einen Verzicht auf die Forderung,
z.B. eine Saldoquittung oder eine gleichbedeutende münd-
liche Erklärung, abgelistet hätte. Das war nicht der Fall.
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AS 76 IV -
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Dass Obrist am 14. Februar 1944 die Ersparniskasse end-
gültig als bereichert angesehen und daher den nicht be-
zahlten Betrag als Liegenschaftsertrag verbucht und dass
der Beschwerdeführer von diesem Vorgehen Kenntnis er-
halten und dagegen nichts unternommen hat, ist bedeu-
tungslos, denn auch dadurch ist an der Forderung der Stadt
auf Nachbezahlung des Betrages nichts geändert worden,
solange mindestens die Forderung nicht verjährt war.
2. -
Muss der Beschwerdeführer schon aus diesem
Grunde freigesprochen werden, so kann dahingestellt blei-
ben, ob er überhaupt rechtlich verpflichtet war, die Stadt
auf ihr Versehen aufmerksam zu machen, und ob ihm des-
halb Arglist zur Last fällt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. März
1950 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.
33. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli
1950 i. S. Adler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-
Stadt.
Art. 242 StGB, Inumlaufsetzen falschen GeUies.
1. Ausländische Banknoten, die von der Emissionsbank auf einen
bestimmten Zeitpunkt zurückgerufen worden sind, aber auch
nachher von ihr noch eingelöst bzw. gegen neue Noten umge-
tauscht werden, sind« Geld" im Sinne des Art. 242 StGB (Erw.2).
2. Täter (Mittäter) beim Vergehen nach Art. 242 StGB ist auch,
wer falsches Geld einem andern als Falsifikat überlässt im Be-
wusstsein, dass dieser selbst oder spätere Inhaber es als echt
weiter begeben werden (Erw. 3).
Art. 242 OP. Mise en circulation de fausse monnaie.
l. Des billets de banque etrangers que la banque d'emission a
rappeles jusqu'a une date determinee et neamnoins acceptes,
c'est-a-dire echanges contre d'autres coupures plus tard encore
sont de la monnaie au sens de l'art. 242 CP (consid. 2).
2. Auteur (coauteur) du crime reprime par l'art. 242 CP est aussi
celui qui remet a un tiers de la fäusse monnaie comme telle, en
sachant que soit lui soit des detenteurs subsequents la donneront
pour authentique (consid. 3).
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Art. 242 OP. Messa in circolazione di monete /alse.
1. Biglietti di banca stranieri, ritirati dalla banca d'emissione entro
un determinato termine, ma da essa accettati (cambiati con
nuovi biglietti) ancora posteriormente, sono delle monete
a' sensi dell'art. 242 CP (consid. 2).
2. Autore (coautore) del delitto represso dall'art. 242 CP e anche
chi consegna a un terzo delle monete fälse come tali, sapendo
ehe costui o i detentori successivi le metteranno in circolazione
come genuine (consid. 3).
A. -
Adler überliess im Oktober 1947 dem Brodmann
eine Anzahl falsche (vom ehemaligen deutschen Reichs-
sicherheitshauptamt hergestellte) weisse englische Bank-
noten zu 5, 1'0, 20 und 50 Pfund. Beide wussten, dass die
Noten falsch waren, Adler ferner, dass Brodmann sie weiter
begeben werde, was denn auch geschah. Die weissen Noten
zu 10, 20 und 50 Pfund waren durch die Bank von England
auf 30. April 1945, die weissen Noten zu 5 Pfund auf
3. März 1946 zurückgerufen worden. Sie büssten infolge-
dessen von diesem Zeitpunkte an die Eigenschaft als ge-
setzliches Zahlungsmittel ein und wurden nur noch von
den Zahlstellen der Bank von England eingelöst bzw. gegen
neue Noten umgetauscht.
B. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
verurteilte Adler (neben Brodmann) wegen
Inumlauf~
setzens falschen Geldes (Art. 242 StGB).
0. -
Adler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trag, das Urteil des Appellationsgerichtes sei aufzuheben
und der Beschwerdeführer freizusprechen. Er macht gel-
tend, die in Frage stehenden englischen {5-, 10-, 20- und
50-) Pfundnoten seien kein Geld mehr und daher auch kein
taugliches Objekt für die Geldfälschungsdelikte des zehn-
ten Titels des StGB gewesen, denn durch den von der Bank
von England im März 1945 bzw. Februar 1946 verfügten
Rückruf hätten sie die Eigenschaft als gesetzliches Zah-
lungsmittel und damit die Geldqualität verloren. -
Über-
dies habe der Beschwerdeführer durch die Übergabe der
Noten an Brodmann den Tatbestand des Art. 242 StGB
auch deshalb nicht erfüllt, weil Brodmann gewusst habe;
dass ihm Adler falsche Noten aushändige. Strafbar sei