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Obligationenrecht. N° 51.
selten, so sind doch zweifellos die Fälle, in denen die
verspätete Zahlung für den Gläubiger einen Schaden der
umstrittenen Art bewirkte, verhältnismässig wenig zahl-
reich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit
der Abwertung angestrebten Zieles zu vereiteln oder
ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens ist in diesem
Zusammenhange zu vermerken, dass der schweizerische
Gesetzgeber im September 1936 davon absah, mit der
Währungs entwertung die Ungültigerklärung vertraglicher
Goldklausein zu verbinden (vgl. BGE 64 II 100 f.). Das
zeigt, dass er die Abwertung so schonend wie möglich
durchführen und zumindest nicht in Verhältnisse ein-
greifen wollte, denen keine für die Abwertung erhebliche
Bedeutung beizumessen war_
c) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein
Verschulden treffe oder dass bei rechtzeitiger Zahlung
eine Umwandlung der schweizerischen in deutsche Valuta
unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.
51. Urteil der I. ZivilabteSung vom 12. Dezember 1950 i. S.
Bnrkhardt gegen \Vagner.
Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR. Zustandekommen des Vertrags
nicht mit dem vom ~Iäkier bearbeiteten Interessenten, sondern
auf Veranlassung des letzteren mit einem Dritten. Psycholo-
gischer Zusammenhang ?
Courtage, art. 412 sv. CO. Contrat coneIu, non avec I'amateur
aborde par le courtier, mais -
sur l'initiative de cet amateur
-
avec un tiers. Lien psyehologique ?
Contratto di mediazione, art. 412 e seg. CO. Contratto ehe non
e stato conciuso eon un interessato trovato dal mediatore, ma
con un terzo su iniziativa di detto interessato. Nesso psieologieo ?
A. -
Der Beklagte Burkhardt ist Mitglied einer Erben-
gemeinschaft, die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen
Liegenschaft an der Zürcher Stadtgrenze bei Wollishofen
war. Das Heimwesen, das aus 21 Grundstücken im Gesamt-
halte von 15 Jucharten bestand, lag zum grössten Teil in
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einer im städtischen Ueberbauungsplan vorgesehenen Grp.n-
zone. Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt erkundigte
sich daher mit Schreiben vom 25. Juli 1944 bei Burkhardt,
ob die Erbengemeinschaft allenfalls zu einem Verkauf des
Landes an die Stadt gewillt wäre. Burkhardt gab auf
diese Anfrage keine Antwort.
Am 14. Dezember 1944 beauftragte Burkhardt den Ge-
schäftsführer der Mäklerfirma Lina Müller-MÜllger, Jakob
Müller, unter Zusicherung einer lfäklerprovision von 2 %,
den Verkauf der fraglichen Liegenschaft zu vermitteln.
Der Mäkler fand eine Interessentin in der Architektur-
firma Walder & Döbeli in Zürich. Diese war bereit, auf
die Verkaufsofferte einzutreten, falls sie jhrerseits für den
von ihr nicht benötigten Teil der Liegenschaft einen Käu-
fer finde. Sie nahm zu diesem Zwecke mit der Stadt Zürich
Verhandlungen auf, die soweit gediehen, dass die Firma
Walder & Döbeli am 8. Oktober 1946 den Erben Burkhardt
einen Vertragsentwurf über den Ankauf der Liegenschaft
zum Preise von Fr. 622,000.- unterbreiten konnte. Nach
diesem Entwurf sollte der Kaufvertrag unter dem Vorbe-
halt stehen, dass zwischen der Firma Walder & Döbeli als
Verkäuferin und der Stadt Zürich als Käuferin über 18
der 21 Grundstücke ein des Eintrags in das Grundbuch
fähiger Kaufvertrag abgeschlossen werde. Es kam jedoch
in der Folge nicht zum Abschluss dieses vorbehaltenen Ge-
schäftes, so dass auch der Vertrag mit den Erben Burk-
hardt nicht zustande kam. Als sich weitere Interessenten
um den Erwerb der Liegenschaft Burkhardt zu bemühen
begannen und daher die Gefahr bestand, dass der Stadt
das von ihr gewünschte Land verloren gehe, trat sie mit
Zustimmung der Architekten Walder & Döbeli selber mit
den Erben Burkhardt in Unterhandlungen. Diese endigte
damit, dass die Stadt durch öffentlich beurkundeten
Kaufvertrag vom 8. Januar 1947 die ganze Liegenschaft
zum Preise von Fr. 700,000.- erwarb.
In der Zwischenzeit, am 13. November 1946, hatte
Burkhardt den der Mäklerfirma erteilten Verkaufsauftrag
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widerrufen. Die Firma Müller erhob jedoch gleichwohl An-
spruch auf die Mäklerprovision von 2 % des erzielten
Kaufpreises, d.h. von Fr. 14,000.-. Diese Forderung trat
sie an Kar! Wagner ab.
B. -
Wagner belangte Ernst Burkhardt auf Bezahlung
der Mäklerprovision von Fr. 14,000.- nebst Zins. Zur
Begründung machte er geltend, der Verkauf der Liegen-
schaft an die Stadt sei auf die Tätigkeit des Mäklers Müller
zurückzuführen. Dieser habe das Heimwesen den Archi-
tekten Walder & Döbeli angeboten und ihnen im Hinblick
auf die im Ueberbauungsplan vorgesehene Schaffung einer
Grünzone den Gedanken nahegelegt, die ganze Liegen-
schaft zu erwerben und den für die Ueberbauung nicht
verwendbaren Teil an die Stadt weiter zu veräussern. Er
habe Architekt Döbeli angefragt, ob er, Müller, sich des-
wegen mit der Stadt in Verbindung setzen solle. Döbeli
habe erklärt, es sei einfacher, wenn er die Verhandlungen
mit der Stadt führe, da er den Liegenschaftsverwalter gut
kenne. Aus diesem Grunde sei die Arbeit so eingeteilt
worden. Dank den Bemühungen der Architekten habe die
Stadt sich dann zum Mitmachen bereit gefunden und
endlich nach dem Auftauchen weiterer Interessenten im
Einverständnis mit dem Architekten das ganze Land selber
gekauft. Die von den Architekten unternommenen Schritte
seien dem Mäkler zuzurechnen, als dessen Unterbeauf-
tragte oder mindestens Gehilfen sie tätig gewesen seien.
Ausserdem sei Müller auch direkt mit der Stadt in Ver-
bindung gestanden. Die Tätigkeit des Mäklers und der
Architekten stelle sich als die psychologische Ursache des
Kaufsentschlusses der Stadt dar, was für die Entstehung
eines Provisionsanspruchs ausreiche. Der Widerruf des
Mäklerauftrags durch den Beklagten sei bei der gegebenen
Sachlage unbeachtlich.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er be-
stritt, dass der Mäkler je mit der Stadt direkt in Verbin-
dung getreten sei und dass Walder und Döbeli auf Anre-
gung des Mäklers als dessen Unterbeauftragte oder Ge-
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hilfen mit der Stadt verhandelt hätten. Sie hätten sich
nicht um einen Vertragsschluss zwischen der Stadt und
dem Beklagten bemüht, sondern eigene Interessen ver-
folgt. Die Stadt sei mit dem Beklagten nicht auf Veranlas-
sung der Architekten in Verhandlungen eingetreten, son-
dern deshalb, weil die Architekten zu keinem Ziel gekom-
men seien und die Stadt befürchtet habe, das Land könnte
in die Hände Dritter gelangen. Der Mäkler habe daher an
dem erzielten Abschluss weder mittelbar noch unmittel-
bar ein Verdienst, so dass ihm auch kein Provisionsanspruch
zustehe.
O. -
Das Bezirksgericht Uster und das Obergericht
Zürich schützten die Klage für den vollen Betrag von
Fr. 14,000.- nebst 5 % Zins seit 5. Juni 1948. Beide
Instanzen erachteten es nicht für notwendig, ein Beweis- .
verfahren durchzuführen über die Behauptung des Klägers,
der Mähler habe die Architekten zur Heranziehung der
Stadt als Mitinteressentin veranlasst und sei selber auch mit
der Stadt in Verbindung getreten. Als unnötig bezeichnete
das Obergericht eine solche Beweiserhebung deshalb, weil
der erforderliche psychologische Zusammenhang zwischen
der Tätigkeit des Mäklers und dem Kaufsentschluss der
Stadt ohnehin zu bejahen sei.
D. -
Gegen das Obergerichtsu.rteil vom 16. Dezember
1949 ergriff der Beklagte die Berufung mit dem erneuten
Antrag auf Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Passivlegitimation des als einer von mehreren
Miterben allein ins Recht gefassten Beklagten ist im Be-
rufungsverfahren nicht mehr streitig, so dass auf diese
Frage nicht eingetreten zu werden braucht.
2. -
Der im Streite liegende Mäklerlohnanspruch setzt
voraus, dass der Kaufvertrag zwischen den Erben Burk-
hardt und der Stadt Zürich infolge der Vermittlungstätig-
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keit des Mäklers Müller zustande gekommen ist. Es muss
also ein Kausalzusammenhang zwischen den Bemühungen
des Mäklers und dem Vertragsschluss bestehen. Aber nicht
jeder ursächliche Zusammenhang vermag einen Lohn-
anspruch des Mäklers zu begründen. Erforderlich ist, dass
der Mäkler bewusst, sei es direkt oder indirekt, auf den
Kaufsentschluss des Interessenten eingewirkt hat. Er muss
sich durch zweckgerechte Förderung des Vertragsschlusses
um dessen Zustandekommen verdient gemacht haben; denn
er wird nicht für einen Erfolg schlechthin, sondern für einen
Arbeitserfolg entlöhnt. Dass der Kaufsentschluss des Ver-
tragsgegners ausschliesslich oder vorwiegend auf die Tä-
tigkeit des Mäklers zurückzuführen sei, ist dabei nicht
nötig; es genügt, wenn ein Motiv, das der Mäkler durch
vertragsgemässe Tätigkeit hat setzen helfen, für die Ab-
schlussbereitschaft des Käufers mitbestimmend war. Das
Zustandeko~men des angestrebten Geschäftes braucht so-
dann auch nicht die unmittelbare Folge der Tätigkeit des
Mäklers zu sein, sofern nur der psychologische Zusammen-
hang mit dieser gewahrt bleibt (vgl. BGE 72- II 89).
3. -
Nach diesen Grundsätzen ist ein rechtlich erheb-
licher Zusammenhang in der Regel zu verneinen, wenn
der Vertrag nicht mit dem vom Mäkler bearbeiteten Inter-
essenten zustande kommt, sondern mit einem Dritten;
denn in einem solchen Falle fehlt es an der erforderlichen
aktiven Einwirkung des 1vIäklers auf den Willensentschluss
des Vertragskontrahenten. Das gilt grundsätzlich auch
dort, wo der Dritte durch den vom Mäkler bearbeiteten
ursprünglichen Interessenten veranlasst wird, den Vertrag
zu schliessen. Doch können in derartigen Fällen besondere
Umstände den Zusammenhang erstellen. Besteht zwischen
dem Mäkler und dem zum Mittelsmann gewordenen Inter-
essenten ein Unterauftragsverhältnis, so ist der Erfolg
mittelbar dem Mäkler anzurechnen und der Lohn ver-
dient, es sei denn, dass der Mäkler zur weiteren Beauftra-
gung nicht befugt war, was selten der Fall sein wird. Aber
auch beim Fehlen eines Unterauftragsverhältnisses kann
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ausnahmsweise der Mäkler das Verdienst am Zustandekom-
men des Vertrages mit dem Dritten für sich in Anspruch
nehmen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vertrag nur der
juristischen Form nach auf den Namen des Dritten lautet,
wirtschaftlich aber für Rechnung oder im Interesse des
vom Mäkler Bearbeiteten geschlossen ist. Gleich verhält
es sich sodann, wenn zwischen dem ersten Interessenten
und dem Dritten ein besonders enger wirtschaftlicher oder
menschlich-sozialer Zusammenhang besteht und sie darum
gewissermassen eine Einheit bilden. Diese Voraussetzung
ist beispielsweise dort erfüllt, wo statt des Bearbeiteten
eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, den Vertrag ab-
schliesst; ferner, wenn der Bearbeitete und der Dritte
dem gleichen Hausstand oder der gleichen Familie ange-
hören. Unter solchen Umständen darf infolge der wirt-
schaftlichen oder persönlichen Verbundenheit zwischen
Bearbeitetem und Abschliessendem nach der Erfahrung
des Lebens davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit
des Mäklers auf die übrigen Glieder der Gemeinschaft aus-
gestrahlt habe. Eine scharfe Begrenzung des Zusammen-
hanges auf die Person des Bearbeiteten erschiene daher
unbillig und würde Missbräuchen zum Nachteil des Mäklers
Tür und Tor öffnen (BGE 40 II 529).
4. -
Die Vorinstanz anerkennt, dass im vorliegenden
Falle zwischen der vom Mäkler bearbeiteten ursprünglichen
Interessentin, der Architekturfirma Walder & Döbeli, und
der Stadt Zürich streng genommen von einem Zusammen-
hang der genannten Art nicht gesprochen werden könne.
Sie glaubt aber, dass in analoger Anwendung der erwähnten
Grundsätze das Bestehen des erforderlichen Zusammen-
hanges gleichwohl zu bejahen sei mit Rücksicht auf die
zwischen den Architekten und der Stadt bestehenden Be-
ziehungen tatsächlicher Natur; kraft diesen sei das Vor-
liegen einer Art Interessengemeinschaft anzunehmen, bei
der es sich gleich verhalte, wie wenn zwei Geschäftspartner
als Kaufsinteressenten aufgetreten wären, von denen der
eine dann den definitiven Kaufvertrag im Einverständnis
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mit dem vom Mähler allein bearbeiteten andern Partner
abgeschlossen hätte. Dieser Auffassung kann indessen nicht
beigepflichtet werden.
Zwar ist auf Grund der für das Bundesgericht ver-
bindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszu-
gehen, dass die Stadt Zürich dank den Bemühungen der
Architekten den Entschluss fasste, von ihnen 18 der ins-
gesamt 21 Grundstücke der Liegenschaft zu erwerben.
Insofern war in der Tat die Stadt am Zustandekommen des
vom Mähler angebahnten Geschäftes zwischen den Erben
Burkhardt und den Architekten interessiert. Denn damit
bestand für sie die Aussicht, durch einen Vertrag mit den
Architekten das in der Grünzone gelegene Land in die
Hände zu bekommen und so das Ziel zu erreichen, nach
dem sie seinerzeit mit der Anfrage vom Juli 1944 an
Burkhardt vergeblich gestrebt hatte. Ebenso steht nach
den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass die Architekten
am Entschluss der Stadt zum Ankauf der 18 für sie un-
verwendbaren Grundstücke in hohem Masse interessiert
waren, da das Zustandekommen dieses Geschäftes die un-
umgängliche Voraussetzung für die Durchführung ihres
Bauprojektes bildete. Verfehlt ist dagegen der von der Vor-
instanz aus diesen tatsächlichen Verhältnissen gezogene
Rechtsschluss auf das Bestehen einer Interessengemein-
schaft zwischen den Architekten und der Stadt. Richtig
ist nur, dass ihre Interessen bis zu einem gewissen Punkte
parallel liefen, ohne jedoch identisch zu sein. Vielmehr
verfolgte jeder Teil seine eigenen Ziele, und lediglich um
diese zu erreichen, war er geneigt, als Mittel zum Zweck
auch die Interessen des andern Teils zu fördern. Diese
Gleichrichtung der Interessen bestand aber nicht mehr,
als sich die Stadt Zürich zum direkten Abschluss mit den
Erben Burkhardt entschloss; zum mindesten bieten die
Akten keinen Anhaltspunkt hiefür. Es ist insbesondere
nicht behauptet, dass die Architekten, als sie sich mit
der Aufnahme direkter Verhandlungen zwischen der Stadt
und der Grundeigentümerin einverstanden erklärten, auch
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weiterhin die Absicht hatten, einzelne Grundstücke dieser
Liegenschaft -
nunmehr von der Stadt -
zu erwerben.
Aus der Tatsache allein, dass die Stadt die Zustimmung
der Architekten zu der Aufnahme ihrer Verhandlungen ein-
holte, kann ein vVeiterbestehen der Kaufabsichten der
Architekten nicht gefolgert werden. Nach der Rechtslage
war eine solche Zustimmung nicht erforderlich. Die Stadt
betrachtete es offenbar als ein Gebot des Anstandes, die
Architekten von ihrem Vorhaben in Kenntnis zu setzen.
Unverkennbar hat sie aber bei der Aufnahme der direkten
Verhandlungen und der anschliessenden Erwerbung der
Liegenschaft nicht als Vertreterin einer Interessengemein-
schaft zwischen ihr und den Architekten gehandelt, sondern
sie hat dabei ausschliesslich ihre eigenen Interessen ver-
folgt. Ihr Vorgehen war die Folge der Erkenntnis, dass
das weitere Zusammengehen mit Walder & Döbeli keine
Gewähr für die Erreichung des von ihr erstrebten Zieles
biete; dies deshalb, weil die Architekten bei der Verwirk-
lichung ihres Vorhabens auf Schwierigkeiten gestossen
waren und die Stadt infolge des Auftretens weiterer Kaufs-
liebhaber befürchten musste, die für ihre Zwecke wich-
tigen Grundstücke könnten ihr entgehen.
Verfolgten aber die Architektenausschliesslich eigene
Interessen, als sie mit der Stadt in Verbindung traten,
und bildeten anderseits auch für diese die eigenen Inter-
essen den Anstoss zum schliesslichen Kauf der Liegen-
schaft, so kann auf Grund des von der Vorinstanz fest-
gestellten Sachverhalts von einem psychologischen Zusam-
menhang zwischen der Tätigkeit des Mählers und dem
Kaufabschluss nicht die Rede sein.
5. -
Nun behauptet der Kläger aber, der Mähler sei
es gewesen, der den Architekten vorgeschlagen habe, an
die Stadt zu gelangen, und er sei auch selber bei dieser
vorstellig geworden. Sofern diese Behauptungen, für die
der Kläger den Beweis angetragen hat, sich als zutreffend
erweisen sollten, so müsste ein Verdienst des Mäklers am
Abschluss mit der Stadt Zürich anerkannt werden. Denn
25
AB 76 II -
1950
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gerade die von den Architekten eingeleiteten Verhandlun-
gen boten der Sta.dt Gelegenheit, mit den Erben Burkhardt
ins Geschäft zu kommen, na.chdem die von ihr im Juli
1944 direkt unternommenen Schritte erfolglos geblieben
waren. Ging der Plan, die Stadt als Mitinteressentin zu
gewinnen, vom Mäkler aus, so ist diesem' das Zustande-
kommen des Vertrags selbst dann zuzurechnen, wenn er
auf Grund der mit den Architekten getroffenen Abmachun-
gen bei den Verhandlungen mit der Stadt nicht persönlich
in Erscheinung getreten sein sollte. Dass die Stadt dann
nicht nur die ihr von den Architekten angebotenen 18
Grundstücke erwarb, sondern die sämtlichen 21, ist belang-
los. Der dem Mäkler erteilte Auftrag lautete auf Vermitt-
lung des Verkaufs der ganzen Liegenschaft, und dieses
Ergebnis ist durch die vereinigten Bemühungen des Mäk-
lers und der Architekten erreicht worden. Von einer Nicht-
übereinstimmung des erzielten mit dem angestrebten Ge-
schäft könnte nur gesprochen werden, wenn die Stadt nicht
die ganze Liegenschaft, sondern nur die sie interessierenden
18 Grundstücke gekauft hätte.
Ergibt sich auf Grund der von der Vorinstanz vorzu-
nehmenden Ergänzung des Tatbesta.ndes nach der oben
genannten Richtung, dass dem Mäkler an der Heranzie-
hung der Stadt ein Verdienst zukommt, so vermochte der
erst kurz vor dem Kaufabschluss erfolgte Widerruf des
Mäklerauftrages die Entstehung des Provisionsanspruches
nicht mehr zu verhindern, wie die Vorinstanz zutreffend
angenommen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts Zürich vom 16. Dezember 1949 aufgehoben
und die Sache zur Ergänzung der Akten und neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Eisenbahnhaftpßicht. N° 52.
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IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER
52. Arr@t de la IIe Cour eivile du 19 octobre 1950 dans la cause
Assurauce mutuelle vaudoise contre CFF.
Accident de ehemin de fer ayant oouse de8 deglJ,tB materie18. Dommage
couvert par une assurance. Action recursoire de la compagnie
d'assurance contre l'entreprise de chemin de fer. Art. 11 a1. 2
LRC, 72 LCA, 51 al. 2 CO.
lnapplicabilite de l'art. 11 al. I LRC en l'espece (consid. I).
En matiere de dommages causes a. des choses, la compagnie de
chemin de fer est responsable de la faute de ses organes et de
ses employes envers la victime. Envers la compagnie d'assu-
rance qui a couvert le dommage, elle n'est, en regle generale,
responsable qu'en cas de faute de ses organes (consid. 2 et 4).
Absence de faute des organes de la compagnie de chemin de fer
(consid. 3).
. '
EiBenbahnunfall mit Sach8chaden, der durch Versicherung gedeckt
ist. Rückgriff des Versicherers auf die Eisenbahnunterneh-
mung. Art. HZ ERG, 72 VVG, 512 OR.
Wann ist Art. IF ERG nicht anwendbar? (Erw. 1).
Bei Sachschaden haftet die Eisenbahnunternehmung gegenüber
dem Geschädigten für das Verschulden ihrer Organe und An·
gestellten. Gegenüber dem Versicherer, der den Schaden gedeckt
hat, haftet sie im allgemeinen nur bei Verschulden ihrer Organe
(&w. 2 und 4).
Fehlen eines Verschuldens der Bahnorgane (Erw. 3).
Infortunio ferroviario ehe ha oousato danni materiali. Danno
coperto da un'assicurazione; azione della compagnia assicu-
ratrice contro l'impresa ferroviaria. Art. 11 cp. 2 LRC, 72 LCA.
51 cp. 2 CO.
Inapplicabilita. delI'art. 11 cp. 1 LRC alla fattispecie (consid. 1).
Inamateria di danni causati a delle cose, l'impresa ferroviario e
responsabile della colpa dei suoi organi e dei suoi impiegati
nei confronti deI danneggiato. Verso la compagnia d'assicu-
razione che ha coperto il danno l'impresa ferroviaria risponde
in generale soltanto in case di colpa dei suoi organi (consid. 2 e 4).
Assenza di colpa degli organi ferrovari (consid. 3).
..4. -
Le 10 avril 1947, a. 9 h. 56, une collision s'est
produite au passage a niveau garde de la station OFF de
Böle entre un train routier (camion et remorque) de la
maison Ecoffey Aliments S. A., charge de son et de fanne,
et le train direct N° 336 Les Verrieres-Neuchatel.