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378 Obligationenrecht. N° 51. selten, so sind doch zweifellos die Fälle, in denen die verspätete Zahlung für den Gläubiger einen Schaden der umstrittenen Art bewirkte, verhältnismässig wenig zahl- reich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit der Abwertung angestrebten Zieles zu vereiteln oder ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens ist in diesem Zusammenhange zu vermerken, dass der schweizerische Gesetzgeber im September 1936 davon absah, mit der Währungs entwertung die Ungültigerklärung vertraglicher Goldklausein zu verbinden (vgl. BGE 64 II 100 f.). Das zeigt, dass er die Abwertung so schonend wie möglich durchführen und zumindest nicht in Verhältnisse ein- greifen wollte, denen keine für die Abwertung erhebliche Bedeutung beizumessen war_
c) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein Verschulden treffe oder dass bei rechtzeitiger Zahlung eine Umwandlung der schweizerischen in deutsche Valuta unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.
51. Urteil der I. ZivilabteSung vom 12. Dezember 1950 i. S. Bnrkhardt gegen \Vagner. Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR. Zustandekommen des Vertrags nicht mit dem vom ~Iäkier bearbeiteten Interessenten, sondern auf Veranlassung des letzteren mit einem Dritten. Psycholo- gischer Zusammenhang ? Courtage, art. 412 sv. CO. Contrat coneIu, non avec I'amateur aborde par le courtier, mais - sur l'initiative de cet amateur - avec un tiers. Lien psyehologique ? Contratto di mediazione, art. 412 e seg. CO. Contratto ehe non e stato conciuso eon un interessato trovato dal mediatore, ma con un terzo su iniziativa di detto interessato. Nesso psieologieo ? A. - Der Beklagte Burkhardt ist Mitglied einer Erben- gemeinschaft, die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Liegenschaft an der Zürcher Stadtgrenze bei Wollishofen war. Das Heimwesen, das aus 21 Grundstücken im Gesamt- halte von 15 Jucharten bestand, lag zum grössten Teil in Obligationenrecht. N° 51. 379 einer im städtischen Ueberbauungsplan vorgesehenen Grp.n- zone. Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt erkundigte sich daher mit Schreiben vom 25. Juli 1944 bei Burkhardt, ob die Erbengemeinschaft allenfalls zu einem Verkauf des Landes an die Stadt gewillt wäre. Burkhardt gab auf diese Anfrage keine Antwort. Am 14. Dezember 1944 beauftragte Burkhardt den Ge- schäftsführer der Mäklerfirma Lina Müller-MÜllger, Jakob Müller, unter Zusicherung einer lfäklerprovision von 2 %, den Verkauf der fraglichen Liegenschaft zu vermitteln. Der Mäkler fand eine Interessentin in der Architektur- firma Walder & Döbeli in Zürich. Diese war bereit, auf die Verkaufsofferte einzutreten, falls sie jhrerseits für den von ihr nicht benötigten Teil der Liegenschaft einen Käu- fer finde. Sie nahm zu diesem Zwecke mit der Stadt Zürich Verhandlungen auf, die soweit gediehen, dass die Firma Walder & Döbeli am 8. Oktober 1946 den Erben Burkhardt einen Vertragsentwurf über den Ankauf der Liegenschaft zum Preise von Fr. 622,000.- unterbreiten konnte. Nach diesem Entwurf sollte der Kaufvertrag unter dem Vorbe- halt stehen, dass zwischen der Firma Walder & Döbeli als Verkäuferin und der Stadt Zürich als Käuferin über 18 der 21 Grundstücke ein des Eintrags in das Grundbuch fähiger Kaufvertrag abgeschlossen werde. Es kam jedoch in der Folge nicht zum Abschluss dieses vorbehaltenen Ge- schäftes, so dass auch der Vertrag mit den Erben Burk- hardt nicht zustande kam. Als sich weitere Interessenten um den Erwerb der Liegenschaft Burkhardt zu bemühen begannen und daher die Gefahr bestand, dass der Stadt das von ihr gewünschte Land verloren gehe, trat sie mit Zustimmung der Architekten Walder & Döbeli selber mit den Erben Burkhardt in Unterhandlungen. Diese endigte damit, dass die Stadt durch öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 8. Januar 1947 die ganze Liegenschaft zum Preise von Fr. 700,000.- erwarb. In der Zwischenzeit, am 13. November 1946, hatte Burkhardt den der Mäklerfirma erteilten Verkaufsauftrag 380 Obligationenrecht. N° 51. widerrufen. Die Firma Müller erhob jedoch gleichwohl An- spruch auf die Mäklerprovision von 2 % des erzielten Kaufpreises, d.h. von Fr. 14,000.-. Diese Forderung trat sie an Kar! Wagner ab. B. - Wagner belangte Ernst Burkhardt auf Bezahlung der Mäklerprovision von Fr. 14,000.- nebst Zins. Zur Begründung machte er geltend, der Verkauf der Liegen- schaft an die Stadt sei auf die Tätigkeit des Mäklers Müller zurückzuführen. Dieser habe das Heimwesen den Archi- tekten Walder & Döbeli angeboten und ihnen im Hinblick auf die im Ueberbauungsplan vorgesehene Schaffung einer Grünzone den Gedanken nahegelegt, die ganze Liegen- schaft zu erwerben und den für die Ueberbauung nicht verwendbaren Teil an die Stadt weiter zu veräussern. Er habe Architekt Döbeli angefragt, ob er, Müller, sich des- wegen mit der Stadt in Verbindung setzen solle. Döbeli habe erklärt, es sei einfacher, wenn er die Verhandlungen mit der Stadt führe, da er den Liegenschaftsverwalter gut kenne. Aus diesem Grunde sei die Arbeit so eingeteilt worden. Dank den Bemühungen der Architekten habe die Stadt sich dann zum Mitmachen bereit gefunden und endlich nach dem Auftauchen weiterer Interessenten im Einverständnis mit dem Architekten das ganze Land selber gekauft. Die von den Architekten unternommenen Schritte seien dem Mäkler zuzurechnen, als dessen Unterbeauf- tragte oder mindestens Gehilfen sie tätig gewesen seien. Ausserdem sei Müller auch direkt mit der Stadt in Ver- bindung gestanden. Die Tätigkeit des Mäklers und der Architekten stelle sich als die psychologische Ursache des Kaufsentschlusses der Stadt dar, was für die Entstehung eines Provisionsanspruchs ausreiche. Der Widerruf des Mäklerauftrags durch den Beklagten sei bei der gegebenen Sachlage unbeachtlich. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er be- stritt, dass der Mäkler je mit der Stadt direkt in Verbin- dung getreten sei und dass Walder und Döbeli auf Anre- gung des Mäklers als dessen Unterbeauftragte oder Ge- Obligationenrecht. N0 51. 381 hilfen mit der Stadt verhandelt hätten. Sie hätten sich nicht um einen Vertragsschluss zwischen der Stadt und dem Beklagten bemüht, sondern eigene Interessen ver- folgt. Die Stadt sei mit dem Beklagten nicht auf Veranlas- sung der Architekten in Verhandlungen eingetreten, son- dern deshalb, weil die Architekten zu keinem Ziel gekom- men seien und die Stadt befürchtet habe, das Land könnte in die Hände Dritter gelangen. Der Mäkler habe daher an dem erzielten Abschluss weder mittelbar noch unmittel- bar ein Verdienst, so dass ihm auch kein Provisionsanspruch zustehe. O. - Das Bezirksgericht Uster und das Obergericht Zürich schützten die Klage für den vollen Betrag von Fr. 14,000.- nebst 5 % Zins seit 5. Juni 1948. Beide Instanzen erachteten es nicht für notwendig, ein Beweis- . verfahren durchzuführen über die Behauptung des Klägers, der Mähler habe die Architekten zur Heranziehung der Stadt als Mitinteressentin veranlasst und sei selber auch mit der Stadt in Verbindung getreten. Als unnötig bezeichnete das Obergericht eine solche Beweiserhebung deshalb, weil der erforderliche psychologische Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem Kaufsentschluss der Stadt ohnehin zu bejahen sei. D. - Gegen das Obergerichtsu.rteil vom 16. Dezember 1949 ergriff der Beklagte die Berufung mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. - Die Passivlegitimation des als einer von mehreren Miterben allein ins Recht gefassten Beklagten ist im Be- rufungsverfahren nicht mehr streitig, so dass auf diese Frage nicht eingetreten zu werden braucht.
2. - Der im Streite liegende Mäklerlohnanspruch setzt voraus, dass der Kaufvertrag zwischen den Erben Burk- hardt und der Stadt Zürich infolge der Vermittlungstätig- 382 Obligationenrecht. N° 51. keit des Mäklers Müller zustande gekommen ist. Es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen den Bemühungen des Mäklers und dem Vertragsschluss bestehen. Aber nicht jeder ursächliche Zusammenhang vermag einen Lohn- anspruch des Mäklers zu begründen. Erforderlich ist, dass der Mäkler bewusst, sei es direkt oder indirekt, auf den Kaufsentschluss des Interessenten eingewirkt hat. Er muss sich durch zweckgerechte Förderung des Vertragsschlusses um dessen Zustandekommen verdient gemacht haben; denn er wird nicht für einen Erfolg schlechthin, sondern für einen Arbeitserfolg entlöhnt. Dass der Kaufsentschluss des Ver- tragsgegners ausschliesslich oder vorwiegend auf die Tä- tigkeit des Mäklers zurückzuführen sei, ist dabei nicht nötig; es genügt, wenn ein Motiv, das der Mäkler durch vertragsgemässe Tätigkeit hat setzen helfen, für die Ab- schlussbereitschaft des Käufers mitbestimmend war. Das Zustandeko~men des angestrebten Geschäftes braucht so- dann auch nicht die unmittelbare Folge der Tätigkeit des Mäklers zu sein, sofern nur der psychologische Zusammen- hang mit dieser gewahrt bleibt (vgl. BGE 72- II 89).
3. - Nach diesen Grundsätzen ist ein rechtlich erheb- licher Zusammenhang in der Regel zu verneinen, wenn der Vertrag nicht mit dem vom Mäkler bearbeiteten Inter- essenten zustande kommt, sondern mit einem Dritten; denn in einem solchen Falle fehlt es an der erforderlichen aktiven Einwirkung des 1vIäklers auf den Willensentschluss des Vertragskontrahenten. Das gilt grundsätzlich auch dort, wo der Dritte durch den vom Mäkler bearbeiteten ursprünglichen Interessenten veranlasst wird, den Vertrag zu schliessen. Doch können in derartigen Fällen besondere Umstände den Zusammenhang erstellen. Besteht zwischen dem Mäkler und dem zum Mittelsmann gewordenen Inter- essenten ein Unterauftragsverhältnis, so ist der Erfolg mittelbar dem Mäkler anzurechnen und der Lohn ver- dient, es sei denn, dass der Mäkler zur weiteren Beauftra- gung nicht befugt war, was selten der Fall sein wird. Aber auch beim Fehlen eines Unterauftragsverhältnisses kann J Obligationenrecht. N° 51. 383 ausnahmsweise der Mäkler das Verdienst am Zustandekom- men des Vertrages mit dem Dritten für sich in Anspruch nehmen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vertrag nur der juristischen Form nach auf den Namen des Dritten lautet, wirtschaftlich aber für Rechnung oder im Interesse des vom Mäkler Bearbeiteten geschlossen ist. Gleich verhält es sich sodann, wenn zwischen dem ersten Interessenten und dem Dritten ein besonders enger wirtschaftlicher oder menschlich-sozialer Zusammenhang besteht und sie darum gewissermassen eine Einheit bilden. Diese Voraussetzung ist beispielsweise dort erfüllt, wo statt des Bearbeiteten eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, den Vertrag ab- schliesst; ferner, wenn der Bearbeitete und der Dritte dem gleichen Hausstand oder der gleichen Familie ange- hören. Unter solchen Umständen darf infolge der wirt- schaftlichen oder persönlichen Verbundenheit zwischen Bearbeitetem und Abschliessendem nach der Erfahrung des Lebens davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Mäklers auf die übrigen Glieder der Gemeinschaft aus- gestrahlt habe. Eine scharfe Begrenzung des Zusammen- hanges auf die Person des Bearbeiteten erschiene daher unbillig und würde Missbräuchen zum Nachteil des Mäklers Tür und Tor öffnen (BGE 40 II 529).
4. - Die Vorinstanz anerkennt, dass im vorliegenden Falle zwischen der vom Mäkler bearbeiteten ursprünglichen Interessentin, der Architekturfirma Walder & Döbeli, und der Stadt Zürich streng genommen von einem Zusammen- hang der genannten Art nicht gesprochen werden könne. Sie glaubt aber, dass in analoger Anwendung der erwähnten Grundsätze das Bestehen des erforderlichen Zusammen- hanges gleichwohl zu bejahen sei mit Rücksicht auf die zwischen den Architekten und der Stadt bestehenden Be- ziehungen tatsächlicher Natur; kraft diesen sei das Vor- liegen einer Art Interessengemeinschaft anzunehmen, bei der es sich gleich verhalte, wie wenn zwei Geschäftspartner als Kaufsinteressenten aufgetreten wären, von denen der eine dann den definitiven Kaufvertrag im Einverständnis 384 Obligationenrecht. N° 51. mit dem vom Mähler allein bearbeiteten andern Partner abgeschlossen hätte. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Zwar ist auf Grund der für das Bundesgericht ver- bindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass die Stadt Zürich dank den Bemühungen der Architekten den Entschluss fasste, von ihnen 18 der ins- gesamt 21 Grundstücke der Liegenschaft zu erwerben. Insofern war in der Tat die Stadt am Zustandekommen des vom Mähler angebahnten Geschäftes zwischen den Erben Burkhardt und den Architekten interessiert. Denn damit bestand für sie die Aussicht, durch einen Vertrag mit den Architekten das in der Grünzone gelegene Land in die Hände zu bekommen und so das Ziel zu erreichen, nach dem sie seinerzeit mit der Anfrage vom Juli 1944 an Burkhardt vergeblich gestrebt hatte. Ebenso steht nach den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass die Architekten am Entschluss der Stadt zum Ankauf der 18 für sie un- verwendbaren Grundstücke in hohem Masse interessiert waren, da das Zustandekommen dieses Geschäftes die un- umgängliche Voraussetzung für die Durchführung ihres Bauprojektes bildete. Verfehlt ist dagegen der von der Vor- instanz aus diesen tatsächlichen Verhältnissen gezogene Rechtsschluss auf das Bestehen einer Interessengemein- schaft zwischen den Architekten und der Stadt. Richtig ist nur, dass ihre Interessen bis zu einem gewissen Punkte parallel liefen, ohne jedoch identisch zu sein. Vielmehr verfolgte jeder Teil seine eigenen Ziele, und lediglich um diese zu erreichen, war er geneigt, als Mittel zum Zweck auch die Interessen des andern Teils zu fördern. Diese Gleichrichtung der Interessen bestand aber nicht mehr, als sich die Stadt Zürich zum direkten Abschluss mit den Erben Burkhardt entschloss; zum mindesten bieten die Akten keinen Anhaltspunkt hiefür. Es ist insbesondere nicht behauptet, dass die Architekten, als sie sich mit der Aufnahme direkter Verhandlungen zwischen der Stadt und der Grundeigentümerin einverstanden erklärten, auch Obligationenrecht. N0 51. 385 weiterhin die Absicht hatten, einzelne Grundstücke dieser Liegenschaft - nunmehr von der Stadt - zu erwerben. Aus der Tatsache allein, dass die Stadt die Zustimmung der Architekten zu der Aufnahme ihrer Verhandlungen ein- holte, kann ein vVeiterbestehen der Kaufabsichten der Architekten nicht gefolgert werden. Nach der Rechtslage war eine solche Zustimmung nicht erforderlich. Die Stadt betrachtete es offenbar als ein Gebot des Anstandes, die Architekten von ihrem Vorhaben in Kenntnis zu setzen. Unverkennbar hat sie aber bei der Aufnahme der direkten Verhandlungen und der anschliessenden Erwerbung der Liegenschaft nicht als Vertreterin einer Interessengemein- schaft zwischen ihr und den Architekten gehandelt, sondern sie hat dabei ausschliesslich ihre eigenen Interessen ver- folgt. Ihr Vorgehen war die Folge der Erkenntnis, dass das weitere Zusammengehen mit Walder & Döbeli keine Gewähr für die Erreichung des von ihr erstrebten Zieles biete; dies deshalb, weil die Architekten bei der Verwirk- lichung ihres Vorhabens auf Schwierigkeiten gestossen waren und die Stadt infolge des Auftretens weiterer Kaufs- liebhaber befürchten musste, die für ihre Zwecke wich- tigen Grundstücke könnten ihr entgehen. Verfolgten aber die Architektenausschliesslich eigene Interessen, als sie mit der Stadt in Verbindung traten, und bildeten anderseits auch für diese die eigenen Inter- essen den Anstoss zum schliesslichen Kauf der Liegen- schaft, so kann auf Grund des von der Vorinstanz fest- gestellten Sachverhalts von einem psychologischen Zusam- menhang zwischen der Tätigkeit des Mählers und dem Kaufabschluss nicht die Rede sein.
5. - Nun behauptet der Kläger aber, der Mähler sei es gewesen, der den Architekten vorgeschlagen habe, an die Stadt zu gelangen, und er sei auch selber bei dieser vorstellig geworden. Sofern diese Behauptungen, für die der Kläger den Beweis angetragen hat, sich als zutreffend erweisen sollten, so müsste ein Verdienst des Mäklers am Abschluss mit der Stadt Zürich anerkannt werden. Denn 25 AB 76 II - 1950 386 Obligationenrecht. N° 51. gerade die von den Architekten eingeleiteten Verhandlun- gen boten der Sta.dt Gelegenheit, mit den Erben Burkhardt ins Geschäft zu kommen, na.chdem die von ihr im Juli 1944 direkt unternommenen Schritte erfolglos geblieben waren. Ging der Plan, die Stadt als Mitinteressentin zu gewinnen, vom Mäkler aus, so ist diesem' das Zustande- kommen des Vertrags selbst dann zuzurechnen, wenn er auf Grund der mit den Architekten getroffenen Abmachun- gen bei den Verhandlungen mit der Stadt nicht persönlich in Erscheinung getreten sein sollte. Dass die Stadt dann nicht nur die ihr von den Architekten angebotenen 18 Grundstücke erwarb, sondern die sämtlichen 21, ist belang- los. Der dem Mäkler erteilte Auftrag lautete auf Vermitt- lung des Verkaufs der ganzen Liegenschaft, und dieses Ergebnis ist durch die vereinigten Bemühungen des Mäk- lers und der Architekten erreicht worden. Von einer Nicht- übereinstimmung des erzielten mit dem angestrebten Ge- schäft könnte nur gesprochen werden, wenn die Stadt nicht die ganze Liegenschaft, sondern nur die sie interessierenden 18 Grundstücke gekauft hätte. Ergibt sich auf Grund der von der Vorinstanz vorzu- nehmenden Ergänzung des Tatbesta.ndes nach der oben genannten Richtung, dass dem Mäkler an der Heranzie- hung der Stadt ein Verdienst zukommt, so vermochte der erst kurz vor dem Kaufabschluss erfolgte Widerruf des Mäklerauftrages die Entstehung des Provisionsanspruches nicht mehr zu verhindern, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. Dezember 1949 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Akten und neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Eisenbahnhaftpßicht. N° 52. 387 IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER
52. Arr@t de la IIe Cour eivile du 19 octobre 1950 dans la cause Assurauce mutuelle vaudoise contre CFF. Accident de ehemin de fer ayant oouse de8 deglJ,tB materie18. Dommage couvert par une assurance. Action recursoire de la compagnie d'assurance contre l'entreprise de chemin de fer. Art. 11 a1. 2 LRC, 72 LCA, 51 al. 2 CO. lnapplicabilite de l'art. 11 al. I LRC en l'espece (consid. I). En matiere de dommages causes a. des choses, la compagnie de chemin de fer est responsable de la faute de ses organes et de ses employes envers la victime. Envers la compagnie d'assu- rance qui a couvert le dommage, elle n'est, en regle generale, responsable qu'en cas de faute de ses organes (consid. 2 et 4). Absence de faute des organes de la compagnie de chemin de fer (consid. 3). . ' EiBenbahnunfall mit Sach8chaden, der durch Versicherung gedeckt ist. Rückgriff des Versicherers auf die Eisenbahnunterneh- mung. Art. HZ ERG, 72 VVG, 512 OR. Wann ist Art. IF ERG nicht anwendbar? (Erw. 1). Bei Sachschaden haftet die Eisenbahnunternehmung gegenüber dem Geschädigten für das Verschulden ihrer Organe und An· gestellten. Gegenüber dem Versicherer, der den Schaden gedeckt hat, haftet sie im allgemeinen nur bei Verschulden ihrer Organe (&w. 2 und 4). Fehlen eines Verschuldens der Bahnorgane (Erw. 3). Infortunio ferroviario ehe ha oousato danni materiali. Danno coperto da un'assicurazione; azione della compagnia assicu- ratrice contro l'impresa ferroviaria. Art. 11 cp. 2 LRC, 72 LCA. 51 cp. 2 CO. Inapplicabilita. delI'art. 11 cp. 1 LRC alla fattispecie (consid. 1). Inamateria di danni causati a delle cose, l'impresa ferroviario e responsabile della colpa dei suoi organi e dei suoi impiegati nei confronti deI danneggiato. Verso la compagnia d'assicu- razione che ha coperto il danno l'impresa ferroviaria risponde in generale soltanto in case di colpa dei suoi organi (consid. 2 e 4). Assenza di colpa degli organi ferrovari (consid. 3). ..4. - Le 10 avril 1947, a. 9 h. 56, une collision s'est produite au passage a niveau garde de la station OFF de Böle entre un train routier (camion et remorque) de la maison Ecoffey Aliments S. A., charge de son et de fanne, et le train direct N° 336 Les Verrieres-Neuchatel.