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76_II_378

BGE 76 II 378

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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378

Obligationenrecht. N° 51.

selten, so sind doch zweifellos die Fälle, in denen die

verspätete Zahlung für den Gläubiger einen Schaden der

umstrittenen Art bewirkte, verhältnismässig wenig zahl-

reich und darum nicht geeignet, die Erreichung des mit

der Abwertung angestrebten Zieles zu vereiteln oder

ernsthaft zu beeinträchtigen. Übrigens ist in diesem

Zusammenhange zu vermerken, dass der schweizerische

Gesetzgeber im September 1936 davon absah, mit der

Währungs entwertung die Ungültigerklärung vertraglicher

Goldklausein zu verbinden (vgl. BGE 64 II 100 f.). Das

zeigt, dass er die Abwertung so schonend wie möglich

durchführen und zumindest nicht in Verhältnisse ein-

greifen wollte, denen keine für die Abwertung erhebliche

Bedeutung beizumessen war_

c) Den ihr offenstehenden Beweis dafür, dass sie kein

Verschulden treffe oder dass bei rechtzeitiger Zahlung

eine Umwandlung der schweizerischen in deutsche Valuta

unterblieben wäre, hat die Beklagte nicht erbracht.

51. Urteil der I. ZivilabteSung vom 12. Dezember 1950 i. S.

Bnrkhardt gegen \Vagner.

Mäklervertrag, Art. 412 ff. OR. Zustandekommen des Vertrags

nicht mit dem vom ~Iäkier bearbeiteten Interessenten, sondern

auf Veranlassung des letzteren mit einem Dritten. Psycholo-

gischer Zusammenhang ?

Courtage, art. 412 sv. CO. Contrat coneIu, non avec I'amateur

aborde par le courtier, mais -

sur l'initiative de cet amateur

-

avec un tiers. Lien psyehologique ?

Contratto di mediazione, art. 412 e seg. CO. Contratto ehe non

e stato conciuso eon un interessato trovato dal mediatore, ma

con un terzo su iniziativa di detto interessato. Nesso psieologieo ?

A. -

Der Beklagte Burkhardt ist Mitglied einer Erben-

gemeinschaft, die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen

Liegenschaft an der Zürcher Stadtgrenze bei Wollishofen

war. Das Heimwesen, das aus 21 Grundstücken im Gesamt-

halte von 15 Jucharten bestand, lag zum grössten Teil in

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einer im städtischen Ueberbauungsplan vorgesehenen Grp.n-

zone. Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt erkundigte

sich daher mit Schreiben vom 25. Juli 1944 bei Burkhardt,

ob die Erbengemeinschaft allenfalls zu einem Verkauf des

Landes an die Stadt gewillt wäre. Burkhardt gab auf

diese Anfrage keine Antwort.

Am 14. Dezember 1944 beauftragte Burkhardt den Ge-

schäftsführer der Mäklerfirma Lina Müller-MÜllger, Jakob

Müller, unter Zusicherung einer lfäklerprovision von 2 %,

den Verkauf der fraglichen Liegenschaft zu vermitteln.

Der Mäkler fand eine Interessentin in der Architektur-

firma Walder & Döbeli in Zürich. Diese war bereit, auf

die Verkaufsofferte einzutreten, falls sie jhrerseits für den

von ihr nicht benötigten Teil der Liegenschaft einen Käu-

fer finde. Sie nahm zu diesem Zwecke mit der Stadt Zürich

Verhandlungen auf, die soweit gediehen, dass die Firma

Walder & Döbeli am 8. Oktober 1946 den Erben Burkhardt

einen Vertragsentwurf über den Ankauf der Liegenschaft

zum Preise von Fr. 622,000.- unterbreiten konnte. Nach

diesem Entwurf sollte der Kaufvertrag unter dem Vorbe-

halt stehen, dass zwischen der Firma Walder & Döbeli als

Verkäuferin und der Stadt Zürich als Käuferin über 18

der 21 Grundstücke ein des Eintrags in das Grundbuch

fähiger Kaufvertrag abgeschlossen werde. Es kam jedoch

in der Folge nicht zum Abschluss dieses vorbehaltenen Ge-

schäftes, so dass auch der Vertrag mit den Erben Burk-

hardt nicht zustande kam. Als sich weitere Interessenten

um den Erwerb der Liegenschaft Burkhardt zu bemühen

begannen und daher die Gefahr bestand, dass der Stadt

das von ihr gewünschte Land verloren gehe, trat sie mit

Zustimmung der Architekten Walder & Döbeli selber mit

den Erben Burkhardt in Unterhandlungen. Diese endigte

damit, dass die Stadt durch öffentlich beurkundeten

Kaufvertrag vom 8. Januar 1947 die ganze Liegenschaft

zum Preise von Fr. 700,000.- erwarb.

In der Zwischenzeit, am 13. November 1946, hatte

Burkhardt den der Mäklerfirma erteilten Verkaufsauftrag

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Obligationenrecht. N° 51.

widerrufen. Die Firma Müller erhob jedoch gleichwohl An-

spruch auf die Mäklerprovision von 2 % des erzielten

Kaufpreises, d.h. von Fr. 14,000.-. Diese Forderung trat

sie an Kar! Wagner ab.

B. -

Wagner belangte Ernst Burkhardt auf Bezahlung

der Mäklerprovision von Fr. 14,000.- nebst Zins. Zur

Begründung machte er geltend, der Verkauf der Liegen-

schaft an die Stadt sei auf die Tätigkeit des Mäklers Müller

zurückzuführen. Dieser habe das Heimwesen den Archi-

tekten Walder & Döbeli angeboten und ihnen im Hinblick

auf die im Ueberbauungsplan vorgesehene Schaffung einer

Grünzone den Gedanken nahegelegt, die ganze Liegen-

schaft zu erwerben und den für die Ueberbauung nicht

verwendbaren Teil an die Stadt weiter zu veräussern. Er

habe Architekt Döbeli angefragt, ob er, Müller, sich des-

wegen mit der Stadt in Verbindung setzen solle. Döbeli

habe erklärt, es sei einfacher, wenn er die Verhandlungen

mit der Stadt führe, da er den Liegenschaftsverwalter gut

kenne. Aus diesem Grunde sei die Arbeit so eingeteilt

worden. Dank den Bemühungen der Architekten habe die

Stadt sich dann zum Mitmachen bereit gefunden und

endlich nach dem Auftauchen weiterer Interessenten im

Einverständnis mit dem Architekten das ganze Land selber

gekauft. Die von den Architekten unternommenen Schritte

seien dem Mäkler zuzurechnen, als dessen Unterbeauf-

tragte oder mindestens Gehilfen sie tätig gewesen seien.

Ausserdem sei Müller auch direkt mit der Stadt in Ver-

bindung gestanden. Die Tätigkeit des Mäklers und der

Architekten stelle sich als die psychologische Ursache des

Kaufsentschlusses der Stadt dar, was für die Entstehung

eines Provisionsanspruchs ausreiche. Der Widerruf des

Mäklerauftrags durch den Beklagten sei bei der gegebenen

Sachlage unbeachtlich.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er be-

stritt, dass der Mäkler je mit der Stadt direkt in Verbin-

dung getreten sei und dass Walder und Döbeli auf Anre-

gung des Mäklers als dessen Unterbeauftragte oder Ge-

Obligationenrecht. N0 51.

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hilfen mit der Stadt verhandelt hätten. Sie hätten sich

nicht um einen Vertragsschluss zwischen der Stadt und

dem Beklagten bemüht, sondern eigene Interessen ver-

folgt. Die Stadt sei mit dem Beklagten nicht auf Veranlas-

sung der Architekten in Verhandlungen eingetreten, son-

dern deshalb, weil die Architekten zu keinem Ziel gekom-

men seien und die Stadt befürchtet habe, das Land könnte

in die Hände Dritter gelangen. Der Mäkler habe daher an

dem erzielten Abschluss weder mittelbar noch unmittel-

bar ein Verdienst, so dass ihm auch kein Provisionsanspruch

zustehe.

O. -

Das Bezirksgericht Uster und das Obergericht

Zürich schützten die Klage für den vollen Betrag von

Fr. 14,000.- nebst 5 % Zins seit 5. Juni 1948. Beide

Instanzen erachteten es nicht für notwendig, ein Beweis- .

verfahren durchzuführen über die Behauptung des Klägers,

der Mähler habe die Architekten zur Heranziehung der

Stadt als Mitinteressentin veranlasst und sei selber auch mit

der Stadt in Verbindung getreten. Als unnötig bezeichnete

das Obergericht eine solche Beweiserhebung deshalb, weil

der erforderliche psychologische Zusammenhang zwischen

der Tätigkeit des Mäklers und dem Kaufsentschluss der

Stadt ohnehin zu bejahen sei.

D. -

Gegen das Obergerichtsu.rteil vom 16. Dezember

1949 ergriff der Beklagte die Berufung mit dem erneuten

Antrag auf Abweisung der Klage.

Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Passivlegitimation des als einer von mehreren

Miterben allein ins Recht gefassten Beklagten ist im Be-

rufungsverfahren nicht mehr streitig, so dass auf diese

Frage nicht eingetreten zu werden braucht.

2. -

Der im Streite liegende Mäklerlohnanspruch setzt

voraus, dass der Kaufvertrag zwischen den Erben Burk-

hardt und der Stadt Zürich infolge der Vermittlungstätig-

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Obligationenrecht. N° 51.

keit des Mäklers Müller zustande gekommen ist. Es muss

also ein Kausalzusammenhang zwischen den Bemühungen

des Mäklers und dem Vertragsschluss bestehen. Aber nicht

jeder ursächliche Zusammenhang vermag einen Lohn-

anspruch des Mäklers zu begründen. Erforderlich ist, dass

der Mäkler bewusst, sei es direkt oder indirekt, auf den

Kaufsentschluss des Interessenten eingewirkt hat. Er muss

sich durch zweckgerechte Förderung des Vertragsschlusses

um dessen Zustandekommen verdient gemacht haben; denn

er wird nicht für einen Erfolg schlechthin, sondern für einen

Arbeitserfolg entlöhnt. Dass der Kaufsentschluss des Ver-

tragsgegners ausschliesslich oder vorwiegend auf die Tä-

tigkeit des Mäklers zurückzuführen sei, ist dabei nicht

nötig; es genügt, wenn ein Motiv, das der Mäkler durch

vertragsgemässe Tätigkeit hat setzen helfen, für die Ab-

schlussbereitschaft des Käufers mitbestimmend war. Das

Zustandeko~men des angestrebten Geschäftes braucht so-

dann auch nicht die unmittelbare Folge der Tätigkeit des

Mäklers zu sein, sofern nur der psychologische Zusammen-

hang mit dieser gewahrt bleibt (vgl. BGE 72- II 89).

3. -

Nach diesen Grundsätzen ist ein rechtlich erheb-

licher Zusammenhang in der Regel zu verneinen, wenn

der Vertrag nicht mit dem vom Mäkler bearbeiteten Inter-

essenten zustande kommt, sondern mit einem Dritten;

denn in einem solchen Falle fehlt es an der erforderlichen

aktiven Einwirkung des 1vIäklers auf den Willensentschluss

des Vertragskontrahenten. Das gilt grundsätzlich auch

dort, wo der Dritte durch den vom Mäkler bearbeiteten

ursprünglichen Interessenten veranlasst wird, den Vertrag

zu schliessen. Doch können in derartigen Fällen besondere

Umstände den Zusammenhang erstellen. Besteht zwischen

dem Mäkler und dem zum Mittelsmann gewordenen Inter-

essenten ein Unterauftragsverhältnis, so ist der Erfolg

mittelbar dem Mäkler anzurechnen und der Lohn ver-

dient, es sei denn, dass der Mäkler zur weiteren Beauftra-

gung nicht befugt war, was selten der Fall sein wird. Aber

auch beim Fehlen eines Unterauftragsverhältnisses kann

J

Obligationenrecht. N° 51.

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ausnahmsweise der Mäkler das Verdienst am Zustandekom-

men des Vertrages mit dem Dritten für sich in Anspruch

nehmen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Vertrag nur der

juristischen Form nach auf den Namen des Dritten lautet,

wirtschaftlich aber für Rechnung oder im Interesse des

vom Mäkler Bearbeiteten geschlossen ist. Gleich verhält

es sich sodann, wenn zwischen dem ersten Interessenten

und dem Dritten ein besonders enger wirtschaftlicher oder

menschlich-sozialer Zusammenhang besteht und sie darum

gewissermassen eine Einheit bilden. Diese Voraussetzung

ist beispielsweise dort erfüllt, wo statt des Bearbeiteten

eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, den Vertrag ab-

schliesst; ferner, wenn der Bearbeitete und der Dritte

dem gleichen Hausstand oder der gleichen Familie ange-

hören. Unter solchen Umständen darf infolge der wirt-

schaftlichen oder persönlichen Verbundenheit zwischen

Bearbeitetem und Abschliessendem nach der Erfahrung

des Lebens davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit

des Mäklers auf die übrigen Glieder der Gemeinschaft aus-

gestrahlt habe. Eine scharfe Begrenzung des Zusammen-

hanges auf die Person des Bearbeiteten erschiene daher

unbillig und würde Missbräuchen zum Nachteil des Mäklers

Tür und Tor öffnen (BGE 40 II 529).

4. -

Die Vorinstanz anerkennt, dass im vorliegenden

Falle zwischen der vom Mäkler bearbeiteten ursprünglichen

Interessentin, der Architekturfirma Walder & Döbeli, und

der Stadt Zürich streng genommen von einem Zusammen-

hang der genannten Art nicht gesprochen werden könne.

Sie glaubt aber, dass in analoger Anwendung der erwähnten

Grundsätze das Bestehen des erforderlichen Zusammen-

hanges gleichwohl zu bejahen sei mit Rücksicht auf die

zwischen den Architekten und der Stadt bestehenden Be-

ziehungen tatsächlicher Natur; kraft diesen sei das Vor-

liegen einer Art Interessengemeinschaft anzunehmen, bei

der es sich gleich verhalte, wie wenn zwei Geschäftspartner

als Kaufsinteressenten aufgetreten wären, von denen der

eine dann den definitiven Kaufvertrag im Einverständnis

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Obligationenrecht. N° 51.

mit dem vom Mähler allein bearbeiteten andern Partner

abgeschlossen hätte. Dieser Auffassung kann indessen nicht

beigepflichtet werden.

Zwar ist auf Grund der für das Bundesgericht ver-

bindlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszu-

gehen, dass die Stadt Zürich dank den Bemühungen der

Architekten den Entschluss fasste, von ihnen 18 der ins-

gesamt 21 Grundstücke der Liegenschaft zu erwerben.

Insofern war in der Tat die Stadt am Zustandekommen des

vom Mähler angebahnten Geschäftes zwischen den Erben

Burkhardt und den Architekten interessiert. Denn damit

bestand für sie die Aussicht, durch einen Vertrag mit den

Architekten das in der Grünzone gelegene Land in die

Hände zu bekommen und so das Ziel zu erreichen, nach

dem sie seinerzeit mit der Anfrage vom Juli 1944 an

Burkhardt vergeblich gestrebt hatte. Ebenso steht nach

den Ausführungen der Vorinstanz fest, dass die Architekten

am Entschluss der Stadt zum Ankauf der 18 für sie un-

verwendbaren Grundstücke in hohem Masse interessiert

waren, da das Zustandekommen dieses Geschäftes die un-

umgängliche Voraussetzung für die Durchführung ihres

Bauprojektes bildete. Verfehlt ist dagegen der von der Vor-

instanz aus diesen tatsächlichen Verhältnissen gezogene

Rechtsschluss auf das Bestehen einer Interessengemein-

schaft zwischen den Architekten und der Stadt. Richtig

ist nur, dass ihre Interessen bis zu einem gewissen Punkte

parallel liefen, ohne jedoch identisch zu sein. Vielmehr

verfolgte jeder Teil seine eigenen Ziele, und lediglich um

diese zu erreichen, war er geneigt, als Mittel zum Zweck

auch die Interessen des andern Teils zu fördern. Diese

Gleichrichtung der Interessen bestand aber nicht mehr,

als sich die Stadt Zürich zum direkten Abschluss mit den

Erben Burkhardt entschloss; zum mindesten bieten die

Akten keinen Anhaltspunkt hiefür. Es ist insbesondere

nicht behauptet, dass die Architekten, als sie sich mit

der Aufnahme direkter Verhandlungen zwischen der Stadt

und der Grundeigentümerin einverstanden erklärten, auch

Obligationenrecht. N0 51.

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weiterhin die Absicht hatten, einzelne Grundstücke dieser

Liegenschaft -

nunmehr von der Stadt -

zu erwerben.

Aus der Tatsache allein, dass die Stadt die Zustimmung

der Architekten zu der Aufnahme ihrer Verhandlungen ein-

holte, kann ein vVeiterbestehen der Kaufabsichten der

Architekten nicht gefolgert werden. Nach der Rechtslage

war eine solche Zustimmung nicht erforderlich. Die Stadt

betrachtete es offenbar als ein Gebot des Anstandes, die

Architekten von ihrem Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

Unverkennbar hat sie aber bei der Aufnahme der direkten

Verhandlungen und der anschliessenden Erwerbung der

Liegenschaft nicht als Vertreterin einer Interessengemein-

schaft zwischen ihr und den Architekten gehandelt, sondern

sie hat dabei ausschliesslich ihre eigenen Interessen ver-

folgt. Ihr Vorgehen war die Folge der Erkenntnis, dass

das weitere Zusammengehen mit Walder & Döbeli keine

Gewähr für die Erreichung des von ihr erstrebten Zieles

biete; dies deshalb, weil die Architekten bei der Verwirk-

lichung ihres Vorhabens auf Schwierigkeiten gestossen

waren und die Stadt infolge des Auftretens weiterer Kaufs-

liebhaber befürchten musste, die für ihre Zwecke wich-

tigen Grundstücke könnten ihr entgehen.

Verfolgten aber die Architektenausschliesslich eigene

Interessen, als sie mit der Stadt in Verbindung traten,

und bildeten anderseits auch für diese die eigenen Inter-

essen den Anstoss zum schliesslichen Kauf der Liegen-

schaft, so kann auf Grund des von der Vorinstanz fest-

gestellten Sachverhalts von einem psychologischen Zusam-

menhang zwischen der Tätigkeit des Mählers und dem

Kaufabschluss nicht die Rede sein.

5. -

Nun behauptet der Kläger aber, der Mähler sei

es gewesen, der den Architekten vorgeschlagen habe, an

die Stadt zu gelangen, und er sei auch selber bei dieser

vorstellig geworden. Sofern diese Behauptungen, für die

der Kläger den Beweis angetragen hat, sich als zutreffend

erweisen sollten, so müsste ein Verdienst des Mäklers am

Abschluss mit der Stadt Zürich anerkannt werden. Denn

25

AB 76 II -

1950

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Obligationenrecht. N° 51.

gerade die von den Architekten eingeleiteten Verhandlun-

gen boten der Sta.dt Gelegenheit, mit den Erben Burkhardt

ins Geschäft zu kommen, na.chdem die von ihr im Juli

1944 direkt unternommenen Schritte erfolglos geblieben

waren. Ging der Plan, die Stadt als Mitinteressentin zu

gewinnen, vom Mäkler aus, so ist diesem' das Zustande-

kommen des Vertrags selbst dann zuzurechnen, wenn er

auf Grund der mit den Architekten getroffenen Abmachun-

gen bei den Verhandlungen mit der Stadt nicht persönlich

in Erscheinung getreten sein sollte. Dass die Stadt dann

nicht nur die ihr von den Architekten angebotenen 18

Grundstücke erwarb, sondern die sämtlichen 21, ist belang-

los. Der dem Mäkler erteilte Auftrag lautete auf Vermitt-

lung des Verkaufs der ganzen Liegenschaft, und dieses

Ergebnis ist durch die vereinigten Bemühungen des Mäk-

lers und der Architekten erreicht worden. Von einer Nicht-

übereinstimmung des erzielten mit dem angestrebten Ge-

schäft könnte nur gesprochen werden, wenn die Stadt nicht

die ganze Liegenschaft, sondern nur die sie interessierenden

18 Grundstücke gekauft hätte.

Ergibt sich auf Grund der von der Vorinstanz vorzu-

nehmenden Ergänzung des Tatbesta.ndes nach der oben

genannten Richtung, dass dem Mäkler an der Heranzie-

hung der Stadt ein Verdienst zukommt, so vermochte der

erst kurz vor dem Kaufabschluss erfolgte Widerruf des

Mäklerauftrages die Entstehung des Provisionsanspruches

nicht mehr zu verhindern, wie die Vorinstanz zutreffend

angenommen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil

des Obergerichts Zürich vom 16. Dezember 1949 aufgehoben

und die Sache zur Ergänzung der Akten und neuer Ent-

scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Eisenbahnhaftpßicht. N° 52.

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IV. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FER

52. Arr@t de la IIe Cour eivile du 19 octobre 1950 dans la cause

Assurauce mutuelle vaudoise contre CFF.

Accident de ehemin de fer ayant oouse de8 deglJ,tB materie18. Dommage

couvert par une assurance. Action recursoire de la compagnie

d'assurance contre l'entreprise de chemin de fer. Art. 11 a1. 2

LRC, 72 LCA, 51 al. 2 CO.

lnapplicabilite de l'art. 11 al. I LRC en l'espece (consid. I).

En matiere de dommages causes a. des choses, la compagnie de

chemin de fer est responsable de la faute de ses organes et de

ses employes envers la victime. Envers la compagnie d'assu-

rance qui a couvert le dommage, elle n'est, en regle generale,

responsable qu'en cas de faute de ses organes (consid. 2 et 4).

Absence de faute des organes de la compagnie de chemin de fer

(consid. 3).

. '

EiBenbahnunfall mit Sach8chaden, der durch Versicherung gedeckt

ist. Rückgriff des Versicherers auf die Eisenbahnunterneh-

mung. Art. HZ ERG, 72 VVG, 512 OR.

Wann ist Art. IF ERG nicht anwendbar? (Erw. 1).

Bei Sachschaden haftet die Eisenbahnunternehmung gegenüber

dem Geschädigten für das Verschulden ihrer Organe und An·

gestellten. Gegenüber dem Versicherer, der den Schaden gedeckt

hat, haftet sie im allgemeinen nur bei Verschulden ihrer Organe

(&w. 2 und 4).

Fehlen eines Verschuldens der Bahnorgane (Erw. 3).

Infortunio ferroviario ehe ha oousato danni materiali. Danno

coperto da un'assicurazione; azione della compagnia assicu-

ratrice contro l'impresa ferroviaria. Art. 11 cp. 2 LRC, 72 LCA.

51 cp. 2 CO.

Inapplicabilita. delI'art. 11 cp. 1 LRC alla fattispecie (consid. 1).

Inamateria di danni causati a delle cose, l'impresa ferroviario e

responsabile della colpa dei suoi organi e dei suoi impiegati

nei confronti deI danneggiato. Verso la compagnia d'assicu-

razione che ha coperto il danno l'impresa ferroviaria risponde

in generale soltanto in case di colpa dei suoi organi (consid. 2 e 4).

Assenza di colpa degli organi ferrovari (consid. 3).

..4. -

Le 10 avril 1947, a. 9 h. 56, une collision s'est

produite au passage a niveau garde de la station OFF de

Böle entre un train routier (camion et remorque) de la

maison Ecoffey Aliments S. A., charge de son et de fanne,

et le train direct N° 336 Les Verrieres-Neuchatel.