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Prozess. N° 37.
naUre de pretentions a l'egard des quelles le for du sequestre
n'existe pas.
Pour le surplus, le recours est admis, l'arret attaque
est annule dans cette mesure et 180 cause renvoyee a la.
Cour cantonale pour qu'elle statue a nouveau dans le sens:
des motifs.
37. Urteil der 11. ZivilabteiIung vom 20. Oktober 1950
i. S. Huber gegen Huber und KantoDsuericht Schwyz.
SCheidungsprozess. Wenn eine Partei stirbt, bevor das die Scheidung
aussprechende kantonale Urteil in Rechtskraft erwachsen ist,
so kann kraft eidgenössischen Rechtssatzes die Rechtskraft nicht
tnehr eintreten, und das Urteil bleibt -
auch ohne formelle
Aufhebung durch Abschreibungsbeschluss -
wirkungslos; die
Ehe ist durch den Tod aufgelöst worden, nicht durch Scheidung~
Divorce. Lorsqu'une partie dkbk avant que le jugement cantonaI
soit devenu definitif et executoire, ce jugement ne peut plU8~
en vertu du droit federal, acquerir force de chose jugee. TI reste
sans effets, sans meme qu'il soit besoin de I'annuler par une
decision de radiation; le mariage est dissous par Ia mort et non
pas par le divorce.
Divorzio. Quando una parte muore prima che 180 sentenza cantonale
sia diventata definitiva ed esecutiva, questa sentenza non
pub piu orescere in giudicato in virtil. deI diritto federale. Essa
resta senza effetti, senza ehe oecorra annullaria mediante un
deereto di straleio; il matrimonio e seiolto per morte e non per
divorzio.
Mit Urteil vom 26. April 1950 sprach das Kantons-
gericht Schwyz die Scheidung der Ehe Huber-Waldburger
auf Begehren des Mannes aus. Bevor das motivierte
Urteil zugestellt war, starb am 27. Juni 1950 der Kläger~
worauf die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli beim Kan-
tonsgericht das Begehren stellte, die Klage sei als gegen-
standslos geworden abzuschreiben. Mit Schreiben vom
21. Juli 1950 teilte ihr das Kantonsgericht mit, es könne·
diesem Antrag nicht Folge geben. Allerdings sei im Zeit-
punkt des Todes des Klägers das Urteil des Kantons-
gerichts noch nicht rechtskräftig gewesen und daher nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Tode die
Prozess. N0 37.
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Scheidungsklage erloschen. Es könne aber nicht Sache
des Kantonsgerichts sein, einen Abschreibungsbeschluss
zu fassen, nachdem es über die Berufung vor dem Ableben
des Klägers entschieden habe. Das Kantonsgericht müsse
.es der Beklagten überlassen, zu entscheiden, wie sie das
Erlöschen der Klage gerichtlich feststellen lassen wolle,
falls die Gegenpartei sich der Ansicht nicht anschIiessen
wolle, dass der Prozess zufolge Todes des Klägers als
erledigt zu betrachten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als
zivilrechtliehe Beschwerde bezeichnete Eingabe der Be-
klagten vom 26. Juli 1950, mit welcher sie beantragt, das
Kantonsgericht sei zu verhalten, den Scheidungsprozess
als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben,
~v. die Abschreibung habe durch das Bundesgericht selbst
zu geschehen. In der Begründung wird ausgeführt, die
Vorinstanz habe übersehen, dass bei der zu entscheidenden
Frage ausschIiesslich eidgenössisches Recht zur Anwen-
dung komme. Nach diesem könne, wenn eine Scheidungs-
partei vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs-
urteils sterbe, dieses nicht mehr rechtskräftig werden. Mit
dem Tode endige die Ehe; ein Scheidungsstreit sei nicht
mehr vorhanden und der Prozess müsse abgeschrieben wer-
den. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts sei davon
auszugehen, dass der Scheidungsprozess noch in Schwyz
pendent gewesen sei, da das ausgefertigte Urteil beim
Tode des Klägers noch nicht zugestellt gewesen sei; erst
mit dessen Zustellung am 25. Juli 1950 sei das kantonale
Verfahren abgeschlossen gewesen. Eine andere Instanz,
welche den Prozess abschreiben könnte, sei nicht vor-
handen. Der Abschreibungsbeschluss sei aber nötig als
Ausweis, dass die Ehe beim Tode noch zu Recht bestanden
habe.
Mit Vollmacht des Waisenamtes Lachen beantragt
Rechtsanwalt Schwander sowohl für den verstorbenen Ehe-
IDann als für dessen minderjährige Kinder Nichteintreten
auf die Beschwerde, ev. Abweisung derselben.
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Prozess. No 37.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 revOG -
diese ist offenba,r mit der vorliegenden Eingabe gemeint
-
ist zulässig in Zivilsachen, die nicht der Berufung
unterliegen. Eine solche wäre allerdings seitens der Schei-
dungsbeklagten weder gegen den vorliegenden Bescheid
des Kantonsgerichts vom 21. Juli 1950 noch gegen dessen
Urteil vom 26. April, zugestellt am 25. Juli 1950, möglich
gewesen, weil nach dem Tode des Ehemannes im Prozess
keine Gegenpartei mehr vorhanden war, gegen welche
die Berufung gerichtet werden konnte. Dasselbe trifft aber
auch mit Bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde zu, für
welche weder das Kantonsgericht als Vorinstanz noch der
verstorbene Ehemann und dessen Nachkommen passiv
legitimiert sind (vgl. BGE 51 II 543). Beim Bescheid des
Kantonsgerichts vom 21. Juli 1950 handelt es sich übrigens
überhaupt nicht um einen Entscheid im Sinne von Art.
68 OG, sondern um eine blosse Mitteilung, die ohnehin
nicht der Weiterziehung ans Bundesgericht unterliegt.
Einer solchen bedarf die Beschwerdeführerin aber gar
nicht trotz der Weigerung des Kantonsgerichts, den
Prozess abzuschreiben. Ob eine Abschreibung erfolge oder
nicht, ist ohne jeden Belang für die Tatsache, dass, nach-
dem der Scheidungskläger gestorben ist, bevor die aus-
gesprochene Scheidung in Rechtskraft erwachsen war,
kraft eidgenössischen Rechtssatzes die Rechtskraft nicht
mehr eintreten konnte, die Ehe der Parteien also durch
den Tod und nicht durch Scheidung aufgelöst worden
und die Beschwerdeführerin mithin die Witwe des Ver-
storbenen ist (vgl. BGE 46 II 178, 51 11 539; Urteil vom
29. September 1943 i. S. Schocher c. Ender). Das auf
Scheidung lautende Urteil des Kantonsgerichts bleibt,
auch wenn es durch keinen Abschreibungsbeschluss formell
aufgehoben wird, ohne rechtliche Wirkung. Falls dies von
den Zivilstands- oder irgendwelchen andern Behörden
sollte verkannt werden, könnte die Beschwerdeführerin
I
Schuldbetreibungs- und Konklll'!lrecht.
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jederzeit mit den entsprechenden Rechtsmitteln den dar-
gelegten Sachverhalt zur Geltung bringen.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 29. -
Voir aussi n° 29.
VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND
KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil Nr. 16. -
Voir IIIe partie n° 16.
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