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76_II_252

BGE 76 II 252

Bundesgericht (BGE) · 1950-04-26 · Deutsch CH
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252 Prozess. N° 37. naUre de pretentions a l'egard des quelles le for du sequestre n'existe pas. Pour le surplus, le recours est admis, l'arret attaque est annule dans cette mesure et 180 cause renvoyee a la. Cour cantonale pour qu'elle statue a nouveau dans le sens: des motifs.

37. Urteil der 11. ZivilabteiIung vom 20. Oktober 1950

i. S. Huber gegen Huber und KantoDsuericht Schwyz. SCheidungsprozess. Wenn eine Partei stirbt, bevor das die Scheidung aussprechende kantonale Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, so kann kraft eidgenössischen Rechtssatzes die Rechtskraft nicht tnehr eintreten, und das Urteil bleibt - auch ohne formelle Aufhebung durch Abschreibungsbeschluss - wirkungslos; die Ehe ist durch den Tod aufgelöst worden, nicht durch Scheidung~ Divorce. Lorsqu'une partie dkbk avant que le jugement cantonaI soit devenu definitif et executoire, ce jugement ne peut plU8~ en vertu du droit federal, acquerir force de chose jugee. TI reste sans effets, sans meme qu'il soit besoin de I'annuler par une decision de radiation; le mariage est dissous par Ia mort et non pas par le divorce. Divorzio. Quando una parte muore prima che 180 sentenza cantonale sia diventata definitiva ed esecutiva, questa sentenza non pub piu orescere in giudicato in virtil. deI diritto federale. Essa resta senza effetti, senza ehe oecorra annullaria mediante un deereto di straleio ; il matrimonio e seiolto per morte e non per divorzio. Mit Urteil vom 26. April 1950 sprach das Kantons- gericht Schwyz die Scheidung der Ehe Huber-Waldburger auf Begehren des Mannes aus. Bevor das motivierte Urteil zugestellt war, starb am 27. Juni 1950 der Kläger~ worauf die Beklagte mit Eingabe vom 14. Juli beim Kan- tonsgericht das Begehren stellte, die Klage sei als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Mit Schreiben vom

21. Juli 1950 teilte ihr das Kantonsgericht mit, es könne· diesem Antrag nicht Folge geben. Allerdings sei im Zeit- punkt des Todes des Klägers das Urteil des Kantons- gerichts noch nicht rechtskräftig gewesen und daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Tode die Prozess. N0 37. 253 Scheidungsklage erloschen. Es könne aber nicht Sache des Kantonsgerichts sein, einen Abschreibungsbeschluss zu fassen, nachdem es über die Berufung vor dem Ableben des Klägers entschieden habe. Das Kantonsgericht müsse .es der Beklagten überlassen, zu entscheiden, wie sie das Erlöschen der Klage gerichtlich feststellen lassen wolle, falls die Gegenpartei sich der Ansicht nicht anschIiessen wolle, dass der Prozess zufolge Todes des Klägers als erledigt zu betrachten sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als zivilrechtliehe Beschwerde bezeichnete Eingabe der Be- klagten vom 26. Juli 1950, mit welcher sie beantragt, das Kantonsgericht sei zu verhalten, den Scheidungsprozess als gegenstandslos geworden am Protokoll abzuschreiben, ~v. die Abschreibung habe durch das Bundesgericht selbst zu geschehen. In der Begründung wird ausgeführt, die Vorinstanz habe übersehen, dass bei der zu entscheidenden Frage ausschIiesslich eidgenössisches Recht zur Anwen- dung komme. Nach diesem könne, wenn eine Scheidungs- partei vor dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils sterbe, dieses nicht mehr rechtskräftig werden. Mit dem Tode endige die Ehe ; ein Scheidungsstreit sei nicht mehr vorhanden und der Prozess müsse abgeschrieben wer- den. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts sei davon auszugehen, dass der Scheidungsprozess noch in Schwyz pendent gewesen sei, da das ausgefertigte Urteil beim Tode des Klägers noch nicht zugestellt gewesen sei ; erst mit dessen Zustellung am 25. Juli 1950 sei das kantonale Verfahren abgeschlossen gewesen. Eine andere Instanz, welche den Prozess abschreiben könnte, sei nicht vor- handen. Der Abschreibungsbeschluss sei aber nötig als Ausweis, dass die Ehe beim Tode noch zu Recht bestanden habe. Mit Vollmacht des Waisenamtes Lachen beantragt Rechtsanwalt Schwander sowohl für den verstorbenen Ehe- IDann als für dessen minderjährige Kinder Nichteintreten auf die Beschwerde, ev. Abweisung derselben. 254 Prozess. No 37. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung : Die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 revOG - diese ist offenba,r mit der vorliegenden Eingabe gemeint - ist zulässig in Zivilsachen, die nicht der Berufung unterliegen. Eine solche wäre allerdings seitens der Schei- dungsbeklagten weder gegen den vorliegenden Bescheid des Kantonsgerichts vom 21. Juli 1950 noch gegen dessen Urteil vom 26. April, zugestellt am 25. Juli 1950, möglich gewesen, weil nach dem Tode des Ehemannes im Prozess keine Gegenpartei mehr vorhanden war, gegen welche die Berufung gerichtet werden konnte. Dasselbe trifft aber auch mit Bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde zu, für welche weder das Kantonsgericht als Vorinstanz noch der verstorbene Ehemann und dessen Nachkommen passiv legitimiert sind (vgl. BGE 51 II 543). Beim Bescheid des Kantonsgerichts vom 21. Juli 1950 handelt es sich übrigens überhaupt nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 68 OG, sondern um eine blosse Mitteilung, die ohnehin nicht der Weiterziehung ans Bundesgericht unterliegt. Einer solchen bedarf die Beschwerdeführerin aber gar nicht trotz der Weigerung des Kantonsgerichts, den Prozess abzuschreiben. Ob eine Abschreibung erfolge oder nicht, ist ohne jeden Belang für die Tatsache, dass, nach- dem der Scheidungskläger gestorben ist, bevor die aus- gesprochene Scheidung in Rechtskraft erwachsen war, kraft eidgenössischen Rechtssatzes die Rechtskraft nicht mehr eintreten konnte, die Ehe der Parteien also durch den Tod und nicht durch Scheidung aufgelöst worden und die Beschwerdeführerin mithin die Witwe des Ver- storbenen ist (vgl. BGE 46 II 178, 51 11 539 ; Urteil vom

29. September 1943 i. S. Schocher c. Ender). Das auf Scheidung lautende Urteil des Kantonsgerichts bleibt, auch wenn es durch keinen Abschreibungsbeschluss formell aufgehoben wird, ohne rechtliche Wirkung. Falls dies von den Zivilstands- oder irgendwelchen andern Behörden sollte verkannt werden, könnte die Beschwerdeführerin I Schuldbetreibungs- und Konklll'!lrecht. 255 jederzeit mit den entsprechenden Rechtsmitteln den dar- gelegten Sachverhalt zur Geltung bringen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 29. - Voir aussi n° 29. VII. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. III. Teil Nr. 16. - Voir IIIe partie n° 16. IMPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE